Abfallwirtschaftssatzung 2011 - Waldachtal
Abfallwirtschaftssatzung 2011 - Waldachtal
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(1) Zugelassene Abfallgefäße sind:<br />
§ 12<br />
Zugelassene Abfallgefäße, Behälterausstattung,<br />
Behältergemeinschaft<br />
1. für die in § 9 Abs. 1 genannten Abfälle:<br />
Müllnormeimer mit 80 l (Mindestbehältervolumen)/ 120 l / 240 l Füllraum (Biotonne), Farbe braun;<br />
2. für den Hausmüll (§ 5 Abs. 1b) und für hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 5 Abs. 5):<br />
Müllnormeimer mit 35 l (Mindestbehältervolumen) / 60 l / 80 l / 120 l / 240 l Füllraum (Restabfallbehälter),<br />
Farbe grau:<br />
sowie Umleerbehälter mit<br />
660 l / 1.100 l Füllraum.<br />
(2) Die erforderlichen Abfallgefäße werden vom Landkreis zur Verfügung gestellt. Sie bleiben Eigentum<br />
des Landkreises. Werden diese Abfallbehälter nicht mehr zur Bereitstellung von Abfällen zur Überlassung<br />
an den Landkreis genutzt, müssen sie abgemeldet und innerhalb eines Monats nach der Abmeldung<br />
entleert und gereinigt bei den vom Landkreis genannten Rückgabestellen zurückgegeben werden.<br />
Das Entfernen eines Abfallbehälters vom angemeldeten Grundstück ist nur zulässig, wenn der Landkreis<br />
zugestimmt hat. Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden durch unsachgemäße<br />
Behandlung oder für den selbst verschuldeten Verlust von Abfallbehältern.<br />
(3) Die Müllnormeimer für den Hausmüll und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle müssen von<br />
den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 mit einer gültigen Gebührenmarke versehen sein.<br />
(4) Die Abfallbehälter müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein und den hygienischen Anforderungen<br />
entsprechen.<br />
(5) Für jeden Haushalt muss mindestens ein Abfallbehälter für den Hausmüll mit 35 l vorhanden sein, sofern<br />
nicht für mehrere Haushalte gemeinschaftlich die zugelassenen 240-l-Müllnormeimer oder 660 l<br />
bzw. 1.100 l Umleerbehälter verwendet werden. Hierbei dürfen bei gemeinschaftlicher Benutzung eines<br />
240-l-Müllgroßbehälters nicht mehr als 6 Haushaltungen, bei gemeinschaftlicher Benutzung eines 1.100<br />
l-Normgroßbehälters nicht mehr als 30 Haushaltungen und bei gemeinschaftlicher Benutzung eines 660<br />
l-Normgroßbehälters nicht mehr als 20 Haushaltungen einen Abfallbehälter benützen.<br />
Bis zu drei Haushalte auf demselben Grundstück können auf Antrag zusammen e i n e n Abfallbehälter<br />
nutzen. Die Behältergröße richtet sich nach den von den Haushalten gewählten Abfallbehältern. In diesem<br />
Fall muss die entsprechende Anzahl von Müllmarken auf den Behälterdeckel geklebt werden.<br />
Im Außenbereich kann der Landkreis auf Antrag im Einzelfall die Verwendung von Müllsäcken an Stelle<br />
eines Abfallbehälters zulassen. Im Übrigen dürfen Müllsäcke nur zusätzlich zu einem Abfallbehälter verwendet<br />
werden.<br />
(6) Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle anfallen (§ 5 Abs. 5), ist<br />
im Rahmen der Überlassungspflicht mindestens ein Abfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 2 vorzuhalten.<br />
Für Grundstücke, auf denen sowohl Hausmüll (§ 5 Abs. 1b) als auch gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 5<br />
Abs. 4) anfallen (gemischt genutzte Grundstücke), ist zusätzlich zu den in Absatz 5 vorgeschriebenen<br />
Abfallgefäßen ein Abfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 2 für gewerbliche Siedlungsabfälle bereitzustellen.<br />
Sofern die auf einem gemischt genutzten Grundstücken anfallenden hausmüllähnlichen gewerblichen<br />
Siedlungsabfälle (§ 5 Abs. 5), die zu überlassen sind, nach ihrer Menge regelmäßig in den nach Absatz<br />
5 vorhandenen Abfallbehältern nach Absatz 1 Nr. 2 bereitgestellt werden können, kann der Landkreis<br />
auf Antrag die gemeinsame Nutzung der Hausmüllbehälter zulassen. Absatz 5 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.<br />
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