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Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Umweltethik an der ...

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M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong> Freies Modul und Mastermodul.§ 7Prüfungsausschuss(1)1 Der Fakultätsrat <strong>der</strong> Katholisch-Theologischen Fakultät wählt die Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschussesund <strong>der</strong>en Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen auf die Dauer von zwei Jahren. 2 Wie<strong>der</strong>wahlist zulässig. 3 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professoren und/o<strong>der</strong> Professorinnenund einem wissenschaftlichen Mitarbeiter o<strong>der</strong> einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin. 4 DerPrüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen<strong>den</strong> o<strong>der</strong> eine Vorsitzende und desseno<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Stellvertreter o<strong>der</strong> Stellvertreterin sowie einen Schriftführer o<strong>der</strong> eine Schriftführerin.5 Der o<strong>der</strong> die Vorsitzende muss dem Kreis <strong>der</strong> Professoren o<strong>der</strong> Professorinnen <strong>an</strong>gehören. 6 Überjede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt.(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen <strong>der</strong> Prüfungsordnung eingehaltenwer<strong>den</strong> und trifft alle für die Org<strong>an</strong>isation und Durchführung <strong>der</strong> Prüfungen erfor<strong>der</strong>lichenEntscheidungen.(3)1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie<strong>der</strong> ordnungsgemäß gela<strong>den</strong>sind und die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>an</strong>wesend ist. 2 Er beschließt mit <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> abgegebenenStimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung undStimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desVorsitzen<strong>den</strong>/<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> <strong>den</strong> Ausschlag. 4 Alternativ zur Präsenzsitzung können bei BedarfBeschlüsse – nach Maßgabe <strong>der</strong> vorausgehen<strong>den</strong> Bestimmungen – auch im Umlaufverfahrengefasst wer<strong>den</strong>.(4)1 Der Vorsitzende/die Vorsitzende leitet die Sitzungen. 2 Er/sie lädt zu <strong>den</strong> Sitzungen des Prüfungsausschussesschriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist ein. 3 DerPrüfungsausschuss k<strong>an</strong>n in wi<strong>der</strong>ruflicher Weise die Erledigung von einzelnen Aufgaben auf <strong>den</strong>Vorsitzen<strong>den</strong>/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses o<strong>der</strong> dessen/<strong>der</strong>en Stellvertreter/Stellvertreterinübertragen. 4 Zu diesen übertragbaren Aufgaben gehören:die Bestellung von Prüfern/Prüferinnen,die Genehmigung <strong>der</strong> Themen von Masterarbeiten,die Verlängerung <strong>der</strong> Bearbeitungszeit von Masterarbeiten,die Anerkennung von Leistungen,die nachträgliche Zulassung zu Prüfungen.5 Im Übrigen ist <strong>der</strong> Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, <strong>an</strong> Stelle des6

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