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Heimvertrag - im Goldenherz Gesundheits

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zustehenden Renten- oder sonstigen Altersversorgungsleistungen auf ein Konto desHe<strong>im</strong>trägers zuzust<strong>im</strong>men; diese Überleitung ist begrenzt auf die Höhe des Eigenanteilsam Gesamthe<strong>im</strong>entgelt, den der Bewohner nach Abzug der Leistungen vonSozialversicherungs-, Sozialhilfe- und sonstigen Kostenträgern zu übernehmen hat. EineAbtretung des Renten- oder sonstigen Altersversorgungsanspruches ist hiermit nichtbeabsichtigt und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit vonZahlungen kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang der Zahlung an.Bei Zahlungsverzug gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches; vgl. aberPunkt 5.5.5.4 Die Bankverbindung des He<strong>im</strong>trägers lautet:Bank:Konto-Nr.:Bankleitzahl:Konto-Inhaber:5.5 Soweit die Pflegekassen zur Übernahme von Pflegekosten verpflichtet sind, richtet derHe<strong>im</strong>träger seinen Anspruch unmittelbar gegen diese (vgl. § 87a Abs. 3 SGB XI sowieentsprechende Regelungen <strong>im</strong> Rahmenvertrag). Die Pflegekassen sind bei Vorliegender weiteren gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet, die pflegebedingtenAufwendungen, die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege und sozialeBetreuung pauschal in Höhe der in § 43 Abs. 2 SGB XI angegebenen Leistungsbeträgezu übernehmen.Für Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung beträgt der Leistungsbetragder Pflegekasse monatlichbei Pflegestufe/ Pflegeklasse 0: EURO 0,00bei Pflegestufe/ Pflegeklasse I: EURO 1.023,00bei Pflegestufe/ Pflegeklasse II: EURO 1.279,00bei Pflegestufe/ Pflegeklasse III: EURO 1.510,00bei Pflegestufe/ Pflegeklasse III und Härtefall § 43 Abs. 3 SGB XI:EURO 1.825,00Der Vergütungszuschlag gem. § 87 b Abs. 1 SGB XI wird unmittelbar vom Kostenträger an denHe<strong>im</strong>träger und nicht auf das Gesamthe<strong>im</strong>entgelt gezahlt. Liegt für die Zahlpflichten desBewohners die Kostenzusage eines Sozialhilfeträgers vor, entfallen insoweit die Regelungen überZahlungsverpflichtungen des Bewohners. Privatversicherte Bewohner rechnen direkt mit ihrerPflegekasse ab. Der He<strong>im</strong>träger kann die Abrechnung einer sog. „Abrechnungsstelle“ übertragen;der Bewohner erklärt – soweit erforderlich – sein Einverständnis hiermit. Die übrigenBest<strong>im</strong>mungen des <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>es bleiben unberührt.<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 12 <strong>Goldenherz</strong> GmbH

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