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Hafenordnung - Stadt Arbon

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Art. 151 Die Benutzung der Rampen ist nur für das Ein- und Auswassern gestattet.Rampen2Auf den Rampen dürfen keine Schiffe stationiert werden.3Ausnahmen können in Absprache mit dem Hafenmeister oder derHafenmeisterin genehmigt werden.Art. 16Nach dem Ein- und Auswassern sind die dafür notwendigen Transportmittel(Anhänger) sofort von den Rampen und aus der Hafenanlage zu entfernen.TransportmittelArt. 17Die öffentlichen sanitären Einrichtungen im Hafengebäude sind vom 1. Aprilbis 31. Oktober geöffnet.SanitäreEinrichtungenArt. 18Mieterinnen und Mieter eines Liegeplatzes sind berechtigt, an den an derHafenanlage angebrachten Steckdosen Strom für den Normalverbrauch aufihrem Boot zu beziehen.StromArt. 19Die Fäkalienabsauganlage steht während der Betriebszeit vom 1. April biszum 31. Oktober allen Hafenbenutzerinnen und Hafenbenutzern zurVerfügung.FäkalienanlageArt. 201Abfälle sind in den bereitgestellten Containern zu deponieren.Abfälle2 Feste und flüssige Abfälle dürfen nicht in den See oder in den Hafenentsorgt werden.3 Altglas muss in den Altglascontainern entsorgt werden.Art. 21Das Waschen und Abspritzen der Schiffe darf nur auf dem dafürvorgesehenen Platz beim Bootskran erfolgen.Bootswaschanlage7

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