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Heimvertrag - im Goldenherz Gesundheits

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11.2.1 der Betrieb des He<strong>im</strong>es vom He<strong>im</strong>träger eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder inseiner Art verändert wird und die Fortsetzung des <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>es für den He<strong>im</strong>träger eineunzumutbare Härte bedeuten würde,11.2.2 der He<strong>im</strong>träger eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann,weil der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene Anpassung der Leistungenentsprechend einem veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf (vgl. § 8 Abs. 1 WBVG)nicht ann<strong>im</strong>mt; die Kündigung des He<strong>im</strong>trägers ist allerdings nur zulässig, wenn er zuvorgegenüber dem Bewohner das Angebot der Anpassung unter Best<strong>im</strong>mung einerangemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigungerneuert hat und nicht der Kündigungsgrund durch eine vollständige oder teilweiseAnnahme durch den Bewohner (vgl. § 8 Abs. 1 WBVG) entfallen ist oder und demHe<strong>im</strong>träger deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist oder11.2.3 der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass demHe<strong>im</strong>träger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kannoder11.2.4 der Bewohnera) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgeltes oder einesTeils des Entgeltes, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug istoderb) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit derEntrichtung des Entgeltes in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, derdas Entgelt für zwei Monate erreicht.11.2.5 In den Fällen des Punktes 11.2.4 ist die Kündigung nur zulässig, wenn zuvor demBewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemesseneZahlungsfrist gesetzt worden ist. Ist der Bewohner in den Fällen des Punktes 11.2.4 mitder Entrichtung des Entgeltes für die Überlassung von Wohnraum (Entgelt fürbetriebsnotwendige investive Aufwendungen gem. § 82 SGB XI, vgl. Punkt 5.2 diesesVertrages) in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn derHe<strong>im</strong>träger vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn bis zum Ablaufvon zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsansprucheshinsichtlich des fälligen Entgeltes der He<strong>im</strong>träger befriedigt wird oder eine öffentlicheStelle sich zur Befriedigung verpflichtet.11.2.6 Die Kündigung durch den He<strong>im</strong>träger bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen.11.2.7 In den Fällen der Punkte 11.2.2 bis 11.2.4 kann der He<strong>im</strong>träger den Vertrag ohneEinhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Punktes 11.2 ist dieKündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desnächsten Monats zulässig.11.2.8 Hat der He<strong>im</strong>träger nach Punkt 11.2.1 gekündigt, so hat er dem Bewohner einenangemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und dieKosten des Umzuges in angemessenem Umfang zu tragen.<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 17 <strong>Goldenherz</strong> GmbH

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