dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG - BaFin
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
Bescheid vom 3. November 2010 über eine Befreiung<br />
gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO<br />
(GZ: WA 16 - Wp 7000-2010/0050)<br />
Die <strong>dievini</strong> <strong>Hopp</strong> <strong>BioTech</strong> <strong>holding</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong>, Johann-Jakob-Astor-Straße 57,<br />
69190 Walldorf<br />
- Antragstellerin zu 1) -<br />
die DH-Capital <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong>, Heidelberger Straße 43, 69168 Wiesloch,<br />
- Antragstellerin zu 2) -<br />
die Golf Club St. Leon-Rot Betriebsgesellschaft mbH & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong>, Opelstraße 30, 68789<br />
St. Leon-Rot,<br />
- Antragstellerin zu 3) -<br />
die Verwaltungsgesellschaft des Golf Club St. Leon-Rot <strong>GmbH</strong>, Opelstraße 30, 68789<br />
St. Leon-Rot,<br />
- Antragstellerin zu 4) -<br />
Herr Dietmar <strong>Hopp</strong>, Johann-Jakob-Astor-Str. 57, 69190 Walldorf,<br />
- Antragsteller zu 5) -<br />
die OH Beteiligungen <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong>, Heidelberger Straße 43, 69168 Wiesloch,<br />
- Antragstellerin zu 6) -<br />
die OH-Capital <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong>, Heidelberger Straße 43, 69168 Wiesloch,<br />
- Antragstellerin zu 7) -<br />
Herr Oliver <strong>Hopp</strong>, Johann-Jakob-Astor-Str. 57, 69190 Walldorf,<br />
- Antragstellerin zu 8) -<br />
die BW Verwaltungs <strong>GmbH</strong>, Heidelberger Straße 43, 69168 Wiesloch,<br />
- Antragstellerin zu 9) -<br />
und<br />
Herr Berthold Wipfler, Max-Planck-Str. 8, 69190 Walldorf / Karlsruhe,<br />
- Antragsteller zu 10) -<br />
(gemeinsam im Folgenden auch die „Antragsteller“)<br />
werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO<br />
von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle<br />
über die Agennix AG, Heidelberg, infolge der Eintragung der Kapitalerhöhung der Agennix<br />
AG am 4. Oktober 2010 und Einbuchung der neuen Aktien auf dem Depot der<br />
Antragstellerin zu 1) zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG der Bundesanstalt<br />
eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14 Abs.<br />
2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
1. Sachverhalt<br />
2<br />
I. Gründe<br />
Zielgesellschaft ist die Agennix AG, Heidelberg, (im Folgenden auch die „Zielgesellschaft“),<br />
deren Grundkapital eingeteilt ist in 41.413.846 stimmberechtigte Aktien<br />
mit einem rechnerischen Anteil des Grundkapitals von je 1 Euro, welche unter<br />
der ISIN DE000A1A6XX4 zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse<br />
zugelassen sind.<br />
Hauptaktionärin der Zielgesellschaft ist die Antragstellerin zu 1), die 24.435.545<br />
stimmberechtigte Aktien und damit einen Stimmrechtsanteil von etwa 59 % an der<br />
Zielgesellschaft hält. Vor der Durchführung der Kapitalerhöhung von 20.588.705<br />
Euro um bis zu 20.588.705 Euro auf bis zu 41.413.846 Euro, die die ordentliche<br />
Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 25. Mai 2010 als Barkapitalerhöhung<br />
unter Wahrung des Bezugsrechts (im Folgenden die „Kapitalerhöhung“) beschlossen<br />
hatte, hielt die Antragstellerin zu 1) 5.190.904 Stück stimmberechtigte<br />
Aktien und damit einen Stimmrechtsanteil von etwa 24,93 % am noch nicht erhöhten<br />
Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von 20.825.141 Euro.<br />
Weitere 688.112 Stück stimmberechtigte Aktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil<br />
an der Zielgesellschaft von etwa 3,3 % vor der Kapitalerhöhung und<br />
rund 1,66 % nach der Kapitalerhöhung, hält die Antragstellerin zu 3). Der Antragsteller<br />
zu 5) hält unmittelbar 380.000 Stück stimmberechtigte Aktien (etwa<br />
0,91 % der Stimmrechte), wobei sein Stimmrechtsanteil nicht infolge der Kapitalerhöhung<br />
abgesunken ist, da er seine gesetzlichen Bezugsrechte ausgeübt hat.<br />
Weitere 35.000 Stück stimmberechtigte Aktien (etwa 0,08 % der Stimmrechte an<br />
der Zielgesellschaft nach der Kapitalerhöhung) hält der Antragsteller zu 10).<br />
Am Kommanditkapital der Antragstellerin zu 1) sind die Antragstellerin zu 2) und<br />
die Antragstellerin zu 6) mit jeweils 40 % beteiligt, weitere jeweils 10 % des Kommanditkapitals<br />
halten Herr Prof. Dr. Friedrich von Bohlen und Halbach und Prof.<br />
Dr. Christof Hettich. Die Komplementäre der Antragstellerin zu 2), die <strong>dievini</strong> Verwaltungs<br />
<strong>GmbH</strong> und Herr Dr. Oliver Schlüter, sind am Kapital der Antragstellerin<br />
zu 2) nicht beteiligt. Sämtliche Anteile der <strong>dievini</strong> Verwaltungs <strong>GmbH</strong> hält die Antragstellerin<br />
zu 2), so dass es sich bei der Antragstellerin zu 2) um eine sog. Einheitsgesellschaft<br />
handelt.<br />
Jeweils einzige Komplementärin der Antragstellerin zu 2) und der Antragstellerin<br />
zu 6) ist die jeweils nicht am Gesellschaftskapital der Antragstellerin zu 2) und der<br />
Antragstellerin zu 6) beteiligte Antragstellerin zu 9), deren sämtliche Geschäftsanteile<br />
der Antragsteller zu 10) hält.<br />
Die Antragstellerin zu 3) hält sämtliche Kommanditanteile der Antragstellerin zu<br />
2).<br />
Sämtliche Kommanditanteile an der Antragstellerin zu 3) wiederum hält der Antragsteller<br />
zu 5), der auch der alleinige Gesellschafter der Komplementärin der<br />
Antragstellerin zu 3), nämlich der Antragstellerin zu 4), ist.<br />
Sämtliche Kommanditanteile der Antragstellerin zu 6) hält die Antragstellerin zu<br />
7), deren einzige Komplementärin wiederum die Antragstellerin zu 9) ist. Alleiniger<br />
Kommanditist der Antragstellerin zu 7) ist schließlich der Antragsteller zu 8).
3<br />
An der Zielgesellschaft ist außerdem eine weitere Gruppe von Investoren, die sog.<br />
Cain-Aktionäre, beteiligt, die zusammengenommen vor der Kapitalerhöhung rund<br />
23,5 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hielten, deren Stimmrechtsanteil<br />
allerdings infolge der Kapitalerhöhung, bei der die Cain-Aktionäre ihre Bezugsrechte<br />
nicht ausübten, verwässert wurde.<br />
Die Zielgesellschaft ist ein Unternehmen im bereich der Biopharmazeutik und<br />
entwickelt neue Medikamentenkandidaten. Dabei fungiert sie selbst als Holdinggesellschaft<br />
für zwei in den USA ansässige Tochtergesellschaften, der Agennix<br />
Inc., Houston, Texas, USA, und Agennix USA, Inc., Princeton, New Jersey, USA,<br />
die die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für die Medikamentenentwicklung<br />
der Zielgesellschaft ausführen. Derzeit befindet sich ein Medikamentenkandidat<br />
der Zielgesellschaft [Talactoferrin] zur Behandlung von Krebs und schwerer Blutvergiftung<br />
in der abschließenden klinischen Erprobungsphase III. Aufgrund des erfolgversprechenden<br />
Verlaufs der Phase II Studien erwartet die Zielgesellschaft einen<br />
positiven Abschluss der Phase III Studien, der für Ende 2011 projektiert ist.<br />
Ihren Finanzbedarf für die Weiterführung und den Abschluss der Phase III Studien,<br />
der zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 70 bis 80 Mio. Euro veranschlagt<br />
wurde, konnte die Zielgesellschaft vor der Durchführung der hier verfahrensgegenständlichen<br />
Sanierung durch die Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />
aus eigenen Mitteln nicht mehr decken. Es drohte ihr schon im Laufe des<br />
4. Quartals 2010 Zahlungsunfähigkeit.<br />
Aufgrund des sich abzeichnenden Finanzbedarfs bei der Zielgesellschaft hatte die<br />
ordentliche Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 25. Mai 2010 die Kapitalerhöhung<br />
beschlossen, aufgrund deren Durchführung durch Eintragung im Handelsregister<br />
am 4. Oktober 2010 und Einbuchung der neuen Aktien im Depot der<br />
Antragstellerin zu 1) der relevante Stimmrechtsanteil der Antragsteller die Schwelle<br />
von 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft überschritt.<br />
Im Einzelnen:<br />
Die unternehmerische Betätigung der Zielgesellschaft als Biotechnologie-<br />
Unternehmen im Bereich der Medikamentenentwicklung geht typischerweise mit<br />
einer langen und kostenintensiven Forschungs- und Entwicklungsphase einher.<br />
Die Medikamentenentwicklung verursacht bis zur Marktreife Kosten von in der<br />
Regel mehreren hundert Millionen Euro; […]<br />
[…] Die Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsphase muss bei Biotechnologie-Unternehmen<br />
häufig in Form der Eigenkapitalfinanzierung erfolgen, da<br />
Kapitalgeber aufgrund der hohen Risikostruktur der Unternehmen (wegen der<br />
Misserfolgsrate bei der Medikamentenentwicklung) nicht zur Bereitstellung von<br />
Fremdkapital bereit sind. Große pharmazeutische Unternehmen ziehen es in der<br />
Regel vor, erst dann in ein Unternehmen im Bereich der Biotechnologie zu investieren,<br />
wenn die Ergebnisse aus den Phase-III-Studien der Produkt-, insbesondere<br />
Medikamentendaten vorliegen.<br />
[…]<br />
Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sich die Zielgesellschaft in einer finanziell<br />
angespannten Lage. […]
4<br />
Der Bilanzverlust (konsolidiert) zum 30. Juni 2010 belief sich auf rund 24,7 Mio.<br />
Euro. Als sich zu Beginn des dritten Quartals 2010 ein akuter Finanzbedarf abzeichnete,<br />
den die Zielgesellschaft nicht aus eigenen Mitteln decken konnte, gewährte<br />
die Antragstellerin zu 1) der Zielgesellschaft zur Überbrückung ihres akuten<br />
Finanzbedarfs mit Vertrag vom 23. Juli 2010 ein kurzfristiges Darlehen in Höhe<br />
von 15 Mio. Euro, das von der Zielgesellschaft mit 6 % zu verzinsen ist und<br />
ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden kann. Nach den Planungen<br />
der Zielgesellschaft reichten die 15 Mio. Euro aus, um den Finanzbedarf der<br />
Zielgesellschaft bis zur Durchführung der Kapitalerhöhung, also bis in das vierte<br />
Quartal 2010, zu decken.<br />
[…]<br />
Zur Deckung ihres geplanten Finanzbedarfs in Höhe von rund 80 Mio. Euro initiierte<br />
die Zielgesellschaft Anfang des Jahres 2010 die Kapitalerhöhung, die die ordentliche<br />
Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 25. Mai 2010 beschoss. Das<br />
Bezugsrecht der Aktionäre wurde im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gewährt;<br />
[…]<br />
Vor Beginn der Bezugsfrist verpflichtete sich die Antragstellerin zu 1) gegenüber<br />
den beiden die Kapitalerhöhung begleitenden Emissionsbanken (WestLB, Düsseldorf<br />
und Piper Jaffrey Ltd., London (UK)) in einem sog. <strong>Co</strong>mmitment Agreement<br />
(Festbezugsvereinbarung) vom 14. September 2010 (im Folgenden das<br />
„<strong>Co</strong>mmitment Agreement“), über die Ausübung ihrer Bezugsrechte auf<br />
5.190.904 neue Aktien hinaus sämtliche neuen Aktien der Zielgesellschaft aus der<br />
Kapitalerhöhung zu zeichnen, die nicht von anderen Aktionären gezeichnet werden,<br />
wobei diese Verpflichtung begrenzt ist auf ein maximales Investitionsvolumen<br />
der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 80 Mio. Euro. Unter Berücksichtigung des<br />
vom Vorstand der Zielgesellschaft am 15. September 2010 veröffentlichten Bezugspreises<br />
von 3,81 Euro stellte die Antragstellerin zu 1) mithin vor Beginn der<br />
Bezugsfrist sicher, dass der Zielgesellschaft aus der Kapitalgesellschaft insgesamt<br />
rund 78,44 Mio. Euro zufließen. Mit dieser Investitionszusage machte die<br />
Antragstellerin zu 1) die Durchführung der Kapitalerhöhung erst möglich, da die<br />
Zielgesellschaft sich, wie dargestellt, in akuter finanzieller Bedrängnis befand und<br />
somit die Aussichten für eine erfolgreiche Platzierung der neuen Aktien nicht sehr<br />
hoch eingeschätzt werden konnten.<br />
[…] Unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin zu 1) für die neuen Aktien<br />
aus ihrem gesetzlichen Bezugsrecht gezahlten Preis von insgesamt<br />
19.777.344,24 Euro beläuft sich das Gesamtinvestitionsvolumen der Antragstellerin<br />
zu 1) für die Zeichnung neuer Aktien aus der Kapitalerhöhung auf<br />
73.322.082,21 Euro. […]<br />
Für Ende 2011, wenn die Finanzmittel aus der Kapitalerhöhung aller Voraussicht<br />
nach erschöpft sein werden, rechnet die Zielgesellschaft damit, dass Ergebnisse<br />
aus der ersten Phase der Phase-III-Studien mit Talactoferrin vorliegen und die<br />
Zielgesellschaft in die Lage versetzen, die dann benötigten Finanzmittel von Dritten<br />
als Eigen- oder Fremdkapital oder aus der Lizenzierung ihres Medikamentenkandidaten<br />
generieren zu können.
2. Begründung<br />
5<br />
Die Antragsteller sind auch unter Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden<br />
Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 2 WpÜG, 9 Satz 1<br />
Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu befreien, da die Erlangung der Kontrolle an<br />
der Zielgesellschaft durch die Antragsteller im Zusammenhang mit der Sanierung<br />
der Zielgesellschaft erfolgt.<br />
a) Zunächst sind die Anträge der Antragsteller zulässig. Insbesondere können<br />
sie gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung bereits vor der Erlangung<br />
der Kontrolle an der Zielgesellschaft gestellt werden, da die Erlangung der<br />
Kontrolle durch die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung am 2. September<br />
2010 hinreichend wahrscheinlich war.<br />
b) Ferner haben die Antragsteller mit der Auslieferung der neuen Aktien an die<br />
Antragstellerin zu 1) nach Eintragung der Kapitalerhöhung die Kontrolle gemäß<br />
§ 29 Abs. 2 WpÜG an der Zielgesellschaft erlangt.<br />
Die Antragstellerin zu 1) hielt vor der Kapitalerhöhung 5.190.904 Aktien der<br />
Zielgesellschaft, entsprechend einem Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft<br />
von rund 24,9%. Aufgrund der im <strong>Co</strong>mmittment Agreement abgegebenen<br />
Zeichnungsgarantie zeichnete sie aus der Kapitalerhöhung insgesamt<br />
19.244.641 neue Aktien. Aufgrund der Einbuchung der neuen Aktien auf ihrem<br />
Depot am 5. Oktober 2010 und am 7. Oktober 2010 hält die Antragstellerin<br />
zu 1) einen Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft in Höhe von 59%.<br />
Somit hat ihr Stimmrechtsanteil die für die Kontrollerlangung nach §§ 35<br />
Abs. 1, 29 Abs. 2 WpÜG relevante Schwelle von 30% überschritten.<br />
Die Stimmrechte der Antragstellerin zu 1) werden der Antragstellerin zu 2)<br />
und der Antragstellerin zu 6) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet.<br />
Denn bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um ein gemeinsames<br />
Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2) und der Antragstellerin zu<br />
6) gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG, da die Antragstellerin zu<br />
2) und die Antragstellerin zu 6) gemeinsam einen beherrschenden Einfluss<br />
auf die Antragstellerin zu 1) ausüben. […]<br />
Ferner werden die Stimmrechte der Antragstellerin zu 1) auch der Antragstellerin<br />
zu 9) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet, da die Antragstellerin<br />
zu 1) gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3<br />
HGB ein mittelbares Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 9) ist, da diese<br />
aufgrund ihrer Stellung als alleinige Komplementärin der Antragstellerinnen<br />
zu 2) und zu 6) letztere beherrscht. Die Antragstellerin zu 9) ihrerseits ist<br />
gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 17 Abs. 1 und<br />
Abs. 2 AktG ein Tochterunternehmen ihres Alleingesellschafters, des Antragstellers<br />
zu 10), so dass auch diesem die Stimmrechte der Antragstellerin<br />
zu 1) zugerechnet werden.<br />
Auch den alleinigen Kommanditisten der Antragstellerin zu 2) und der Antragstellerin<br />
zu 6), nämlich der Antragstellerin zu 3) als alleiniger Kommanditistin<br />
der Antragstellerin zu 2) und der Antragstellerin zu 7) als alleiniger Kommanditistin<br />
der Antragstellerin zu 6), werden die Stimmrechte der Antragstellerin<br />
zu 1) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet, da die Antragstellerin<br />
zu 1), vermittelt durch die im Wege der Mehrmütterherrschaft gemein-
6<br />
sam beherrschenden Antragstellerinnen zu 2) und zu 6), jeweils gemäß § 2<br />
Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, Abs. 2 AktG<br />
auch durch die jeweiligen alleinigen Kommanditisten der Antragstellerinnen<br />
zu 2) und zu 6) beherrscht wird.<br />
Die Antragstellerin zu 3) ihrerseits ist gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 2<br />
Nr. 3 HGB ein Tochterunternehmen ihrer alleinigen Komplementärin, der Antragstellerin<br />
zu 4), sowie gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB<br />
außerdem Tochterunternehmen ihres alleinigen Kommanditisten, des Antragstellers<br />
zu 5), so dass die Stimmrechte der Antragstellerin zu 1) an der<br />
Zielgesellschaft sowohl der Antragstellerin zu 4) als auch dem Antragsteller<br />
zu 5) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet werden. Gleiches<br />
gilt hinsichtlich der von der Antragstellerin zu 3) unmittelbar gehaltenen<br />
Stimmrechte der Zielgesellschaft.<br />
Dem Antragsteller zu 8) schließlich werden die Stimmrechte der Antragstellerin<br />
zu 1) an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet,<br />
weil die Antragstellerin zu 7) gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290<br />
Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ein Tochterunternehmen ihres<br />
alleinigen Kommanditisten, des Antragstellers zu 8) ist. Die Antragstellerin zu<br />
7) ist außerdem ein Tochterunternehmen ihrer alleinigen Komplementärin, der<br />
Antragstellerin zu 9), der die Stimmrechte der Antragstellerin zu 1) an der<br />
Zielgesellschaft auch aus diesem Grunde gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
WpÜG zuzurechnen sind.<br />
Einschließlich der nach Vorstehendem zuzurechnenden Stimmrechte betrugen<br />
zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 1) 5.190.904 Aktien<br />
und damit 24,93%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 2) 5.190.904 Aktien<br />
und damit 24,93%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 3) 5.879.016 Aktien<br />
und damit 28,23%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 4) 5.879.016 Aktien<br />
und damit 28,23%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 5) 5.380.904 Aktien<br />
und damit 29,14%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 6) 5.190.904 Aktien<br />
und damit 24,93%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 7) 5.190.904 Aktien<br />
und damit 24,93%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 8) 5.190.904 Aktien<br />
und damit 24,93%,
7<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 9) 5.190.904 Aktien<br />
und damit 24,93% und<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 10) 5.225.904 Aktien<br />
und damit 25,09%,<br />
Im Zuge der Kapitalerhöhung erwarben die Antragstellerin zu 1) 19.244.641<br />
Stück neue Aktien und der Antragsteller zu 5) 190.000 neue Aktien der Zielgesellschaft.<br />
Somit betrugen mit der Einbuchung der letzten Tranche der<br />
neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung auf dem Depotkonto der Antragstellerin<br />
zu 1)<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 1) 24.435.545 Aktien<br />
und damit 59%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 2) 24.435.545 Aktien<br />
und damit 59%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 3) 25.123.657 Aktien<br />
und damit 60,67%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 4) 25.123.657 Aktien<br />
und damit 60,67%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 5) 25.503.657 Aktien<br />
und damit 61,58%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 6) 24.435.545 Aktien<br />
und damit rund 59%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 7) 24.435.545 Aktien<br />
und damit rund 59%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 8) 24.435.545 Aktien<br />
und damit rund 59%,<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 9) 24.435.545 Aktien<br />
und damit rund 59% und<br />
- der relevante Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 10) 24.470.545 Aktien<br />
und damit 59,09%.<br />
Somit haben die Stimmrechtsanteile sämtlicher Antragsteller die für die Kontrollerlangung<br />
maßgebliche Schwelle von 30% der Stimmrechte überschritten,<br />
so dass jeder der Antragsteller die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG an der<br />
Zielgesellschaft erlangt hat.<br />
c) Sanierungsfall<br />
Die Antragsteller haben die Knotrolle an der Zielgesellschaft im Zusammenhang<br />
mit der Sanierung der Zielgesellschaft erlangt, denn die Zielgesellschaft<br />
war sanierungsbedürftig und wurde mittels der Kapitalerhöhung saniert.
8<br />
Zum Zeitpunkt der Antragstellung und bis zur Durchführung der hier verfahrensgegenständlichen<br />
Sanierungsmaßnahme in Form der Kapitalerhöhung<br />
befand sich die Zielgesellschaft in einer finanziell angespannten Lage, da ihr<br />
die notwendige Liquidität zum Weiterbetrieb ihres operativen Geschäfts nicht<br />
mehr zur Verfügung stand. Ohne die Durchführung der Sanierung (in Form<br />
der Bereitstellung neuen Eigenkapitals aufgrund der Kapitalerhöhung) war der<br />
Fortbestand der Zielgesellschaft konkret gefährdet, worauf bereits im Lagebericht<br />
zum Ende des Geschäftsjahres 2009 sowohl vom Vorstand der Zielgesellschaft<br />
als auch vom Wirtschaftsprüfer in seinem Bestätigungsvermerk<br />
hingewiesen wurde. Somit bestanden bei der Zielgesellschaft bis zur Durchführung<br />
der Kapitalerhöhung bestandsgefährdende Risiken i. S. d. § 322<br />
Abs. 2 Satz 3 HGB. Die zugrunde liegenden Berechnungen der Zielgesellschaft<br />
hat Ernst & Young im Sanierungsgutachten vom 27. August 2010 im<br />
Einzelnen nachvollzogen und bestätigt.<br />
Das Risiko für die Unternehmensfortführung ergab sich im Falle der Zielgesellschaft<br />
bereits grundsätzlich aus ihrer Geschäftstätigkeit. Als Biotechnologie-Unternehmen<br />
ist die erste Phase ihrer Geschäftstätigkeit, nämlich während<br />
der Entwicklung der zukünftig zu vermarktenden Produkte, durch das<br />
„Geld-Verbrennen“ gekennzeichnet. Anders als durch die Aufnahme von<br />
Fremdkapital oder das Generieren von Eigenkapital kann die Zielgesellschaft<br />
bislang keine Finanzmittel erlangen, da sie noch keine Produktvermarktung<br />
betreiben kann.<br />
Die der Zielgesellschaft zur Verfügung stehenden liquiden oder kurzfristig liquidierbaren<br />
Finanzmittel - einschließlich des von der Antragstellerin zu 1) im<br />
Juli 2010 kurzfristig gewährten Überbrückungsdarlehens - in Höhe von 15<br />
Mio. Euro - wären gegen Ende des vierten Quartals des Geschäftsjahres<br />
2010 erschöpft gewesen, so dass die Gesellschaft Insolvenz hätte anmelden<br />
müssen, wären ihr nicht durch die Kapitalerhöhung die von der Antragstellerin<br />
zu 1) garantierten rund 78,4 Mio. Euro zugeflossen.<br />
d) Sanierungsfähigkeit<br />
Mit Hilfe der Kapitalerhöhung ist die Zielgesellschaft sanierungsfähig, denn<br />
der Kapitalzufluss aus der Kapitalerhöhung ist nach dem plausiblen und<br />
glaubhaften Vortrag der Antragsteller geeignet, die Krisenursache, nämlich<br />
den nicht durch Umsatzerlöse oder andere Finanzierungsmaßnahmen zu deckenden<br />
Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft, bis zu dem Zeitpunkt zu beseitigen,<br />
zu dem die Zielgesellschaft aller Voraussicht nach in der Lage sein<br />
wird, aufgrund der fortgeschrittenen Produktentwicklung die dann benötigten<br />
Finanzmittel zu erlangen.<br />
Bei der Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind keine<br />
zu hohen Anforderungen zu stellen, da es sich bei der Feststellung der Erfolgsaussichten<br />
einer Sanierung um eine Prognose handelt und nur die Plausibilität<br />
des Sanierungsvorhabens überprüft werden kann. Somit kommt es<br />
darauf an, ob das Sanierungskonzept grundsätzlich geeignet ist, den Sanierungsfall<br />
zu lösen, nicht aber darauf, ob der Erfolg der Sanierung mit an Sicherheit<br />
grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.<br />
Nach den vorgelegten und von Ernst & Young im Sanierungsgutachten vom<br />
27. August 2010 plausibilisierten Finanzplanungen der Zielgesellschaft ist der
9<br />
Kapitalzufluss aus der Kapitalerhöhung in Höhe von rund 78,4 Mio. Euro geeignet,<br />
den Fortbestand der Unternehmenstätigkeit der Zielgesellschaft vorerst<br />
zu sichern. Nach den plausibilisierten Planzahlen der Zielgesellschaft<br />
wird sich ein erneuter Finanzierungsbedarf erst zum ersten Quartal des Geschäftsjahres<br />
2012 ergeben. Grundsätzlich bestünden Bedenken dagegen, im<br />
Rahmen einer Befreiungsentscheidung nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG<br />
i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO einen derart kurzen Zeitraum für<br />
die Sicherstellung der Überlebensfähigkeit einer zu sanierenden Zielgesellschaft<br />
genügen zu lassen. Vielmehr ist die Befreiung eines Bieters von den<br />
Verpflichtungen des § 35 WpÜG wegen der Sanierung einer Zielgesellschaft<br />
grundsätzlich nur dann zu rechtfertigen, wenn durch seinen Beitrag das Überleben<br />
der Zielgesellschaft zumindest mittelfristig sichergestellt wird (ungeachtet<br />
der Tatsache, dass es sich bei der Voraussage über den Forbestand der<br />
zu sanierenden Zielgesellschaft stets um eine mit Unsicherheiten behaftete<br />
Prognoseentscheidung handelt).<br />
Vorliegend ist jedoch mit Blick auf die Besonderheiten des Geschäftsfeldes<br />
der Zielgesellschaft die vorstehend beschriebene Betrachtungsweise anzupassen.<br />
Die Zielgesellschaft kann nämlich stets nur in Abhängigkeit vom Fortschritt<br />
ihrer Produktentwicklung eine Einschätzung darüber gewinnen, auf<br />
welchem Wege sie Finanzmittel generieren kann. Angesichts der großen Unsicherheit,<br />
mit der der Fortgang einer Produktentwicklung im Bereich der Biopharmazeutik<br />
und Biotechnologie behaftet ist, wäre es ihr de facto unmöglich,<br />
Finanzgeber für einen weitaus längeren Zeitraum zu finden.<br />
Hinzukommt, dass vorliegend nach der insoweit überzeugenden Argumentation<br />
der Zielgesellschaft damit zu rechnen ist, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu<br />
dem sich der nächste akute Finanzbedarf ergeben wird, in Abhängigkeit vom<br />
Fortschritt und Erfolg ihrer Produktentwicklung damit rechnen kann, auf anderem<br />
Wege Finanzmittel generieren zu können. Denn nach Abschluss der derzeit<br />
laufenden Phase-III-Studien mit Talactoferrin rechnet die Zielgesellschaft<br />
damit, Talactoferrin lizenzieren zu können und Finanzmittel aus Partnerschaften<br />
für die Vermarktung des Medikaments generieren zu können.<br />
So kommt auch der Wirtschaftsprüfer (Ernst & Young) in seinem Sanierungsgutachten<br />
vom 27. August 2010 zu dem Ergebnis, dass die Zielgesellschaft<br />
unter Berücksichtigung der Kapitalerhöhung über die finanziellen Mittel verfügen<br />
sollte, die für einen Abschluss der Phase-III-Studie mit oral verabreichbarem<br />
Talactoferrin erforderlich sind. In dem Gutachten wird auf der Grundlage<br />
einer Wertermittlung für Talactoferrin im Rahmen einer Kaupreisallokation<br />
bestätigt, dass zu erwarten ist, dass sich ein erfolgreicher Abschluss dieser<br />
Studie positiv auf die im ersten Quartal 2010 erforderliche Anschlussfinanzierung<br />
auswirken wird.<br />
Daher ist es vorliegend vertretbar und im Ergebnis richtig, die Sanierungsfähigkeit<br />
der Zielgesellschaft zu bejahen trotz des vergleichsweise kurzen Zeitraums,<br />
der mit der Sanierung abgedeckt werden soll.<br />
e) Sanierungsbeiträge<br />
Die Antragstellerin zu 1) leistete zur Sanierung der Zielgesellschaft einen erheblichen,<br />
nämlich den entscheidenden Sanierungsbeitrag, indem sie die<br />
Zeichnung der nicht bezogenen neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung garan-
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tierte und aufgrund der Übernahme neuer Aktien insgesamt rund 73,3 Mio.<br />
Euro als Eigenkapital in die Zielgesellschaft investierte und ihre Investition in<br />
Höhe von bis zu 80 Mio. Euro bereits im Vorfeld der Kapitalerhöhung garantierte,<br />
um die Durchführung der Kapitalerhöhung überhaupt zu ermöglichen.<br />
[…]<br />
Da die übrigen Antragsteller kraft Zurechnung im Mutter-Tochter-Verhältnis<br />
die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangen, kommt ihnen der Sanierungsbeitrag<br />
der Antragstellerin zu 1) insoweit zu Gute, als ihnen keine eigenen<br />
Sanierungsbeiträge abverlangt werden. Somit bleib außer Betracht, dass sich<br />
vorliegend ausschließlich der Antragsteller zu 5) noch selbst an der Kapitalerhöhung<br />
durch Ausübung seines gesetzlichen Bezugsrechts und Zeichnung<br />
neuer Aktien beteiligt hat.<br />
f) Interessenabwägung<br />
Die Erteilung der Befreiung gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9<br />
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO liegt im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />
Bei einer Abwägung der Interessen der Antragsteller<br />
mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die<br />
nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen eines<br />
Tatbestands des § 9 WpÜG-AngeobtsVO von einem Vorrang der Interessen<br />
der Antragsteller auszugehen (intendiertes Ermessen). Denn durch die<br />
Sanierung wird der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert, was im Interesse<br />
aller Aktionäre der Gesellschaft liegt. Die Antragstellerin zu 1) leistet im<br />
Rahmen der Sanierung den entscheidenden Beitrag zum Fortbestand der<br />
Zielgesellschaft; daher kann ihr nicht zugemutet werden, den außenstehenden<br />
Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zum<br />
Erwerb aller Aktien zu machen. Denn ihre Leistungen dienen vorrangig der<br />
Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären.<br />
Entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft,<br />
die auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AngebotsVO<br />
durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes<br />
Gewicht haben, sind nicht ersichtlich. Ohne die durchgeführte Sanierung<br />
wären die Aktionäre der Zielgesellschaft vielmehr spätestens Ende 2010 Aktionäre<br />
einer insolventen Gesellschaft und würden demzufolge ihr Investment<br />
in die Zielgesellschaft weitgehend verlieren.<br />
Angesichts der besonderen Interessenlage der außenstehenden Aktionäre<br />
mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Zielgesellschaft um ein Unternehmen<br />
der Biotechnologie handelt, das typischerweise eine lange Vorfinanzierungsphase<br />
benötigt, bis es von der Vermarktung seiner Produkte profitieren<br />
kann, kann im vorliegenden Fall auch auf Nebenbestimmungen wie beispielsweise<br />
eine Verpflichtung der Antragsteller, die Finanzierung der Zielgesellschaft<br />
über das vierte Quartal 2011 hinaus sicherzustellen, verzichtet<br />
werden. Denn die außenstehenden Aktionäre sind bereits bei ihrer ursprünglichen<br />
Investitionsentscheidung das Risiko, das mit einem Investment in eine<br />
auf absehbare Zeit von finanziellem Engagement einzelner Kapitalgeber im<br />
Rahmen von Kapitalmaßnehmen abhängige Gesellschaft verbunden ist, bewusst<br />
eingegangen. Es würde sie in ungerechtfertigter Weise übervorteilen,<br />
würde man den Antragstellern die Verantwortung für die zukünftige Finanzierung<br />
der Zielgesellschaft aufbürden.
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II. Rechtsbehelfsbelehrung<br />
[…]