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Aral CardNews 08 - BP

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Branche<strong>Aral</strong> <strong>CardNews</strong> <strong>08</strong>/09 | Seite CO 2-Richtlinien für Kleinlaster. Die EU-Kommission denkt über Grenzwerte für Emissionen vonKleinlastern und Vans bis 3,5 Tonnen nach. Ein weiteres Indiz für die künftige Bedeutung von AdBlue.Nach einem kürzlich von der EU-Kommission vorgestellten Entwurf müssenkünftig Hersteller leichte Nutzfahrzeuge mit Geldstrafen rechnen, wenn dieFahrzeuge zu hohe CO 2-Emissionen aufweisen. Der Gesetzesentwurf besagt, dassalle ab 2014 in der EU zugelassenen Kleinlaster und Vans bis 3,5 Tonnen Gesamtgewichtdurchschnittlich nur 175 Gramm des klimaschädigenden Treibhausgasesemittieren dürfen. Bis 2014 gilt diese Grenze nach Willen der Kommission für75 Prozent aller verkauften Fahrzeuge eines Herstellers. Bis 2015 müssen80 Prozent den Grenzwert erfüllen. Ab 2016 ist vorgesehen, dass die kompletteFahrzeugflotte den 175-Gramm-Wert einhält. Wird der Grenzwert nicht eingehalten,sind Strafen vorgesehen: Bei zu viel CO 2-Emission muss der Hersteller bis 2018eine Strafe (5 Euro fürs erste Gramm, 15 Euro fürs zweite, 25 Euro fürs dritte und120 Euro für jedes weitere Gramm) bezahlen, die mit der Anzahl der verkauftenFahrzeuge multipliziert wird. Ab 2019 werden bereits ab dem ersten Gramm120 Euro fällig. Ab 2020 soll der Grenzwert dann auf 135 Gramm reduziert werden.Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) weist darauf hin, dass Grenzwertevon 175 Gramm eigentlich schon ab 2012 geplant waren und die EU-Kommissionvon höheren Geldstrafen ausging. Er forderte die Kommission auf, die zulässigenGrenzwerte ab 2020 auf durchschnittlich 125 Gramm abzusenken. Generell könnenstrengere Emissionswerte unter anderem durch die AdBlue-Technik erreicht werden– ein Indiz, das für dessen stärkeren Einsatz in der Zukunft spricht (siehe Seite 7).RechtWer falsch parkt, ist selber schuldDie Risiken für ein rechtswidrig auf dem Bürgersteigabgestelltes Auto trägt der Fahrer. DasAmtsgericht (AG) München hat die Klage einesFalschparkers gegen die Eltern eines Kindes,das den Wagen mit dem Fahrrad beschädigthat, abgewiesen (AG München, Urteil vom30.7.2009 – Az.: 331 C 5627/09).Ein Autofahrer, der seinen Wagen ordnungswidrigauf einem Gehweg so geparkt hat,dass nur noch ein knapper Zwischenraum voneinem Meter übrig blieb, musste erfahren, dasser für einen dort entstandenen Schaden keineKostenerstattung erhält.Im vorliegenden Fall fuhr ein Siebenjähriger inBegleitung seiner Eltern mit dem Kinderfahrradauf dem Bürgersteig am verkehrsbehinderndabgestellten Auto vorbei, verlor das Gleichgewichtund beschädigte dabei die Stoßstangesowie den Spoiler. Der Falschparker reichtebeim AG München eine Klage auf Schadenersatzein, die jedoch abgewiesen wurde.Laut Entscheidung der Richter haben die Elterndes schulpflichtigen Jungen hier ihre Aufsichtspflichtnicht verletzt, sie hätten ihn auch nichtzum Absteigen auffordern müssen. Zudemgenießen Kinder zwischen dem siebten undzehnten Lebensjahr ein Haftungsprivileg undsind für unfallbedingte Schäden nicht verantwortlich(§ 828 Absatz 2 des BürgerlichenGesetzbuches [BGB]). Das gilt zwar nicht beiordnungsgemäß geparkten Fahrzeugen, abersehr wohl bei jenen, die rechtswidrig abgestelltwurden. Der Kläger hat – so die Richter – aufKinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr genießen ein Haftungsprivileg.dem sonst breiten Bürgersteig eine Engstellegeschaffen und somit den Verkehrsraum desKindes beeinträchtigt.Die Risiken in so einem Fall habe der Autofahrerund nicht die Passanten zu tragen. Mehrnoch: Bei einer Anzeige müssen sich Kraftfahrersogar auf ein Verwarnungsgeldeinstellen.Hintergrund: Auf Gehwegen darf man nur dannparken, wenn dies farbliche Markierungen oderSchilder ausdrücklich ausweisen. Allerdingssollte eine ausreichende Restbreite für Fußgängerfreigehalten werden (Verkehrsexperten sprechenvon circa 1,50 Meter). Kinder, Personen mitKinderwagen und Rollstuhlfahrer sind nämlichauf einen breiten Gehweg angewiesen.www.aral-cardplus.de

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