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Thema:Stellungnahme <strong>de</strong>s BVRD zur Notkompetenz <strong>de</strong>sRettungsfachpersonalsOriginal NachrichtName: BVRD Bun<strong>de</strong>sgeschäftsstelleDatum: 06. September, 2000 um 16:31:45Kommentar:Stellungnahme <strong>de</strong>s Berufsverban<strong>de</strong>s für <strong>de</strong>n Rettungsdienst e.V. (BVRD)"Das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Notkompetenz – die Regelkompetenz"Der Berufsverband für <strong>de</strong>n Rettungsdienst e.V. (BVRD), die berufsständische Vertretung <strong>de</strong>sRettungsfachpersonals in Deutschland, bekennt sich zum Notarztsystem als wesentlichemBestandteil <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Rettungswesens. Dennoch nimmt <strong>de</strong>r Rettungsassistent alsnotfallmedizinische Fachkraft eine wichtige Rolle in <strong>de</strong>r präklinischen Versorgung vonNotfallpatienten ein. In <strong>de</strong>r täglichen Praxis stellen sich zunehmend Situationen ein, in <strong>de</strong>nendas Rettungsfachpersonal auf sich gestellt ist und eigenverantwortlich zumin<strong>de</strong>stvorübergehend ohne Mitwirkung eines Arztes Notfallpatienten auch durch Ergreifen invasiverMaßnahmen versorgen muss. Nach zehn Jahren Rettungsassistentengesetz (RettAssG) mussan dieser Stelle festgestellt wer<strong>de</strong>n, dass dieses Gesetz nicht die gewünschteRechtssicherheit und Klarheit für <strong>de</strong>n Beruf und insbeson<strong>de</strong>re für die genannten Situationengebracht hat .In <strong>de</strong>n vergangenen Jahren wur<strong>de</strong> vielfach die Ansicht vertreten,Rettungsassistenten / -assistentinnen sei das Ergreifen invasiver Maßnahmen durch § 1 <strong>de</strong>sHeilpraktikergesetzes (HPG) verwehrt. Ausnahmen seien lediglich im Rahmen <strong>de</strong>rNotkompetenz auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Rechtfertigen<strong>de</strong>n Notstand gem. § 34 StGB zulässig.Die Bun<strong>de</strong>särztekammer (BÄK) hat hierzu im Jahre 1992 eine Empfehlung abgegeben, in <strong>de</strong>rsie sogar noch die gesetzlichen Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 34 StGB weiter eingeschränkt sehenmöchte. Diese Ansicht hält jedoch einer genauen rechtlichen Betrachtung nicht stand. DerBVRD vertritt daher folgen<strong>de</strong> Position zum Medizinalfachberuf Rettungsassistent und <strong>de</strong>ssenKompetenzen:1. TheseDer Rettungsassistent verstößt nicht gegen das Heilpraktikergesetz, wenn er in Ausübung<strong>de</strong>r präklinischen Versorgung eines Notfallpatienten invasive Maßnahmen ergreift. DieVorschriften <strong>de</strong>s Heilpraktikergesetzes sind nicht auf die Tätigkeit <strong>de</strong>s Rettungsassistentenanwendbar, da es sich bei ihm um gesetzlich geregelten Medizinalassistenzberuf han<strong>de</strong>lt.Zweck <strong>de</strong>s Heilpraktikergesetzes ist einzig und allein <strong>de</strong>r Schutz <strong>de</strong>s Kranken vor <strong>de</strong>rBehandlung durch Unkundige, die auf diese Weise eine Einnahmequelle suchen , nichtjedoch das Verbot <strong>de</strong>r Hilfeleistung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte, dieinsbeson<strong>de</strong>re einen gesetzlichen Auftrag innehaben . Soweit innerhalb eines staatlichanerkannten Berufes die darin ausgebil<strong>de</strong>te Fachkraft Maßnahmen ergreift, die<strong>de</strong>nknotwendig zum Berufsbild gehören, liegt hier keine Ausübung <strong>de</strong>r Heilkun<strong>de</strong> im Sinne<strong>de</strong>s Heilpraktikergesetzes vor – mag eine einzelne Verrichtung noch so sehr zum Text <strong>de</strong>s §1 Abs. 2 HPG passen . Was zum Berufsbild gehört, ist eine Tatsachenfrage. Entsprechend § 3Datum: 04.03.03Seite 1 von 4www.bvrd.<strong>de</strong>


RettAssG ist <strong>de</strong>r Rettungsassistent so auszubil<strong>de</strong>n, dass er befähigt ist, "am Notfallort bis zurÜbernahme <strong>de</strong>r Behandlung durch <strong>de</strong>n Arzt lebensretten<strong>de</strong> Maßnahmen bei Notfallpatientendurchzuführen". Von dieser Definition wer<strong>de</strong>n – entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>särztekammer - auch Maßnahmen erfasst, die unter gewöhnlichen Umstän<strong>de</strong>n unter<strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r "Heilkun<strong>de</strong>" zu subsumieren sind. Der Rettungsassistent übt dabei nämlichnicht autonom die Heilkun<strong>de</strong> als solche aus, son<strong>de</strong>rn wehrt gesundheitliche Gefahren vomPatienten ab und führt ihn stets ärztlicher Behandlung zu, sei es durch Nachfor<strong>de</strong>rn einesArztes o<strong>de</strong>r durch Transport in die Klinik. Das Heilpraktikergesetz fin<strong>de</strong>t daher nachAuffassung <strong>de</strong>s BVRD keine Anwendung auf die Fälle, in <strong>de</strong>nen ein Assistent und Helfer <strong>de</strong>sArztes im Rahmen <strong>de</strong>r präklinischen Versorgung invasive Maßnahmen ergreift, <strong>de</strong>nnRettungsassistenten sind nicht Berufsfrem<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn Bestandteile <strong>de</strong>s notfallmedizinischenVersorgungssystems. Ähnlich wie im klinischen Bereich führen sie solche Aufgaben allenfallsim Rahmen einer – rechtlich streitigen – General<strong>de</strong>legation durch.Wür<strong>de</strong> man einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz bejahen, so wür<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r vomBun<strong>de</strong>sgerichtshof (BGH) vertretenen "Eindruckstheorie" schon das bloße Erscheinen <strong>de</strong>sRettungsassistenten beim Notfallpatienten zu einer Strafbarkeit führen und jeglicheMaßnahmen, seien sie invasiv o<strong>de</strong>r nichtinvasiv, wären untersagt, mithin das gesamteBerufsbild rechtswidrig . Eine <strong>de</strong>rartige Auslegung wäre aber kaum mit <strong>de</strong>r Rechtsordnunginsbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r allgemeinen und speziellen Hilfeleistungspflicht <strong>de</strong>r §§ 323c und 13 StGBund <strong>de</strong>m verfassungsmäßigen Recht <strong>de</strong>s Notfallpatienten auf körperliche Unversehrtheit undLeben vereinbar.Auch arzneimittelrechtlich bestehen keine Be<strong>de</strong>nken hinsichtlich <strong>de</strong>r Abgabe vonMedikamenten durch Rettungsassistenten. Einzige Ausnahme stellen Mittel dar, die unter dasBetäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen. Die Abgabe von Betäubungsmitteln ist strikt <strong>de</strong>n in §13 Abs. 1 BtMG genannten Personen vorbehalten.2. TheseDie Notkompetenzkonstruktion <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>särztekammer aus <strong>de</strong>m Jahre 1992 ist überholt undnicht zeitgemäß.Im Gegenteil: Der Rettungsassistent ist zur eigenverantwortlichen Durchführung invasiverMaßnahmen verpflichtet. Rettungsassistenten haben gegenüber <strong>de</strong>m Notfallpatienten einegesetzliche und vertragliche Garantenpflicht im Sinne <strong>de</strong>s § 13 StGB (Beschützergarant)inne. Die gesetzliche Garantenstellung ergibt sich insbeson<strong>de</strong>re aus <strong>de</strong>m in § 3 RettAssG<strong>de</strong>finierten Ausbildungsziel in Verbindung mit <strong>de</strong>m Sicherstellungsauftrag <strong>de</strong>sRettungsdienstes <strong>de</strong>r jeweiligen Lan<strong>de</strong>srettungsdienstgesetze. Danach ist <strong>de</strong>rRettungsassistent verpflichtet, alle geeigneten, erfor<strong>de</strong>rlichen und angemessenen Mittel zuergreifen, um Schä<strong>de</strong>n für Gesundheit und Leben <strong>de</strong>s Notfallpatienten abzuwen<strong>de</strong>n. DasUnterlassen einer solchen Maßnahme kann zu einer Strafbarkeit wegen einesKörperverletzungs- o<strong>de</strong>r gar Tötungs<strong>de</strong>liktes führen. Hier zeigt sich das Dilemma <strong>de</strong>rgesamten Notkompetenzdiskussion, die aufgrund <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>särztekammer losgetreten wor<strong>de</strong>n ist.Die Bun<strong>de</strong>särztekammer formuliert in ihrer Stellungnahme in sich bereits unlogisch eineAusnahmesituation, die nur unter strengsten Voraussetzungen als allerletztes Mittel <strong>de</strong>mRettungsassistenten das Ergreifen bestimmter invasiver Maßnahmen zubilligt, verlangtjedoch gleichzeitig, dass <strong>de</strong>r Rettungsassistent dann genau diese Maßnahmen entsprechendbeherrscht. Dies verstößt gegen die Regeln <strong>de</strong>r Logik, <strong>de</strong>nn eine Maßnahme, die man nurausnahmsweise anwen<strong>de</strong>n soll, kann <strong>de</strong>nknotwendig nicht gleichzeitig beherrscht wer<strong>de</strong>n,wenn man unter "beherrschen" das in <strong>de</strong>r täglichen Praxis wie<strong>de</strong>rholte Anwen<strong>de</strong>n versteht.Tatsächlich hat sich auch längst in <strong>de</strong>r Praxis eine Abkehr von <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>särztekammer gezeigt. Das Legen eines periphervenösen Zugangs, die VerabreichungDatum: 04.03.03Seite 2 von 4www.bvrd.<strong>de</strong>


von Infusionen und bestimmten Medikamenten sowie die Früh<strong>de</strong>fibrillation durchRettungsassistenten gehören längst zum notfallmedizinischen Standard. In vielen Regionenwird von <strong>de</strong>n Notärzten erwartet, dass <strong>de</strong>r Rettungsassistent diese Maßnahmen sofort beimEintreffen am Notfallort ergreift und nicht erst abwartet, bis <strong>de</strong>r Notarzt später hinzukommt.Dies zeigt, dass selbst aus ärztlicher Sicht die Stellungnahme <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>särztekammer nichtmehr zeitgemäß und mit einem mo<strong>de</strong>rnen effektiven Rettungsdienst sowie gesichertennotfallmedizinischen Erkenntnissen nicht mehr vereinbar ist. So ist es unter <strong>de</strong>mGesichtspunkt einer optimalen Notfallversorgung nicht nachvollziehbar, warum einRettungsassistent zunächst erfolglos die Schocklagerung praktizieren soll, bis <strong>de</strong>rGesundheitszustand <strong>de</strong>s Patienten sich soweit verschlechtert hat, dass nunmehr im Rahmen<strong>de</strong>r Notkompetenz ein venöser Zugang mit Infusionstherapie unter wesentlich schlechterenAusgangsbedingungen angezeigt ist.3. TheseMaßgeblich für die Durchführung invasiver Maßnahmen ist <strong>de</strong>r Wille <strong>de</strong>s Patienten. Je<strong>de</strong>rinvasive Heileingriff stellt nach <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH eine Körperverletzungim Sinne <strong>de</strong>s § 223 StGB dar, unabhängig davon, ob <strong>de</strong>r Eingriff indiziert war und erfolgreichverlief. Die Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>s Eingriffes entfällt durch die Einwilligung <strong>de</strong>s Patienten bzw.durch die Mutmaßung <strong>de</strong>rselben beim nicht einwilligungsfähigen Patienten. DerRettungsassistent hat daher wie <strong>de</strong>r Mediziner auch, <strong>de</strong>n Notfallpatienten über <strong>de</strong>n Eingriffaufzuklären und <strong>de</strong>ssen Einwilligung vor <strong>de</strong>m Eingriff einzuholen bzw. diese zu mutmaßen,wenn <strong>de</strong>r Patient nicht einwilligungsfähig ist o<strong>de</strong>r die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholtwer<strong>de</strong>n kann. Die Einwilligung kann dabei ausdrücklich o<strong>de</strong>r durch schlüssiges Verhalten(konklu<strong>de</strong>nt) erfolgen. Da mit <strong>de</strong>m Ergreifen bestimmter invasiver Maßnahmen kein Verstoßgegen das Heilpraktikergesetz verbun<strong>de</strong>n ist, liegt bei Einwilligung <strong>de</strong>s Patienten auch keineStraftat vor, sofern <strong>de</strong>r Eingriff lege artis vorgenommen wur<strong>de</strong>.Die Anwendung <strong>de</strong>s Rechtfertigen<strong>de</strong>n Notstan<strong>de</strong>s gem. § 34 StGB, um sich über die Hür<strong>de</strong><strong>de</strong>r Strafbarkeit nach <strong>de</strong>m Heilpraktikergesetz hinwegzusetzen, ist daher für diese Fälle nichtnotwendig. Für <strong>de</strong>n Rechtfertigen<strong>de</strong>n Notstand verbleibt daher wie im gesamtenmedizinischen Gebiet nur ein sehr geringer Anwendungsbereich.Umso wichtiger ist <strong>de</strong>mnach allerdings, dass <strong>de</strong>r Rettungsassistent die ergriffenenMaßnahmen in einem geeigneten Protokoll vollständig dokumentiert und hierbei äußersteSorgfalt an <strong>de</strong>n Tag legt, da <strong>de</strong>r Rettungsassistent wie <strong>de</strong>r Arzt die volle zivilrechtlicheVerantwortung für sein Han<strong>de</strong>ln trägt.4. TheseRegelkompetenz statt NotkompetenzDie <strong>de</strong>rzeitige Ausbildung zum Rettungsassistenten wird <strong>de</strong>n tatsächlichen rechtlichen undmedizinischen Anfor<strong>de</strong>rungen an das Berufsbild nicht gerecht. Insbeson<strong>de</strong>re die Länge undForm <strong>de</strong>r Ausbildung stellen nicht sicher, dass das Rettungsfachpersonal hinsichtlich <strong>de</strong>roben genannten Verpflichtungen ausreichend qualifiziert ist. Es ist daher dringend zufor<strong>de</strong>rn, die Ausbildung zum Rettungsassistenten dahingehend zu reformieren, dass dietheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die zur Erfüllung <strong>de</strong>r aufgezeigtenVerpflichtungen erfor<strong>de</strong>rlich sind, zwingen<strong>de</strong>r Bestandteil <strong>de</strong>r Ausbildung und <strong>de</strong>r ständigenFortbildung wer<strong>de</strong>n, um sich endlich einer Regelkompetenz <strong>de</strong>s Rettungsassistenten zunähern.Mit <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung, die nach fast acht Jahren als überholt zu bezeichnen<strong>de</strong>Notkompetenzdiskussion zu been<strong>de</strong>n, befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r BVRD mittlerweile in besterDatum: 04.03.03Seite 3 von 4www.bvrd.<strong>de</strong>


Gesellschaft. Auf <strong>de</strong>r 12. Sitzung <strong>de</strong>r Ständigen Konferenz für <strong>de</strong>n Rettungsdienst am30.06.2000 im DRK-Zentrum in Meckenheim-Merl bei Bonn wur<strong>de</strong> nunmehr ebenfalls einean<strong>de</strong>re Zukunftsperspektive gefor<strong>de</strong>rt.Unter Vorsitz von Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. W. Dick und unter Beteiligung <strong>de</strong>r Herren Prof. Dr.Altemeyer und Prof. Dr. Sefrin wur<strong>de</strong> in dieser Konferenz die alte For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s BVRDgeteilt, bestimmte Maßnahmen, <strong>de</strong>ren Anwendung nach aktuellem Stand <strong>de</strong>rnotfallmedizinischen Wissenschaft zur Rettung <strong>de</strong>s Notfallpatienten keinen zeitlichenAufschub dul<strong>de</strong>t und die vom Rettungsassistenten erlernbar sind, als Regelkompetenz <strong>de</strong>sRettungsassistenten zu <strong>de</strong>finieren.Der BVRD begrüßt, dass die Ständige Konferenz für <strong>de</strong>n Rettungsdienst und <strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>rdamit voll und ganz zu <strong>de</strong>m Ergebnis gelangt, welches <strong>de</strong>r BVRD, Teile <strong>de</strong>r Gewerkschaften,publizieren<strong>de</strong> Juristen und Mediziner und vor allem Praktiker seit Jahren for<strong>de</strong>rn. Fazit: Einererweiterten Ausbildung und Handlungskompetenz <strong>de</strong>s Rettungsfachpersonals steht ausrechtlicher Sicht nichts entgegen, sie ist vielmehr zwingend erfor<strong>de</strong>rlich, <strong>de</strong>nn schon jetztkann <strong>de</strong>r Notfallpatient eine adäquate Versorgung durch Rettungsassistenten erwarten. DerAnspruch <strong>de</strong>s Patienten auf fachgerechte Versorgung beginnt mit Eintritt <strong>de</strong>sNotfallereignisses, nicht erst mit Eintreffen <strong>de</strong>s am höchsten qualifizierten Helfers – sprich<strong>de</strong>s Arztes. Der Berufsverband für <strong>de</strong>n Rettungsdienst for<strong>de</strong>rt alle Verantwortlicheneinschließlich <strong>de</strong>s Gesetzgebers auf, nach zehn Jahren Rettungsassistentengesetz nunmehran einer Reform mitzuwirken, die <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Rettungsdienst auch weiterhin zu einemgelungenen gemischten System aus notärztlicher Versorgung und qualitativ hochwertigemRettungsdienst wer<strong>de</strong>n lässt. Hierbei ist die Festlegung einer Regelkompetenz zwingen<strong>de</strong>rfor<strong>de</strong>rlich, um die bisherige Unsicherheit einer "Notkompetenz" zu Gunsten <strong>de</strong>sRettungsfachpersonals und vor allem <strong>de</strong>r Notfallpatienten endgültig <strong>de</strong>r Vergangenheitangehören zu lassen. Der BVRD for<strong>de</strong>rt die Bun<strong>de</strong>särztekammer, Hilfsorganisationen und allean<strong>de</strong>ren beteiligten Gremien auf, umgehend die Stellungnahmen zur Notkompetenz zurevidieren und sich <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s BVRD und <strong>de</strong>r Ständigen Konferenz für <strong>de</strong>nRettungsdienst anzuschließen.Mit einer einheitlichen For<strong>de</strong>rung nach einer adäquaten dreijährigen Ausbildung für dasRettungsfachpersonal wer<strong>de</strong>n die Weichen für einen zukunftsorientierten, qualifiziertenRettungsdienst in Europa gestellt.Berufsverband für <strong>de</strong>n Rettungsdienst e.V.Gießener Straße 42, 35423 LichBeschlossen durch <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>svorstand am 12. August 2000.Martin R i t t e r - Präsi<strong>de</strong>nt -Oliver M e e r m a n n - Vizepräsi<strong>de</strong>nt -Michael H e i m a n n - Bun<strong>de</strong>sschatzmeister -Bernd S p e n g l e r - Justitiar -Wilfried B r ö m m e - Beisitzer -Christian D r s c h k a - Beisitzer, Verbandssekretär -Heinz P i n s c h m i d t - Beisitzer -Helmuth Wirths - Beisitzer -Matthias F ü l l n e r - Regionalvertretung Ost -Adolf S t e f f e n s - Lan<strong>de</strong>sverband NRW -Volker W i e s e - Regionalvertretung Nord -Datum: 04.03.03Seite 4 von 4www.bvrd.<strong>de</strong>

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