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3.0 Gefahrenabwehrverordnung - Sicherheit im Fritz-Walter-Stadion

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<strong>Gefahrenabwehrverordnung</strong> <strong>Stadion</strong> 3/0b) entgegen § 3 Abs. 1 b) Waffen jeder Art bzw. Sachen, die als Waffenoder Wurfgeschoße Verwendung finden können, mitführtc) entgegen § 3 Abs. 1 c) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die auszerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestelltsind, mitführtd) entgegen § 3 Abs. 1 d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzenmitführte) entgegen § 3 Abs. 1 e) sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker,Stühle, Kisten, Styroporblöcke, Reisekoffer, Rucksäcke mitführtf) entgegen § 3 Abs. 1 f) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und anderepyrotechnische Gegenstände mitführtg) entgegen § 3 Abs. 1 g) Fahnen- oder Transparentstangen, die längerals 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, oder so genannteDoppelhalter mitführth) entgegen § 3 Abs. 1 h) mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente,wie z.B. Pressluftfanfaren und Megaphone sowie sonstigegefährliche Gegenstände, wie z.B. Laserpointer, mitführti) entgegen § 3 Abs. 1 i) alkoholische Getränke aller Art mitführtj) entgegen § 3 Abs. 1 j) Tiere mitführt(2) Ordnungswidrig <strong>im</strong> Sinne des § 48 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzeshandelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig <strong>im</strong> Geltungsbereichdieser Verordnunga) entgegen § 3 Abs. 2 a) Gewalt verherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche,rechts- oder linksradikale Parolen äußert oder verbreitet sowieBevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten diskr<strong>im</strong>iniert,b) entgegen § 3 Abs. 2 b) erkennbar nicht für die allgemeine Benutzungvorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden,Zäune, die Umzäunung der <strong>Stadion</strong>anlage, Umfriedungen derSpielfläche und andere Begrenzungen, insbesondere Begrenzungendes Innenbereichs, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste,Masten aller Art, Dächer oder Bäume, besteigt oder übersteigtc) entgegen § 3 Abs. 2 c) Bereiche und Räumlichkeiten betritt, die erkennbarnicht für die allgemeine Benutzung zugelassen sind, insbesondereden Innenbereich des <strong>Stadion</strong>s einschließlich des Spielfeldesd) entgegen § 3 Abs. 2 d) Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Artauf die Sportflächen oder in die Besucherbereiche wirft bzw. schüttete) entgegen § 3 Abs. 2 e) Feuer macht oder Feuerwerkskörper, Leuchtkugelnoder andere pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder abschießtSeite 4 von 5

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