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Heimvertrag - im Goldenherz Gesundheits

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8. Die Regelungen zu Haftung und Minderung9. Unsere Taschengeld- bzw. Barbetragsverwaltung10. Die Vertragsdauer11. Kündigung12. Das Vertragsende und die Folgen der Vertragsbeendigung13. Die Vertretung des Bewohners14. Beirat15. Vertragsänderungen / Unwirksamkeit einzelner Best<strong>im</strong>mungen16. Datenschutz17. Änderung der Rechtslage / VertragskontrolleAbkürzungsverzeichnisAbs.bzw.etc.gem.ggf.He<strong>im</strong>GAbsatzbeziehungsweiseet ceteragemäßgegebenenfallsHe<strong>im</strong>gesetz (Bundesgesetz,SGB XI Sozialgesetzbuch Elftes Buch– Soziale PflegeversicherungSGB XIIVDABSozialgesetzbuch Zwölftes Buch– SozialhilfeVerband Deutscher Alten- und Behindertenhilfee. V., EssenMDKsoweit noch in Kraft)Medizinischer Dienst dervgl.vergleicheKrankenversicherungS. Satz WBVG Wohn- und BetreuungsvertragsgesetzSGB V Sozialgesetzbuch FünftesBuch – Soziale Krankenversicherung<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 3 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


1. Vertragspartner / Vertragsbeginn1.1 Vertragspartner sind<strong>Goldenherz</strong> GmbH<strong>Gesundheits</strong>- und PflegezentrumStationäre Pflege ….. Kurzzeitpflege ….. Tagespflege …..Maxstraße 2-413347 Berlin - Weddingvertreten durchReinhold Pulcher, He<strong>im</strong>leiter,<strong>im</strong> Folgenden – He<strong>im</strong>träger – genannt- ist <strong>im</strong> Vertragstext von „wir“ oder „uns“ die Rede, so ist der He<strong>im</strong>träger gemeint -und Frau/Herrn......................................................................................................................................<strong>im</strong> Folgenden – Bewohner – genanntvertreten durchFrau / Herrn......................................................................................................................................(Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r)Betreuungsgebiete: <strong>Gesundheits</strong>fürsorge Vermögensfürsorge Aufenthaltsbest<strong>im</strong>mung1.2 Vertragsbeginn: .......................................................<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 4 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


2. Unsere Leistungen2.1 Wir sehen es als unsere Aufgabe, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse derBewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen; entsprechend werden wir dieSelbständigkeit, die Selbstbest<strong>im</strong>mung und die Selbstverantwortung der Bewohnerwahren und fördern. Art, Inhalt und Umfang der Leistungen richten sich nach demWBVG, dem Versorgungsvertrag des He<strong>im</strong>es nach §§ 72, 73 Sozialgesetzbuch XI (SGBXI) und dem Rahmenvertrag gem. § 75 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung.Die ins Einzelne gehende Festlegung derjenigen Leistungen, auf die der Bewohner einenAnspruch hat, wird durch sogenannte Rahmenverträge gemäß § 75 SGB XI, die auf derEbene der Bundesländer geschlossen werden, geregelt. Eine genaue Beschreibungderjenigen Leistungen, die der He<strong>im</strong>träger gegenüber dem Bewohner zu erbringen hat,ist daher dem Rahmenvertrag, dessen Inhalt unmittelbar auch zum Inhalt desvorliegenden Vertrages wird, zu entnehmen. Die insoweit einschlägigen Vorschriften sinddie <strong>im</strong> Anlageverzeichnis unter den Punkten „Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen“,„Unterkunft“, „Verpflegung“ sowie „Zusatzleistungen“ genannten. Nach geltendem<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>srecht (WBVG) sind in diesem <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> die Leistungen des He<strong>im</strong>es anden Bewohner <strong>im</strong> Einzelnen zu benennen. Der He<strong>im</strong>träger weist allerdings ausdrücklichdarauf hin, dass zu einem späteren Zeitpunkt Leistungs- und Entgeltveränderungen mitBlick auf den vorliegenden <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> eintreten können.Die beigefügten rahmenvertraglichen Regelungen sowie die Regelungen desvorliegenden <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>es gelten entsprechend auch für privatversicherte undunversicherte Bewohner.Vertragsgrundlage sind die als „Informationen vor Vertragsschluss nach § 3 WBVG“überreichten Schriftstücke.2.2 Private und gemeinschaftliche RäumlichkeitenDer Bewohner bewohnt einZweibettz<strong>im</strong>merEinbettz<strong>im</strong>mer Zweibettz<strong>im</strong>mer zur alleinigen Nutzung<strong>im</strong> Wohnbereich ........., ......... Etage, Z<strong>im</strong>mernummer ...........<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 5 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


Ihm stehen alle Gemeinschaftsräume zur Verfügung. Die dem Bewohner nach diesem<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsräume ergeben sich aus dem inder Anlage beigefügten Prospekt und der Raumübersicht.Für die Ausstattung der Bewohnerz<strong>im</strong>mer gilt Folgendes: Das Mitbringen eigener Möbelund Ausstattungsstücke ist möglich und ausdrücklich in unserer Pflegeeinrichtung aucherwünscht. Dies bedarf aber aus Platzgründen, hygienischen, he<strong>im</strong>rechtlichen undpflegerischen Gesichtspunkten heraus in jedem Falle der ausdrücklichen Vereinbarung.Die Z<strong>im</strong>mer <strong>im</strong> Pflegebereich sind <strong>im</strong> Übrigen bereits ihrem Zweck entsprechendmöbliert und eingerichtet (Pflegebett, Nachtschrank, Kleiderschrank sowie Garderobe,Schuhschrank, Flachbildschirm).Ein über den hier dargestellten Raum- und Ausstattungsstandard hinausgehendesAngebot kann – soweit verfügbar – vereinbart werden.Ein Umzug innerhalb der Einrichtung darf nur <strong>im</strong> Interesse des Bewohners und <strong>im</strong>ausdrücklichen Einvernehmen mit ihm bzw. seinem Betreuer erfolgen.Über persönliches Eigentum, das vom He<strong>im</strong>träger in Verwahrung genommen werden soll(Wertsachen etc.), wird eine Liste angefertigt und von den Vertragspartnernunterschrieben. Der He<strong>im</strong>träger darf ungewöhnlich wertvolle, sperrige oder gefährlicheGegenstände zurückweisen.Wir weisen unsere Bewohner darauf hin, dass aus Sicherheitsgründen alle Flureund Ein/Ausgänge videoüberwacht werden. Die Bilder werden 12 Stundengespeichert und danach durch überspielen gelöscht. Privat- undGemeinschaftsräume werden nicht videoüberwacht.2.3 Die pflegerische und soziale Betreuung/ Zusätzliches Angebot nach § 87 b SGB XI2.3.1 Wir erbringen gegenüber dem Bewohner entsprechend unserer Konzeption dieLeistungen der Grund- und Behandlungspflege nach den jeweils geltenden Vorschriftendes SGB XI; dies ist derzeit § 43 Abs. 2 S.1 SGB XI. Die pflegerischen Leistungenwerden vom He<strong>im</strong>träger entsprechend dem Betreuungsbedarf des Bewohnersunabhängig von der konkreten Zuweisung zu einer Pflegestufe erbracht. Hinzu tretenLeistungen der sozialen Betreuung, § 43 Abs. 2 SGB XI.Unser pflegerisches Angebot sowie das der sozialen Betreuung best<strong>im</strong>mt sich nach denjeweils gültigen rahmenvertraglichen Vorschriften (vgl. die <strong>im</strong> Anlageverzeichnis unterdem Punkt „Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen“ genannten Vorschriften). Wirwerden die durch uns angebotenen und gewährten Leistungen jederzeit auf demaktuellen, allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse halten. Der He<strong>im</strong>trägerwird besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der jeweils gültigen Maßstäbe undGrundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (§ 113 SGB XI)richten und seine Leistungen nach den Grundsätzen der aktivierenden Pflege erbringen;er wird ein Qualitätsmanagement einrichten und betreiben, das dem allgemeinanerkannten Stand und geltendem Recht entspricht.<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 6 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


Zu den bereits genannten Regelwerken treten zukünftig auch die so genanntenExpertenstandards nach § 113 a SGB XI hinzu. Diese konkretisieren den allgemeinanerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse, gelten aber zunächstnur <strong>im</strong> Verhältnis zwischen den Kostenträgern und dem He<strong>im</strong>träger. Unter best<strong>im</strong>mtenVoraussetzungen (z. B. § 115 Abs. 3 SGB XI) können hieraus auch Rechte desBewohners erwachsen.2.3.2. Es wird darauf hingewiesen, dass unsere Pflegeeinrichtung ein besonderesBetreuungsangebot für Pflegebedürftige mit dauerhaft erheblich eingeschränkterAlltagskompetenz gemäß § 87 b Abs. 1 SGB XI vorhält. Das Angebot umfasst einezusätzliche Betreuung und Aktivierung des Bewohners über die nach Art und Schwereder Pflegebedürftigkeit erforderliche Versorgung hinaus. Der Bewohner hat gegenüberdem He<strong>im</strong>träger Anspruch auf Nutzung dieses zusätzlichen Angebotes, soweit seinePflegekasse oder der MDK einen entsprechenden Bedarf festgestellt haben und diePflegekasse aufgrund einer Vereinbarung mit dem He<strong>im</strong>träger an diesen einenVergütungszuschlag nach § 87 b SGB XI zahlt. Die Betreuungsleistungen werden durchzusätzliches Personal erbracht, das weder über Pflegesätze noch über Vergütungen füretwaige Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI refinanziert ist. Diese Leistungen sind fürden in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Bewohner kostenfrei und werdenvom He<strong>im</strong>träger unmittelbar mit der Pflegekasse abgerechnet. Privatversicherte erhaltendas Betreuungsangebot unter entsprechenden Voraussetzungen bei Vorliegen einerZusage gegenüber dem Bewohner; auf Wunsch des Bewohners wird unmittelbargegenüber der privaten Pflegekasse abgerechnet. Entsprechend wird mit Blick auf einenetwaigen Beihilfeanspruch verfahren.2.4. Unser Leistungsangebot <strong>im</strong> Bereich Unterkunft und VerpflegungDie Leistungen der Unterkunft und Verpflegung werden in unserer Pflegeeinrichtungnach Maßgabe des Rahmenvertrages (vgl. die <strong>im</strong> Anlageverzeichnis unter demPunkt „Unterkunft und Verpflegung“ genannte Vorschrift) erbracht.2.4.1 Der Bewohner erhält täglich die üblichen Mahlzeiten angeboten (Frühstück,Mittagessen, Abendessen, Nachmittagskaffee); <strong>im</strong> Bedarfsfalle und auf insbesondereärztliche Anordnung werden weitere Mahlzeiten wie Zwischenmahlzeiten, Diät oderSchonkost gereicht. Der He<strong>im</strong>träger gewährleistet die ausreichende Getränkeversorgung.2.4.2 Dem Bewohner wird von uns der Wäschedienst <strong>im</strong> durch den Rahmenvertragfestgelegten Umfang vom He<strong>im</strong>träger abgenommen. Zumindest umfasst dies dengesamten Wäschedienst mit folgender Einschränkung: Bekleidungsstücke, die nichtmaschinell gewaschen und nicht maschinell gebügelt werden können, werden mitEinverständnis des Bewohners und gegen Weiterleitung der entsprechenden Kosten anihn in eine Textilreinigung gegeben. Mit Blick auf den vom He<strong>im</strong>träger übernommenenWäschedienst gilt, dass für solche Kleidungsstücke, die nicht namentlich gekennzeichnetworden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens übernommen werden kann.<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 7 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


4. Die Entgelte für Regelleistungen / Zusatzleistungen4.1 Die nachstehenden Regelleistungen sind mit der Entrichtung der Entgelte sämtlichvergütet. Bei Nichtinanspruchnahme einzelner zur Verfügung stehenderRegelleistungsangebote ändert sich die Berechnung nicht, wenn der BewohnerRegelleistungen oder Teile hiervon nicht in Anspruch nehmen will oder kann. Punkt 5.1.2bleibt unberührt.4.2 Mit dem Entgelt sind abgegolten:4.2.1 Pflegebedingte Aufwendungen / soziale Betreuung gem. § 82 Abs. 1 Nr. 1 und S. 2 SGBXIEnthalten ist der Vertragspunkt 2.3.4.2.2 Unterkunft und Verpflegung gem. § 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIEnthalten ist der Vertragspunkt 2.4.4.2.3 Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen. Diese werden gesondert ausgewiesen,vgl. Punkt 5.Enthalten ist der Vertragspunkt 2.2.4.2.4 Pflegevergütungen für besondere Personengruppen nach § 9 VergütungsvereinbarungFür Bewohner in der Wachkoma Phase F ist eine gesonderte Pflegekonzeptionabgest<strong>im</strong>mt worden. Es wird ein Zuschlag auf die vereinbarte Pflegevergütung derjeweiligen bewohnerindividuellen Pflegestufe in Höhe von 55,31 Euro pro Tag erhoben.4.3 Etwaige Zusatzleistungen gem. § 88 SGB XI werden gesondert abgerechnet (vgl. ggf.Anlage).4.4 Zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen gem. § 87 b SGB XI sind fürLeistungsbezieher der sozialen Pflegeversicherung unentgeltlich; privat Versichertehaben gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegen ihre Versicherung (vgl. Punkt2.3.2). Nicht Pflegeversicherte haben in der Regel keinen Anspruch auf dieseLeistungen.5. Die Höhe des Entgeltes, die Fälligkeit und ZahlungDie nach diesem Vertrag zu erbringenden Entgelte sind mit Pflegekassen und ggf. auchSozialhilfeträgern ausgehandelt. Hierbei sind <strong>im</strong> Rahmen des rechtlich Möglichensämtliche Kosten aufgrund einer durchschnittlichen Ermittlung und Verteilung auf alleBewohner in die Gesamthe<strong>im</strong>entgelte eingeflossen; sie sind daher ein Ausdruck desSolidaritätsgedankens und stellen Pauschalvergütungen dar. Diese Entgelte sind gemäßhe<strong>im</strong>vertragsrechtlicher und pflegeversicherungsrechtlicher Vorgaben nach den in 4.2genannten Leistungsarten aufzuschlüsseln. Diese Vergütungsbestandteile bildengemeinsam das Gesamthe<strong>im</strong>entgelt.<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 9 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


Die für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der sozialen Betreuung zuleistende Vergütung kann entsprechend der Pflegeklassen 0, I, II, III, III/ Härtefall eineabweichende sein. Bei der Zuordnung zu einer Pflegeklasse sind die Pflegestufen, dieauf eine Zuweisung durch die zuständige Pflegekasse zurückgehen, zugrundezulegen,vgl. § 84 Abs. 2 SGB XI. Änderungen können sich unter den unter 6.1, dort vorletzter undletzter Unterabsatz, dargestellten Voraussetzungen ergeben. Die weiterenVergütungsbestandteile sind von der Pflegeeinstufung unabhängig.5.1 Das Gesamthe<strong>im</strong>entgelt beträgt zur Zeit täglich für diePflegestufe/ Pflegeklasse 0/G: EURO ......................Pflegestufe/ Pflegeklasse I: EURO ......................Pflegestufe/ Pflegeklasse II: EURO ......................Pflegestufe/ Pflegeklasse III: EURO ......................Pflegestufe/ Pflegeklasse III Härtefall i. S. d. § 43 Abs. 3 SGB XI:EURO ......................- Aktuelle Pflegestufe/ Pflegeklasse des Bewohners: … - ……………………………..Das Gesamthe<strong>im</strong>entgelt setzt sich aus den Entgelten für die allgemeinenPflegeleistungen (5.1.1), Entgelte für Unterkunft (5.1.2), Entgelte für Verpflegung (5.1.2)Zuschlag für besondere Personengruppen (5.1.3), Zuschlag für Ausbildung (5.1.4) undden gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen (5.2) wie folgt zusammen. -5.1.1 Die Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen, medizinische Behandlungspflege undsoziale Betreuung betragen zur Zeit täglich für diePflegestufe/ Pflegeklasse 0/G: EURO .....................Pflegestufe/ Pflegeklasse I: EURO .....................Pflegestufe/ Pflegeklasse II: EURO .....................Pflegestufe/ Pflegeklasse III: EURO .....................Pflegestufe/ Pflegeklasse III Härtefall i. S. d. § 43 Abs. 3 SGB XI:EURO .....................5.1.2 Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betragen derzeit täglich für allePflegestufen/PflegeklassenEURO .....................<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 10 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


Soweit mit den Kostenträgern bereits entsprechend verhandelt oder die Abgrenzunganderweitig sicher ermittelbar ist, werden die Kosten für „Unterkunft und Verpflegung“ wiefolgt aufgegliedert:- Regelungen bei Sondenernährung -EURO ………………. Unterkunft/täglichEURO 3,80 Verpflegung/täglichDer in den Entgelten für Verpflegung enthaltene Sachkostenanteil Verpflegungbeträgt derzeit täglichEURO .....................He<strong>im</strong>bewohner, die dauerhaft ausschließlich auf Sondenernährung angewiesensind, die von einem Kostenträger (z. B. Krankenkasse) finanziert wird, erhaltendiesen Sachkostenanteil von dem He<strong>im</strong>träger erstattet. Dies gilt nicht, wenn derHe<strong>im</strong>träger die Kosten übern<strong>im</strong>mt.Wird ein abweichendes Entgelt für Verpflegung mit den Kostenträgern für den Fallvereinbart, dass He<strong>im</strong>bewohner dauerhaft ausschließlich auf von einemKostenträger finanzierte Sondenernährung angewiesen sind, beträgt dieses Entgeltderzeit täglich für alle Pflegestufen/ Pflegeklassen- Zutreffendes bitte ankreuzen –EURO .....................5.1.3. Der Zuschlag zur Pflegevergütung für Personen <strong>im</strong> Wachkoma der Phase F beträgtkalendertäglichEuro 55,31.5.1.4. Der mit den Verbänden der Pflegekassen vereinbarten Ausbildungsbetrag, für Schüler derAltenpflege, die einen Ausbildungsvertrag mit der Einrichtung haben, wird mit derPflegevergütung in Rechnung gestellt. Der Ausbildungsbetrag beträgt ab 2010Euro…………….. pro Tag5.2 Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen betragen derzeit für allePflegestufen/ Pflegeklassen <strong>im</strong>Zweibettz<strong>im</strong>mer:Einzelz<strong>im</strong>mer:EURO ..................... Gesamtbetrag täglich.EURO ..................... Gesamtbetrag täglich.- Das Z<strong>im</strong>mer des Bewohners ist unter Punkt 2.2 benannt. -5.3 Das Gesamthe<strong>im</strong>entgelt ist – vorbehaltlich der Regelungen unter Punkt 5.5 – monatlich<strong>im</strong> Voraus spätestens bis zum 5. Werktag zu zahlen. Zusatzleistungen sind nachAbrechnung zu zahlen. Der Bewohner verpflichtet sich, einer Zahlung der ihm<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 11 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


zustehenden Renten- oder sonstigen Altersversorgungsleistungen auf ein Konto desHe<strong>im</strong>trägers zuzust<strong>im</strong>men; diese Überleitung ist begrenzt auf die Höhe des Eigenanteilsam Gesamthe<strong>im</strong>entgelt, den der Bewohner nach Abzug der Leistungen vonSozialversicherungs-, Sozialhilfe- und sonstigen Kostenträgern zu übernehmen hat. EineAbtretung des Renten- oder sonstigen Altersversorgungsanspruches ist hiermit nichtbeabsichtigt und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit vonZahlungen kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang der Zahlung an.Bei Zahlungsverzug gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches; vgl. aberPunkt 5.5.5.4 Die Bankverbindung des He<strong>im</strong>trägers lautet:Bank:Konto-Nr.:Bankleitzahl:Konto-Inhaber:5.5 Soweit die Pflegekassen zur Übernahme von Pflegekosten verpflichtet sind, richtet derHe<strong>im</strong>träger seinen Anspruch unmittelbar gegen diese (vgl. § 87a Abs. 3 SGB XI sowieentsprechende Regelungen <strong>im</strong> Rahmenvertrag). Die Pflegekassen sind bei Vorliegender weiteren gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet, die pflegebedingtenAufwendungen, die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege und sozialeBetreuung pauschal in Höhe der in § 43 Abs. 2 SGB XI angegebenen Leistungsbeträgezu übernehmen.Für Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung beträgt der Leistungsbetragder Pflegekasse monatlichbei Pflegestufe/ Pflegeklasse 0: EURO 0,00bei Pflegestufe/ Pflegeklasse I: EURO 1.023,00bei Pflegestufe/ Pflegeklasse II: EURO 1.279,00bei Pflegestufe/ Pflegeklasse III: EURO 1.510,00bei Pflegestufe/ Pflegeklasse III und Härtefall § 43 Abs. 3 SGB XI:EURO 1.825,00Der Vergütungszuschlag gem. § 87 b Abs. 1 SGB XI wird unmittelbar vom Kostenträger an denHe<strong>im</strong>träger und nicht auf das Gesamthe<strong>im</strong>entgelt gezahlt. Liegt für die Zahlpflichten desBewohners die Kostenzusage eines Sozialhilfeträgers vor, entfallen insoweit die Regelungen überZahlungsverpflichtungen des Bewohners. Privatversicherte Bewohner rechnen direkt mit ihrerPflegekasse ab. Der He<strong>im</strong>träger kann die Abrechnung einer sog. „Abrechnungsstelle“ übertragen;der Bewohner erklärt – soweit erforderlich – sein Einverständnis hiermit. Die übrigenBest<strong>im</strong>mungen des <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>es bleiben unberührt.<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 12 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung6.1 Die Höhe der Pflegevergütung gem. § 82 Abs. 2 SGB XI sowie der Entgelte fürUnterkunft und Verpflegung wird <strong>im</strong> Rahmen von Vergütungsvereinbarungen gem.§§ 85 - 87 SGB XI festgelegt. Die Entgelte können also nicht durch eine Vereinbarungzwischen dem in der Pflegeversicherung versicherten, Leistungen beziehendenBewohner und uns vereinbart werden. Wir sind durch gesetzliche Anordnung an denInhalt der genannten Vergütungsvereinbarungen gebunden. Die mit den Kostengträgerngetroffenen Vergütungsvereinbarungen gelten auch <strong>im</strong> Verhältnis zwischen uns und denBewohner als vereinbart und angemessen, vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 WBVG und § 85 Abs. 6S. 1, 2. Halbsatz SGB XI. Ungeachtet dessen wird der He<strong>im</strong>träger Entgelterhöhungenentsprechend § 9 WBVG mitteilen und begründen:Der He<strong>im</strong>träger kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherigeBerechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch dieErhöhung selbst angemessen sein. Die beabsichtigte Erhöhung wird schriftlich mitgeteiltund begründet; sie muss den Zeitpunkt erkennen lassen, zu dem die Entgelterhöhungverlangt wird. Die Begründung muss diejenigen Positionen benennen, für die sich durchdie veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben und denentsprechenden Umlagemaßstab angeben. Die Begründung muss darüber hinaus diebisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilengegenüber stellen. Die Erhöhung tritt gegenüber dem Bewohner frühestens vier Wochennach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens ein. Der Bewohnererhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des He<strong>im</strong>trägers durch Einsichtnahme indessen Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.Tritt eine Ermäßigung von Kostenbestandteilen ein, so ist der He<strong>im</strong>träger zur Vornahmeeiner entsprechenden Absenkung der Entgelte verpflichtet.In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.1 dieses Vertragesbehält sich der He<strong>im</strong>träger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärungherbeizuführen. Die Ausführungen dieses Absatzes (Punkt 6.1) gelten sinngemäß auchhinsichtlich der Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung.Die Entgelte für die Pflegestufe/Pflegeklasse 0/G best<strong>im</strong>men sich nach derVergütungsvereinbarung des He<strong>im</strong>trägers gem. §§ 75 ff. SGB XII.Die nach diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte sind auch <strong>im</strong> Verhältnis zuprivatversicherten und unversicherten Bewohnern wirksam vereinbart. Erhöhungender Entgelte sind für privatversicherte und unversicherte Bewohner nur nach Maßgabeder Vertragspunkte 6.1 und 6.2 verbindlich.Werden Vergütungsvereinbarungen durch Schiedssprüche bzw. Gerichtsurteile ersetzt,so gelten die vorangegangenen Regelungen dieses Abschnittes überEntgeltveränderungen entsprechend.Wird der Bewohner aufgrund einer Begutachtung des Medizinischen Dienstes derKrankenversicherung (MDK) in eine neue Pflegestufe eingruppiert, so gilt diese auch <strong>im</strong>Verhältnis zwischen Bewohner und He<strong>im</strong>träger vom Zeitpunkt der Beantragung einerMDK-Begutachtung bzw. von dem <strong>im</strong> Bescheid des Kostenträgers genannten Zeitpunktan in der Weise, dass der Bewohner der entsprechenden Pflegeklasse (s. o. 5.1) durcheinseitige Erklärung des He<strong>im</strong>trägers zugewiesen wird, vgl. § 8 Abs. 2 WBVG. DieseRegelung gilt hinsichtlich entsprechender Einstufungsverfahren auch für<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 13 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


Privatversicherte sowie Versicherte der Deutsche RentenversicherungKnappschaft-Bahn-See und deren veränderten Pflegebedarf. Die hiernach zulässige,<strong>im</strong> Verhältnis zu den angepassten Leistungen angemessene Entgeltanpassung istgegenüber dem Bewohner darzustellen und zu begründen. Hierzu ist eineGegenüberstellung der bisherigen und der angepassten Leistungen sowie der dafürjeweils zu entrichtenden Entgelte in schriftlicher Form vorzunehmen. Hierbei kann derHe<strong>im</strong>träger auf Pflegedokumentationen, Bescheide von Kostenträgern oder MDK-Gutachten und seine dem hiernach festgestellten Bedarf angepassten Leistungenverweisen. Für Privatversicherte und Versicherte der Deutsche RentenversicherungKnappschaft-Bahn-See gilt Entsprechendes. Eine Verringerung der Pflegestufeverpflichtet den He<strong>im</strong>träger zu einer entsprechenden Anpassung der Pflegeklasse.Unter den Voraussetzungen des § 87a Absatz 2 SGB XI und des § 84 Absatz 2 Satz 3SGB XI ist der He<strong>im</strong>träger berechtigt, eine gegenüber der Pflegestufe erhöhtePflegeklasse abzurechnen. Nach § 87 a Abs. 2 SGB XI ist die vorläufige Abrechnungeiner erhöhten Pflegestufe unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungenmöglich: Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bewohner aufgrund derEntwicklung seines Zustandes einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, ist er aufschriftliche Anordnung des He<strong>im</strong>trägers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse dieZuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Diese Aufforderung ist zubegründen und überdies der Pflegekasse sowie einem etwa zuständigenSozialhilfeträger zu übermitteln. Weigert sich der Bewohner, einen derartigen Antrag zustellen, darf der He<strong>im</strong>träger ihm und seinen Kostenträgern ab dem ersten Tag deszweiten Monates nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dernächsthöheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höherePflegestufe von dem MDK bzw. dem sozialmedizinischen Dienst der Knappschaft-Bahn-See späterhin nicht bestätigt, und lehnt die Pflegekasse darauf hin eine Höherstufung ab,hat der He<strong>im</strong>träger dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen.Dieser Betrag ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Berechnung einer erhöhtenPflegeklasse mit zumindest 5 % zu verzinsen.6.2 Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen werden gegenüber dem Bewohnergesondert berechnet, vgl. 5.2.Die Höhe der gesondert gegenüber dem Bewohner berechenbarenInvestitionsaufwendungen bedarf gem. § 82 Abs. 3 SGB XI und nach sonstigenlandesrechtlichen Regelungen der Zust<strong>im</strong>mung der zuständigen Landesbehörde.Der He<strong>im</strong>träger versichert, dass eine Zust<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> Hinblick auf die von ihmgesondert berechneten Investitionsaufwendungen vorliegt. Ändert sich die Höhe dergesondert berechenbaren Aufwendungen, so wird diese Änderung ab dem in derZust<strong>im</strong>mung der zuständigen Landesbehörde genannten Zeitpunkt auch <strong>im</strong>Verhältnis zwischen den Parteien dieses Vertrages wirksam.Das He<strong>im</strong> erhält keine Förderung seiner Investitionskosten nach landesrechtlichenVorschriften. Daher ist eine gesonderte Berechnung der investiven Aufwendungengegenüber dem Bewohner ohne Zust<strong>im</strong>mung der zuständigen Landesbehörde gem.§ 82 Abs. 4 SGB XI möglich.- Zutreffendes bitte ankreuzen -Der He<strong>im</strong>träger darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investivenAufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein, wobei<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 14 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


insoweit ergänzend gilt, dass Erhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen nurzulässig sind, soweit sie nach der Art des He<strong>im</strong>betriebs notwendig sind und nicht durcheine öffentliche Förderung gedeckt werden. Für die Begründung desErhöhungsverlangens gilt der Vertragspunkt 6.1, zweiter Absatz, entsprechend.Zur Begründung kann der He<strong>im</strong>träger auf einen evtl. mit dem zuständigen Träger derSozialhilfe bestehenden Vertrag gem. §§ 75, 76 und 77 SGB XII sowie Bescheide derzuständigen Landesbehörde <strong>im</strong> Sinne von Punkt 6.2 Bezug nehmen; durch einenderartigen Vertrag ist der He<strong>im</strong>träger allerdings nicht in der Höhe der gesondertberechenbaren Aufwendungen beschränkt.Ergeben sich Kostensenkungen <strong>im</strong> Bereich der Investitionsaufwendungen, so wird derHe<strong>im</strong>träger die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechendanpassen.In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.2 dieses Vertragesbehält sich der He<strong>im</strong>träger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärungherbeizuführen.7. Die Regelungen bei Abwesenheit des Bewohners, § 87 a Abs. 1 Satz 4 SGB XI7.1 Wird der He<strong>im</strong>platz vorübergehend nicht in Anspruch genommen, so wird er für einenAbwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen <strong>im</strong> Kalenderjahr vom He<strong>im</strong>träger für denBewohner frei gehalten. Dieser Zeitraum verlängert sich um etwaigeKrankenhausaufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationseinrichtungen. Für dieVergütung gilt die aus der Anlage ersichtliche rahmenvertragliche bzw. ihrgleichstehende landesrechtliche Regelung (vgl. die <strong>im</strong> Anlageverzeichnis unter demPunkt „Vergütungsregelung bei Abwesenheit“ genannte Vorschrift).7.2 Sobald nach den rahmenvertraglichen Regelungen die Verpflichtung zur Zahlung einergekürzten Vergütung bei Abwesenheit endet, zahlt der Bewohner die nach demvorliegenden Vertrag geschuldeten Entgelte in voller Höhe fort. Hierbei werden ersparteAufwendungen in Höhe der Regelung unter Punkt 7.1 S. 3 berücksichtigt.Werden ersparte Aufwendungen nach dieser Vorschrift berücksichtigt, bleibt demBewohner der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen des He<strong>im</strong>trägersunbenommen.8. Die Regelungen zu Haftung und Minderung8.1 Bewohner und He<strong>im</strong>träger haften einander für Sachschäden <strong>im</strong> Rahmen diesesVertrages bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei lediglich einfacherFahrlässigkeit haftet keine der beiden Seiten für Sachschäden. Dies gilt nicht bei derVerletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung beider Seiten ist begrenzt aufsolche Sachschäden, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu rechnenwar.<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 15 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


8.2 Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen.8.3 Für Minderungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gelten §§ 115 Abs. 3 SGB XI, 10WBVG sowie ggf. zivilrechtliche Vorschriften.9. Unsere Barbetragsverwaltung9.1 Der He<strong>im</strong>träger hält <strong>im</strong> Rahmen der Best<strong>im</strong>mungen der zuständigen Sozialhilfeträgerüber die Gewährung von Barbeträgen monatlich für jeden Bewohner den ihmgegebenenfalls zustehenden Betrag zur Verfügung, sobald eine Kostenübernahmeerklärungdes betreffenden Sozialhilfeträgers vorliegt und die entsprechendenMittel von diesem zur Verfügung gestellt worden sind. Der Barbetrag ist entsprechendden Best<strong>im</strong>mungen und Zwecksetzungen der Sozialhilfeträger zu verwenden.9.2 Die Auszahlung erfolgt an den Bewohner bzw. an den gerichtlich bestellten Betreuer,soweit dessen Amt solche Geschäfte erfasst.10. VertragsdauerDer <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> wird auf unbest<strong>im</strong>mte Zeit geschlossen, soweit nicht <strong>im</strong> Einzelfall durchausdrückliche Vereinbarung zulässigerweise eine befristete Aufnahme des Bewohnersbeabsichtigt ist.11. Kündigung11.1 Die ersten zwei Wochen der Vertragslaufzeit gelten als Probezeit, binnen derer derBewohner das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann.Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine schriftlicheAusfertigung des <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>s ausgehändigt, so kann er auch noch bis zum Ablauf vonzwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Aushändigung ohne Einhaltung einer Fristkündigen.Der Bewohner kann den <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> spätestens am dritten Werktag einesKalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einerErhöhung des Entgeltes ist eine Kündigung abweichend hiervon jederzeit zu demZeitpunkt möglich, zu dem die Erhöhung vom He<strong>im</strong>träger verlangt wird. Der <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>kann jederzeit vom Bewohner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einerKündigungsfrist gekündigt werden, wenn ihm die Fortsetzung des <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>es bis zumAblauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat in den Fällen des vorangegangenenSatzes der He<strong>im</strong>träger den Kündigungsgrund zu vertreten, hat er dem Bewohner einenangemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zumErsatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Im Falle des Satzes 3kann der Bewohner den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes auch dannverlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat. § 115 Abs. 4 SGB XI bleibt unberührt.11.2 Der He<strong>im</strong>träger kann den <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtigerGrund liegt insbesondere vor, wenn<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 16 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


11.2.1 der Betrieb des He<strong>im</strong>es vom He<strong>im</strong>träger eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder inseiner Art verändert wird und die Fortsetzung des <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>es für den He<strong>im</strong>träger eineunzumutbare Härte bedeuten würde,11.2.2 der He<strong>im</strong>träger eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann,weil der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene Anpassung der Leistungenentsprechend einem veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf (vgl. § 8 Abs. 1 WBVG)nicht ann<strong>im</strong>mt; die Kündigung des He<strong>im</strong>trägers ist allerdings nur zulässig, wenn er zuvorgegenüber dem Bewohner das Angebot der Anpassung unter Best<strong>im</strong>mung einerangemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigungerneuert hat und nicht der Kündigungsgrund durch eine vollständige oder teilweiseAnnahme durch den Bewohner (vgl. § 8 Abs. 1 WBVG) entfallen ist oder und demHe<strong>im</strong>träger deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist oder11.2.3 der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass demHe<strong>im</strong>träger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kannoder11.2.4 der Bewohnera) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgeltes oder einesTeils des Entgeltes, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug istoderb) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit derEntrichtung des Entgeltes in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, derdas Entgelt für zwei Monate erreicht.11.2.5 In den Fällen des Punktes 11.2.4 ist die Kündigung nur zulässig, wenn zuvor demBewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemesseneZahlungsfrist gesetzt worden ist. Ist der Bewohner in den Fällen des Punktes 11.2.4 mitder Entrichtung des Entgeltes für die Überlassung von Wohnraum (Entgelt fürbetriebsnotwendige investive Aufwendungen gem. § 82 SGB XI, vgl. Punkt 5.2 diesesVertrages) in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn derHe<strong>im</strong>träger vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn bis zum Ablaufvon zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsansprucheshinsichtlich des fälligen Entgeltes der He<strong>im</strong>träger befriedigt wird oder eine öffentlicheStelle sich zur Befriedigung verpflichtet.11.2.6 Die Kündigung durch den He<strong>im</strong>träger bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen.11.2.7 In den Fällen der Punkte 11.2.2 bis 11.2.4 kann der He<strong>im</strong>träger den Vertrag ohneEinhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Punktes 11.2 ist dieKündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desnächsten Monats zulässig.11.2.8 Hat der He<strong>im</strong>träger nach Punkt 11.2.1 gekündigt, so hat er dem Bewohner einenangemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und dieKosten des Umzuges in angemessenem Umfang zu tragen.<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 17 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


11.3 Eine Kündigung des <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>es durch den He<strong>im</strong>träger zum Zwecke der Erhöhungdes Entgeltes ist ausgeschlossen.12. Vertragsende / Folgen der Vertragsbeendigung12.1 Bis zum Vertragsende ist das volle Gesamthe<strong>im</strong>entgelt zu entrichten. Beivorübergehender Abwesenheit des Bewohners gilt Punkt 7 dieses Vertrages.12.2 Der Vertrag endet mit dem Tag des Versterbens des Bewohners.12.3 Findet nach dem Vertragsende und trotz Verstreichens einer angemessenen vomHe<strong>im</strong>träger gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachendes Bewohners nicht statt, so kann der He<strong>im</strong>träger die Räumung und Lagerung derpersönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erbenveranlassen.13. Vertretung des Bewohners13.1 Der He<strong>im</strong>träger kann Entscheidungen für den Bewohner nur insoweit treffen, als er durcheine schriftliche Vereinbarung mit ihm oder dem gesetzlichen Vertreter hierzu ermächtigtist. Die Rechte und Pflichten des He<strong>im</strong>trägers gem. § 87a Abs. 2 SGB XI bleibenhiervon unberührt.13.2 Der He<strong>im</strong>träger darf den Pflegekassen bzw. dem Medizinischen Dienst derKrankenversicherung (MDK) sowie insbesondere dem zuständigen SozialhilfeträgerMitteilungen über eine evtl. Veränderung des Pflegebedarfs des Bewohners machen(vgl. die <strong>im</strong> Anlageverzeichnis unter dem Punkt „Mitteilungen“ genannte Vorschrift). DerBewohner bevollmächtigt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs den He<strong>im</strong>trägerzum Stellen von Anträgen und zur Abgabe von Erklärungen mit Blick auf Leistungen derSozialhilfe und Neueinstufungen <strong>im</strong> Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI. Darüber hinaus istder Bewohner zur Mitwirkung bei einer evtl. Neueinstufung verpflichtet, soweit diePflegekassen bzw. der MDK von ihren Überprüfungsbefugnissen Gebrauch machen (vgl.die <strong>im</strong> Anlageverzeichnis unter dem Punkt „Überprüfung der Notwendigkeit und Dauerder Pflege“ genannten Vorschriften).14. He<strong>im</strong>beiratDer He<strong>im</strong>träger wirkt darauf hin, für seine Einrichtung nach den geltendenhe<strong>im</strong>rechtlichen Vorschriften einen Beirat zu bilden, bzw. einen Fürsprecher einzusetzen.15. Vertragsänderungen/ Unwirksamkeit einzelner Best<strong>im</strong>mungen15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind gem. § 6 WBVG schriftlich zu fassen.15.2 Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Best<strong>im</strong>mungen dieses Vertrages berührt seineRechtswirksamkeit <strong>im</strong> Übrigen nicht.<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 18 <strong>Goldenherz</strong> GmbH


16. Datenschutz16.1 Der He<strong>im</strong>träger verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit denpersonenbezogenen Informationen des Bewohners. Es werden nur solcheBewohnerinformationen erhoben und gespeichert, die für die Erfüllung und Durchführungdes <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>es und sonstiger Verpflichtungen gegenüber Behörden und Pflege- oderKrankenkassen erforderlich sind (vgl. die <strong>im</strong> Anlageverzeichnis unter dem Punkt„Datenschutz“ genannte Vorschrift).16.2 Der Bewohner erhält auf Wunsch eine Mitteilung darüber, welche Bewohnerdatengeführt werden. Insbesondere hat der Bewohner oder ein von ihm Bevollmächtigter dasRecht auf Einsichtnahme in die über ihn geführte Pflegedokumentation.16.3 Der He<strong>im</strong>träger ist berechtigt, insbesondere dem MDK und gegebenenfalls auch denPflegekassen die über den Bewohner geführte Pflegedokumentation <strong>im</strong> Rahmen der ausdem Sozialgesetzbuch und dem Rahmenvertrag hervorgehenden Verpflichtungenzugänglich zu machen. Dies gilt sinngemäß für weitere Auskunftsansprüche derPflegekassen bzw. Sozialhilfeträger aus Gesetz bzw. Vertrag, insbesondere demRahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI. Diese Einwilligung ist frei widerruflich.17. Änderungen der Rechtslage / Vertragskontrolle17.1 Sollte eine Regelung dieses Vertrages, auf dessen Charakter als AllgemeineGeschäftsbedingungen hiermit ausdrücklich hingewiesen wird, von der Rechtsprechungals unwirksam erachtet werden, so werden die Parteien ggf. <strong>im</strong> Einzelfall eineErgänzungsvereinbarung treffen.17.2 Der He<strong>im</strong>träger ist Mitglied <strong>im</strong> Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V.(VDAB) mit Sitz in Essen. Dieser vom VDAB empfohlene <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> ist – auch ausGründen des Verbraucherschutzes – mit Gesetzgebung und Rechtsprechungabgest<strong>im</strong>mt worden. Die hier vorliegende Fassung beruht auf dem rechtlichen StandOktober 2009........................., ..................... ........................, .....................(Ort, Datum)(Ort, Datum)...................................................... ......................................................(He<strong>im</strong>träger)(Bewohner)......................................................(evtl. Betreuer)<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 19 <strong>Goldenherz</strong> GmbH

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