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Statuten und Stiftungsreglement - Swiss Life

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4 Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Statuten</strong><strong>Statuten</strong>Art. 1 Name <strong>und</strong> StifterinUnter dem Namen «Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>» (nachfolgendStiftung genannt) besteht eine Stiftung im Sinnevon Art. 80 ff. ZGB <strong>und</strong> Art. 53g ff. BVG, im Jahre 2001errichtet durch die damalige Schweizerische Lebensversicherungs-<strong>und</strong> Rentenanstalt, heute <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG (nachfolgendStifterin genannt).Art. 2 SitzDie Stiftung hat ihren Sitz in Zürich.Art. 3 ZweckDie Stiftung bezweckt die kollektive Anlage <strong>und</strong> Verwaltungder ihr von den Anlegern anvertrauten Vorsorgegelder.Art. 4 Anleger1. Der Stiftung können sich anschliessen:a) Einrichtungen der 2. Säule <strong>und</strong> der Säule 3a sowiesonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in derSchweiz, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorgedienen.b) Personen, die kollektive Anlagen für Einrichtungennach Abs. 1 Bst. a verwalten, von der EidgenössischenFinanzmarktaufsicht (nachstehend «FINMA» genannt)beaufsichtigt werden <strong>und</strong> bei der Stiftung ausschliesslichGelder für diese Einrichtungen anlegen.2. Die Geschäftsführung der Stiftung prüft, ob die Voraussetzungenfür den Anschluss erfüllt sind <strong>und</strong> entscheidetüber die Aufnahme. Sie kann die Aufnahmeoder die Zeichnung von Ansprüchen an einer Anlagegruppeohne Angabe von Gründen ablehnen.3. Die Stiftung beachtet gegenüber den Anlegern denGr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung.Art. 6 AnlagevermögenDas Anlagevermögen besteht aus den von einem oder mehrerenAnlegern eingebrachten Vermögenswerten <strong>und</strong> dendaraus resultierenden kumulierten Netto-Erfolgen. Esbildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrereAnlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerischselbständig geführt <strong>und</strong> sind wirtschaftlich voneinanderunabhängig. Jede Anlagegruppe setzt sich aus gleichen<strong>und</strong> nennwertlosen Ansprüchen zusammen. Für Anlagegruppen,bei denen gr<strong>und</strong>sätzlich nur ein einziger Anlegerzugelassen ist, kann das <strong>Stiftungsreglement</strong> spezielleBestimmungen vorsehen.Art. 7 Vermögensbindung <strong>und</strong> HaftungDas Stammvermögen <strong>und</strong> das Anlagevermögen dienenausschliesslich dem Zweck der Vorsorge. Das Anlagevermögendarf nur in Ausnahmefällen, die im <strong>Stiftungsreglement</strong>festgehalten sein müssen, mit Pfandrechten belastetoder zur Sicherstellung übereignet werden.Sachen <strong>und</strong> Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören,werden im Konkurs der Stiftung zugunsten von derenAnlegern abgesondert. Die Haftung der Stiftung für Verbindlichkeiteneiner Anlagegruppe ist auf das Vermögendieser Anlagegruppe beschränkt. Jede Anlagegruppe haftetnur für eigene Verbindlichkeiten. Die Haftung der Anlegerist ausgeschlossen. Bei Haftungsansprüchen gegendie Stiftung haftet ausschliesslich das StammvermögenArt. 8 OrganeDie Organe der Stiftung sind:a) die Anlegerversammlung;b) der Stiftungsrat;c) Revisionsstelle.Art. 5 StammvermögenDas Stammvermögen setzt sich aus dem Widmungsvermögen<strong>und</strong> den daraus resultierenden kumulierten Netto-Erfolgen sowie allfälligen weiteren Zuwendungen zusammen.Das Widmungsvermögen beträgt CHF 100 000.

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