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Allgemeine Leasingbedingungen.pdf - VKB-Bank

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<strong>Allgemeine</strong><strong>Leasingbedingungen</strong> der<strong>VKB</strong> DirektleasingGesellschaft m.b.H.(ALB)für KonsumentenFassung vom Jänner 20121. <strong>Allgemeine</strong> Pflichten, Geschäftsgrundlage, Erwerb desLeasingobjekts durch den Leasinggeber1.1. Der Leasinggeber, im Folgenden kurz „LG“ genannt,verleast an den Leasingnehmer, im Folgenden kurz „LN“genannt, das im Leasingvertrag genannte Leasingobjekt, imFolgenden kurz „LO“ genannt, zu den im Leasingvertragsowie in diesen <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Leasingbedingungen</strong>, imFolgenden kurz „ALB“ genannt, vereinbarten Bedingungen.1.2. Der LN wählt das LO selbst bei einem ebenfalls vom LNselbst ausgewählten Lieferanten aus und verhandelt selbstsämtliche Konditionen und Modalitäten betreffend das LOund dessen Lieferung. Der LG kauft auf dieser Grundlagedas LO vom Lieferanten oder tritt mit Zustimmung des LN ineinen gegebenenfalls vom LN bereits abgeschlossenenKaufvertrag ein. Dabei wird der LG vorsehen, dass dieBestimmungen dieses Kaufvertrages so ausgestaltet sind,als würde der LN als Verbraucher den Vertrag abschließen,sodass insbesondere die Rechtsposition des Käufers deneinschlägigen Schutzbestimmungen des KSchG entspricht,die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Lieferanten wiegegenüber einem Verbraucher nicht eingeschränkt wird undkeine Pflicht des Käufers zur Mängelrüge gemäß deneinschlägigen Bestimmungen des UGB besteht.1.3. Der LG hat das LO dem LN nach der Bestellungsämtlicher allenfalls vereinbarten Sicherheiten und nachvollständiger Leistung einer allenfalls vereinbartenLeasingentgeltvorauszahlung zum Sachgebrauch zurVerfügung zu stellen. Wenn der Lieferant das LO nicht zumvertragsgemäßen Termin oder in mangelhaftem Zustandliefert, ist der LN berechtigt, vom LG zu verlangen,gegenüber dem Lieferanten auf ordnungsgemäßer Erfüllungzu bestehen oder unter Setzung einer angemessenenNachfrist vom Kaufvertrag mit dem Lieferantenzurückzutreten. Mit Wirksamkeit des Rücktritts vomKaufvertrag ist auch dieser Leasingvertrag aufgelöst.2. Eigentumserwerb, Gewährleistung, Gefahrtragung,Schadenersatz2.1. Der LG beauftragt den LN, das LO zum Erwerb desEigentums durch den LG in seiner Vertretung zuübernehmen. Der LN nimmt diesen Auftrag an.2.2. Bei Übernahme des LO hat der LN dieses auf Mängel zuüberprüfen und alle Gewährleistungsrechte, die dem LG ausdem Kaufvertrag mit dem Lieferanten zustehen, zu wahren.Vom LN festgestellte Mängel sind gegenüber demLieferanten zu rügen. Bei Nichtbeseitigung binnenangemessener Frist ist vom LN ein Protokoll über dieseMängel zu erstellen und dieses unverzüglich an den LG zuübersenden.2.3. Der LG leistet ab erstmaliger Verschaffung desordnungsgemäßen Gebrauchs am LO für keine bestimmteEigenschaft oder Verwendbarkeit des LO Gewähr, sonderntritt hiermit seine sämtlichen aus und im Zusammenhang mitdem Kaufvertrag mit dem Lieferanten zustehenden Rechteund Ansprüche gegenüber dem Lieferanten an den LN abund dieser erklärt die Annahme. Der LN ist verpflichtet,allfällige Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche,im Interesse des LG ungesäumt auf eigenenNamen und eigene Kosten zu verfolgen, wobei Ansprücheauf Preisminderung und Ansprüche infolge von Wandlungnur zum Inkasso an den LN abgetreten werden.2.4. Den LN trifft ab erstmaliger Verschaffung desordnungsgemäßen Gebrauchs des LO oder ab demZeitpunkt des Verzugs mit der Übernahme des LO dasRisiko der zufälligen Beschädigung oder des zufälligenUntergangs, des Verlusts, des Diebstahls oder derBeschlagnahme des LO, der Beschädigung des LO durchDritte, ebenso wie das Risiko einer teilweisen odergänzlichen Unbenützbarkeit des LO wegen technischer,rechtlicher oder wirtschaftlicher Umstände, sofern alle diesevorgenannten Umstände nicht vom LG oder einer Person, fürdie der LG einzustehen hat, grob schuldhaft verursachtwurden. Die Preis- und Sachgefahren liegen ab demZeitpunkt der erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßenGebrauchs am LO oder ab dem Zeitpunkt desÜbernahmeverzugs des LN ausschließlich beim LN.3. Nutzung und Erhaltung des LO3.1. Der LN ist verpflichtet, das LO ab erstmaligerVerschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs auf eigeneKosten entsprechend allfälligen Herstellerrichtlinien instandzu halten bzw. bei Beschädigung instand zu setzen. Estreffen ihn daher während dieser Zeit sämtliche Wartungs-,Reparatur- und anderweitige Instandhaltungs- undInstandsetzungskosten. Auch treffen ihn während dieser Zeitalle auf das LO zu entrichtenden öffentlichen Abgaben undSteuern jeder Art, soweit diese nicht bereits nach denBestimmungen des Leasingvertrages in die Berechnung desLeasingentgelts miteinbezogen wurden. Kommt der LNdiesen Verpflichtungen nicht nach, ist der LG zurErsatzvornahme auf Kosten des LN berechtigt.3.2. Änderungen des LO, die die ursprüngliche Substanz desLO beeinträchtigen oder die gegen gesetzliche oderbehördliche Bestimmungen verstoßen, sind nicht gestattet.3.3. Während der Dauer dieses Vertrages und bis zurRückstellung des LO an den LG hat der LN das Eigentumdes LG zu erhalten und alle eigentumsfeindlichenMaßnahmen, wie Pfändungen, andere Zugriffe Dritter etc.abzuwehren und insbesondere den LG hievon unverzüglichzu verständigen. Die Weitergabe des LO an Dritte durch denLN ist ohne ausdrückliche Zustimmung des LG nichtgestattet, ausgenommen ist die unentgeltliche, jederzeitwiderrufliche Überlassung an Ehegatten oderLebensgefährten sowie Kinder des LN.3.4. Der LN hat dem LG während der üblichenGeschäftszeiten nach vorheriger Ankündigung Zutritt zumLO zu gewähren.3.5. Bei vorübergehender Unbrauchbarkeit odereingeschränkter Gebrauchsfähigkeit des LO nacherstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchshat der LN die vereinbarten Leasingentgelte in voller Höhezu entrichten, sofern diese Umstände nicht vom LG odereiner Person, für die der LG einzustehen hat, grob schuldhaftverursacht wurden.ALB Konsument Vers012012-1.3 Seite 1 von 4


4. Versicherungsschutz und Schadensabwicklung4.1. Der LG haftet nach erstmaliger Verschaffung desordnungsgemäßen Gebrauchs nicht für Schäden aus demBetrieb und Gebrauch des LO, auch nicht für Schädenaufgrund eines fehlerhaften Produkts, sofern diese nicht vomLG oder einer Person, für die der LG einzustehen hat, grobschuldhaft verursacht wurden, dies gilt jedoch nicht fürPersonenschäden, die vom LG oder einer Person, für die derLG einzustehen hat, verschuldet wurden. Sollten derartigeAnsprüche an den LG herangetragen werden, hat der LNdiesen schad- und klaglos zu halten.4.2. Sofern der Abschluss einer zwischen dem LG und demLN im Leasingvertrag allenfalls vereinbarten Versicherungtrotz Mahnung unter Nachfristsetzung vom LN nicht erfolgtoder eine derartige Versicherung gekündigt wird, ist der LGberechtigt, eine gleichartige Versicherung zu den üblichenBedingungen auf Rechnung des LN abzuschließen. BeiPrämienrückstand des LN ist der LG berechtigt, die Prämieauf Rechnung des LN zu bezahlen. Weiters ist der LNverpflichtet, bei einer allenfalls vereinbarten Versicherung dieim Versicherungsvertrag vereinbarten Vertragspflichten undObliegenheiten des Versicherungsnehmers ordnungsgemäßzu erfüllen. Die Kosten trägt in allen diesen Fällen der LN.Ansprüche aus einer allenfalls vereinbarten Versicherung fürdas LO sind zu Gunsten des LG zu vinkulieren.4.3. Der LG tritt allfällige Ansprüche aus einem Schadensfallgegenüber Dritten dem LN zum Inkasso ab und der LNnimmt diese Abtretung an. Der LN ist verpflichtet, dieabgetretenen Ansprüche zu betreiben, soweit dieszweckmäßig ist. Risiko und zweckentsprechende tarifmäßigebzw. branchenübliche Kosten der Schadensabwicklung undder gerichtlichen sowie außergerichtlichen Rechtsverfolgungträgt der LN.4.4. Leistungen aus Versicherungen gemäß Punkt 4.2. odervom LN gemäß Punkt 4.3. einbringlich gemachte Beträge,die an den LG ausbezahlt werden, werden an den LNweitergeleitet, sobald diese beim LG eingelangt sind,Abgeltungen für Wertminderungen jedoch nicht vorBeendigung des Leasingvertrages.4.5. Soweit im Schadensfall nicht eine Versicherung oderDritte Ersatz leisten, hat der LN dem LG für alle Schäden amLO Ersatz leisten, sofern diese nicht vom LG oder einerPerson, für die der LG einzustehen hat, grob schuldhaftverursacht wurden. Dies gilt nicht für Personenschäden, dievom LG oder einer Person, für die der LG einzustehen hat,verschuldet wurden.4.6. Der LG ist berechtigt, für die Abwicklung vonSchadensfällen den tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.5. Vertragsauflösung durch den LG, vorzeitigeKündigung durch den LN5.1. Der LG ist berechtigt, den Leasingvertrag jederzeit auswichtigen Gründen, welche dem LG die weitereVertragszuhaltung unzumutbar machen, mit sofortigerWirkung aufzulösen. Solche wichtigen Gründe sind, wenn:a) der LN nach erstmaliger Verschaffung desordnungsgemäßen Gebrauchs oder bei Verzug mit derÜbernahme des LO mit der Zahlung eines Leasingentgeltsoder anderen im Vertrag vorgesehen Zahlungen mindestenssechs Wochen im Rückstand ist und den Rückstand trotzAndrohung der vorzeitigen Vertragsauflösung und Setzungeiner Nachfrist von zwei Wochen nicht bezahlt;b) der LN vom LO einen erheblich nachteiligen Gebrauchmacht und diese Verhaltenweise trotz schriftlicherAufforderung des LG unter Androhung der Auflösung desLeasingvertrages unter Setzung einer Nachfrist von zweiWochen nicht einstellt;c) die Erfüllung der Verpflichtungen des LN aus diesemLeasingvertrag tatsächlich gefährdet ist, weil sich diewirtschaftliche Lage des LN wesentlich verschlechtert, weilder LN die Zahlungseinstellung erklärt, weil über dasVermögen des LN ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oderder Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangelskostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder weil indas Vermögen des LN erfolglos Exekution geführt wird;d) das LO untergegangen ist oder nach Verlust oderDiebstahl nicht binnen angemessener Frist wieder in dieVerfügungsgewalt des LN gerät.5.2. Der LN hat das jederzeit ausübbare Recht, denLeasingvertrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit schriftlich zukündigen.6. Abrechnung vorzeitig vom LG aufgelösterLeasingverträge6.1. Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung gemäß Punkt5.1. hat der LN folgende Leistungen zu erbringen:a) sämtliche zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung offenen,aus dem Leasingvertrag geschuldeten Zahlungen samtVerzugszinsen;b) alle bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit nochausstehenden Leasingentgelte, welche barwertmäßigabzuzinsen sind; als Abzinsungszinssatz gilt der zumZeitpunkt der Auflösung vertragsgemäß zur Anwendunggelangende Sollzinssatz abzüglich 2,5 %-Punkte;c) den abgezinsten vertraglich vereinbarten Restwert, wobeidie Abzinsung analog zu Punkt 6.1.b) erfolgt;d) sämtliche dem LG aus einer vorzeitigen Vertragsauflösungerwachsenden, notwendigen und zweckentsprechendenKosten für Rücknahme, Sicherstellung,Schätzung, Verwahrung und Verwertung des LO sowieallfällige Steuern und Gebühren aus der vorzeitigenVertragsauflösung.6.2. Von dieser Leistungspflicht des LN sind der Erlös ausder Verwertung des LO gemäß Punkt 8. samt allen nachAuflösung des Leasingvertrages erzielten Einnahmen ausbestellten Sicherheiten, wie Pfandrechten, Garantien,Depotzahlungen etc sowie alle sonstigen von Drittenerlangten Erlöse, sei es aus der Leistung von Versicherernoder aus der Liquidation von Schadenersatzansprüchengegenüber Dritten inklusive Wertminderungsabgeltungen biszur Höhe des Abrechnungsbetrages gemäß Punkt 6.1. inAbzug zu bringen; darüber hinaus werden dem LN 100 %des den Abrechnungsbetrag gemäß Punkt 6.1.übersteigenden Verwertungserlöses ausbezahlt.7. Abrechnung von Leasingverträgen bei vorzeitigerKündigung durch den LN7.1. Bei einer Kündigung des Leasingvertrages vor Ablaufder vereinbarten Vertragslaufzeit durch den LN gemäß Punkt5.2. hat der LN folgende Leistungen zu erbringen:a) sämtliche zum Zeitpunkt der vorzeitigen Erfüllung offenen,aus dem Leasingvertrag geschuldeten Zahlungen samtVerzugszinsen;b) alle bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit nochausstehenden Leasingentgelte, welche um denZinskostenanteil, der auf die vereinbarte Finanzierungsbasis,reduziert um die zum Zeitpunkt der Kündigung bereitsgeleisteten Tilgungsanteile, für den Zeitraum ab Kündigungbis zum Ende der vereinbarten Laufzeit entfällt, zu kürzensind; laufzeitabhängige Kosten reduzieren sichverhältnismäßig.c) den abgezinsten, vertraglich vereinbarten Restwert; alsAbzinsungszinssatz gilt der zum Zeitpunkt der Kündigungvertragsgemäß zur Anwendung gelangende Sollzinssatz.7.2. Von dieser Leistungspflicht des LN sind der Erlös ausder Verwertung des LO gemäß Punkt 8. samt allen nachKündigung des Leasingvertrages erzielten Einnahmen ausALB Konsument Vers012012-1.3 Seite 2 von 4


estellten Sicherheiten, wie Pfandrechten, Garantien,Depotzahlungen etc sowie alle sonstigen von Drittenerlangten Erlöse, sei es aus der Leistung von Versicherernoder aus der Liquidation von Schadenersatzansprüchengegenüber Dritten inklusive Wertminderungsabgeltungen biszur Höhe des Abrechnungsbetrages gemäß Punkt 7.1. inAbzug zu bringen; darüber hinaus werden dem LN 75% desden Abrechnungsbetrag gemäß Punkt 7.1. übersteigendenVerwertungserlöses ausbezahlt.8. Rückstellung des LO, Verwertung8.1. Bei Beendigung des Leasingvertrages ist der LNverpflichtet, das LO unverzüglich in ordnungsgemäßemZustand auf seine Gefahr und Kosten, an den Sitz des LGzurückzustellen.8.2. Kommt der LN dieser Rückstellungsverpflichtung nichtnach, so kann der LG die Rückführung des LO auf Gefahrund Kosten des LN veranlassen. Der LG oder dessenBeauftragter ist in diesem Falle berechtigt, das LOsicherzustellen. Sollte das LO mit anderen Gegenständen,die im Eigentum des LN stehen, verbunden sein, ist der LGbzw. ein von ihm Beauftragter berechtigt, die Trennungdieser Gegenstände durchzuführen.8.3. Der LN hat für die Zeit zwischen Vertragsbeendigungund tatsächlicher Rückstellung des LO ein monatlichesBenützungsentgelt in der Höhe des zuletztvereinbarungsgemäß zu leistenden monatlichen Leasingentgeltszu bezahlen. Das Benützungsentgelt ist aliquot nachTagen für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückstellung,falls der LN Wandlung geltend macht bis zu Erklärung derWandlung, zu berechnen. Dieses Benützungsentgelt enthältkeinen Tilgungsanteil.8.4. Bei Beendigung des Leasingvertrages hat der LN demLG für den vereinbarten Restwert des LO, welcher beivorzeitiger Beendigung vertragsgemäß abzuzinsen ist, nachMaßgabe der folgenden Regelungen einzustehen. Der LGwird sich bemühen, das LO bestmöglich zu verwerten. Wirdbei der Verwertung des LO durch den LG nach ordentlicherVertragsbeendigung oder nach vorzeitiger Kündigung durchden LN ein unter dem vertraglichen Abrechnungsbetrag,aber über dem vereinbarten Restwert liegender Erlös erzielt,hat der LN für die Differenz voll einzustehen; wird indenselben Fällen ein unter dem vereinbarten Restwertliegender Erlös erzielt, hat der LN die Differenz zwischendem Verwertungserlös und dem vereinbarten Restwert imAusmaß von 75% und die Differenz zwischen demvertraglichen Abrechnungsbetrag und dem vereinbartenRestwert voll zu ersetzen, von einem den vertraglichenAbrechnungsbetrag übersteigenden Erlös erhält der LN nachAbdeckung aller Forderungen des LG aus diesem Vertrag75%.8.5. Sofern eine Verwertung des LO trotz besten Bemühensdes LG nicht binnen 2 Wochen nach Rückstellung möglichist, ist der tatsächliche Wert des LO durch einen vom LG zubestimmenden aber nicht in seinem Einflussbereichliegenden, gerichtlich beeideten Sachverständigen aufKosten des LN zu bestimmen und als Verwertungserlös derso ermittelte Schätzwert des LO anzusetzen. Liegt dieserSchätzwert bei ordentlicher Vertragsbeendigung oder beivorzeitiger Kündigung durch den LN unter dem vertraglichenAbrechnungsbetrag, aber über dem vereinbarten Restwert,hat der LN für die Differenz voll einzustehen; liegt indenselben Fällen der Schätzwert unter dem vereinbartenRestwert, hat der LN die Differenz zum vereinbartenRestwert im Ausmaß von 75% und die Differenz zwischendem vertraglichen Abrechnungsbetrag und dem vereinbartenRestwert voll zu tragen, liegt der Schätzwert über demvertraglichen Abrechnungsbetrag, erhält der LN 75% vondieser Differenz. Wird bei der späteren, tatsächlichenVerwertung des LO ein vom Schätzwert abweichender Erlöserzielt, erfolgt eine Neuberechnung nach den Regeln desPunktes 8.4. Differenzbeträge zur ursprünglichenBerechnung aufgrund des Schätzwertes nach diesem Punkt8.5. sind der jeweils anderen Vertragspartei zu ersetzen.8.6. Wird bei Verwertung des LO nach vorzeitigerVertragsauflösung durch den LG oder nach vorzeitigerVertragsauflösung durch den LN aus wichtigem Grund einunter dem vereinbarten Restwert liegender Erlös erzielt oderliegt der Schätzwert gemäß Punkt 8.5. unter demvereinbarten Restwert, hat der LN die Differenz zwischendem Verwertungserlös oder dem Schätzwert und demvereinbarten Restwert voll zu ersetzen, von einem denvertraglichen Abrechnungsbetrag übersteigenden Erlöserhält der LN nach Abdeckung aller Forderungen des LGaus diesem Vertrag 100 %.9. Ergänzende Bestimmungen für das Kfz-Leasing9.1. Die polizeiliche Anmeldung und Zulassung des LOsowie dessen Abmeldung bei Beendigung desLeasingverhältnisses hat der LN auf seine Kostendurchzuführen. Der LN ist Halter des Kraftfahrzeuges imSinne des EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz).Das Fahrzeug-Genehmigungsdokumentüber das Kraftfahrzeug ist auf den LG als Eigentümerauszustellen und verbleibt beim LG.9.2. Der LN verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass dieBenützung des LO durch Personen ohne Führerschein odersonst fahruntaugliche Personen ausgeschlossen ist.9.3. Service- und Reparaturarbeiten sind in gewerblichbefugten Fachwerkstätten durchzuführen. Während derVertragsdauer am LO aus rechtlichen Bestimmungenerforderliche Veränderungen hat der LN auf eigene Kostenvorzunehmen.9.4. Das LO ist bei Vertragsbeendigung in einembetriebsfähigem Zustand samt Servicenachweisen inklusivealler Schlüssel und gesetzlich allenfalls vorgeschriebenenPrüfnachweisen zurückzustellen.9.5. Im Falle eines Unfallschadens verpflichtet sich der LN,der Versicherung unverzüglich die erforderlicheSchadensmeldung vorzulegen und diese gleichzeitig demLG zu übermitteln.9.6. Der LN darf das Kraftfahrzeug nur in jenen europäischenLändern nutzen, in denen nach den Bedingungen der Kfz-Haftpflicht- und der vereinbarten KaskoversicherungVersicherungsdeckung besteht.10. <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen:10.1. Mehrere LN haften für alle Verbindlichkeiten ausdiesem Leasingvertrag zur ungeteilten Hand.10.2. Die Rechtsgeschäftsgebühr wie auch alle anderenAbgaben und Gebühren aller Art aus dem Leasingvertragoder in Bezug auf das LO, die während der Laufzeit diesesVertrages vorgeschrieben werden sollten, trägt der LN. Diesgilt insbesondere auch für Abgaben und Gebühren aller Art,welche aufgrund von Sicherungsgeschäften imZusammenhang mit diesem Leasingvertrag (wie Zessionenund Verpfändungen) vorgeschrieben werden.10.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrageskönnen auf Seite des LG rechtswirksam nur durchvertretungsbefugte Organe des LG (Geschäftsführer,Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) vereinbart werden.ALB Konsument Vers012012-1.3 Seite 3 von 4


10.4. Der LN ist verpflichtet, eine Namens- oder Adressenänderungunverzüglich dem LG schriftlich bekanntzugeben.Gibt der LN Änderung der Anschrift nicht bekannt, geltenschriftliche Erklärungen des LG als zugegangen, wenn siean die letzte dem LG bekannt gegebene Anschrift gesendetwerden.10.5. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.10.7. Der LN hat die Möglichkeit, die Beschwerdestelle der<strong>VKB</strong>-<strong>Bank</strong> unter der Anschrift: Volkskreditbank AG, Postfach116, Rudigierstraße 5-7, 4010 Linz; erreichbar unter Telefon:+43 732 7637-163 und per E-Mail an kundendialog@vkbbank.atals außergerichtliche Beschwerdestelle anzurufen.Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus und imZusammenhang mit dem Leasingvertrag sind dieordentlichen Gerichte zuständig.10.6. Erfüllungsort ist Linz als Sitz des LG.DatumUnterschrift (Vor- und Zuname) des LeasingnehmersDatum<strong>VKB</strong> Direktleasing Gesellschaft m.b.H.ALB Konsument Vers012012-1.3 Seite 4 von 4

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