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TOP AKTUELL: Eine weitere mietrechtliche „Klauselentscheidung ...

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Immobilienrecht: FH-Doz. Mag. Kothbauer informiertAusgabe 5/2011 | 02. Februar 2011in (Miet-)Wohnungen innerhalb einesvertretbaren Rahmens der Fall. Ein Abgehenhiervon ist daher nur dann zulässig, wenn esdafür eine sachliche Rechtfertigung gibt.<strong>Eine</strong> sachliche Rechtfertigung kann nicht alleindurch das Interesse des Vermieters gegebensein, sondern es ist eine umfassende, dieUmstände des Einzelfalls berücksichtigendeInteressenabwägung vorzunehmen und dieNatur des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen.Unter Zugrundelegung diesesWertungsmaßstabs stellt sich die Frage, ob esdem Vermieter möglich sein soll, dem Mieter dasHalten eines jeden Tieres zu verbieten, mag esnoch so üblich und seiner Art nach für Substanz,Mensch und Hausfrieden typischerweise völlig„gefahrlos“ sein. Angesprochen sind etwa allein Behältnissen gehaltenen, wohnungsüblichenKleintiere wie zB Ziervögel, Zierfische, Hamsteroder kleine Schildkröten.In der Entscheidung 6 Ob 129/08a ging derOberste Gerichtshof – unter Berufung auf ältereRechtsprechung – (obiter) von der Zulässigkeiteiner allgemeinen Verbotsklausel aus.Die Abwägung von generellen Interessen vonVermietern und Mietern ergibt, dass in der Tatkein sachlicher Grund für ein vertraglichesVerbot der Haltung jeglicher Tiere und für diedarin gelegene Abweichung vom dispositivenRecht auszumachen ist. <strong>Eine</strong> formularmäßigeVerbotsklausel, die nicht klar zum Ausdruckbringt, dass sie sich nicht auf artgerecht inBehältnissen gehaltene wohnungsüblicheKleintiere (vgl die oben genannten Beispiele)bezieht, ist daher grundsätzlich als gröblichbenachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGBzu qualifizieren. Bei anderen Tieren kann demVermieter ein schützenswertes Interesse aneiner Beschränkung aber nicht abgesprochenwerden. Zusammenfassend ergibt sich auchdie Unzulässigkeit der Klausel 24 gemäß § 879Abs 3 ABGB.Anmerkung:Diesbezüglich ist dem OGH weitgehend zufolgen. Zu berücksichtigen bleibt aber meinesErachtens, dass insb im Bereich der „privaten“Vermietung im Wege einer der konkretenInteressenabwägung auch das Verbot derHaltung bestimmter „üblicher“, in Behältnissengehaltener Haustiere rechtfertigen kann, etwawenn ein auf bestimmte Tiere allergischerVermieter später allenfalls wieder selbst inseiner Wohnung leben möchte. Leider enthältsich der OGH einer Aussage zu Hunden undKatzen, seinen Ausführung folgend wärewohl das Verbot ihrer Haltung (sie werden jagerade nicht in Behältnissen gehalten) nicht zubeanstanden.www.onlinehausverwaltung.atSeite 6

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