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M U S T E R - B E T R E U U N G S V E R T R A G - GKD Paderborn

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- 2 -4. Aufsichtspflicht und UnfallversicherungFür die erforderliche Aufsicht auf dem Weg zum und vom Kindergarten sind die Eltern des Kindes verantwortlich.Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals beginnt, wenn das Kind innerhalb der genanntenÖffnungszeiten in Empfang genommen wird und endet mit der Verabschiedung des Kindes bzw. Übergabean einen Erziehungsberechtigten bzw. dessen Beauftragten. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet,für eine ordnungsgemäße Abholung des Kindes zu sorgen.Soll das Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antreten, ist eine schriftliche Einverständniserklärungder Eltern erforderlich. Diese Erklärung gilt jedoch nur, soweit der Heimweg ohne Begleitungeines Erwachsenen für das Kind nicht eine offensichtliche Gefährdung darstellt. In diesen Fällenverbleibt es bei der Pflicht der Erziehungsberechtigten, für eine ordnungsgemäße Abholung des KindesSorge zu tragen. Weiter gilt die Einverständniserklärung nur, solange sich die persönliche Situation desKindes und die Umweltverhältnisse nicht erheblich ändern.Die Kinder sind während des Aufenthaltes im Kindergarten, auf dem Spielplatz der Einrichtung, bei Veranstaltungendes Kindergartens und auf dem Weg vom und zum Kindergarten gegen Unfälle versichert. Diesbetrifft ausschließlich die Kinder, die in der Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen sind. Unfälle aufdem Weg zwischen Elternhaus und Kindergarten sind der Kindergartenleitung unverzüglich zu melden.5. Ärztliches AttestDer gemäß § 15 Abs. 1 Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder notwendige Nachweis über einealtersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftesfür Kinder nach § 26 SGB V oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung mussspätestens am Aufnahmetag der Leitung der Einrichtung übergeben werden. Das Attest sollte nicht älter als4 Wochen sein.6. Ansteckende KrankheitenDie Eltern sind nach dem Bundesseuchengesetz verpflichtet, ansteckende Krankheiten ihres Kindes, z. B.Masern, Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Mumps, Läuse, Röteln/Ringelröteln, Kinderlähmung, Gehirnhautentzündungund ähnliche Krankheiten unverzüglich dem Kindergarten zu melden und die Kinder sofortvom Besuch des Kindergartens zurückzuhalten.Bei der Erkrankung eines Familienmitgliedes gelten die Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulenund sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen.Das Kind darf erst aufgrund eines ärztlichen Attests den Kindergarten wieder besuchen.7. Fernbleiben des KindesDer Kindergartenbesuch ist freiwillig. Um den Bildungsauftrag des Kindergartens erfüllen zu können, solltedas Kind die Einrichtung möglichst regelmäßig besuchen.Bei Fernbleiben des Kindes ist die Leitung der Einrichtung umgehend zu verständigen.8. Elternbeiträge(§ 17 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder)Durch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und der Satzung des Kreis <strong>Paderborn</strong> vom 27.06.06über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder ist der monatlicheElternbeitrag für die Betreuung eines Kindes ab dem 01.08.2006 wie folgt festgelegt worden:BruttojahreseinkommenElternbeiträgeKindergarten einschl. über Mittagbis 12.271 Euro 0,00 Eurobis 24.542 Euro 41,93Eurobis 36.813 Euro 70,56 Eurobis 49.084 Euro 115,04 Eurobis 61.355 Euro 177,93 EuroÜber 61.355 Euro 235,19 Euro

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