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Satzung der Gemeinde Saterland über die Erhebung von Gebühren ...

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3.12<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Saterland</strong>über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> Gebühren für <strong>die</strong> Son<strong>der</strong>nutzungin <strong>Gemeinde</strong>straßen (Son<strong>der</strong>nutzungsgebührensatzung)Aufgrund <strong>der</strong> §§ 6, 8, 40 Abs. 1 Nrn. 4 und 7 und § 83 Abs. 1 Nie<strong>der</strong>sächsische <strong>Gemeinde</strong>ordnung(NGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) in <strong>der</strong>zurzeit gültigen Fassung, und des § 21Nie<strong>der</strong>sächsisches Straßengesetz (NStrG), in<strong>der</strong> Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), in Verbindung mit <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Saterland</strong> über Erlaubnisse für Son<strong>der</strong>nutzungen in <strong>Gemeinde</strong>straßenvom 25. April 2005, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Saterland</strong> in seiner Sitzung am25. April 2005 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen.§ 1Gebührenpflicht(1) Gebühren für Son<strong>der</strong>nutzungen in <strong>Gemeinde</strong>straßen (§ 47 NStrG) im <strong>Gemeinde</strong>gebietwerden nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben.(2) Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich o<strong>der</strong> täglich zu erhebende Gebührwird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Die Gebühr wirdauf volle Euro-Beträge aufgerundet. Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht imGebührentarif auch monatliche, wöchentliche und tägliche Gebühren ausgewiesensind, für angefangene Kalen<strong>der</strong>jahre anteilige Gebühren erhoben; je<strong>der</strong> angefangeneMonat wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages berechnet.(3) Ist <strong>die</strong> sich nach Absatz 2 ergebende Gebühr geringer als <strong>die</strong> im Tarif festgesetzteMindestgebühr, so wird <strong>die</strong> Mindestgebühr erhoben.(4) Bei Son<strong>der</strong>nutzungen, für <strong>die</strong> im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist,wird <strong>die</strong> Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen1. nach Art und Ausmaß <strong>der</strong> Einwirkung auf <strong>die</strong> Straße und den Gemeingebrauch(§ 21 Satz 4 NStrG) und2. nach dem wirtschaftlichen Interesse <strong>der</strong>/des Gebührenschuldnerin/-schuldners an<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzung (§ 21 Satz 5 NStrG).(5) Ist eine Son<strong>der</strong>nutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich <strong>die</strong> Gebührnach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Son<strong>der</strong>nutzung. Fehlt auch eine solcheTarifstelle, ist eine Gebühr <strong>von</strong> 10,00 € bis 10.000,00 € entsprechend Absatz 4zu erheben.(1) Gebührenschuldnerin/-schuldner sinda) <strong>die</strong> Antragstellerin/<strong>der</strong> Antragsteller,§ 2Gebührenschul<strong>der</strong>


23.12b) <strong>die</strong>/<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzungsberechtigte, auch wenn sie/er den Antrag nicht selbstgestellt hat,c) wer <strong>die</strong> Son<strong>der</strong>nutzung tatsächlich ausübt o<strong>der</strong> in seinem Interesse ausübenlässt.(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/-schuldner haften als Gesamtschuldner.(1) Die Gebührenschuld entsteht§ 3Entstehung und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühra) für <strong>die</strong> Son<strong>der</strong>nutzungen auf Zeit:bei Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis auf <strong>der</strong>en Dauer;b) für Son<strong>der</strong>nutzungen auf Wi<strong>der</strong>ruf:erstmalig bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr, fürnachfolgende Jahre jeweils am 15. Januar;c) für unerlaubte Son<strong>der</strong>nutzungen:mit <strong>der</strong>en Beginn bzw. <strong>der</strong>en Feststellung.(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind einen Monatnach Bekanntgabe des Bescheides fällig.(3) Die Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.§ 4Gebührenerstattung(1) Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn <strong>die</strong> Son<strong>der</strong>nutzungserlaubnisvorzeitig wi<strong>der</strong>rufen o<strong>der</strong> aus sonstigen Gründen beendet wird. Beiwi<strong>der</strong>ruflichen Dauererlaubnissen bleiben in jedem Falle <strong>die</strong> Gebühren bis zu demBetrag einbehalten, <strong>der</strong> sich bei Erteilung einer Erlaubnis auf Zeit bis zur Beendigung<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzung ergeben hätte. Beträge unter 5,00 € werden nicht erstattet.(2) Der Antrag kann nur innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten nach Beendigung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzunggestellt werden.§ 5Stundung, Herabsetzung und ErlassStellt <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzungsgebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, sokann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> Stundung, Herabsetzung und Erlass gewähren (§ 1 Abs. 2 in Verbindungmit § 11 Nie<strong>der</strong>sächsisches Kommunalabgabengesetz und den entsprechendanwendbaren Vorschriften <strong>der</strong> Abgabenordnung).


33.12§ 6InkrafttretenDiese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<strong>Saterland</strong>, 25.04.2005<strong>Gemeinde</strong> <strong>Saterland</strong>Der BürgermeisterFrye


43.12Gebührentarif für Son<strong>der</strong>nutzungsgebühren;Anlage zu § 1 Abs. 1Nr. Art <strong>der</strong> Nutzung Son<strong>der</strong>nutzungsgebühr (EURO)jährlich monatlich Wöchentlich(6 Tage)täglichMindestgebühr1.Containerje m² beanspruchter Straßenfläche3,00 1,00 30,002. Straßenbenutzung über denGemeingebrauch für <strong>die</strong> Ver- undEntsorgung landwirtschaftlicherBetriebeDie Son<strong>der</strong>nutzungsgebühr wirdnach Tierplätzen ermittelt undberechnet.2.1 Rindvieh2.1.1 Milchkühe/Tierplatz 1,50 30,002.1.2 Bullen/Tierplatz 1,50 30,002.1.3 Rin<strong>der</strong>/Tierplatz 1,50 30,002.1.2 Kälber/Tierplatz 1,00 30,002.2 Schweine2.2.1 Mastschweine/Tierplatz 0,30 30,002.2.2 Sauen (einschl. Ferkel)/Tierplatz 0,30 30,002.2.3 Läufer/Tierplatz 0,20 30,002.3 Hähnchen2.3.1 je 10.000 Tierplätze 70,00 100,002.4 Puten2.4.1 Putenmast je 10.000 Tierplätze 150,00 100,002.4.2 Putenküken je 10.000 Tierplätze 70,00 100,002.5 Biogasanlagen2.5.1 Je angefangene, genehmigte elektrischeLeistung <strong>von</strong> 50 kW200,00


53.12Nr. Art <strong>der</strong> Nutzung Son<strong>der</strong>nutzungsgebühr (EURO)jährlich monatlich Wöchentlich(6 Tage)täglichMindestgebühr2.6 Nutzer rein ldw.schaftlicher Flächen2.6.1 Nutzer rein landwirtschaftlicher Flächenan gewichtsbeschränkten Straßen, <strong>die</strong>mit ihrem Betrieb an nicht gewichtsbeschränktenStraßen liegen, werdenmit 50 % <strong>der</strong> Gebühren nach den Ziffern2.1 bis 2.5 veranlagt3 Torf- und Sandabfuhr936,00bis9.360,0078,00bis780,0018,00bis180,003,00bis30,00200,004 Sonstige Nutzungen936,00bis9.360,0078,00bis780,0018,00bis180,003,00bis30,0030,00Bei <strong>der</strong> Berechnung werden <strong>die</strong> genehmigten Tierzahlen zugrunde gelegt.

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