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Download - Roger Odenthal

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Überarbeitung GoBS im AWV AK 3.4Seite 19 von 34Entwurfsstand: 13.10.2012[8] Wird bei der Einrichtung oder Änderung von IT-gestützten Buchführungssystemen eine Anpassungvon Standardsoftware an die spezifischen Erfordernisse und Prozesse des Unternehmensin Form eines sog. Customizing vorgenommen, gelten alle Ordnungsmäßigkeitsgrundsätze uneingeschränktauch für diesen Teil des IT-gestützten Buchführungssystems. Insbesondere die Dokumentationder im Rahmen des Customizing vorgenommenen Anpassungen und Erweiterungen derauf Standardsoftwarelösungen basierenden IT-gestützten Buchführungssysteme (Art, Umfang undWirkung) ist sicherzustellen. Das gilt auch für die Parametrisierung der Software in dem vomHersteller vorgesehenen Rahmen.[9] Bei der Dokumentation der Einrichtung und Änderung von IT-gestützten Buchführungssystemenist darauf zu achten, dass die Verfahren und Versionen genau bezeichnet sind undaktuell in der beschriebenen Form eingesetzt werden. Die Dokumentation muss für sachverständigeDritte nachvollziehbar sein.[10] Die Dokumentation der Freigabeerklärung im Zusammenhang mit der Neueinführung oderÄnderung und Erweiterung von IT-gestützten Buchführungssystemen umfasst auch eine Darstellungder verwendeten Testdatenbestände, -konstellationen und/oder -scripte.[11] Eine ordnungsmäßige Dokumentation im Rahmen von Change-Management-Prozessen umfasstauch die Benennung des Umstellungszeitpunktes und der zeitlichen Gültigkeitsdauer vonSystemkonfigurationen. Die dokumentierten Systemzustände sind chronologisch zu verwalten.[12] Insbesondere ist darauf zu achten, dass die dokumentierte Hardware den jeweils gültigenMindestanforderungen der Software entspricht, in der vorliegenden Konfiguration genau bezeichnetist und aktuell in dieser Konfiguration eingesetzt wird. Der Umfang der Dokumentation richtet sichdabei nach den Eigenschaften und Risiken, die für die Freigabe und den laufenden Betrieb relevantsind. Bei Änderungen sind die Austausch- bzw. Umstellungszeitpunkte und die zeitlichen Gültigkeitsdauernder jeweiligen Konfiguration anzugeben und historisch zu verwalten.[13] Besondere Probleme ergeben sich bei Systemänderungen, wenn eine Datenmigration notwendigwird. Die Migrationsschritte und -inhalte sowie ihre Dokumentation müssen sicherstellenbzw. nachweisen, dass die Vollständigkeit, Unveränderbarkeit und Richtigkeit der Daten auch nachder Migration gewährleistet ist bzw. von dieser nicht beeinträchtigt wird. Dies betrifft insbesondereDatenmigrationen, die im Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erforderlich werden.Dementsprechend ist sicherzustellen, dass auch in diesem Fall die Anforderungen an die Lesbarkeitder Daten im gesamten Zeitraum, in dem eine Aufbewahrungspflicht besteht, aufrechterhaltenwerden. Das betrifft auch die maschinelle Auswertbarkeit für steuerliche Zwecke gem. § 147 VI AO.[14] Werden die Daten nicht vollständig, also teilweise oder gar nicht migriert, dann ist für den Zeitraumder gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sicherzustellen, dass aufgrund der gewählten Art undWeise der Aufbewahrung (z. B. Vorhalten des Altsystems oder vollständige Transformation in einArchivsystem unter Einschluss aller Stammdaten) die Unveränderbarkeit und Lesbarmachung imSinne der allgemeinen Anforderungen gegeben ist. Auch hierbei sind die Anforderungen an diemaschinelle Auswertbarkeit für steuerliche Zwecke gem. § 147 VI AO zu beachten.3.4 Der laufende Betrieb von IT-gestützten Buchführungssystemen[1] Für den laufenden Betrieb von IT-gestützten Buchführungssystemen sind dessen Organisationsowie die in diesem Zusammenhang eingerichteten Kontrollmaßnahmen zu regeln.[2] Der IT-Betrieb umfasst sowohl Verfahren für den Regelbetrieb von IT-Anwendungen als auch fürden Notbetrieb.Entwurf – streng vertraulich behandeln

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