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Das MPG \( Medizinproduktegesetz \) speziell für ... - Physis-web.de

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<strong>Das</strong> <strong>MPG</strong> (Medizinproduktgesetz) aus Sicht <strong>de</strong>sRettungsdienstesAllgemein<strong>Das</strong> Medizinproduktgesetz regelt einen Rechtsbereich <strong>de</strong>r vollkommen neu, <strong>de</strong>r bishervon vielen unterschiedlichen Gesetzen geregelt war. <strong>Das</strong> <strong>MPG</strong> richtet sich im wesentlichen andie Hersteller, Fachhan<strong>de</strong>l, Betreiber und Anwen<strong>de</strong>r von Medizinprodukten. Der neue BegriffMedizinprodukt erfasst eine große Palette von Produkten, die über <strong>de</strong>n bisherigen Begriffmedizinischtechnisches Gerät <strong>de</strong>utlich hinausgehen. Die damit erfassten Produkte wer<strong>de</strong>nauf über 400 000 geschätzt. Produkte zur Wundversorgung gehören ebenso zumAnwendungsbereich wie z.B. Bedarfsgegenstän<strong>de</strong> ( Brillen, Rollstühle, Gehilfen,Medikamente usw.).<strong>Das</strong> <strong>MPG</strong> umfasst ca. 250 Paragraphen, die <strong>de</strong>n Umgang und <strong>de</strong>n Verkehr mitMedizinprodukten regelt.Eine Vielzahl dieser Vorschriften betrifft direkt Betreiber und Anwen<strong>de</strong>r.Der Betreiber wird nun mit einer Reihe neuer Aufgaben konfrontiert, die neueVorgehensweisen in <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nsten Bereichen erfor<strong>de</strong>rn. Anwen<strong>de</strong>r ( z.B.Rettungsdienstpersonal ) von Medizinprodukten wer<strong>de</strong>n in Zukunft stärker alsbisher in die Pflicht genommen, dies gilt vor allem für die Eigenverantwortungbezüglich Ausbildung und sachgerechter Handhabung von Medizinprodukten.Behör<strong>de</strong>n und Gerichte haben mit <strong>de</strong>m <strong>MPG</strong> einen direkten Zugriff auf dieMedizinprodukteanwen<strong>de</strong>r.Zweck, Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes ( § 1, 2 und 3 )Ziel <strong>de</strong>s Gesetzes ist es, <strong>de</strong>n freien Warenverkehr von Medizinprodukten innerhalb <strong>de</strong>rEuropäischen Union zu ermöglichen.Dabei stehen Sicherheit, Eignung und Leistung von Medizinprodukten im Vor<strong>de</strong>rgrund. Diesist ein wichtiger Unterschied zu bisherigen MedGV, die nur die Sicherheit vonmedizinischtechnischen Geräten regelt, Eignung und Leistung jedoch außer Acht lassen.<strong>Das</strong> <strong>MPG</strong> regelt das Herstellen, Errichten, Betreiben und Anwen<strong>de</strong>n von Medizinproduktenund Zubehör. Damit hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber festgelegt, dass auch <strong>de</strong>r Anwen<strong>de</strong>r vonMedizinprodukten für die Einhaltung <strong>de</strong>r im <strong>MPG</strong> genannten Auflagen verantwortlich ist. <strong>Das</strong>ist ein weiterer gravieren<strong>de</strong>r Unterschied zur MedGV, die nur Vorschriften über „Errichtenund Betreiben“ aufgeführt hatte.Anfor<strong>de</strong>rungen an Medizinprodukte ( § 4 – 12, 14 und 16 )Medizinprodukte dürfen nicht betrieben o<strong>de</strong>r angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn:1. ein begrün<strong>de</strong>ter Verdacht besteht, dass die Sicherheit und dieGesundheit von Menschen gefähr<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r2. ihr Verfalldatum abgelaufen ist ( STK, Medikamente usw. )Ersteller: Dieter Rothmann Seite 1 Datum: 07.06.99


Durch das Verbot <strong>de</strong>r Anwendung bei abgelaufenen Verfalldatum ist <strong>de</strong>r Anwen<strong>de</strong>r vorEinsatz <strong>de</strong>s Medizinproduktes verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass <strong>de</strong>r Termin <strong>de</strong>sVerfalls nicht überschritten ist. Die Be<strong>de</strong>utung dieser Aussage wird erst durch dieStrafvorschriften <strong>de</strong>s § 43 <strong>de</strong>s <strong>MPG</strong> Abs. 1 <strong>de</strong>utlich. Ein Verstoß gegen <strong>de</strong>n obengenanntenPunkt 1kann mit eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, in beson<strong>de</strong>rs schweren Fällenmit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.Medizinprodukte dürfen nur in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n, wenn die Produkte mit einem CE– Kennzeichen versehen sind. Betriebe und Unternehmen die eine Überprüfung dieser Gerätevornehmen dürfen müssen sich zunächst einer Konformitätsbewertung unterziehen.Wie auch die Überprüfung <strong>de</strong>r Geräte geregelt ist, wird auch die Lagerung vonMedizinprodukten überwacht und kontrolliert ( z.B. Sperrlager bei Defekt ).Vorschriften für das Errichten, Betreiben und Anwen<strong>de</strong>n von Medizinprodukten( § 22, 23 und 24 )Für <strong>de</strong>n Anwen<strong>de</strong>r sind diese Paragraphen von Zentraler Be<strong>de</strong>utung für seinen Umgang mitMedizinprodukten.Er muss vor <strong>de</strong>r Anwendung entschei<strong>de</strong>n, ob ein Gefährdungspotential vom Medizinproduktausgeht. Er muss sicherstellen, dass seine Kenntnisse, Ausbildung und praktischenErfahrungen ausreichen für eine sachgerechte Handhabung <strong>de</strong>s Medizinprodukts. Da <strong>de</strong>rBetreiber die Verantwortung für die Auswahl qualifizierter Anwen<strong>de</strong>r hat, muss er <strong>de</strong>renAusbildung sicherstellen. Der Betreiber ist also grundsätzlich verpflichtet, seiner„Bringeschuld“ nachzukommen und eine ausreichen<strong>de</strong> Ausbildung sicherzustellen. Darüberhinaus besteht aber auch eine „Holpflicht“ <strong>de</strong>s Anwen<strong>de</strong>rs bezüglich qualifizierter Ausbildung.Ohne die zuvor genannte ausreichen<strong>de</strong> Ausbildung darf kein Medizinprodukt am Patientenangewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Bei einem Scha<strong>de</strong>nsfall, <strong>de</strong>r durch mangeln<strong>de</strong> Kenntnisse <strong>de</strong>sMedizinproduktes verursacht wur<strong>de</strong>, können Geldbußen in Höhe von bis zu fünfzigtausendDM geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Da <strong>de</strong>r Betreiber in <strong>de</strong>r Regel nicht beurteilen kann, ob ein Anwen<strong>de</strong>rdie nötigen Kenntnisse besitzt, obliegt es <strong>de</strong>n Fachvorgesetzten ( <strong>MPG</strong> – Beauftragte,verantwortlicher RA usw. )Diesen Ausbildungsstand sicherzustellen und zu überwachen.Durch Rechtsverordnung wird weiterhin individuell festgelegt, in welchem Umfang technischebzw. messtechnische Kontrollen und Funktionsprüfungen an Medizinprodukten durchgeführtwer<strong>de</strong>n müssen.(Herstellerangaben, <strong>MPG</strong> – Klassen)Überwachung und Schutz vor Risiken ( § 25, 26, 29 und 30 )Die allgemeine Anzeigepflicht nach § 25 <strong>MPG</strong> betrifft außer Herstellern auch Krankenhäuserfür folgen<strong>de</strong> Tätigkeiten:- Sterilisieren von Medizinprodukten mit CE – Kennzeichen- Zusammensetzen von Systemen o<strong>de</strong>r Behandlungseinheiten- Klinische Prüfungen von MedizinproduktenWird Sterilisation von Medizinprodukten mit CE – Kennzeichen gemäß § 10 Abs. 3 <strong>MPG</strong>vorgenommen, so muss ein Sicherheitsbeauftragter nach § 31 <strong>MPG</strong> <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>genannt wer<strong>de</strong>n.Ersteller: Dieter Rothmann Seite 2 Datum: 07.06.99


Straf und Bußgeldvorschriften ( § 43, 44, 45 und 46 )Mit einer Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug wird die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>sMedizinproduktes beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>utlich. Mit diesem hohen Strafmaß wer<strong>de</strong>n Fälle, bei <strong>de</strong>nendie Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwen<strong>de</strong>rn und Dritten beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n,geahn<strong>de</strong>t. In <strong>de</strong>n genannten Paragraphen wer<strong>de</strong>n alle möglichen Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegendas <strong>MPG</strong> explizit genannt. Neu ist auch hier, gegenüber <strong>de</strong>r bisherigen MedGV, die Nennung<strong>de</strong>s Anwen<strong>de</strong>rs von Medizinprodukten. Darüber hinaus wer<strong>de</strong>n im § 46 <strong>MPG</strong> Bußgel<strong>de</strong>r bis zueiner Höhe von fünfzig-tausend DM festgelegt, die bei reinen Ordnungswidrigkeiten verhängtwer<strong>de</strong>n können. Wer z.B. ein Medizinprodukt einsetzt, das laut Verfallsdatum abgelaufen ist (EKG ohne regelmäßige Überprüfung ), kann mit einem solchen Bußgeld bestraft wer<strong>de</strong>n.Übergangsbestimmungen ( § 47 – 60 )In <strong>de</strong>n Übergangsbestimmungen legt <strong>de</strong>r Gesetzgeber die Zeiträume fest, in <strong>de</strong>nen teilweisenoch vom <strong>MPG</strong> abgewichen wer<strong>de</strong>n darf. Weiterhin än<strong>de</strong>rn sich eine Reihe von an<strong>de</strong>renGesetzen und Verordnungen teilweise auf ihren Inhalt hin. Damit wird <strong>de</strong>m UmstandRechnung getragen, dass das <strong>MPG</strong> <strong>de</strong>n Zuständigkeitsbereich für die verschie<strong>de</strong>nen, bisherunter an<strong>de</strong>re Gesetze fallen<strong>de</strong> Medizinprodukte vollkommen neu regelt.Die wichtigsten Termine sind gegeben durch:01. Januar 1995, <strong>MPG</strong> tritt vollständig in Kraft für alle aktivenimplantierbaren Medizinprodukte, sowie für alle an<strong>de</strong>ren mit einem CE – Kennzeichenversehenen Medizinprodukte13. Juni 1998, bis zu diesem Zeitpunkt dürfen medizinischtechnische Geräte nochnach <strong>de</strong>n am 31. Dezember gelten<strong>de</strong>n Vorschriften in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht wer<strong>de</strong>n.Nach <strong>de</strong>m 13. Juni 1998 gilt die MedGV nur noch für Laborgeräte ( in-vitro-Diagnostik), wenn bis dahin keine neue gesetzliche Regelung getroffen ist, z.B. <strong>de</strong>r in nationalesRecht umgesetzte Entwurf <strong>de</strong>r EG-Richtlinien.ZusammenfassungMit <strong>de</strong>m <strong>MPG</strong> wird ein Rechtsbereich vollkommen neu geregelt, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Vergangenheit vonunterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen bestimmt war. Für einenKrankenhausbetreiber stellen sich enorme Probleme dar, die die Einhaltung aller in diesemBericht angesprochenen Themen betreffen. Die wichtigsten Bedingungen, die ein Betreiberbis spätestens Mitte 1998 in seinem Betriebsablauf beachten sollte, sind gegeben durchfolgen<strong>de</strong> Punkte:1. Bei Beschaffungen im Bereich <strong>de</strong>r Materialwirtschaft vonMedizinprodukten ist darauf zu achten, dass die Produkte spätestensab 14.06.1998 eine CE – Kennzeichnung nach <strong>MPG</strong> tragen, nach <strong>de</strong>mGesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten(EMVG) ist dies bereits seit <strong>de</strong>m 01.01.1996 zwingend vorgeschrieben. Für aktiveimplantierte Medizinprodukte muss auch eine CE – Kennzeichnung nach <strong>MPG</strong> bereitsseit <strong>de</strong>m 01.01.1995Ersteller: Dieter Rothmann Seite 3 Datum: 07.06.99


vorhan<strong>de</strong>n sein. Medizinprodukte sind nicht nur nach sicherheitstechnischenGesichtspunkten zu beschaffen, son<strong>de</strong>rn müssen auch<strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rung, Eignung und Leistungen gerecht wer<strong>de</strong>n.2. Der Krankenhausbetreiber muss alle Bereiche seines Betriebes, dieMedizinprodukte für Dritte aufarbeiten, überholen o<strong>de</strong>r Instandsetzen, einemKonfirmitätsbewertungsverfahren unterwerfen. Hier sind unter an<strong>de</strong>rem dietechnischen Bereiche und die ZSVA zu nennen.3. Um klinische Prüfungen an Medizinprodukten durchführen zu können,muss eine Ethikkommission mit einbezogen wird. Diese kann auchVon extern genutzt wer<strong>de</strong>n. Weiterhin muss bei einer klinischen Prüfung dieschriftliche Einwilligung <strong>de</strong>s Patienten vorhan<strong>de</strong>n und eine Versicherung nach <strong>de</strong>ngesetzlichen Regelungen abgeschlossen wird.4. Der Betreiber hat die Pflicht seine Mitarbeiter so zu schulen, dasssie je<strong>de</strong>rzeit das Medizinprodukt sachgerecht handhaben können.Dieser sogenannten „Bringschuld“ <strong>de</strong>s Betreibers steht die„Holschuld“ <strong>de</strong>r Anwen<strong>de</strong>r gegenüber. Der Anwen<strong>de</strong>r ist alsoverpflichtet, ein Medizinprodukt erst dann einzusetzen, wenn ersicherstellen kann, dass er genügend Kenntnisse im Umgang damithat. Für <strong>de</strong>n Betreiber heißt dies, durch ein breitgefächertesSchulungsprogramm sicherzustellen, dass je<strong>de</strong>r Anwen<strong>de</strong>r genügendKenntnisse im Umgang mit <strong>de</strong>m Produkt bekommt.5. Durch die Leistungserbringung durch Dritte durch ein Krankenhaus,ist es erfor<strong>de</strong>rlich, einen Sicherheitsbeauftragten nach § 31 <strong>MPG</strong>einzusetzen.Obwohl zum heutigen Zeitpunkt schon ein Grossteil <strong>de</strong>r Paragraphen <strong>de</strong>s <strong>MPG</strong> voll Gültigkeithaben, fehlen noch eine ganze Reihe von Durchführungsbestimmungen. Es muss in <strong>de</strong>rnahen Zukunft sehr darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, welche Rechtsverordnungen vom Gesetzgeberneu hinzukommen und wie die Fachwelt durch Veröffentlichungen das <strong>MPG</strong> kommentiert.Quellenverzeichnis:Zusammenfassung <strong>de</strong>s <strong>MPG</strong> von Dr. med. K.-D. RietzOriginalauszüge aus <strong>de</strong>m Medizinproduktgesetz (<strong>MPG</strong>)Ersteller: Dieter Rothmann Seite 4 Datum: 07.06.99

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