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Satzung der Gemeinde Saterland über die Erhebung von Gebühren ...

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23.12b) <strong>die</strong>/<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzungsberechtigte, auch wenn sie/er den Antrag nicht selbstgestellt hat,c) wer <strong>die</strong> Son<strong>der</strong>nutzung tatsächlich ausübt o<strong>der</strong> in seinem Interesse ausübenlässt.(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/-schuldner haften als Gesamtschuldner.(1) Die Gebührenschuld entsteht§ 3Entstehung und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühra) für <strong>die</strong> Son<strong>der</strong>nutzungen auf Zeit:bei Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis auf <strong>der</strong>en Dauer;b) für Son<strong>der</strong>nutzungen auf Wi<strong>der</strong>ruf:erstmalig bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr, fürnachfolgende Jahre jeweils am 15. Januar;c) für unerlaubte Son<strong>der</strong>nutzungen:mit <strong>der</strong>en Beginn bzw. <strong>der</strong>en Feststellung.(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind einen Monatnach Bekanntgabe des Bescheides fällig.(3) Die Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.§ 4Gebührenerstattung(1) Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn <strong>die</strong> Son<strong>der</strong>nutzungserlaubnisvorzeitig wi<strong>der</strong>rufen o<strong>der</strong> aus sonstigen Gründen beendet wird. Beiwi<strong>der</strong>ruflichen Dauererlaubnissen bleiben in jedem Falle <strong>die</strong> Gebühren bis zu demBetrag einbehalten, <strong>der</strong> sich bei Erteilung einer Erlaubnis auf Zeit bis zur Beendigung<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzung ergeben hätte. Beträge unter 5,00 € werden nicht erstattet.(2) Der Antrag kann nur innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten nach Beendigung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzunggestellt werden.§ 5Stundung, Herabsetzung und ErlassStellt <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzungsgebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, sokann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> Stundung, Herabsetzung und Erlass gewähren (§ 1 Abs. 2 in Verbindungmit § 11 Nie<strong>der</strong>sächsisches Kommunalabgabengesetz und den entsprechendanwendbaren Vorschriften <strong>der</strong> Abgabenordnung).

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