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Xetra/Zugang zum Handelssaal/Xontro Teilnehmer Zulassung ...

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Verrechnungsbankvereinbarung(3) Für die das Positionslimit überschreitenden Geschäfte des <strong>Teilnehmer</strong>s hat die Verrechnungsbank das Recht,unverzüglich für dessen Rechnung die zur Glattstellung erforderlichen Gegengeschäfte vorzunehmen. Der<strong>Teilnehmer</strong> verpflichtet sich gegenüber der Verrechnungsbank, die gegebenenfalls daraus entstehenden negativenKursdifferenzen auszugleichen.(4) Im elektronischen Handelssystem wird die Verrechnungsbank systemseitig dem <strong>Teilnehmer</strong> zugeordnet. Sieerhält somit die Möglichkeit, über einen Report jederzeit Einblick in die am jeweiligen Börsentag imelektronischen Handelssystem abgeschlossenen Geschäfte des <strong>Teilnehmer</strong>s zu nehmen. Zusätzlich erhält dieVerrechnungsbank über jedes, vom <strong>Teilnehmer</strong> abgeschlossenes Geschäft systemseitig eine Bestätigung (TradeConfirmation).2. Beendigung der Verrechnungsbankvereinbarung(1) Die Verrechnungsbank kann die Verrechnungsbankvereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist voneinem Monat kündigen. Mit Ablauf der Frist hat der <strong>Teilnehmer</strong> alle in das elektronische Handelssystemeingestellten verbindlichen Kauf- und / oder Verkaufsangebote zu löschen. Danach darf er keine neuen Aufträgemehr eingeben, es sei denn, dass ein anderes Kreditinstitut gegenüber dem <strong>Teilnehmer</strong> und derDeutsche Börse AG eine Verrechnungsbankvereinbarung oder Abwicklungserklärung abgeschlossen hat. Davonunberührt bleibt die Verpflichtung der Verrechnungsbank des gekündigten Vertragsverhältnisses zurSicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung aller bis <strong>zum</strong> Ablauf der Kündigungsfrist abgeschlossenenWertpapiergeschäfte des <strong>Teilnehmer</strong>s.(2) Der <strong>Teilnehmer</strong> kann die Verrechnungsbankvereinbarung jederzeit kündigen, vorausgesetzt, dass er alle indas elektronische Handelssystem eingestellten verbindlichen Kauf- und / oder Verkaufsangebote gelöscht hat.(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.(4) Die Kündigungserklärung wird erst wirksam, wenn sie der Deutsche Börse AG, die jeweils als Vertreterin vonVerrechnungsbank und <strong>Teilnehmer</strong> zu sehen ist, schriftlich oder per Telefax zugegangen ist. Zusätzlich ist immerdie Abteilung „Elektronische Märkte“ der Frankfurter Wertpapierbörse telefonisch zu unterrichten(Tel: +49-(0)69 - 211-11400). Die Deutsche Börse AG wird unverzüglich die Verrechnungsbank bzw. den<strong>Teilnehmer</strong> vom <strong>Zugang</strong> der Kündigungserklärung unterrichten.(5) Nach Kündigung der Verrechnungsbankvereinbarung und Ablauf der Kündigungsfrist wird dieDeutsche Börse AG dem <strong>Teilnehmer</strong>, im Falle der außerordentlichen Kündigung durch Verrechnungsbank oder<strong>Teilnehmer</strong> ohne Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes, systemseitig unverzüglich die Möglichkeit zurEinstellung von Aufträgen und <strong>zum</strong> Abschluss von Geschäften im elektronischen Handelssystem nehmen undalle noch im elektronischen Handelssystem befindlichen Kauf- und / oder Verkaufsangebote löschen. Dasunterbleibt, wenn zuvor oder gleichzeitig ein anderes Kreditinstitut mit dem <strong>Teilnehmer</strong> und derDeutsche Börse AG eine Verrechnungsbankvereinbarung abgeschlossen hat oder der <strong>Teilnehmer</strong> eineAbwicklungserklärung vorgelegt hat, in der sich ein Kreditinstitut zur Abwicklung seiner Geschäfte bereiterklärthat.07 / 102

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