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Hafenordnung - Stadt Arbon

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Politische Gemeinde <strong>Arbon</strong><strong>Hafenordnung</strong>vom 14. April 2008


InhaltsverzeichnisSeiteA. Private LiegeplätzeArt. 1 Anmeldung 4Art. 2 Platzzuteilung 4Art. 3 Warteliste 4Art. 4 Mietvertrag 5Art. 5 Befestigung 5Art. 6 Installationen 5Art. 7 Kennzeichen 5Art. 8 Meldepflicht 5Art. 9 Platzfreigabe 6B. GästeplätzeArt. 10 Allgemeines 6Art. 11 Anlegen 6Art. 12 Anmeldung 6Art. 13 Zeitliche Beschränkung 6C. InfrastrukturArt. 14 Kran 6Art. 15 Rampen 7Art. 16 Transportmittel 7Art. 17 Sanitäre Einrichtungen 7Art. 18 Strom 7Art. 19 Fäkalienanlage 7Art. 20 Abfälle 7Art. 21 Bootswaschanlage 7D. Übergangsregelung für die Erstvermietung der 115 Bootsplätzedes erweiterten SchlosshafensArt. 22 Zeitdauer der Regelung 8Art. 23 Vorleistung 8Art. 24 Einkaufssumme 8Art. 25 Platzzahl 8Art. 26 Mietdauer 8Art. 27 Mietzins / Betriebskosten 9Art. 28 einmalige Übertragung 9Art. 29 Freistellung 9Art. 30 Rückübertragung an die <strong>Stadt</strong> <strong>Arbon</strong> 92


Art. 31 Platzwechsel 10Art. 32 Einheimische 10Art. 33 Verstösse gegen die vorliegende Ordnung 10Art. 34 Ausnahmen 10Art. 35 Gültigkeit 103


A. Private LiegeplätzeArt. 1Anmeldung1Bewerberinnen und Bewerber haben das Anmeldeformular bei der AbteilungBau einzureichen.2Der Anmeldung sind eine Kopie der Betriebsbewilligung, desEigentumsnachweises und soweit erforderlich eine Kopie des Schifferpatentsbeizulegen.3Wer zur Zeit der Anmeldung noch nicht im Besitz des Schifferpatents, derBetriebsbewilligung oder des Eigentumsnachweises ist, muss die fehlendenUnterlagen bis zum 31. Oktober des ersten Mietjahres bei der Abteilung Baunachreichen.Art. 2Platzzuteilung1Die Abteilung Bau teilt Bewerbern aufgrund des angemeldeten Bootstypseinen entsprechenden Liegeplatz zu.2Die Zuteilung erfolgt aufgrund der effektiven Schiffslänge plus mindestens1 m und der Schiffsbreite plus mindestens 0,3 m.3Die Abteilung Bau ist berechtigt, falls notwendig, Platzwechsel anzuordnen.4 Erwirbt der Mieter oder die Mieterin ein Boot, welches nicht mehr den Massender Zuteilung entspricht, muss er oder sie dieses neu anmelden. Er oder sie hatkeinen automatischen Anspruch auf die Zuteilung eines entsprechendenLiegeplatzes. Die Anmeldegebühr gemäss Hafenreglement Art. 17 entfällt.5 Kein Anspruch auf einen Liegeplatz besteht, wenn sich das Boot aufgrundseiner Masse nicht für die Anlage eignet oder falsche Masse angegebenworden sind.6Auf Trockenplätzen können nur Kleinboote stationiert werden, die leichter als250 kg sind.Art. 3Warteliste1 Steht kein geeigneter Liegeplatz zur Verfügung, wird der Bewerber oder dieBewerberin auf eine Warteliste gesetzt.2Der Platz auf der Warteliste bestimmt sich aufgrund des Eingangsdatums derAnmeldung.3Sind Interessentinnen und Interessenten auf der Warteliste vermerkt, werdenBewerberinnen und Bewerber aus Haushalten bevorzugt, in denen nochniemand einen Liegeplatz gemietet hat.4


4 Für die Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in <strong>Arbon</strong> und dieauswärtigen Bewerberinnen und Bewerber wird je eine separate Wartelistegeführt.Art. 4Nach der Zuteilung wird namens der <strong>Stadt</strong> <strong>Arbon</strong> ein Mietvertrag für denLiegeplatz abgeschlossen.MietvertragArt. 51Benutzerinnen und Benutzer müssen das Boot an dem ihnen zugeteiltenLiegeplatz so befestigen, dass die Hafenanlage und die Nachbarschiffe nichtbeschädigt werden.Befestigung2Das Boot ist nur an den dafür vorgesehenen Befestigungen festzumachenund mit genügend Fendern zu versehen.3 An den Stahlrohrpfählen darf nur mit Tauwerk durch einen gesicherten,seemännischen Knoten belegt werden.Art. 61 Das Anbringen von Verholleinen zwischen Steg und Pfahl ist erlaubt.Installationen2Alle übrigen Installationen, namentlich Haken, Briden, Ringe, Teppichedürfen nicht an den Pfählen und Stegen angebracht werden.Art. 7Boote, die dauernd im Hafen stationiert sind, müssenKennzeichen bei der Schifffahrtskontrolle des Kantons Thurgau immatrikuliert und mit dem amtlichen Kennzeichen versehen sein.Art. 81Wird ein Liegeplatz bis zum 31. Mai nicht belegt, muss der Mieter oder dieMieterin dies dem Hafenmeister oder der Hafenmeisterin melden undbegründen.Meldepflicht2Der Hafenmeister oder die Hafenmeisterin kann diesen Liegeplatz bis aufweiteres mit Gästebooten belegen. Es entsteht daraus kein Anspruch auf eineMietzinsreduktion.3 Will der Mieter oder die Mieterin den Liegeplatz wieder belegen, muss eroder sie dies 3 Tage vorher melden.5


Art. 9Platzfreigabe1 Belegen Mieterinnen und Mieter den Liegeplatz über Nacht nicht, müssen siedie Belegt-Tafel auf „frei“ stellen oder die Abwesenheit dem Hafenmeister oderder Hafenmeisterin melden.2Der Hafenmeister oder die Hafenmeisterin kann während der Abwesenheitüber diesen Liegeplatz anderweitig verfügen.B. GästeplätzeArt. 10Allgemeines1 Die als Gästeplätze bezeichneten Liegeplätze sind vom 1. April bis zum31. Oktober für Gästeboote freizuhalten.2In begründeten Fällen kann der Hafenmeister oder die HafenmeisterinAusnahmen bewilligen.Art. 11Anlegen1Gäste müssen ihr Boot nach Anweisung des Hafenmeisters oder derHafenmeisterin anlegen.2 Für die Festmachung sind zwingend die eigenen Leinen zu benützen.Art. 12AnmeldungSofort nach dem Anlegen müssen sich die Gäste beim Hafenmeister oder beider Hafenmeisterin anmelden.Art. 13ZeitlicheBeschränkung1Dasselbe Gästeboot darf nicht länger als an 3 aufeinanderfolgenden Tagenund pro Saison nicht mehr als insgesamt 20 Tage in der Hafenanlagestationiert werden.2Der oder die HafenmeisterIn kann für Feriengäste Ausnahmen bewilligen.C. InfrastrukturArt. 14Kran1Der Kran im Schlosshafen steht für das Ein- und Auswassern zur Verfügung.2Er darf nur unter Aufsicht des Hafenmeisters oder der Hafenmeisterin oderder von ihm oder von ihr befugten Personen benutzt werden.6


Art. 151 Die Benutzung der Rampen ist nur für das Ein- und Auswassern gestattet.Rampen2Auf den Rampen dürfen keine Schiffe stationiert werden.3Ausnahmen können in Absprache mit dem Hafenmeister oder derHafenmeisterin genehmigt werden.Art. 16Nach dem Ein- und Auswassern sind die dafür notwendigen Transportmittel(Anhänger) sofort von den Rampen und aus der Hafenanlage zu entfernen.TransportmittelArt. 17Die öffentlichen sanitären Einrichtungen im Hafengebäude sind vom 1. Aprilbis 31. Oktober geöffnet.SanitäreEinrichtungenArt. 18Mieterinnen und Mieter eines Liegeplatzes sind berechtigt, an den an derHafenanlage angebrachten Steckdosen Strom für den Normalverbrauch aufihrem Boot zu beziehen.StromArt. 19Die Fäkalienabsauganlage steht während der Betriebszeit vom 1. April biszum 31. Oktober allen Hafenbenutzerinnen und Hafenbenutzern zurVerfügung.FäkalienanlageArt. 201Abfälle sind in den bereitgestellten Containern zu deponieren.Abfälle2 Feste und flüssige Abfälle dürfen nicht in den See oder in den Hafenentsorgt werden.3 Altglas muss in den Altglascontainern entsorgt werden.Art. 21Das Waschen und Abspritzen der Schiffe darf nur auf dem dafürvorgesehenen Platz beim Bootskran erfolgen.Bootswaschanlage7


D. Übergangsregelung für die Erstvermietung der 115 Bootsplätze deserweiterten SchlosshafensArt. 22Zeitdauer derRegelung1Diese Übergangsregelung gilt nur für die Erstmiete der 115 auf die Dauer von15 Jahren vergebenen Liegeplätze im sanierten und erweiterten Schlosshafen<strong>Arbon</strong>.2Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar des Jahres der Fertigstellungund bis zum 31. Dezember des 15. Jahres danach.Art. 23VorleistungDie Vorleistung setzt sich aus der Einkaufssumme und der Miete über diegesamte Mietdauer von 15 Jahren zusammen.Art. 24Einkaufssumme1Für einen Liegeplatz wird eine einmalige Einkaufssumme erhoben. Damit wirddas Recht der fixen Mietdauer mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeitund eine einmalige Weitergabemöglichkeit erworben.2Die Einkaufsumme beträgt Fr. 28'000.— pro Liegeplatz.3Von der Einkaufssumme sind Fr. 10'000.— bei der verbindlichen Anmeldungab April 2008 zu entrichten. Bei Annahme der Volksabstimmung über dasHafenprojekt „Sanierung und Erweiterung“ wird der Vertrag abgeschlossen, beiAblehnung werden die Fr. 10'000.— zinslos zurückerstattet. Die restlicheSumme von Fr. 18'000.— wird 1 Jahr nach Annahme der Volksabstimmung inRechnung gestellt und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.Art. 25Platzzahl1Grundsätzlich wird ein Liegeplatz pro Haushalt vermietet.2Über Ausnahmen beschliesst der <strong>Stadt</strong>rat.Art. 26Mietdauer1Es wird ein Mietvertrag für die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen.2Nach 15 Jahren kann eine einmalige Verlängerung von weiteren 5 Jahrenbeantragt werden. Der Antrag dazu muss schriftlich an die Abteilung Bau imJahr vor Ablauf der Mietfrist auf den 31. Dezember erfolgen.8


Art. 271Der Mietzins ist für die gesamte Mietdauer von 15 Jahren nach Fertigstellungder Hafenerweiterung, jedoch vor Mietantritt, innert 30 Tagen nachRechnungsstellung zu bezahlen.MietzinsBetriebskosten2Für die Verlängerungsoption von 5 Jahren gelten für den Mietzins der gültigeGebührentarif und die gültigen Zahlungsmodalitäten.3Während der Übergangszeit von 15 Jahren erfolgt keine Mietzinserhöhunginfolge der Teuerung. Im Übrigen gilt Art. 20 Hafenreglement.4Zusätzlich zum Mietzins sind die Betriebskosten jährlich gemäss Art. 20Hafenreglement zu bezahlen.Art. 281Während der Übergangszeit besteht die einmalige Möglichkeit, dasMietverhältnis einer andern Person zu übertragen.einmaligeÜbertragung2Eine weitere Übertragung ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Todesfall.3Bei einer Eignergemeinschaft stellt ein Personenwechsel in derEignergemeinschaft eine Übertragung dar. Eine weitere Übertragung beiTodesfall ist ausgeschlossen.4Der Abschluss jedes neuen Mietverhältnisses wird durch die Abteilung Bauvorgenommen.Art. 291Wird der Liegeplatz nicht benutzt, kann er mit einem schriftlichen Antragzuhanden der <strong>Stadt</strong> <strong>Arbon</strong> freigestellt werden.Freistellung2Bei Freistellung eines Liegeplatzes vermietet die Bauverwaltung der <strong>Stadt</strong><strong>Arbon</strong> diesen zum gültigen Gebührentarif und erstattet dem Mieter oder derMieterin den Mietzins gemäss Gebührentarif vom Jahr 2008 zurück.3Eine Untervermietung durch die Liegeplatzmieter ist untersagt.Art. 301Grundsätzlich kann das Mietverhältnis nicht an die <strong>Stadt</strong> <strong>Arbon</strong>rückübertragen werden.2Ausnahmen beschliesst der <strong>Stadt</strong>rat.Rückübertragungan die<strong>Stadt</strong> <strong>Arbon</strong>9


3Bei Rücknahme eines Liegeplatzes wird die Einkaufssumme nichtzurückerstattet. Der Mietzins wird pro rata temporis zurückerstattet. DieBerechnung gilt ab dem Monat, der auf den schriftlichen Beschluss des<strong>Stadt</strong>rats hin und der Auswasserung folgt.Art. 31Platzwechsel1Möchte ein Liegeplatzmieter während der Mietdauer einen andern Platzbeanspruchen, wird ihm von den 115 neuen Hafenplätzen ein freigewordenerPlatz gemäss Warteliste von der Abteilung Bau zugeteilt.2Ist der neue Liegeplatz grösser als der alte Liegeplatz muss der Aufpreis desMietzinses für die gesamte restliche Mietdauer, zum voraus, innert 30 Tagennach Rechnungsstellung, bezahlt werden.3Ist der neue Liegeplatz kleiner als der alte Liegeplatz, erfolgt keineRückzahlung des vorausbezahlten Mietzinses.Art. 32EinheimischeEinheimische, welche vom Recht des Einkaufs und der Vormiete gebrauchmachen, unterliegen denselben Regelungen wie Auswärtige.Art. 33Verstössegegen dievorliegendeOrdnung1Wer den Bestimmungen dieser Ordnung zuwiderhandelt, wird bei leichtenVerstössen abgemahnt. Bei wiederholten leichten Verstössen oder bei einemschweren Verstoss wird der Mietvertrag gekündigt. Die Kündigung erfolgtschriftlich mit einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats. Inschwerwiegenden Fällen ist eine fristlose Kündigung möglich.2Der <strong>Stadt</strong>rat beschliesst über die Kündigungen.3Der Liegeplatz fällt der <strong>Stadt</strong> <strong>Arbon</strong> zu. Weder Einkaufssumme nochMietzinse werden zurückerstattet.Art. 34AusnahmenAusnahmen beschliesst der <strong>Stadt</strong>rat.Art. 35GültigkeitIm Übrigen gelten das Hafenreglement und sinngemäss Art. 1 – 9 dieserOrdnung für private Liegeplätze.10


FÜR DEN STADTRAT ARBONMartin Klöti, <strong>Stadt</strong>ammannAndrea Schnyder, <strong>Stadt</strong>schreiberin11

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