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Heimvertrag - im Goldenherz Gesundheits

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insoweit ergänzend gilt, dass Erhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen nurzulässig sind, soweit sie nach der Art des He<strong>im</strong>betriebs notwendig sind und nicht durcheine öffentliche Förderung gedeckt werden. Für die Begründung desErhöhungsverlangens gilt der Vertragspunkt 6.1, zweiter Absatz, entsprechend.Zur Begründung kann der He<strong>im</strong>träger auf einen evtl. mit dem zuständigen Träger derSozialhilfe bestehenden Vertrag gem. §§ 75, 76 und 77 SGB XII sowie Bescheide derzuständigen Landesbehörde <strong>im</strong> Sinne von Punkt 6.2 Bezug nehmen; durch einenderartigen Vertrag ist der He<strong>im</strong>träger allerdings nicht in der Höhe der gesondertberechenbaren Aufwendungen beschränkt.Ergeben sich Kostensenkungen <strong>im</strong> Bereich der Investitionsaufwendungen, so wird derHe<strong>im</strong>träger die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechendanpassen.In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.2 dieses Vertragesbehält sich der He<strong>im</strong>träger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärungherbeizuführen.7. Die Regelungen bei Abwesenheit des Bewohners, § 87 a Abs. 1 Satz 4 SGB XI7.1 Wird der He<strong>im</strong>platz vorübergehend nicht in Anspruch genommen, so wird er für einenAbwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen <strong>im</strong> Kalenderjahr vom He<strong>im</strong>träger für denBewohner frei gehalten. Dieser Zeitraum verlängert sich um etwaigeKrankenhausaufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationseinrichtungen. Für dieVergütung gilt die aus der Anlage ersichtliche rahmenvertragliche bzw. ihrgleichstehende landesrechtliche Regelung (vgl. die <strong>im</strong> Anlageverzeichnis unter demPunkt „Vergütungsregelung bei Abwesenheit“ genannte Vorschrift).7.2 Sobald nach den rahmenvertraglichen Regelungen die Verpflichtung zur Zahlung einergekürzten Vergütung bei Abwesenheit endet, zahlt der Bewohner die nach demvorliegenden Vertrag geschuldeten Entgelte in voller Höhe fort. Hierbei werden ersparteAufwendungen in Höhe der Regelung unter Punkt 7.1 S. 3 berücksichtigt.Werden ersparte Aufwendungen nach dieser Vorschrift berücksichtigt, bleibt demBewohner der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen des He<strong>im</strong>trägersunbenommen.8. Die Regelungen zu Haftung und Minderung8.1 Bewohner und He<strong>im</strong>träger haften einander für Sachschäden <strong>im</strong> Rahmen diesesVertrages bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei lediglich einfacherFahrlässigkeit haftet keine der beiden Seiten für Sachschäden. Dies gilt nicht bei derVerletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung beider Seiten ist begrenzt aufsolche Sachschäden, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu rechnenwar.<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 15 <strong>Goldenherz</strong> GmbH

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