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Statuten und Stiftungsreglement - Swiss Life

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6 Anlagestiftung <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>: <strong>Statuten</strong>f) Der Stiftungsrat bestimmt eine oder mehrere Depotbanken.g) Der Stiftungsrat wählt den oder die erforderlichenSchätzungsexperten für Anlagegruppen mit direktenImmobilienanlagen.h) Der Stiftungsrat regelt die Bereiche Organisation derStiftung, Vermeidung von Interessenkonflikten <strong>und</strong>Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden, Bewertung derAnlagegruppen sowie Gebühren <strong>und</strong> Kosten.i) Der Stiftungsrat ist zuständig für die Regelung derinternen Kontrollen sowie des Risikomanagements<strong>und</strong> überwacht deren Implementierung. Er kann dieGeschäftsführung mit der Umsetzung beauftragen.j) Dem Stiftungsrat steht die Kompetenz zu, weitereSpezialreglemente, Direktiven <strong>und</strong> Erlasse zu beschliessen.7. Delegationsbefugnisse des Stiftungsrats:a) Der Stiftungsrat kann Aufgaben <strong>und</strong> Kompetenzenan Dritte übertragen, soweit diese nicht unmittelbarmit der obersten Leitung der Stiftung verb<strong>und</strong>ensind <strong>und</strong> sie nach Gesetz, <strong>Statuten</strong> <strong>und</strong> <strong>Stiftungsreglement</strong>nicht ausdrücklich als nicht übertragbarqualifiziert sind.b) Der Stiftungsrat muss die Delegationsempfängersorgfältig auswählen, instruieren <strong>und</strong> überwachen.c) Der Stiftungsrat sorgt für die ausreichende Kontrolleder mit den Aufgaben betrauten Personen <strong>und</strong>achtet auf die Unabhängigkeit der Kontrollorgane.d) Die Geschäftsführung <strong>und</strong> weitere Stellen, an welcheAufgaben <strong>und</strong> Kompetenzen übertragen wordensind, sind dem Stiftungsrat gegenüber verantwortlich.Sie müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalterfüllen <strong>und</strong> die Interessen der Stiftung in gutenTreuen wahren.e) Der Stiftungsrat hat das Recht, Anlagegruppen fürZeichnungen zu schliessen. Er kann dieses Recht andie Geschäftsführung delegieren.Art. 11 Revisionsstelle1. Die Anlegerversammlung wählt für die Dauer einesJahres die Revisionsstelle. Eine Wiederwahl ist zulässig.Als Revisionsstelle können nur Unternehmen tätigsein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehördeals staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmennach dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassensind. Die Revisionsstelle hat personell, finanziell<strong>und</strong> organisatorisch unabhängig zu sein von der Stifterin,den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie der Geschäftsführung.Die Revisionsstelle muss über ausgewieseneErfahrung im Geschäft mit kollektivenAnlagen verfügen.2. Die Revisionsstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:a) Prüfung der Jahresrechnungen der Anlagegruppen<strong>und</strong> des Stammvermögens sowie des Anhangs zuden Jahresrechnungen;b) Prüfung der Organisation, der Geschäftsführung<strong>und</strong> der anderen vom Stiftungsrat beauftragten Stellensowie der Vermögensanlage auf Übereinstimmungmit Gesetzgebung, <strong>Statuten</strong>, <strong>Stiftungsreglement</strong><strong>und</strong> Anlagerichtlinien;c) Prüfung der Vorkehrungen zur Sicherstellung derLoyalität in der Vermögensverwaltung <strong>und</strong> Kontrolleder Einhaltung der Loyalitätspflichten durchden Stiftungsrat;d) Prüfung der ordnungsgemässen Durchführung vonallfälligen Sacheinlagen sowie bei Zusammenlegung<strong>und</strong> Liquidation von Anlagegruppen;e) Berichterstattung an die Anlegerversammlung.

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