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Knirps & CoDas Kinder- & Elternmagazin // Ausgabe 2/201306Beschäftigung in der SchwangerschaftSobald der Arbeitgeber von der bestehendenSchwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde, ist erlaut Gesetz dazu verpflichtet, die Schutzvorschriftenfür Schwangere am Arbeitsplatz einzuhalten und einensicheren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.Ziel der Schutzvorschriften ist es, das Leben und dieGesundheit der Mutter und des Babys nicht zu gefährden.Generelle Beschäftigungsverbote gelten währendder Schwangerschaft für schwere körperliche Arbeiten,wie andauerndes schweres Heben über 5 kg sowieFließband- und Akkordarbeit. Werdende Mütterdürfen weder mit gesundheitsgefährdenden Stoffenwie Staub, radioaktiven Strahlen, giftigen Gasen undDämpfen in Berührung kommen, noch Hitze, Kälte,Nässe oder Lärm ausgesetzt werden. Stehende Arbeitist nur für maximal vier Stunden täglich erlaubt. Arbeiten,die häufig eine gebückte, hockende oder gebeugteHaltung erfordern, sind ebenfalls untersagt.Ab dem 4. Monat dürfen Schwangere keine Beförderungsmittel(Busse, Bahnen, Taxen) mehr lenken bzw.in Beförderungsmitteln arbeiten (Kontrolleurin, Stewardess).Untersagt sind auch Arbeiten in Bereichen,die ein generelles Risiko für die Erkrankung an einerBerufskrankheit darstellen.Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sind fürSchwangere ebenfalls verboten. Ausnahmegenehmigungenkönnen erteilt werden, wenn sich dieSchwangere ausdrücklich dazu bereit erklärt.Hat die werdende Mutter bis zur Schwangerschafteine Arbeit ausgeübt, die nicht mit den Schutzvorschriftenfür Schwangere zu vereinbaren ist, ist derArbeitgeber verpflichtet, der werdenden Mutter beigleicher Vergütung eine andere Arbeit gemäß denSchutzvorschriften innerhalb des Unternehmens zuübertragen. Ist kein anderer adäquater Arbeitsplatzvorhanden, so muss der Arbeitgeber die Schwangerebei vollem Einkommen von der Arbeit freistellen.Das generelle Beschäftigungsverbot gilt auch fürdie letzten sechs Wochen vor der Entbindung. DieSchwangere kann in dieser Zeit weiterbeschäftigtwerden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.Diese Zustimmung kann die werdende Mutterjedoch jederzeit widerrufen. Während der Schutzfristnach der Entbindung (8 Wochen) besteht ein absolutesBeschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Frauenauch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazubereit wären.Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen entscheidetder Arzt, ob eine Krankschreibung der werdendenMutter erforderlich ist. Liegen keine Krankheitssymptomevor und ist die Fortsetzung einer bestimmtenBeschäftigung für das Wohl der Mutter und desungeborenen Kindes trotzdem nicht angebracht, sokann der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbotper Attest erteilen. In dem Attest muss der Arzt genaubegründen, warum die Schwangere eine bestimmteArbeit nicht mehr ausüben darf.Bezieht sich das Beschäftigungsverbot auf einen bestimmtenArbeitsplatz, muss der Arzt angeben, obstattdessen eine andere Arbeit in Frage käme. Kannder Arbeitgeber der Schwangeren keine Arbeit zuweisen,die der Einhaltung des Beschäftigungsverbotesentspricht, ist er verpflichtet, die werdende Mutter beivollem Gehalt freizustellen.Individuelle Beschäftigungsverbote haben nichtzwingend ein Zuhausebleiben zur Folge. Ist dies jedocherforderlich, weil kein anderer Arbeitsplatz zugewiesenwerden kann, so besteht der Vorteil einesindividuellen Beschäftigungsverbotes gegenüber einerKrankschreibung in der vollen Entgeltfortzahlung.Während die werdende Mutter im Fall einer Krankschreibungnur 70% des Gehaltes als Krankengelderhält, stehen ihr im Fall eines individuellen Beschäftigungsverbotes100% Lohnfortzahlung zu, die derArbeitgeber in vollem Umfang zu tragen hat. Hierfürmuss der behandelnde Arzt genau abwägen, ob dieSchwangere arbeitsunfähig krank ist oder ob ein individuellesBeschäftigungsverbot zum Schutz der Gesundheitvon Mutter und Baby erteilt wird.

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