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Hafenordnung - Stadt Arbon

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Art. 9Platzfreigabe1 Belegen Mieterinnen und Mieter den Liegeplatz über Nacht nicht, müssen siedie Belegt-Tafel auf „frei“ stellen oder die Abwesenheit dem Hafenmeister oderder Hafenmeisterin melden.2Der Hafenmeister oder die Hafenmeisterin kann während der Abwesenheitüber diesen Liegeplatz anderweitig verfügen.B. GästeplätzeArt. 10Allgemeines1 Die als Gästeplätze bezeichneten Liegeplätze sind vom 1. April bis zum31. Oktober für Gästeboote freizuhalten.2In begründeten Fällen kann der Hafenmeister oder die HafenmeisterinAusnahmen bewilligen.Art. 11Anlegen1Gäste müssen ihr Boot nach Anweisung des Hafenmeisters oder derHafenmeisterin anlegen.2 Für die Festmachung sind zwingend die eigenen Leinen zu benützen.Art. 12AnmeldungSofort nach dem Anlegen müssen sich die Gäste beim Hafenmeister oder beider Hafenmeisterin anmelden.Art. 13ZeitlicheBeschränkung1Dasselbe Gästeboot darf nicht länger als an 3 aufeinanderfolgenden Tagenund pro Saison nicht mehr als insgesamt 20 Tage in der Hafenanlagestationiert werden.2Der oder die HafenmeisterIn kann für Feriengäste Ausnahmen bewilligen.C. InfrastrukturArt. 14Kran1Der Kran im Schlosshafen steht für das Ein- und Auswassern zur Verfügung.2Er darf nur unter Aufsicht des Hafenmeisters oder der Hafenmeisterin oderder von ihm oder von ihr befugten Personen benutzt werden.6

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