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Heimvertrag - im Goldenherz Gesundheits

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8.2 Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen.8.3 Für Minderungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gelten §§ 115 Abs. 3 SGB XI, 10WBVG sowie ggf. zivilrechtliche Vorschriften.9. Unsere Barbetragsverwaltung9.1 Der He<strong>im</strong>träger hält <strong>im</strong> Rahmen der Best<strong>im</strong>mungen der zuständigen Sozialhilfeträgerüber die Gewährung von Barbeträgen monatlich für jeden Bewohner den ihmgegebenenfalls zustehenden Betrag zur Verfügung, sobald eine Kostenübernahmeerklärungdes betreffenden Sozialhilfeträgers vorliegt und die entsprechendenMittel von diesem zur Verfügung gestellt worden sind. Der Barbetrag ist entsprechendden Best<strong>im</strong>mungen und Zwecksetzungen der Sozialhilfeträger zu verwenden.9.2 Die Auszahlung erfolgt an den Bewohner bzw. an den gerichtlich bestellten Betreuer,soweit dessen Amt solche Geschäfte erfasst.10. VertragsdauerDer <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> wird auf unbest<strong>im</strong>mte Zeit geschlossen, soweit nicht <strong>im</strong> Einzelfall durchausdrückliche Vereinbarung zulässigerweise eine befristete Aufnahme des Bewohnersbeabsichtigt ist.11. Kündigung11.1 Die ersten zwei Wochen der Vertragslaufzeit gelten als Probezeit, binnen derer derBewohner das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann.Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine schriftlicheAusfertigung des <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>s ausgehändigt, so kann er auch noch bis zum Ablauf vonzwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Aushändigung ohne Einhaltung einer Fristkündigen.Der Bewohner kann den <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> spätestens am dritten Werktag einesKalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einerErhöhung des Entgeltes ist eine Kündigung abweichend hiervon jederzeit zu demZeitpunkt möglich, zu dem die Erhöhung vom He<strong>im</strong>träger verlangt wird. Der <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>kann jederzeit vom Bewohner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einerKündigungsfrist gekündigt werden, wenn ihm die Fortsetzung des <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>es bis zumAblauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat in den Fällen des vorangegangenenSatzes der He<strong>im</strong>träger den Kündigungsgrund zu vertreten, hat er dem Bewohner einenangemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zumErsatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Im Falle des Satzes 3kann der Bewohner den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes auch dannverlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat. § 115 Abs. 4 SGB XI bleibt unberührt.11.2 Der He<strong>im</strong>träger kann den <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtigerGrund liegt insbesondere vor, wenn<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationär Seite 16 <strong>Goldenherz</strong> GmbH

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