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Broschüre - Alterspension in Luxemburg - CNAP

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Januar 2013Caisse nationale d’assurance pensionErgänzungszeitenIm Gegensatz zu Versicherungszeiten s<strong>in</strong>d Ergänzungszeiten nicht durch Beiträge belegt.Außerdem haben sie nicht den gleichen Stellenwert bei der Festlegung der Wartezeit und derBerechnung der Pensionen.Ergänzungszeiten können nur berücksichtigt werden wenn ke<strong>in</strong>e Überschneidungen mitVersicherungszeiten aus dem luxemburgischen oder e<strong>in</strong>em ausländischenPensionsversicherungssystem vorliegen.Diese Zeiten be<strong>in</strong>halten:1. Zeiten, während denen der Versicherte zu e<strong>in</strong>em früheren Zeitpunkt e<strong>in</strong>e Invalidenpensionbezogen hat.2. Anerkannte unbezahlte Schul- oder Berufsausbildungsjahre zwischen dem 18. und dem 27.Lebensjahr.3. Die Karenzzeit, während der e<strong>in</strong> junger Arbeitssuchender noch ke<strong>in</strong>en Anspruch aufArbeitslosengeld hat.4. Zeiten <strong>in</strong> <strong>Luxemburg</strong> <strong>in</strong> denen der Versicherte e<strong>in</strong> oder mehrere K<strong>in</strong>der unter 6 Jahren erzogenhat. Bei der Erziehung von 2 K<strong>in</strong>dern werden m<strong>in</strong>destens 8 Jahre und bei 3 K<strong>in</strong>dern m<strong>in</strong>destens10 Jahre berücksichtigt. Bei K<strong>in</strong>dern mit körperlichen oder geistigen Beh<strong>in</strong>derungen wird dasAlter auf 18 Jahre heraufgesetzt.5. Zeiten e<strong>in</strong>er selbstständigen, bis zum 1. Januar 1993 von Beiträgen befreiten, Tätigkeit <strong>in</strong><strong>Luxemburg</strong>.6. Zeiten bis zu 15 Jahren von Selbständigen <strong>in</strong> <strong>Luxemburg</strong>, die vor der Schaffung derVersicherungspflicht geleistet wurden, sowie Zeiten die von der Versicherungspflicht befreitwaren.7. Pflegezeiten ab dem 1. Januar 1990 zu Gunsten von Empfängern von Pflegeleistungen, vonSonderleistungen für Schwerbeh<strong>in</strong>derte, von Zulagen zur Unfallrente wegenBewegungsunfähigkeit oder von e<strong>in</strong>em Zuschlag zum garantierten M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommen (RMG).8. Zeiten für politische Flüchtl<strong>in</strong>ge, welche e<strong>in</strong>e versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit imHerkunftsland betreffen, welche vor dem Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeitgeleistet wurden und welche nicht anderweitig vergütet werden.9. Zeiten während denen Beh<strong>in</strong>derte nach ihrem 18. Lebensjahr vor dem 01.06.2004 nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>eranerkannten E<strong>in</strong>richtung beschäftigt werden konnten.<strong>CNAP</strong> – <strong>Alterspension</strong> <strong>in</strong> <strong>Luxemburg</strong> Seite | 18

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