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Mindestanforderungen an Prognosegutachten NStZ 2006, 537.pdf

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<strong>NStZ</strong> <strong>2006</strong>, 537 - beck-onlinehttp://beck-online.beck.de/default.aspx?printm<strong>an</strong>ager=print&VPATH=b...10 von 14 20.09.2013 13:50II.1.7 Überprüfung des Vorh<strong>an</strong>denseins empirisch gesicherter, kriminologischer und psychiatrischerRisikovariablen, ggf. unter Anwendung geeigneter st<strong>an</strong>dardisierter PrognoseinstrumenteDie Informationen aus Aktenstudium und Exploration können mit erfahrungswissenschaftlich fundierten,st<strong>an</strong>dardisierten Instrumenten zur Risikoeinschätzung erfasst und partiell bewertet werden. Diese Instrumentesind zunächst hilfreiche Checklisten, um zu prüfen, ob die Exploration all jene Bereiche erfasst hat, die in vielenFällen kriminologisch relev<strong>an</strong>t sind. Sie erfassen besonders wichtige und besonders häufige Risikofaktoren. EinEnde der Entwicklung neuer st<strong>an</strong>dardisierter Verfahren ist nicht abzusehen. Insofern ist die Festlegung auf einbestimmtes Verfahren weder sinnvoll noch notwendig. Das benutzte Verfahren hat aber bereits aus ethischenGründen vier methodische <strong>Mindest<strong>an</strong>forderungen</strong> zu erfüllen: Es muss st<strong>an</strong>dardisiert sein, es muss ein M<strong>an</strong>ualzur Erläuterung von Vorgehen, Items und Auswertung existieren, es müssen Daten zur Reliabilität und Validitätdes Instruments vorliegen. Der Sachverständige muss darin ausgebildet und imst<strong>an</strong>de sein, dieses Verfahrenkompetent <strong>an</strong>zuwenden. Er muss ein korrektes, den Operationalisierungen entsprechendes Verständnis derItems und der Skalierung haben. Prognoseinstrumente ersetzen die hermeneutische oder hypothesengeleiteteIndividualprognose nicht, helfen aber, empirisches Wissen für die Prognose nutzbar zu machen und dieinternationalen Prognosest<strong>an</strong>dards einzuhalten.II.1.8 - Indikationsgeleitete Durchführung testpsychologischer Diagnostik unter Beachtung derValiditätsprobleme, die sich aus der forensischen Situation ergeben- Indikationsgeleitete Durchführung geeigneter <strong>an</strong>derer ZusatzuntersuchungenTestpsychologische Untersuchungen können, wenn sie Antworten auf nachvollziehbare Fragen liefern, nützlichsein, ebenso die Zweitsicht des Prob<strong>an</strong>den durch einen Psychologen. Für <strong>Prognosegutachten</strong> sind die Eignungund die Validität psychologischer Tests von besonderer Bedeutung und müssen im Gutachten dargelegt werden.Entscheidende, gar objektive Hinweise zur Prognose sind aus testpsychologischen Aktualbefunden nichtableitbar, insbesondere nicht durch den Abgleich mit testpsychologischen Befunddaten aus demErkenntnisverfahren, bei dem sich der Prob<strong>an</strong>d in einer g<strong>an</strong>z <strong>an</strong>deren psychischen Situation bef<strong>an</strong>d.Boetticher, Kröber, Müller-Isberner, Böhm, Müller-Metz, Wolf: <strong>Mindest<strong>an</strong>forderungen</strong> für<strong>Prognosegutachten</strong> (<strong>NStZ</strong> <strong>2006</strong>, 537)543Andere Zusatzuntersuchungen, z.B. mit bildgebenden Verfahren, sind sehr selten erforderlich und am ehesten<strong>an</strong>gebracht, wenn es eine zwischenzeitlich eingetretene Erkr<strong>an</strong>kung weiter abzuklären gilt(Alkoholfolgeschäden, Unfallschäden). Allein Forschungsinteresse k<strong>an</strong>n solche Zusatzuntersuchungen im Rahmender Begutachtung nicht begründen.II.2 Diagnose und DifferentialdiagnoseDie Erhebung der Informationen wird abgeschlossen mit der Benennung einer möglichst genauen Diagnose(orientiert gegenwärtig <strong>an</strong> ICD-10 oder DSM-IV-TR), sofern ein forensisch-psychiatrisch zu beschreibenderSachverhalt vorliegt. An dieser Stelle sind auch differentialdiagnostische Optionen zu benennen. Die eingehendeDiskussion der Diagnose und der ihr in diesem Fall zu Grunde liegenden Sachverhalte sowie derDifferentialdiagnose erfolgt d<strong>an</strong>n hier oder im Rahmen der Beurteilung.II.3 <strong>Mindest<strong>an</strong>forderungen</strong> bei Abfassung des GutachtensBei diesen von der interdisziplinären Arbeitsgruppe erstellten <strong>Mindest<strong>an</strong>forderungen</strong> h<strong>an</strong>delt es sich umPrüfschritte, nach denen der forensische Prognosegutachter ged<strong>an</strong>klich arbeitet. Für die Verfahrensbeteiligtenmuss überprüfbar sein, auf welchem Weg und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage der Sachverständige zuden von ihm gefundenen Ergebnissen gel<strong>an</strong>gt ist. Die vom Sachverständigen im Einzelfall gewählteVorgehensweise ist abhängig von der speziellen Beurteilungsproblematik, dem Gewicht des zu beurteilendenDelikts, der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten und der sich daraus ableitenden Intensität der Begutachtung.Bei Mehrfachbegutachtungen ist zu beachten, dass es keine schlichte Fortschreibung bisheriger Stellungnahmengeben sollte.II.3.1 Konkretisierung der Gutachtensfrage aus sachverständiger Sicht, z.B. Rückfall nach Entlassung,Missbrauch einer Lockerung

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