4 Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Statuten</strong><strong>Statuten</strong>Art. 1 Name <strong>und</strong> StifterinUnter dem Namen «Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>» (nachfolgendStiftung genannt) besteht eine Stiftung im Sinnevon Art. 80 ff. ZGB <strong>und</strong> Art. 53g ff. BVG, im Jahre 2001errichtet durch die damalige Schweizerische Lebensversicherungs-<strong>und</strong> Rentenanstalt, heute <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG (nachfolgendStifterin genannt).Art. 2 SitzDie Stiftung hat ihren Sitz in Zürich.Art. 3 ZweckDie Stiftung bezweckt die kollektive Anlage <strong>und</strong> Verwaltungder ihr von den Anlegern anvertrauten Vorsorgegelder.Art. 4 Anleger1. Der Stiftung können sich anschliessen:a) Einrichtungen der 2. Säule <strong>und</strong> der Säule 3a sowiesonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in derSchweiz, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorgedienen.b) Personen, die kollektive Anlagen für Einrichtungennach Abs. 1 Bst. a verwalten, von der EidgenössischenFinanzmarktaufsicht (nachstehend «FINMA» genannt)beaufsichtigt werden <strong>und</strong> bei der Stiftung ausschliesslichGelder für diese Einrichtungen anlegen.2. Die Geschäftsführung der Stiftung prüft, ob die Voraussetzungenfür den Anschluss erfüllt sind <strong>und</strong> entscheidetüber die Aufnahme. Sie kann die Aufnahmeoder die Zeichnung von Ansprüchen an einer Anlagegruppeohne Angabe von Gründen ablehnen.3. Die Stiftung beachtet gegenüber den Anlegern denGr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung.Art. 6 AnlagevermögenDas Anlagevermögen besteht aus den von einem oder mehrerenAnlegern eingebrachten Vermögenswerten <strong>und</strong> dendaraus resultierenden kumulierten Netto-Erfolgen. Esbildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrereAnlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerischselbständig geführt <strong>und</strong> sind wirtschaftlich voneinanderunabhängig. Jede Anlagegruppe setzt sich aus gleichen<strong>und</strong> nennwertlosen Ansprüchen zusammen. Für Anlagegruppen,bei denen gr<strong>und</strong>sätzlich nur ein einziger Anlegerzugelassen ist, kann das <strong>Stiftungsreglement</strong> spezielleBestimmungen vorsehen.Art. 7 Vermögensbindung <strong>und</strong> HaftungDas Stammvermögen <strong>und</strong> das Anlagevermögen dienenausschliesslich dem Zweck der Vorsorge. Das Anlagevermögendarf nur in Ausnahmefällen, die im <strong>Stiftungsreglement</strong>festgehalten sein müssen, mit Pfandrechten belastetoder zur Sicherstellung übereignet werden.Sachen <strong>und</strong> Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören,werden im Konkurs der Stiftung zugunsten von derenAnlegern abgesondert. Die Haftung der Stiftung für Verbindlichkeiteneiner Anlagegruppe ist auf das Vermögendieser Anlagegruppe beschränkt. Jede Anlagegruppe haftetnur für eigene Verbindlichkeiten. Die Haftung der Anlegerist ausgeschlossen. Bei Haftungsansprüchen gegendie Stiftung haftet ausschliesslich das StammvermögenArt. 8 OrganeDie Organe der Stiftung sind:a) die Anlegerversammlung;b) der Stiftungsrat;c) Revisionsstelle.Art. 5 StammvermögenDas Stammvermögen setzt sich aus dem Widmungsvermögen<strong>und</strong> den daraus resultierenden kumulierten Netto-Erfolgen sowie allfälligen weiteren Zuwendungen zusammen.Das Widmungsvermögen beträgt CHF 100 000.
Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Statuten</strong> 5Art. 9 Anlegerversammlung1. Oberstes Organ der Stiftung ist die Anlegerversammlung,die durch die Vertreter der Anleger gebildet wird.2. Das <strong>Stiftungsreglement</strong> kann die Möglichkeit zur Erteilungvon Vertretungsvollmachten vorsehen.3. Die Anlegerversammlung tritt nach Massgabe des <strong>Stiftungsreglement</strong>szusammen, mindestens jedoch einmaljährlich.4. Die Anlegerversammlung hat folgende unübertragbareAufgaben <strong>und</strong> Kompetenzen:a) Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehördezwecks Änderungen der <strong>Statuten</strong>;b) Genehmigung des <strong>Stiftungsreglement</strong>s sowie Beschlussfassungüber Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungendesselben. Vorbehalten bleibt die Kompetenzdes Stiftungsrats zum Erlass der Anlagerichtlinien<strong>und</strong> von Spezialreglementen;c) Wahl der Mitglieder des Stiftungsrats, mit Ausnahmederjenigen, die von der Stifterin gestellt werden;d) Wahl der Revisionsstelle;e) Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle;f) Kenntnisnahme des Jahresberichts;g) Abnahme der Jahresrechnungen des Stammvermögens<strong>und</strong> der Anlagegruppen sowie des Anhangs zuden Jahresrechnungen, wobei das <strong>Stiftungsreglement</strong>für Anlagegruppen, bei denen gr<strong>und</strong>sätzlichnur ein einziger Anleger zugelassen ist, eine andereRegelung vorsehen kann;h) Entlastung der Mitglieder des Stiftungsrates <strong>und</strong>der Geschäftsführung;i) Genehmigung von Tochtergesellschaften im Stammvermögen;j) Genehmigung von Beteiligungen an nicht kotiertenschweizerischen Aktiengesellschaften im Stammvermögen;k) Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehördezur Aufhebung oder Fusion der Stiftung.5. Das Stimmrecht der Anleger richtet sich nach ihremAnteil am Anlagevermögen. Bei Beschlüssen über Angelegenheiten,die nur einzelne Anlagegruppen betreffen,kommt nur den an den betreffenden Anlagegruppenbeteiligten Anlegern ein Stimmrecht zu.6. Es können ausserordentliche Anlegerversammlungendurchgeführt werden. Einzelheiten regelt das <strong>Stiftungsreglement</strong>.Art. 10 Stiftungsrat1. Der Stiftungsrat ist das oberste geschäftsführendeOrgan. Ihm obliegen sämtliche Aufgaben, die nichtausdrücklich der Anlegerversammlung, der Revisionsstelleoder der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind. DerStiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen.2. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf fachk<strong>und</strong>igenMitgliedern, die natürliche Personen sein müssen.Der Stifterin steht das Recht zu, eine Minderheitder Mitglieder des Stiftungsrats, darunter den Präsidenten,zu ernennen. Die übrigen Mitglieder des Stiftungsratssind durch die Anlegerversammlung zu wählen.3. Auf Personen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltungoder Vermögensverwaltung der Stiftung betrautsind, darf höchstens ein Drittel der Stiftungsratsmitgliederentfallen.4. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er kann Kommissioneneinsetzen.5. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats beträgtvier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Falleeines vorzeitigen Rücktritts kann eine Ersatzwahl ander nächsten Anlegerversammlung erfolgen. Eine Ersatzwahlist zwingend, wenn der Stiftungsrat durchden Rücktritt nicht mehr mindestens fünf Mitgliederumfasst. Die von der Stifterin ernannten Stiftungsratsmitgliederkönnen von ihr jederzeit abberufen werden.6. Unübertragbare Aufgaben <strong>und</strong> Kompetenzen:a) Der Stiftungsrat bezeichnet diejenigen Personen,die für die Stiftung rechtsverbindliche Unterschriftenführen <strong>und</strong> bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung.b) Der Stiftungsrat ernennt die Geschäftsführung.c) Der Stiftungsrat entscheidet über die Errichtungneuer sowie über die Zusammenlegung <strong>und</strong> dieLiquidation bestehender Anlagegruppen.d) Der Stiftungsrat hat das Recht, in begründetenFällen die Rücknahme oder Auszahlung von Ansprüchenan Anlagegruppen aufzuschieben. DerStiftungsrat kann mit Zustimmung der AufsichtsbehördeAnlagegruppen ohne Rückgaberecht währendder Aufbauphase errichten.e) Der Stiftungsrat legt die Anlagerichtlinien für dieeinzelnen Anlagegruppen fest. Das <strong>Stiftungsreglement</strong>kann für Anlagegruppen, bei denen gr<strong>und</strong>sätzlichnur ein einziger Anleger zugelassen ist, eine andereRegelung vorsehen.