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Versicherungsbedingungen zur MasterCard Gold - Raiffeisen ...

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Reden wir übers Leben.ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGENfür die „<strong>MasterCard</strong>/Visa <strong>Gold</strong> Kreditkartenversicherung“Fassung 03/2012Allgemeiner Teil – Gemeinsame BestimmungenArtikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 9Artikel 10Besonderer TeilBegriffsbestimmungenWann beginnt und endet der Versicherungsschutz? Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?Wie sieht der Geltungsbereich aus?Welche Versicherungssummen gelten?In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?Was ist vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles zu tun? Welche Obliegenheiten bestehen?In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?Subsidiarität und RegressWann und in welcher Währung sind die Leistungen des Versicherers fällig?Wann geht der Anspruch verloren?Abtretung und Verpfändung von VersicherungsansprüchenI. Reisegepäck-/Reiseschutz-VersicherungArtikel 11Artikel 12Artikel 13Artikel 14Artikel 15Artikel 16Artikel 17Artikel 18Artikel 19Artikel 20Artikel 21Artikel 22Artikel 23Artikel 24Was ist versichert?Welche Gefahren und Schäden sind versichert?Welche Schäden sind nicht versichert?Was gilt für den Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen?Was gilt für den Versicherungsschutz beim Camping?Welche Entschädigung leistet der Versicherer?Was muss der Versicherte im Schadenfall unbedingt unternehmen?Verzögerung bei der Auslieferung des Reisegepäcks – was wird ersetzt?Schibruch-Versicherung – was ist versichert?Abschleppkosten-Versicherung – welche Kosten werden ersetzt?Kfz-Rückholung – was ist versichert?Reiserückruf-Versicherung – was ist versichert?Außerplanmäßige Rückreisekosten nach Österreich – was ist versichert?Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung – was ist versichert?II. Behandlungskosten-Versicherung: Bei Erkrankung/Unfall im AuslandArtikel 25Artikel 26Artikel 27Artikel 28Was ist versichert?Welche Leistung wird erbracht?Welche Leistungen sind nicht gedeckt?Was ist im Schadenfall unbedingt zu unternehmen?III. Reiseunfall-VersicherungArtikel 29Artikel 30Artikel 31Artikel 32Artikel 33Artikel 34Artikel 35Artikel 36Artikel 37Artikel 38Artikel 39Artikel 40Artikel 41Was ist versichert?Wie ist der Begriff des Unfalls definiert?Sachliche Begrenzungen des VersicherungsschutzesWas ist nicht versichert?Was ist vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles zu tun? Welche Obliegenheiten bestehen?Dauernde Invalidität – was ist versichert?Todesfall – was ist versichert?Wann ist die Leistung des Versicherers fällig?Wie sieht das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten aus? (Ärztekommission)BergungskostenHubschrauberprimärrettungskostenRückholkosten nach einem UnfallÜberführungskosten bei TodesfallIV. PrivathaftpflichtversicherungArtikel 42Artikel 43Artikel 44Artikel 45Artikel 46Artikel 47Was gilt als Versicherungsfall?Wie sieht der Versicherungsschutz aus?Welche Leistungen sind versichert?Was ist nicht versichert?Was ist im Schadenfall vom Versicherten unbedingt zu tun?Bevollmächtigung des VersicherersV. Reise-Storno-VersicherungArtikel 48Artikel 49Artikel 50Artikel 51Artikel 52Was ist versichert?Welche Ereignisse sind versichert?In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?Was ist im Schadenfall vom Versicherten unbedingt zu tun?Welche Entschädigung leistet der Versicherer?Seite 1 von 14


Reden wir übers Leben.ALLGEMEINER TEIL – Gemeinsame BestimmungenLeistungsübersichtMaximalleistungen<strong>MasterCard</strong>/Visa <strong>Gold</strong>I) Reisegepäck-/Reiseschutz-VersicherungReisegepäck EUR 2.100,-Dokumenten-Ersatz EUR 240,-Kfz-Rückholung (20% Selbstbehalt) EUR 1.000,-Verzögerte Auslieferung des Reisegepäcks (ab 4 Stunden) EUR 250,-Schibruch EUR 70,-Kfz Abschleppkosten EUR 250,-Reiserückruf 100%Außerplanmäßige Rückreise EUR 300,-Flugverspätung (ab 4 Stunden) EUR 250,-II) Behandlungskosten-Versicherung (Erkrankung/Unfall im Ausland)Stationäre Krankenversorgung im Ausland 100%Ambulante Krankenversorgung im Ausland 100%Rückholung vom Ausland (bei Organisation durch Versicherer) 100%Verlängerter Aufenthalt wegen Krankheit/Unfall (pro Tag) EUR 250,-Überführung im Todesfall 100%III) Reiseunfall-VersicherungReiseunfall (ab 50% Invalidität) EUR 100.000,-Reiseunfall (Todesfall) EUR 21.000,-Bergungskosten 100%Hubschrauberprimärkosten 100%IV) PrivathaftpflichtversicherungHaftpflicht EUR 750.000,-Mietschäden EUR 25.000V) Reise-Stornoversicherung2 Stornofälle pro Jahr (je) EUR 2.500,-Seite 2 von 14


Reden wir übers Leben.Artikel 1Begriffsbestimmungen1. Allgemeine Begriffsbestimmungen1.1. Versicherer: <strong>Raiffeisen</strong> Versicherung AG, UntereDonaustraße 21, 1029 Wien1.2. Versicherungsnehmer: <strong>Raiffeisen</strong> Bank International („RBI“),Am Stadtpark 9, 1030 Wien1.3. Karteninhaber: der Inhaber einer gültigen <strong>Raiffeisen</strong><strong>MasterCard</strong>/Visa <strong>Gold</strong> Kreditkarte.1.4. Familienmitglieder bzw. mitversicherte Personen: Ehepartnerbzw. im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtendes Karteninhabers (gleiche Meldeadresse seit mindestensdrei Monaten) und deren minderjährige Kinder imgemeinsamen Haushalt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.1.5. Ausland: alle Länder ausgenommen Österreich und jeneLänder, in denen ein – wenn auch nur vorübergehender –Wohnsitz oder eine gesetzliche Krankenversicherungbesteht.1.6. Wohnsitz: jede amtlich registrierte Meldeadresse. Verlagertsich der Mittelpunkt des Lebensinteresses an einen neuenOrt, wird damit jedenfalls ein neuer Wohnsitz begründet(Wohnsitzwechsel).1.7. Wohnort: Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts unabhängigvom aktuellen Wohnsitz, begründet durch Nähe zu Arbeitsbzw.Ausbildungsstätte oder familiäre Interessen. Seinengewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich untersolchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er andiesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt.1.8. Zweitwohnort: Ort des fallweisen, gewöhnlichen Aufenthalts,d.h. nicht länger als 70 Tage pro Kalenderjahr.1.9. Arbeitsstätte: Ort der gewöhnlichen Berufsausübung. DerBegriff „Ausbildungsstätte“ ist mit dem Begriff „Arbeitsstätte“gleichzusetzen.1.10. Verkehrsmittel: öffentlich konzessionierte, für diePersonenbeförderung zugelassene Fahrzeuge, die <strong>zur</strong>Beförderung einer Vielzahl von Personen zu Lande(z.B. Bahn, Bus), zu Wasser (z.B. Schiff) oder in der Luft(Flugzeug) bestimmt sind und vom Versicherten als Fahrgast(Passagier) benützt werden sowie der, vom Versicherten alsLenker oder Passagier, benutzte Mietwagen. VonReiseveranstaltern durchgeführte Charterflüge sowie Shuttle-Dienste gelten ebenfalls als Beförderung mittelsMassenverkehrsmittel, nicht jedoch Taxis.1.11. Mietwagen: ausschließlich mehrspurige (vierrädrige)Kraftfahrzeuge, die vom Versicherten bei einem gewerblichberechtigten Fahrzeugvermieter für den privatenPersonentransport angemietet werden.2. Versicherte Person2.1. Versicherte sind in der Reisegepäck-/Reiseschutz-,Privathaftpflicht- und Reise-Stornoversicherung derKarteninhaber, als mitreisendes Familienmitglied der (die)Ehepartner (in) bzw. der (die) mit dem Karteninhaber imgemeinsam Haushalt lebende Lebensgefährte sowie derenminderjährige Kinder.2.2. Versicherter ist in der Reiseunfall- und derBehandlungskostenversicherung (inkl. Ambulanzflug undPrimärrettung) ausschließlich der Karteninhaber lt. Art. 1,Pkt._1.3.3. VersicherungsfallAls Versicherungsfall wird ein Ereignis bezeichnet, das dieLeistungspflicht des Versicherers auslöst. Der Eintritt desVersicherungsfalles ist somit die Voraussetzung dafür, dass dieVersicherer Leistungen erbringt.4. ReisebegriffVerlassen des Wohnortes, Zweitwohnortes oder Ortes derArbeitsstätte bis <strong>zur</strong> Rückkehr dorthin, wenn das Ziel außerhalbeines Bereiches von 20 km ab Ortsgrenze dieser Orte liegt.Reisen zwischen den vorgenannten Orten sowie innerhalb einesBereiches von 20 km ab Ortsgrenze sind nicht versichert.Artikel 2Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?Wie sieht der Geltungsbereich aus?1. Wann beginnt der Versicherungsschutz?Welche Voraussetzungen gelten?Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Karteninhaber lt.Art.1, Pkt. 1.3. die Kreditkarte erhält. Als Voraussetzung für denVersicherungsschutz gilt die Verwendung der Kreditkarte fürBargeldbehebungen sowie Zahlungen innerhalb von zweiMonaten vor Schadenseintritt (die Bezahlung der Kartengebührsowie der Monatsrechnung gilt nicht als Verwendung).2. Wann endet der Versicherungsschutz?Die Versicherung endet mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der„<strong>MasterCard</strong>/Visa <strong>Gold</strong>“, mit Kündigung des Kartenvertrages, mitKartensperre oder bei Ableben des Versicherten.3. Örtlicher GeltungsbereichDer Versicherungsschutz gilt weltweit.Der im Besonderen Teil unter II Behandlungskosten-Versicherungangeführte Art. 26 - Leistungsumfang gilt nur im Ausland.4. Zeitlicher GeltungsbereichDer Versicherungsschutz gilt für eine maximale Reisedauer von90 Tagen unter der Voraussetzung eines aufrechtenKreditkartenvertrages. Reisen, welche länger als 90 Tage dauern,sind in ihrer Gesamtheit nicht versichert.Artikel 3Welche Versicherungssummen gelten?1. In der Reisegepäck- sowie Privathaftpflichtversicherung oderReisestornoversicherung gelten die in der Leistungsübersichtangeführten Maximalleistungen <strong>zur</strong> jeweiligen Karte für denKarteninhaber und alle mitversicherten Personen gemeinsam.2. Ausschließlich für den Karteninhaber gelten die in derLeistungsübersicht angeführten Maximalleistungen für dieReiseunfall-Versicherung und die Behandlungskostenversicherungsowie die tatsächlich aufgewendetenBehandlungskosten.Artikel 4In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten lt.Art._1, Pkt. 2 herbeigeführt werden; in der Privathaftpflichtversicherung(Besonderer Teil IV) besteht nur dann keinVersicherungsschutz, wenn der Versicherte vorsätzlich denEintritt des Ereignisses, für das er dem Dritten verantwortlichist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird eineHandlung oder Unterlassung gleichgehalten, bei welcher derSeite 3 von 14


Reden wir übers Leben.Schadeneintritt ernstlich erwartet werden muss, jedoch inKauf genommen wird;1.2. unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art,inneren Unruhen, feindlicher Besetzung zusammenhängen;1.3. bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarerHandlungen durch den Versicherten eintreten, für die VorsatzTatbestandsmerkmal ist;1.4. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichenAnsammlung oder Kundgebung entstehen, sofern derVersicherte lt. Art. 1, Pkt. 2 aktiv daran teilnimmt;1.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versichertenausgelöst werden;1.6. bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene oderunerforschte Gebiete eintreten bzw. infolge Ausübung einerExtremsportart auftreten oder in Zusammenhang mit einerbesonders gefährlichen Tätigkeit stehen, wenn diese miteiner Gefahr verbunden ist, die das normale, mit einer Reiseüblicherweise verbundene Risiko bei weitem übersteigt;1.7. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;1.8. durch Ausübung einer beruflich bedingten manuellenTätigkeit entstehen;1.9. mittelbar oder unmittelbar durch Einfluss ionisierenderStrahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der jeweilsgeltenden Fassung oder durch Kernenergie verursachtwerden;1.10. der Versicherte lt. Art. 1, Pkt. 2 infolge einer wesentlichenBeeinträchtigung seines psychischen und physischenGesundheitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte oderMedikamente erleidet;1.11. bei Benützung von Luftfahrtgeräten und Luftfahrzeugenjeglicher Art, sowie bei Fallschirmabsprüngen entstehen;Ausnahme: als Fluggast in Motorflugzeugen, welche für diePersonenbeförderung zugelassen sind. Als Fluggast gilt, werweder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichemZusammenhang steht, noch Besatzungsmitglied ist oder einLuftfahrzeug <strong>zur</strong> Ausübung einer beruflichen Tätigkeitverwendet;1.12. bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auchWertungsfahrten und Rallyes) und an dazugehörigenTrainingsfahrten entstehen;1.13. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oderinternationalen Wettbewerben auf dem Gebiet desnordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowieFreestyling, Bob-, Schibob-, Skeletonfahrens oder Rodelnsowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungenentstehen;1.14. bei Tauchgängen bis max. 40 m entstehen, wenn derVersicherte selbst oder der ihn begleitende, ausbildendeTauchlehrer die international gültige Berechtigung für diebetreffende Tiefe des Tauchganges nicht besitzt;Tauchgänge über 40_m Tiefe sind nicht versichert.2. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutzsind die besonderen Ausschlüsse in den Artikeln 13, 27,32, 45 und 50 geregelt.Artikel 5Was ist vor und nach Eintritt desVersicherungsfalles zu tun?Welche Obliegenheiten bestehen?2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit desVersicherers gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)bewirkt, werden bestimmt:Der Versicherte lt. Art. 1, Pkt. 2 hat:1.1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder derenFolgen zu mindern und dabei allfällige Weisungen desVersicherers zu befolgen;1.2. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfallehestmöglich, wahrheitsgemäß und umfassend schriftlich zuinformieren, falls erforderlich auch fernmündlich oderfernschriftlich:a. per Telefonnummer: +43 1 577 3256b. per E-Mail: raiffeisenassistance@corisgroup.comc. per Fax: +43 1 979 0181d. per Schadenformular (abrufbar auf der Homepage desRBI CardService www.r-card-service.at)1.3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer <strong>zur</strong>Schadenbearbeitung dienen, diese vollständig ausgefüllt demVersicherer ohne Verzug zuzusenden;1.4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergangund die Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären;1.5. alle mit dem Versicherungsfall befassten Behörden undbehandelnden Ärzte und/oder Krankenhäuser, sowie SozialundPrivatversicherer zu ermächtigen und zu veranlassen,die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen;1.6. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerechtsicherzustellen und erforderlichenfalls bis <strong>zur</strong> Höhe dergeleisteten Entschädigung an den Versicherer abzutreten.1.7. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden,binnen 48 Stunden unter genauer Darstellung desSachverhaltes und Einreichung einer Liste aller abhandengekommenen oder beschädigten Gegenstände, derzuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich dieAnzeige bescheinigen zu lassen;1.8. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistungdem Grunde und der Höhe nach belegen, wiePolizeiprotokoll, Bestätigungen von Fluglinien,Tatbestandsaufnahmen, Arzt- und Krankenhausatteste und-rechnungen, Kaufnachweise usw., dem Versichererunverzüglich im Original zu übergeben.2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind die besonderenObliegenheiten in den Artikeln 17, 28, 33, 46 und 51 geregelt.Artikel 6In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?Für Anzeigen und Erklärungen der Versicherten lt. Art. 1, Pkt. 2 anden Versicherer ist Schriftform erforderlich, sofern der Versicherernicht ausdrücklich darauf verzichtet.Artikel 7Subsidiarität und RegressAlle Versicherungsleistungen, mit Ausnahme jener für Todesfallund dauernde Invalidität aus der Reise-Unfallversicherung sindsubsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht ausanderen bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen Ersatzerlangt werden kann.Besteht Anspruch auf Kostenersatz gegen sonstige Dritteaufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder vertraglichenVereinbarungen (Beförderungsunternehmen, Automobilclubs,Seite 4 von 14


Reden wir übers Leben.Beherbergungsbetrieben usw.), so ist der Versicherte lt. Art. 1,Pkt._2 verpflichtet, dem Versicherer diesen Anspruch abzutreten,soweit dieser dem Versicherten Ersatz leistet.Artikel 8Wann und in welcher Währung sind die Leistungendes Versicherers fällig?1. Der Versicherte lt. Art. 1, Pkt. 2 kann seine Ansprüche direktbeim Versicherer geltend machen. Steht die Leistungspflichtdes Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist dieEntschädigungszahlung fällig.2. Sind wegen eines Schadenfalles polizeiliche oder behördlicheErhebungen eingeleitet, so behält sich der Versicherer dasRecht vor, deren Ergebnis abzuwarten.3. Die Versicherungsleistungen werden in der in Österreichgültigen Währung berechnet und <strong>zur</strong> Auszahlung gebracht. Fürdie Währungsumrechnung gilt der Devisenmittelkurs der WienerBörse am Tag der Auszahlung. Gibt es keinen Börsenkurs, giltder von der Österreichischen Nationalbank bekannt gegebeneBankenwechselkurs.4. Zur Beantragung der Leistung ist das vom Versicherer <strong>zur</strong>Verfügung gestellte Schadenformular zu verwenden undsämtliche <strong>zur</strong> Überprüfung des Anspruchs benötigte Unterlagenbeizulegen bzw. ehestmöglich nach<strong>zur</strong>eichen.Artikel 9Wann geht der Anspruch verloren?1. Wird der Anspruch auf die Entschädigung nicht spätestens einJahr nach schriftlicher, mit Angabe der Rechtsfolgenverbundener Ablehnung durch den Versicherer gerichtlichgeltend gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung<strong>zur</strong> Leistung frei.2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wennder Versicherte aus Anlass des Versicherungsfalles,insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahreAngaben macht, für den Schadenfall wesentliche Umständeverschweigt oder Beweismittel fälscht, auch wenn hiedurch demVersicherer kein Nachteil entsteht.Artikel 10Abtretung und Verpfändungvon VersicherungsansprüchenVersicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändetwerden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültigfestgestellt sind.BESONDERER TEILI. Reisegepäck-/Reiseschutz-VersicherungArtikel 11Was ist versichert?1. Versichert ist das gesamte auf die Reise mitgenommeneReisegepäck des Versicherten (Karteninhaber und mitreisendeFamilienmitglieder lt. Art. 1, Pkt. 2.1.).2. Als Reisegepäck gelten sämtliche Gegenstände despersönlichen Reisebedarfes, die während einer Reisemitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durchein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäckgelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reiseerworben werden. (siehe jedoch Art. 11, Pkt. 5 und 6)3. Fahrräder, Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräteeinschließlich Zubehör sind je Versicherungsfall bis max. 50%der Versicherungssumme in die Versicherung eingeschlossen.Sie sind nur versichert, solange sie sich nicht inbestimmungsgemäßem Gebrauch befinden (aufgeblasene oderzusammengebaute Boote gelten als in bestimmungsgemäßemGebrauch befindlich); Schibruch siehe Art.194. Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller Art samtZubehör (z.B. Foto-, Film-, Videogeräte, Laptops, optischeGeräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone), Sportgeräte,Jagd- und Sportwaffen sind je Versicherungsfall in ihrerGesamtheit bis max. 50% der Versicherungssumme in dieVersicherung eingeschlossen und nur versichert, solange siea) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden(ausgenommen Sportgeräte - siehe Art. 11, Pkt. 3) oderb) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt undbeaufsichtigt werden, sodass deren Wegnahme durch Dritteohne Überwinden eines Hindernisses nicht möglich ist oderc) einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten Garderobeoder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind oderd) sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen undversperrten Raum befinden und alle vorhandenenSicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke usw.) genutztwerden.e) Technische Geräte aller Art nebst Zubehör, Sportgeräte,Sport- und Jagdwaffen sind auch dann versichert, wenn sie inordnungsgemäß verschlossenen und versperrten, nichteinsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmenübergeben sind (ausgenommen Schmuck, Uhren und Pelze).f) Bezüglich Kraftfahrzeug siehe Art. 14.5. Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs, die auf der Reisegekauft werden, sind bis zu 10% der Versicherungssumme indie Versicherung eingeschlossen.6. Schäden an Geschenken und Reiseandenken, die auf derReise erworben wurden, werden bis zu 10% derVersicherungssumme ersetzt.7. Für die Wiederbeschaffung von Personalausweisen,Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen für dieReise benötigte Dokumente werden die anfallenden amtlichenGebühren bis <strong>zur</strong> vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.8. Nicht versichert sind8.1. Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumentealler Art, Gegenstände mit vorwiegendem Kunst- oderLiebhaberwert, Prothesen jeder Art (die Wiederbeschaffungvon Ausweispapieren ist jedoch gemäß Art. 11, Pkt. 7versichert).8.2. Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, wieHandelswaren, Musterkollektionen, Werkzeuge, Instrumenteund PCs.Seite 5 von 14


Reden wir übers Leben.8.3. motorisierte Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge,Segelflugzeuge, Fallschirme, Hängegleiter, Paragleiter,Flugdrachen, Eissegler und Segelboote sowie derenZubehör, Ersatzteile und Sonderausstattung.Artikel 12Welche Gefahren und Schäden sind versichert?Versicherungsschutz besteht bei nachgewiesener Fremdeinwirkung,wenn versicherte Gegenstände abhandenkommen,zerstört oder beschädigt werden.Artikel 13Welche Schäden sind nicht versichert?1. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die1.1. verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafteBeschaffenheit der versicherten Sachen, namentlich innererVerderb und Bruch, Abnutzung, Verschleiß, mangelhafteVerpackung oder mangelhaften Verschluss vonGepäckstücken;1.2. verursacht werden durch Selbstverschulden wie Vergessen,Liegenlassen, Verlieren, Verlegen, Fallen-, Hängen- oderStehenlassen sowie mangelhafte Verwahrung odermangelhafte Beaufsichtigung1.3. eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B.Schlossänderungskosten, Sperrgebühren)2. Neben diesen besonderen Ausschlüssen vom Versicherungsschutzsind die allgemeinen Ausschlüsse im Art. 4 geregelt.Artikel 14Was gilt für denVersicherungsschutz in Kraftfahrzeugen?1. a) Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl ausunbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Kfz-Anhängern besteht nur, soweit sich das Reisegepäck ineinem allseits durch Metall, Hartkunststoff oder Glas festumschlossenen und durch Verschluss gesicherten,versperrten Innen- bzw. Kofferraum befindet und allevorhandenen Sicherheitseinrichtungen betätigt wurden.b) Das in einem Kraftfahrzeug <strong>zur</strong>ückgelassene Reisegepäckmuss in einem Kofferraum verwahrt werden, sofern einsolcher vorhanden und die Aufbewahrung darin möglich ist.Es muss jedenfalls sichergestellt sein, dass das Reisegepäckvon außen nicht einsehbar ist.2. Bezieht der Versicherte lt. Art. 1, Pkt. 2.1 eine Unterkunft, sosind die in Art. 11, Pkt. 4 angeführten Gegenstände in dieUnterkunft mitzunehmen. Benützt der Versicherte eineUnterkunftsstätte für mehr als eine Übernachtung, so ist für dieDauer der Übernachtung im Kraftfahrzeug oder dem Kfz-Anhänger <strong>zur</strong>ückgelassenes Reisegepäck nicht versichert.3. Wird das Kraftfahrzeug bzw. der Kfz-Anhänger in der Zeit von21:00 Uhr bis 06:00 Uhr Ortszeit unbeaufsichtigt abgestellt(auch öffentliche Garage oder gebührenpflichtiger Parkplatzwerden als unbeaufsichtigt angesehen), so besteht für denInhalt des Kraftfahrzeuges bzw. des Kfz-AnhängersVersicherungsschutz nur, wenn der Schaden nachweislichwährend einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zweiStunden eingetreten ist.Artikel 15Was gilt für denVersicherungsschutz beim Camping?1. Es besteht Versicherungsschutz für Schäden, die während desZeltens oder Campierens auf einem offiziellen (von Behörden,Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) undinternational anerkannten Campingplatz eintreten.2. Werden Gegenstände unbeaufsichtigt im Zelt, Kraftfahrzeugoder Wohnwagen <strong>zur</strong>ückgelassen, so besteht Versicherungsschutzfür Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowieSachbeschädigung durch Dritte nur, wenna) bei Zelten der Schaden nicht zwischen 21:00 Uhr und 06:00Uhr Ortszeit eingetreten ist. Das Zelt muss verschlossen sein;b) bei Kraftfahrzeugen oder Wohnwagen diese durchVerschluss und Schloss allseits ordnungsgemäß gesichertsind.3. Die im Art. 11, Pkt. 4 angeführten Gegenstände sind nurversichert, solange sie3.1. in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt oder3.2. der Aufsicht des Campingplatzes <strong>zur</strong> Aufbewahrungübergeben sind oder3.3. sich in einem allseits fest umschlossenen und durch Schlossgesicherten Kraftfahrzeug oder Wohnwagen (siehe auchArt._14) auf einem Campingplatz befinden.4. Bewegliches Camping-Inventar gilt als Reisegepäck im Sinneder Versicherung, fest im Wohnwagen oder Wohnmobileingebautes Inventar fällt nicht unter die Reisegepäck-Versicherung.5. Schäden, die während des Zeltens oder Campierens auf nichtoffiziellen und international anerkannten Campingplätzeneintreten, sind nicht versichert.6. Im Schadenfall hat der Versicherte lt. Art.1, Punkt 2.1 nebenden in Art. 17 angeführten Maßnahmen unverzüglich dieLeitung des Campingplatzes zu unterrichten und demVersicherer eine schriftliche Bestätigung der Platzleitung überden Schaden vorzulegen.Artikel 16Welche Entschädigung leistet der Versicherer?1. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis <strong>zur</strong>vereinbarten Versicherungssumme1.1. für zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände denZeitwert;1.2. für beschädigte reparaturfähige Gegenstände dienotwendigen Reparaturkosten höchstens jedoch denZeitwert;1.3. für Filme, Ton- und Datenträger und dgl. den Materialwert.2. Als Zeitwert gilt derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist,um neue Gegenstände gleicher Art und Güte am Wohnort desVersicherten anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand derversicherten Gegenstände (Alter, Abnützung, Mode, Gebrauchetc.) entsprechenden Betrages.3. Reine Vermögensschäden werden nicht ersetzt (Siehe jedochArt. 11, Pkt. 7)Artikel 17Was muss der Versicherteim Schadenfall unbedingt unternehmen?1. Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmensoder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, müssen diesemunverzüglich gemeldet werden. Dem Versicherer ist hierübereine Bescheinigung ein<strong>zur</strong>eichen. Bei äußerlich nichterkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmenunverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schadenzu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligenReklamationsfristen zu berücksichtigen.2. Verletzt der Versicherte lt. Art. 1, Pkt. 2.1 eine der in den<strong>Versicherungsbedingungen</strong> enthaltenen Obliegenheiten, so istder Versicherer von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, es seidenn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf groberFahrlässigkeit beruht, § 6 VersVG bleibt unberührt.Seite 6 von 14


Reden wir übers Leben.3. Der Versicherer ist von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wennder Versicherte lt. Art. 1, Pkt. 2.1 aus Anlass desVersicherungsfalles, insbesondere in der Schadenanzeigevorsätzlich unwahre Angaben macht, für den Schadenfallwesentliche Umstände verschweigt oder Beweismittel fälscht,auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht.4. Neben diesen besonderen Obliegenheiten sind die allgemeinenObliegenheiten im Art. 5 geregelt.Artikel 18Verzögerung bei der Auslieferung des Reisegepäcks– was wird ersetzt?Die aufgrund verspäteter Gepäcksausfolgung (mindestens 4Stunden) am Reiseziel notwendigen Auslagen für erforderlicheErsatzgegenstände des persönlichen Bedarfes (gilt nicht amWohnsitz) werden bis <strong>zur</strong> vereinbarten Versicherungssummeersetzt. Die Kosten der Ersatzkäufe müssen nachgewiesenwerden.Artikel 19Schibruch-Versicherung– was ist versichert?Mitversichert ist der Bruch von Schiern, Schibobs, Snowboardsund dergleichen, einschließlich Bindung und Schistöcken beimbestimmungsgemäßen Gebrauch bis <strong>zur</strong> vereinbartenVersicherungssumme.Kosten für Mietschier infolge Bruchs der versicherten Schierwerden bis zu 10% der vereinbarten Versicherungssumme fürSchibruch ersetzt. Längsrisse und Leimlösungen sind von derVersicherung ausgeschlossen.Schäden an Kanten, Lack und Belag werden nur als Folge vonSchibruch ersetzt. Dies gilt entsprechend für Schibobs,Snowboards und dergleichen.Artikel 20Abschleppkosten-Versicherung– welche Kosten werden ersetzt?Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Karteninhaber als Lenkereines auf ihn oder ein Familienmitglied (lt. Art. 1, Pkt. 1.4)zugelassenen Personenkraftwagens oder Motorrades seine Fahrtaufgrund einer Panne (Brems-, Betriebs-, oder Bruchschadens)oder eines Unfalles nicht unmittelbar fortsetzen kann. DerVersicherer ersetzt die Kosten des Abtransportes desKraftfahrzeuges bis <strong>zur</strong> nächsten Vertragswerkstätte bis <strong>zur</strong>vereinbarten Versicherungssumme.Artikel 21Kfz-Rückholung– was ist versichert?1. Versichert ist die durch die Pannenhilfe eines Automobilclubsoder einer Vertragsfirma eines Automobilclubs durchgeführteRückholung des fahrunfähigen Fahrzeuges bis <strong>zur</strong> vereinbartenVersicherungssumme (Selbstbehalt: 20%)1.1. nach einem Unfall;1.2. nach einer Panne, sofern der Schaden auch nicht durchÜbermittlung von Ersatzteilen an Ort und Stelle behobenwerden kann;1.3. bei Krankheit oder unverschuldeter Fahrunfähigkeit desLenkers auch dann, wenn keine Rückholung mittelsAmbulanzfluges aus ärztlicher Sicht notwendig war.2. Der Versicherungsschutz gilt für den Karteninhaber sowie denmit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, mitreisendenEhepartner (auch Lebensgefährte) lt. Art. 1, Pkt. 2.1 als Lenkerdes Kraftfahrzeuges.Artikel 22Reiserückruf-Versicherung– was ist versichert?Die notwendigen Kosten für die Verständigung eines auf Reisebefindlichen Versicherten lt. Art. 1, Pkt. 2.1 werden unter derVoraussetzung übernommen, dass ein naher Angehöriger(Ehepartner, Lebensgefährte, Eltern, Schwiegereltern, Kinder,Enkelkinder, Geschwister) entweder unerwartet schwer erkrankt,oder einen schweren Unfall erleidet oder stirbt, oder am Eigentumdes Versicherten ein erheblicher Schaden eintritt.Artikel 23Außerplanmäßige Rückreisekosten nach Österreich– was ist versichert?1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte eine Reisevorzeitig beenden oder verlängern muss und daher diegebuchte Rückreise nach Österreich nicht antreten kann:1.1. weil ein mindestens 5-tägiger Krankenhausaufenthaltaufgrund eines Ereignisses, das in derBehandlungskostenversicherung (Besonderer Teil II)versichert wäre, im Ausland notwendig war oder in Österreichbevorsteht;1.2. weil seine Anwesenheit in Österreich dringend erforderlich istwegen plötzlich eintretender schwerer Erkrankung, schwerergesundheitlicher Unfallfolgen oder Tod seines Ehepartners(Lebensgefährten) oder nahen Verwandten (Eltern, Kinderoder Geschwister).2. Der Versicherer ersetzt die durch die vorzeitige oder verspäteteRückreise nach Österreich entstandenen zusätzlichenFahrtkosten für alle Versicherten. Darunter sind jene Kosten zuverstehen, die durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweiseVerwendbarkeit gebuchter Rückflugtickets oder sonstigerFahrausweise entstehen, nicht jedoch Storno- undRücktrittsgebühren – es werden die Kosten für das preisgünstigstein Betracht kommende Verkehrsmittel ersetzt.Artikel 24Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung- was ist versichert?1. Die Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung ersetzt bis <strong>zur</strong>vereinbarten Versicherungssumme1.1. bei einer Flugverspätung von mehr als vier Stunden1.2. bei Versäumen eines Anschlussfluges aufgrund einerFlugverspätung sowie1.3. bei Versäumen eines Fluges aufgrund einer Verspätungeines öffentlichen Linienverkehrsmittels von mehr als einerStundenotwendig werdende Mehrausgaben für den persönlichenBedarf. Wenn sich ein Flug verspätet oder aufgrund einerVerspätung des Fluges der Anschlussflug versäumt wird, istdies durch eine Bestätigung der Fluglinie nachzuweisen. Belegefür die entstandenen Mehrkosten sind dem Versichererein<strong>zur</strong>eichen.2. Als Mehrkosten gelten:2.1. Auslagen für eine zusätzlich erforderlich werdendeNächtigung und Verpflegungskosten2.2. Kauf von Artikeln des persönlichen Bedarfs (z.B. Waschzeug,Pyjama, Hemd) falls bei einem Eintagesflug durchVerspätung eine auswärtige Nächtigung erforderlich wird.2.3. Reisekosten zu einem anderen Flughafen (z.B. von Linz nachWien), um von dort den Flug anzutreten.2.4. Telefon- sowie andere Kosten der Benachrichtigung derFirma und/oder Familie.Seite 7 von 14


Reden wir übers Leben.II. Behandlungskosten-Versicherung:Bei Erkrankung / Unfall im AuslandArtikel 25Was ist versichert?Für jeden Versicherungsfall werden Behandlungskosten, diewährend einer Reise im Ausland nach einem Unfall oder einerakut aufgetretenen Krankheit entstanden sind, ersetzt, sofern dieGesundheitsschädigung während der Reise eingetreten ist. Hiezuzählen auch die nach ärztlicher Verordnung notwendigen Kostendes Krankentransportes, des Aufenthaltes und der Verpflegung ineinem Krankenhaus. Versicherter ist lt. Art. 1, Pkt. 2.2ausschließlich der Karteninhaber.Artikel 26Welche Leistung wird erbracht?1. Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten für1.1. ambulante ärztliche Behandlungen;1.2. ärztlich verordnete Heilmittel;1.3. einen medizinisch dringend notwendigen Medikamenten- undSerentransport vom nächstgelegenen Depot;1.4. stationäre Heilbehandlungen in einem Krankenhaus. DasKrankenhaus im Aufenthaltsland muss allgemein alsKrankenhaus anerkannt sein und unter ständiger ärztlicherLeitung und Betreuung stehen und sich nicht auf dieAnwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken.1.5. den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus und einenmedizinisch notwendigen vom Versicherer organisiertenVerlegungstransport.1.6. bei Organisation durch den Versicherer einen medizinischnotwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport an denWohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegeneKrankenhaus.1.7. Bei Ambulanzflügen mit Linienmaschinen aus dem Auslandwerden die Mehrkosten für ein mitreisendes Familienmitgliedin unbegrenzter Höhe übernommen. Unter Mehrkosten sindjene Ausgaben zu verstehen, die durch dieNichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeitgebuchter und bezahlter Rückflugtickets bzw. sonstigerFahrausweise entstehen. Bei Ambulanzflügen mit Rettungsjetwird eine Begleitperson mitgenommen, falls ausreichendPlatz im Flugzeug ist.1.8. die Überführung des verstorbenen Versicherten zu dessenletztem Wohnort.1.9. die notwendige Verlängerung eines Auslandsaufenthaltesinfolge einer unaufschiebbaren medizinisch notwendigenstationären Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfall.Übernommen werden die Kosten für Nächtigung undUnterbringung bis zu 4 Tagen, maximal bis <strong>zur</strong> Höhe derVersicherungssumme.2. Die Kosten für Leistungen gem. Art. 26, Pkt. 1.1 bis 1.6 werdennur ersetzt, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlichund unaufschiebbar sind.3. Besteht hinsichtlich der Leistungen nach Art. 26, Pkt. 1.1 bis 1.5für den Versicherten eine Sozialversicherung, so hat er dortseine Ansprüche geltend zu machen und an den Versichererabzutreten. Unterlässt er dies, so reduziert sich dieErsatzleistung des Versicherers um 20% mindestens aber umEUR 75,–.Artikel 27Welche Leistungen sind nicht gedeckt?Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind:a) geistige oder psychische Krankheit;b) Heilbehandlungen, die bereits vor Beginn desVersicherungsschutzes begonnen haben;c) Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten, außer alsFolge akuter Anfälle oder Schübe,d) Heilbehandlungen, die Zweck des Auslandsaufenthaltes sind,e) Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung <strong>zur</strong>unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen, sowieZahnersatz,f) Schwangerschaftsunterbrechungen sowie Schwangerschaftsuntersuchungenund Entbindungen, ausgenommenjene vorzeitigen Entbindungen, die mindestens zwei Monatevor dem errechneten Geburtstermin erfolgen,g) Kosmetische Behandlungen, Kurbehandlungen undRehabilitationsmaßnahmen,h) ambulante Behandlungen, wie unter anderemNachbehandlungen, Physiotherapie, Akupunktur, Impfungen,Routine- oder Vorsorgeuntersuchungen,i) Prophylaktische Impfungen,j) Unfallfolgen aus der aktiven Teilnahme gegen Entgelt anöffentlich stattfindenden Wettbewerben und dem Traininghiezu.Artikel 28Was ist im Schadenfall unbedingt zu unternehmen?1. Der Versicherte lt. Art. 1, Pkt. 2.2 ist verpflichtet, denVersicherungsfall dem Versicherer ehestmöglich zu melden,jedenfalls spätestens zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahmeentsprechend des Leistungsumfanges lt. Art.26.2. Neben dieser besonderen Obliegenheit sind die allgemeinenObliegenheiten im Art. 5 geregelt.III. Reiseunfall-VersicherungArtikel 29Was ist versichert?Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn demVersicherten auf einer Reise ein Unfall zustößt. VersichertePerson in der Reiseunfall-Versicherung ist lt. Art. 1, Pkt. 2.2ausschließlich der Karteninhaber.Artikel 30Wie ist der Begriff des Unfalls definiert?Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich vonaußen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung oder den Tod erleidet.Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungenvon an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln,Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungeninfolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf.Weiters gelten auch als Unfall:a) Folgen der unabsichtlichen Einnahme von für den Verzehrnicht vorgesehener Stoffe.b) Folgen des Verschluckens von Gegenständen bei Kindern biszum 7. Lebensjahr.c) Unfälle, die sich in Folge eines Herzinfarktes oder Schlaganfallesereignen. Ein Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt inkeinem Fall als Unfallfolge.Seite 8 von 14


Reden wir übers Leben.1. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheitenauch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Wundstarrkrampfund Tollwut, verursacht durch einen Unfall.2. Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die demVersicherten als Fluggast in Motorflugzeugen, welche für diePersonenbeförderung zugelassen sind, zustoßen.Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeugesin ursächlichem Zusammenhang steht, noch Besatzungsmitgliedist oder ein Luftfahrzeug <strong>zur</strong> Ausübung einerberuflichen Tätigkeit verwendet.Artikel 31Sachliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes1. Eine Versicherungsleistung wird vom Versicherer nur für diedurch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen(körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug inHöhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch denUnfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, dieschon vorher beeinträchtigt war.3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfallbestanden haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist die Leistungentsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechenszu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25% beträgt.4. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wirdeine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung aufeine durch den Unfall verursachte organische Schädigung<strong>zur</strong>ückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen,Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.5. Für Bandscheibenhernien wird eine Leistung vom Versicherernur dann erbracht, wenn sie durch direkte mechanischeEinwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sichnicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfallbestandenen Krankheitserscheinungen handelt.6. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistungnur erbracht, wenn sie durch eine von außen kommendemechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind undnicht anlagebedingt waren.7. Fluggastrisiko: Benützen mehrere im Reiseschutz der<strong>MasterCard</strong>/Visa <strong>Gold</strong> Kreditkartenversicherung Versicherte lt.Art. 1., Pkt. 2 dasselbe Flugzeug, so gilt für das Fluggastrisikoein Betrag von EUR 3 Mio. als Höchstgrenze derVersicherungsleistungen. Überschreitet die Summe derAnsprüche dieser Versicherten den Betrag von EUR 3 Mio., sowird die Leistung für jeden einzelnen Versicherten im Verhältnisder Summe der vertraglichen Einzelansprüche zu diesemBetrag gekürzt.Artikel 32Was ist nicht versichert?1. Ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmenoder Eingriffe am Körper des Versicherten, soweit nicht einVersicherungsfall hierzu Anlass war.2. Neben diesem besonderen Ausschluss vom Versicherungsschutzsind die allgemeinen Ausschlüsse im Artikel 4 geregelt.Artikel 33Was ist vor und nach Eintritt desVersicherungsfalles zu tun?Welche Obliegenheiten bestehen?1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: AlsObliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit desVersicherers gemäß § 6 Abs 2 VersVG bewirkt, wird bestimmt,dass der Versicherte die jeweilige kraftfahrrechtlicheBerechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichenKraftfahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt auch dann,wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehrgelenkt wird.2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles: AlsObliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit desVersicherers gemäß § 6 Abs 3 VersVG bewirkt, werdenbestimmt:2.1. Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalbeiner Woche, schriftlich anzuzeigen.2.2. Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb von 3 Tagenanzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereitsgemeldet ist.2.3. Dem Versicherer ist das Recht ein<strong>zur</strong>äumen, die Leichedurch Ärzte obduzieren und nötigenfalls exhumieren zulassen.2.4. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruchzu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschlussdes Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eineangemessene Krankenpflege und nach Möglichkeit für dieAbwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.2.5. Die schriftliche Unfallanzeige ist dem Versichererunverzüglich zuzusenden; außerdem sind dem Versichereralle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. WeiterePersonenversicherungen sind dem Versichererbekanntzugeben.2.6. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Krankenanstaltsowie diejenigen Ärzte oder Krankenanstalten, von denen derVersicherte aus anderen Anlässen behandelt oder untersuchtworden ist, sind zu ermächtigen und aufzufordern, die vondem Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen undBerichte zu liefern. Ist der Unfall einem Sozialversicherergemeldet, so ist auch dieser im vorstehenden Sinne zuermächtigen.2.7. Die mit dem Unfall befassten Behörden sind zu ermächtigenund zu veranlassen, die vom Versicherer verlangtenAuskünfte zu erteilen.3. Der Versicherer kann verlangen, dass sich der Versichertedurch die vom Versicherer bezeichneten Ärzte untersuchenlässt.4. Neben diesen besonderen Obliegenheiten sind die allgemeinenObliegenheiten im Art. 5 geregelt.Artikel 34Dauernde Invalidität – was ist versichert?1. Voraussetzung für die Leistung ist:a) Der Versicherte ist durch den Unfall auf Dauer in seinerkörperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeitbeeinträchtigt.b) Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfalleingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt undbei dem Versicherer geltend gemacht worden.Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn derVersicherte unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach demUnfall stirbt.2. Für die Leistungsfeststellung gilt:2.1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag angerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauerndeInvalidität von mindestens 50% <strong>zur</strong>ückbleibt, wird aus derReiseunfallversicherung 100% der vereinbartenVersicherungssumme geleistet. Für einen Invaliditätsgradunter 50% wird keine Leistung erbracht.Seite 9 von 14


Reden wir übers Leben.Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit dernachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane geltenausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, diefolgen Invaliditätsgradeeines Armes .......................................................................... 70%eines Daumens ..................................................................... 20%eines Zeigefingers ................................................................ 10%eines anderen Fingers ............................................................ 5%eines Beines ......................................................................... 70%einer großen Zehe .................................................................. 5%einer anderen Zehe ................................................................ 2%der Sehkraft beider Augen ................................................. 100%der Sehkraft eines Auges ..................................................... 40%sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintrittdes Versicherungsfalles bereits verloren war ...................... 65%des Gehörs beider Ohren ..................................................... 60%des Gehörs eines Ohres ...................................................... 15%sofern jedoch das Gehör des anderen Ohresvor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war .... 45%des Geruchssinnes ............................................................... 10%des Geschmackssinnes ......................................................... 7%der Stimme ........................................................................... 30%der Milz ................................................................................ 10%der Niere .............................................................................. 20%Bei Verlust oder Funktionsbeeinträchtigung der zweiten Nierevor Eintritt des Versicherungsfalles oder als Unfallfolge, istArtikel 34 Pkt. 3, Dauernde Invalidität, anzuwenden.2.2. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechendeTeil des jeweiligen Prozentsatzes.3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgraddanach, inwieweit die normale körperliche oder geistigeFunktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sindausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder derenFunktion bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird derInvaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert.4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfallbeeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungenermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.5. Für einen Invaliditätsgrad unter 50% wird keine Leistungerbracht. Sollte sich durch Vorerkrankung oder Vorgebrechen inAnwendung des Art. 34, Pkt. 3 der unfallkausale Invaliditätsgradauf weniger als 50% vermindern, erfolgt keine Leistung.6. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistungvom Versicherer nur erbracht, wenn Art und Umfang derUnfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.7. Steht der Grad der Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohlder Versicherte als auch der Versicherer berechtigt, denInvaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlichneu bemessen zu lassen, und zwar ab zwei Jahren nach demUnfalltag auch durch die Ärztekommission.8. Stirbt der Versicherte8.1. unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, bestehtkein Anspruch auf Invaliditätsleistung.8.2. aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach demUnfall, ist nach dem Grad der dauernden Invalidität zu leisten,mit dem aufgrund der zuletzt erstellten ärztlichen Befunde <strong>zur</strong>echnen gewesen wäre.8.3. unfallbedingt oder aus unfallfremder Ursache später als einJahr nach dem Unfall, ist ebenfalls nach dem Grad derdauernden Invalidität zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzterstellten ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.Artikel 35Todesfall – was ist versichert1. Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Todals Folge des Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherteSumme gezahlt.2. Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die fürdauernde Invalidität lt. Art. 34 aus demselben Ereignis geleistetworden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung fürdauernde Invalidität kann der Versicherer nicht<strong>zur</strong>ückverlangen.3. Für Personen unter 15 Jahren werden im Rahmen derVersicherungssumme nur die aufgewendeten angemessenenBegräbniskosten ersetzt. Der Ersatz der Begräbniskosten wirdan den Überbringer der Originalrechnung geleistet.Artikel 36Wann ist die Leistung des Versicherers fällig?Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats, beiAnsprüchen auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb dreierMonate, zu erklären, ob und in welcher Höhe er eineLeistungspflicht anerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingangder Unterlagen, welche der anspruchserhebende Versicherte <strong>zur</strong>Feststellung des Unfallherganges und der Unfallfolgen und überden Abschluss des Heilverfahrens beizubringen hat.Artikel 37Wie sieht das Verfahrenbei Meinungsverschiedenheiten aus?(Ärztekommission)1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfangder Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang dieeingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall<strong>zur</strong>ückzuführen ist, entscheidet die Ärztekommission. Auch überdie Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheiten oderGebrechen entscheidet die Ärztekommission.2. In den nach Pkt. 1 der Ärztekommission <strong>zur</strong> Entscheidungvorbehaltenen Meinungsverschiedenheiten kann derAnspruchsberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach Zugangder Erklärung des Versicherers ob und in welcher Höhe derVersicherer seine Leistungspflicht anerkennt (Fälligkeit derLeistung des Versicherers) Widerspruch erheben und mitVorlage eines medizinischen Gutachtens unter Bekanntgabeseiner Forderung die Entscheidung der Ärztekommissionbeantragen.3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zubeantragen, steht auch dem Versicherer zu.4. Für die Ärztekommission bestimmen der Anspruchsberechtigteund der Versicherer je einen in der österreichischen Ärztelisteeingetragenen Arzt mit ius practicandi (Recht <strong>zur</strong>Berufsausübung). Wenn eine der beiden Parteien innerhalb vonzwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arztbenennt, wird dieser von der österreichischen Ärztekammerbestellt. Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginnihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, der für den Fall,dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, imRahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte gegebenenGrenzen entscheidet. Einigen sich die beiden Ärzte über diePerson des Obmannes nicht, wird ein für den Versicherungsfallzuständiger medizinischer Sachverständiger durch dieösterreichische Ärztekammer als Obmann bestellt.5. Der Versicherte ist verpflichtet, sich von den Ärzten derKommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmenzu unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.Seite 10 von 14


Reden wir übers Leben.6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zuführen; in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.Einigen sich die Ärzte nicht, hat jeder Arzt seine Auffassung imProtokoll gesondert darzustellen. Ist eine Entscheidung durchden Obmann erforderlich, begründet auch er sie in einemProtokoll. Die Akte des Verfahrens werden vom Versichererverwahrt.7. Die Entscheidung der Ärztekommission ist dann nichtverbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlageerheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durchgerichtliches Urteil. Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigendie Feststellung nicht treffen können oder wollenoder sie verzögern.8. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt undsind im Verhältnis des Obsiegens der beiden Parteien zutragen. Im Fall des Pkt. 2, trägt derjenige die Kosten, der dieNeufeststellung verlangt hat. Der Anteil der Kosten, den derAnspruchsberechtigte zu tragen hat, ist mit 5% der für Tod undInvalidität zusammen versicherten Summe, höchstens jedochmit 50% des strittigen Betrages, begrenzt.Artikel 38BergungskostenDas sind die Kosten die notwendig waren, wenn der Versicherte lt.Art. 1, Pkt. 2.2:a) einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernotgeraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werdenmuss;b) durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot denTod erleidet und seine Bergung erfolgen muss.Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchensnach dem Versicherten und seinem Transport bis <strong>zur</strong> nächstenbefahrbaren Straße oder bis zum, dem Unfallort nächstgelegenen,Spital.Artikel 39HubschrauberprimärrettungskostenNur bei medizinischer Notwendigkeit ab NACA 3 (beschreibt denGrad einer Verletzung) werden zusätzlich zu den Bergungskostendie tatsächlich aufgewendeten Kosten einer Bergung mittelsRettungshubschrauber ersetzt. Die medizinische Notwendigkeitgilt jedenfalls bei Organisation durch die Rettungsleitstelle alsgegeben.Artikel 40Rückholkosten nach einem UnfallDas sind die unfallbedingten Kosten eines medizinischnotwendigen und ärztlich angeordneten Verletztentransportesmittels einer vom Versicherer beauftragten Organisation, wenn derVersicherte auf einer Reise außerhalb Österreichs verunfallt istund von der Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in das ereingeliefert wurde, an seinen Wohnort bzw. zu seinem Wohnortnächstgelegenen Krankenhaus gebracht wird. BeiAmbulanzflügen mit Linienmaschinen aus dem Ausland werdendie Mehrkosten für ein mitreisendes Familienmitglied inunbegrenzter Höhe übernommen. Unter Mehrkosten sind jeneAusgaben zu verstehen, die durch die Nichtverwendbarkeit odernur teilweise Verwendbarkeit gebuchter und bezahlterRückflugtickets bzw. sonstiger Fahrausweise entstehen. BeiAmbulanzflügen mit Rettungsjet wird eine Begleitpersonmitgenommen, falls ausreichend Platz im Flugzeug ist.Artikel 41Überführungskosten bei TodesfallBei einem tödlichen Unfall werden die nachgewiesenen Kostender Überführung des verstorbenen Versicherten lt. Art. 1, Pkt. 2.2zu dessen letzten Wohnort bezahlt.IV. PrivathaftpflichtversicherungArtikel 42Was gilt als Versicherungsfall?1. Als Versicherungsfall gilt ein Schadenereignis, das vomVersicherten und mitreisenden Familienmitgliedern lt. Art. 1,Pkt. 2.1 als Privatperson während einer Reise verursacht wirdund aus welchem dem Versicherten Schadenersatzverpflichtungenerwachsen oder erwachsen könnten.Eingeschlossen sind Mietsachschäden an vorübergehend (max.90 Tage) zu Wohnzwecken oder sonstigen privaten Zweckenangemieteten Räumen wie Hotelzimmer oderFerienwohnungen.Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegena) Abnützung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- undWarmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- undGasgeräten;2. Mehrere auf derselben oder gleichartigen Ursache beruhendeSchadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall.Artikel 43Wie sieht der Versicherungsschutz aus?1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die demVersicherten wegen eines Sach- und/oder Personenschadenssowie des daraus abgeleiteten Vermögensschadensaufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungenprivatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurzSchadenersatzverpflichtungen genannt). Reine Vermögensschädensind nicht versichert.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einemDritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung.2. Personenschäden sind die Gesundheitsschädigung,Körperverletzung oder Tötung von Menschen. Sachschädensind die Beschädigung oder die Vernichtung, nicht jedochVerlust oder Abhandenkommen von körperlichen Sachen.Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten aufelektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.3. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungendes Versicherten aus den Gefahren destäglichen Lebens (mit Ausnahme einer betrieblichen,beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit), insbesondere3.1. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;3.2. aus nicht berufsmäßiger Sportausübung, ausgenommen dieJagd;3.3. aus erlaubtem Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffenund aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zweckeder Selbstverteidigung;3.4. aus Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde undexotische Tiere;3.5. aus gelegentlicher Verwendung, nicht jedoch aus Haltungvon Elektro- und Segelbooten, vorausgesetzt der Lenkerbesitzt die <strong>zur</strong> Benützung des Bootes erforderlicheLenkerberechtigung;3.6. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nichtmotorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von nichtmotorisch angetriebenen Schiffsmodellen (letztere bis 5 kg);Seite 11 von 14


Reden wir übers Leben.3.7. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nichtmotorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einemFluggewicht von 5 kg.3.8. aus der Beschädigung (ausgenommen Abnützungs- undVerschleißschäden und übermäßige Beanspruchung) von biszu einer Mietdauer von höchstens 90 Tagen gemietetenWohnräumen und sonstigen gemieteten Räumen sowie desdarin befindlichen Inventars (ausgenommen Schäden anHeizungs,- Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagensowie Elektro- und Gasgeräten).Artikel 44Welche Leistungen sind versichert?1. Die Versicherungssumme gilt pauschal für Sach- undPersonenschäden zusammen.2. Die Versicherung umfasst die den Umständen nach gebotenengerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellungund Abwehr einer von einem Dritten behauptetenSchadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich derAnspruch als unberechtigt erweist.Artikel 45Was ist nicht versichert?1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungenaus Schäden, die der Versicherte oder die fürihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oderVerwendung von1.1. Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten;1.2. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördlichesKennzeichen tragen bzw. nach den in Österreich geltendenBestimmungen tragen müssten.1.3. Land- oder Wasserfahrzeugen oder deren Anhängern, die einbehördliches Kennzeichen tragen bzw. nach den inÖsterreich geltenden Bestimmungen tragen müssten;1.4. motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen2. Kein Versicherungsschutz besteht auch für2.1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einerbesonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichenErsatzpflicht hinausgehen;2.2. Erfüllung von Verträgen und die an deren Stelle tretendeErsatzleistung;2.3. Schäden, die dem Versicherten selbst und dessenAngehörigen (Ehepartner, Verwandte in geraderaufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv-,und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebendeGeschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrerAuswirkung der ehelichen gleichgestellt) zugefügt werden;2.4. Schäden durch Verunreinigung oder Störung der Umwelt2.5. Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbaremZusammenhang mit Auswirkungen von Atomenergie, Asbestoder asbesthaltigen Materialien, elektromagnetischen Feldernoder Veränderungen des Erbguts von menschlichenKeimzellen oder Embryonen oder gentechnisch verändertenOrganismen stehen oder darauf <strong>zur</strong>ückzuführen sind.3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungenwegen Schäden an3.1. Sachen, die der Versicherte oder die für ihn handelndenPersonen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder inVerwahrung genommen haben;3.2. Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung,Bearbeitung oder sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnenentstehen;3.3. Sachen, die durch allmähliche Emission oder allmählicheEinwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten,Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen,nukleare Ereignisse sowie Verseuchung durch radioaktiveStoffe entstehen.4. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommenkörperlicher Sachen sind nicht gedeckt.5. Schadenereignisse, deren Ursache in die Zeit vorVersicherungsbeginn fällt, sind nicht gedeckt.6. Neben diesen besonderen Ausschlüssen vom Versicherungsschutzsind die allgemeinen Ausschlüsse im Art._5 geregelt.Artikel 46Was ist im Schadenfall vomVersicherten unbedingt zu tun?Der Versicherte hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen,Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und denentstandenen Schaden gering zu halten. Er hat den Versichererumfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Wocheab Kenntnis, schriftlich zu informieren, falls erforderlich auchfernmündlich oder fernschriftlich.Der Versicherte hat dem Versicherer insbesondere anzuzeigen:1. den Versicherungsfall;2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung einesStraf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen denVersicherten;4. alle Maßnahmen Dritter <strong>zur</strong> gerichtlichen Durchsetzung vonSchadenersatzforderungen. Es sind alle Vorkehrungen zuveranlassen, die <strong>zur</strong> Aufklärung des Tatbestandes,Beweissicherung und Minderung des Schadens beitragen. Esist jedes Ereignis, das einen Schaden verursacht hat, jederAnspruch, der tatsächlich erhoben wird, jede gerichtliche oderpolizeiliche Maßnahme dem Versicherer zu melden. DerEntscheidung des Versicherers über die Haftpflichtfrage ist nichtvorzugreifen, insbesondere durch Anerkennung oderBefriedigung der Ansprüche des Geschädigten, da dadurch derVersicherungsschutz gefährdet wird. Neben diesen besonderenObliegenheiten sind die allgemeinen Obliegenheiten im Art. 5geregelt.Artikel 47Bevollmächtigung des VersicherersDer Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seinerLeistungsverpflichtung alle ihm zweckmäßig erscheinendenErklärungen namens des Versicherungsnehmers abzugeben.2.6. Schäden, die vom Versicherten durch Übertragung vonansteckenden Krankheiten verursacht wurden2.7. Schäden, die im Zusammenhang mit einer psychischenErkrankung des Versicherten stehen.Seite 12 von 14


Reden wir übers Leben.V. Reise-StornoversicherungArtikel 48Was ist versichert?Die vom Versicherten bzw. mitreisenden Familienmitgliedern lt.Art. 1, Pkt. 2.1 dem Reiseunternehmen oder Vermieter vertraglichgeschuldeten Rücktrittskosten, maximal jedoch die vertraglichvereinbarte Versicherungssumme. Allfällige Rückerstattungenoder Ersatzleistungen an den Versicherten werden von denForderungen an den Versicherer abgezogen. Versichert sind zweiStornofälle pro Jahr.Artikel 52Welche Entschädigung leistet der Versicherer?Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses lt. Art. 49 werden dievertraglichen Rücktrittskosten bis <strong>zur</strong> vereinbartenVersicherungssumme übernommen (die Ansprüche dermitreisenden, versicherten Familienmitglieder lt. Art. 1, Pkt. 2.1eingerechnet).Artikel 49Welche Ereignisse sind versichert?1. Versicherte Ereignisse sind:1.1. Plötzlich eintretende schwere Krankheit, schwerer Unfall oderTod des Versicherten1.2. Verschlechterung eines bestehenden Leidens desVersicherten, vorausgesetzt es lag bei Buchung undVersicherungsabschluss die ärztlich bestätigteBeschwerdefreiheit vor.1.3. Schwangerschaft der Versicherten1.4. Impfunverträglichkeit des Versicherten1.5. Unerwartete Kündigung des Versicherten durch denArbeitgeber1.6. Unerwartete Einberufung des Versicherten zum ordentlichenPräsenzdienst für die Zeit der gebuchten Reise1.7. Einreichung der Scheidungsklage durch den Ehepartner desVersicherten1.8. Wenn ein Elementarschaden oder Einbruchdiebstahl dasEigentum des Versicherten am Wohnort schwerbeeinträchtigt und deshalb dessen Anwesenheit unerlässlichist1.9. Wenn der Versicherte die Matura vor einer unmittelbardanach geplanten versicherten Reise nicht besteht1.10. Plötzlich eintretende schwere Krankheit, schwerer Unfalloder Tod einer der folgenden Personen:Ehepartner/Lebensgefährten, Eltern, Schwiegereltern, Kinder,Schwiegerkinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwagerund Schwägerin des Versicherten1.11. Für bis zu sechs Personen, die gemeinsam eine Reisegebucht haben und versichert sind, liegt auch dann einVersicherungsfall vor, wenn einer der Gründe gemäß Pkt. 1.1bis 1.10 nur für eine von diesen sechs Personen eintritt.Artikel 50In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?1. Wenn ein Ereignis oder Leiden zum Zeitpunkt desVersicherungsabschlusses oder bei Buchung bereitseingetreten war oder voraussehbar gewesen ist.2. Wenn der Reiseunternehmer vom Reisevertrag <strong>zur</strong>ücktritt.Artikel 51Was ist im Schadenfall vomVersicherten unbedingt zu tun?1. Die Obliegenheiten lt. Art. 5 sind einzuhalten.2. Sobald ein versichertes Ereignis bekannt wird, ist – beisonstigem Verlust des Entschädigungsanspruches – dieBuchungsstelle (Reiseunternehmen) unverzüglich zubenachrichtigen.3. Dem Versicherer sind alle für die Begründung desEntschädigungsanspruches notwendigen Angaben zu machenund alle erforderlichen Beweismittel auf Kosten desVersicherten <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.Seite 13 von 14


Reden wir übers Leben.Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz, § 6§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherergegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenndie Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von derVerletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldeteanzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämieaufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für dashöhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie <strong>zur</strong>ückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen undAnzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn dieObliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einerErhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich derVersicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfallsoder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles demVersicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf groberFahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder dieFeststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt derVersicherer <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oderden Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn demVersicherungsnehmer vorher die <strong>Versicherungsbedingungen</strong> ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, inder die Obliegenheit mitgeteilt wird.Seite 14 von 14

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