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Ratgeber für Dein erstes SchuljahrLiebe Junglehrerinnen und Junglehrer,Ihr habt es geschafft – Ihr seid ausgebildeteLehrerinnen und Lehrer (oder durch denSeiteneinstieg in den Lehrberuf gewechselt)und tretet Eure erste Stelle an! DieGewerkschaft Erziehung und Wissenschaft(<strong>GEW</strong>) gratuliert ganz herzlich und wünschtEuch einen erfolgreichen Start in das Lehrer -dasein und ein gutes Schuljahr an der neuenSchule. Vor Euch liegt jetzt eine verantwortungsvolleTätigkeit, bei der wir als Gewerk -schaft Euch gern unterstützen möchten.Gerade in den letzten Jahren hat sich dasSchulsystem in NRW grundlegend gewandeltund noch immer befindet sich vieles in derUmgestaltungsphase. Schlagwörter wie In -klu sion, Sekundarschule, Ganztagsausbau,Sprach förderung und Lernstandserhe bungenstellen dabei nur einige wenige zentrale The -men dar. Sie betreffen nicht nur die Gestal -tung eines gerechten und leistungsfähigenBildungssystems in NRW, sondern auchEuch ganz persönlich in Eurem Arbeitsalltagund in Eurer beruflichen Laufbahn.Die <strong>GEW</strong> begleitet politische Veränderungs -prozesse engagiert und kritisch, meist mitgroßem Erfolg, teilweise aber auch mit Zuge -ständnissen an die politischen Machtver hält -nisse. In unserem Handeln lassen wir unsimmer auch von einem Satz leiten, denAndreas Schleicher – der PISA-Koordinatorder OECD – einmal gesagt hat: „Wir müssendas Bildungssystem nicht für die Lehrer verändern,sondern mit ihnen.“Ihr werdet merken: Die Berufseingangsphaseverursacht Stress. Viel Neues wird auf Euchzukommen, mit dem Ihr Euch erst einmalauseinandersetzen müsst. Damit Ihr bei alldem erst einmal einen kühlen Kopf bewahrenkönnt, stellen wir Euch diesen Ratgeber zurSeite. Er enthält Tipps und Hinweise, dieEuch den Weg weisen durch den Dschungelvon Erlassen, Verordnungen, Richtlinien undParagrafen.Es bleiben noch Fragen offen? Ihr möchtetmehr über uns und unsere Arbeit erfahrenoder wollt Euch zukünftig auch gewerkschaftlichengagieren? Dann meldet Euchein fach, denn auch wir freuen uns immer überkreativen und engagierten Nach wuchs!Einen guten Start in den neuen Berufsab schnittwünscht EuchEure Frauke RütterJugendreferentin <strong>GEW</strong> NRW1


Starthilfe für Dein erstes SchuljahrSchule gut, alles gutAnleitung zum anders machen


Volle Kraft vorausSTARTHILFE FÜR DEIN ERSTES SCHULJAHREndlich: Raus aus dem Referendariat und rein in die ersteFestanstellung als LehrerIn! Die Ausbildung ist abgeschlossen– da darf man sich ruhig mal selbst auf die Schulterklopfen. Doch zwischen Freude und Erleich ter ung schleichensich manchmal Bedenken ein, denn mit neuenAufgaben kommt nun auch eine größere Verant wortung.Im Oktober 2000 hat die Kultusministerkonferenzzusammen mit den Bildungs- und Lehrergewerk -schaften festgelegt, was gute LehrerInnen ausmacht:„Lehrer innen und Lehrer sind Fachleute für das Lernen;ihre Kernaufgabe ist die gezielte und nach wissenschaftlichenErkenntnissen gestaltete Planung, Orga nisationund Reflexion von Lehr- und Lernprozessen sowie ihreindividuelle Be wertung und systematische Evaluation.Lehrerinnen und Lehrer sind sich bewusst, dass dieErziehungsaufgabe in der Schule eng mit dem Unterrichtund dem Schulleben verknüpft ist. Lehrer innen undLehrer üben Beurteilungsfunktionen im Unterricht undbei der Vergabe von Berechtigungen für AusbildungsundBerufs wege kompetent, gerecht und verantwortungsbewusstaus. Lehrerinnen und Lehrer entwickelnihre Kompetenzen ständig weiter und nutzen geeigneteFort- und Weiterbildungs ange bote, um die neuenEntwicklungen und wissenschaftlichen Erkennt nisse inihrer beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen und zu nutzen.Lehrerinnen und Lehrer beteiligen sich an derSchulentwicklung und der Gestaltung einer lernförderlichenSchulkultur und eines motivierenden Schulklimas.“Stimmt: Die Anforderungen an gute LehrerInnen sindhoch und die alltägliche Arbeit hat oft leider wenig mitdem zu tun, was in den Seminaren an den Hoch schulenbehandelt wurde. Aber keine Sorge: Unsere Tipps werdenDir Dein erstes Dienstjahr bestimmt erleichtern.1. Arbeit an der BasisDeine Hauptaufgabe ist der Unterricht. Die erstenStunden in den neuen Lerngruppen sind die wichtigstenund entscheiden über die spätere Zu sammen arbeit. Hierkommt es darauf an, frühzeitig persönliche Rituale zuschaffen – zum Beispiel über einen Info-Einstieg,Impulse zur Stillarbeit, Hausauf gaben, das Ende derStunde oder einen Ausblick.2. Nomen est omenDie Namen aller Beteiligten zu lernen, bringt enormeSicherheit. Fotos auf der Homepage der Schule könnenDir dabei helfen. Dies gilt auch für das Schulbüround die Hausmeister, wo Du Dich unbedingt persönlichvorstellen solltest.3. Mut zur LückeDas heißt: Wichtiges zuerst! Sammle wöchentlich Todo-Aufgaben,setze Prioritäten und lasse die Pla -nungen nach und nach langfristiger angehen.4. Ordnung ist das halbe LebenOrganisiere Deine Arbeitsorte. Dazu gehören nebenDeinem Arbeitsplatz in der Schule auch der heimischeSchreibtisch und Deine Tasche.5. Und? Wie war ich?Setze Dir Etappenziele nach dem guten Brauch der100-Tage-Regel in der Politik. Findest Du alle Räumesicher? Kennst Du den Stundenplan auswendig? BistDu gut ins Kollegium integriert? Das sollten Deine Zielefür die erste Zeit sein. Bis Du Dich in Fachkonferenzenengagierst, darf ruhig noch etwas Zeit vergehen.6. Lost in InformationNicht jede Information ist Deine Information! Nutze Infor -ma tionsquellen, aber reduziere durch Markierungen. DenAustausch mit der Slowakei magst Du zwar spannend finden,aber im ersten Dienstjahr stürzt Du Dich lieber nochnicht darauf.7. Mach Dich frei!Wer delegiert, schafft Freiräume. Überlege Dir deshalb,wer welche Aufgaben übernehmen kann. Was könnenSchüler, Eltern oder Kollegen übernehmen?8. Wissen für den HinterkopfRecherchiere die Basisinformationen Deiner Schule (z.B.Geschichte, Organisation, Unterrichtsstruktur) und notieredas Wichtigste in einem kleinen Extraheft.9. Wer hat an der Uhr gedreht?Erkenne Zeitfallen und setze Veränderungen durchbewusste Zeitplanung um. Klares Ziel von Beginn an: einfreier Tag am Wochenende und korrekturfreie Ferien.10. Tschakka!Selbstmotivation ist gefragt: „Ich schaffe, was ich mirvornehme!“ Aktiviere Deine Softskills, denn sie sind inaller Munde und machen Dich selbstsicher und stark.5


Volle Kraft vorausSCHULE GUT, ALLES GUTOtto Herz, Reform-Pädagoge und Diplom-PsychologeDenkschrift mit Weitblick„Schule ist ein Ort, an dem alle willkommen sind.“ Diesist der erste Satz des nach wie vor inspirierendenLeitbildes aus der 1995 erschienenen und bis heutewahrlich denkwürdigen Denkschrift „Zukunft derBildung – Schule der Zukunft“. In diesem Leitbild stehennoch andere schöne Sätze. Einfache Sätze, dieaber so weitreichend sind, dass sie einfach wahr werdenmüssen! Die Denkschrift beschreibt Schule alseinen Ort,■■■■■■an dem die Lehrenden wie die Lernenden in ihrerIndividualität angenommen werden,wo die persönliche Eigenart in der Gestaltung vonSchule ihren Platz findet,an dem Zeit gegeben wird zum Wachsen,wo gegenseitige Rücksichtnahme und Respekt voreinandergepflegt werden,dessen Räume einladen zum Verweilen,dessen Angebote und Herausforderung zum Lernen,zur selbsttätigen Auseinandersetzung locken,■ an dem Umwege und Fehler erlaubt sind und Be -wer tungen als Feedback hilfreiche Orientierungengeben,■■wo intensiv gearbeitet wird und die Freude am eigenenLernen wachsen kann,an dem Lernen ansteckend wirkt.„Im ‚Haus des Lernens’ sind alle Lernende, in ihmwächst das Vertrauen, dass alle lernen können.Diese Schule ist ein Stück Leben, das es zu gestaltengilt.“ Spätestens hier wird deutlich: Schon in dieserDenk-Schrift hatten wir ein quasi landesoffizielles,von breitestem gesellschaftlichem Konsens getragenesLeitbild für eine Inklusive Schule in NRW – unddas zu einem Zeitpunkt, als Inklusion noch längstnicht in aller Munde, sondern nur den Eingeweih tes -ten vertraut war.Eine gute Schule ist eine inklusive SchuleIn der geforderten und zu fördernden Schule derInklusion geht es genau darum:■■■Alle – wirklich alle – sind willkommen. Niemand wirdausgesondert oder ausgegrenzt.Individualität, das Faszinierende an Menschen, wirdwertgeschätzt.Rücksicht und Respekt zeigen sich dort besonders,wo jemand nicht eigenständig gehen, vielleicht nicht soverständlich sprechen kann, blind ist oder taub, eherauf Abstand geht, Autismen zeigt und dessen Geistig -keit einen eigenen, oft verblüffenden Ausdruck findet.Neue Schulkultur inklusiveKlar: An dieser Schule der Inklusion brauchen wir an -dere Räume, nicht diese öden, etwas vergrößertenKaninchenställe, in denen Einzelne nahezu zwangsläufigüberfordert sind, die versammelte Unruhe zu zähmen.An dieser Schule der Inklusion brauchen wir■■■eine lebensfrohe Kultur der Fehlerfreundlichkeit, keineburn-out-verbreitende Unkultur der Fehler-Ver -sessen heit,Vertrauen statt Misstrauen: Vertrauen zu uns selbst,dass wir dazu unseren Beitrag leisten können; Ver -trauen, dass wir die Schule der Inklusion gemeinschaftlichpädagogisch gestalten können,Vertrauen, dass wir das politisch durchsetzen können.An der Schule der Inklusion brauchen wir vor allem unsselbst als Modell von Lernenden, die in Freude Neues lernenwollen und die darum auch vielfältigste Unterstützungerfahren. Wir brauchen das Zusammenspiel mit denVielfältigkeiten, durch die sich Menschen auszeichnen.Das macht die menschliche Schule aus, die als Schuleder Inklusion am anspruchsvollsten ist. In ihrer Mensch -lichkeit erbringt sie die höchste Leistung, die Menschenmöglich ist. Weniger sollten wir nicht wollen!6


Volle Kraft vorausANLEITUNG ZUM ANDERS MACHENOtto Herz, Reform-Pädagoge und Diplom-PsychologeDie folgenden Maßstäbe wurden bereits Mitte der 80erJahre konzipiert. Auch 30 Jahre später sind sie nichtunaktuell geworden – ganz im Gegenteil: Sie wartennoch immer an vielen Orten auf ihre Einlösung!1. Eigentätigkeit fördernKinder müssen eigenen Fragen nachspüren, eigeneInteressen entwickeln, eigene Handlungsmöglichkeitenerproben können – gerade in und durch Schule. Werdaran gehindert wird, dem verkrüppelt das Selbst. DieEntwicklung der Eigentätigkeit fördert das notwendige,das Lebenslange Lernen.Als Aufgabe stellt sich: Was sind bewährte, was zu entwickelndeFormen der Förderung der Eigentätigkeit inder Schule und durch die Schule?2. Schlüsselprobleme aufgreifenLernen kann sich nie auf „alles“ beziehen und es darfnie beliebig sein. Im Mittelpunkt des Lernens müssendie Fragen stehen, die den einzelnen Menschen unddie Menschheit als Ganzes bewegen. FeststehendeCurriculumvorgaben und andere Bevormundungen er -füllen diese Bedingungen häufig nicht. Um die Schlüssel -probleme zu orten, ist vielmehr der Diskurs aller Betei -ligten gefordert.Als Aufgabe stellt sich: Wo sind Orte, was sind die Ver -fahren, was sind die Prüfkriterien zur Ermittlung derSchlüs selprobleme und welche Handlungsformen sindnötig, um sie verantwortungsvoll aufzugreifen?3. Die Umwelt als Mitwelt gestaltenWer in der Lernwelt Mitgestaltungsmöglichkeitenerfährt, wird sich gewiss werden, dass er nicht nurObjekt ist, sondern selbst Subjekt der Geschichte werdenkann. Das gilt auch für die Umwelt, die kein fremdesGegenüber ist, sondern deren Teil wir selbst sind.Die Umwelt ist unsere Mitwelt. Wer versucht, dieUmwelt als Mitwelt zu gestalten, wird häufig auf Wider -stände stoßen. Ihre Ursachen zu erkennen, schafftBewusstsein. Ihre Überwindung fordert die ganze Per -son und viele Personengruppen.Als Aufgabe stellt sich: Wodurch kann auch die Schulezur Verwurzelung der Erfahrung verhelfen, dass dieLern- und Lebenswelt als integrierende Mitwelt zugestalten ist?84. Die Vielfalt fremder Kulturen verstehenFriede im Kleinen wie im Großen ist nur zu erreichen undzu sichern, wenn wir die Vielfalt der Kulturen erkennen,sie verstehen und achten. Dafür müssen wir ihnen offenbegegnen. Die Vielfalt der Kulturen ist eine Bereicherungund nicht primär eine Belastung und Bedrohung, dennlernen können alle von allen. Wirklicher Fortschritt bedarfder achtungsvollen, der sicher anstrengenden Aufar bei -tung unterschiedlicher Traditionen.Als Aufgabe stellt sich: Wie kann die Schule Inter-Kul tu -relles Lernen fördern und Inter-Kulturelles Leben pflegen?5. Die Vielfalt der eigenen Kultur belebenDie Vielfalt innerhalb einer Kultur ist ein Maß für derenLebendigkeit. Deshalb gilt es, auch die Vielfalt in der ei -genen Kultur zu entdecken, zu achten und ihre Ur -sachen zu verstehen. Wer dieser Vielfalt nachgeht, wirddifferenzierter denken und sich vor vereinfachendenKlischees schützen. Wer dazu beiträgt, die Vielfalt dereigenen Kultur zu beleben, wird sich von beschränktenund beschränkenden Rollen befreien.Als Aufgabe stellt sich: Wie kann in der Schule und imaußerschulischen Umfeld die Vielfalt der Kulturen erlebtund – im Interesse der Emanzipation – belebt werden?6. Maßstäbe für Qualität entwickelnOhne Qualität sind die Herausforderungen der Mo der -ne nicht zu bewältigen. Leistung ist gefragt und wirdnicht diskreditiert. Als Leistung zählt, was dem Ge -mein wesen als Solidargemeinschaft in seiner Ge samt -heit dient. Was in diesem Sinne Leistungen sind undwie sie erworben werden, dafür sind Maß stäbe zu entwickelnund umzusetzen. Die Schule ist daran zu messen,was sie dazu beiträgt. Selektionen sind Miss stän -de, keine Maßstäbe.Als Aufgabe stellt sich: Welche Mittel helfen Schüler -innen und Schülern, aber auch allen anderen Lern -bereiten, in diesem Sinne Gutes zu leisten?7. Verantwortung übernehmenDer „Ohne-mich-Michel“ bringt auf die Dauer weder sich,noch anderen Glück. Kinder und Jugendliche haben inder Regel eine hohe Bereitschaft, Verant wortung zu übernehmen,wenn es um Dinge geht, die ihnen selbst undauch objektiv wichtig ist. Weniger Bevormundung und


Volle Kraft vorausmehr Chancen zur Übernahme von Verantwortung sindgefragt. Das Andienen lästiger Aufgaben ist ein Miss -brauch kindlicher Verantwor tungs bereitschaft.Als Aufgabe stellt sich: Was sind geeignete und gefragteAufgaben, wo finden sie sich und wie lassen sie sichvon Lerngruppen ernsthaft übernehmen?8. Muße erfahren„Die Bildung wird täglich geringer, weil die Hast größerwird.“ (F. Nietzsche) Hast und Hektik verhindern dasLernen. Wer immer mehr in immer weniger Zeit durchnehmenwill, der schadet dem Lernauftrag der Schule.Er verzieht statt zu erziehen. Muße ist keine Leere, sondernein Moment der Kraft.Als Aufgabe stellt sich: Wie kann mehr kraftspendendeRuhe, Stille, Sammlung, Entspannung und Meditationin die Schule einziehen?9. Solidarität praktizierenJede Person und auch jede Institution ist immerzu aufAnregung und Unterstützung durch andere angewiesen.Solidarität meint, die entwickelten Eigenfähig kei -ten in gemeinsame Problemlösungsprozesse einzubringen.Auf diese Weise wird Leistung gefördert undnicht verhindert. Integratives Lernen heißt die Richtungfür praktizierte Solidarität in der Schule.Als Aufgabe stellt sich: Wie kann in einer IntegriertenSchule Solidarität gelebt werden, wie kann die Schuleein solidarischer Partner in ihrem Umfeld und für diesessein und werden?10. Humor und Heiterkeit pflegenHumor ist eine Quelle auch für ernsthafte Einsichten.Heiterkeit gibt Kraft in einer Welt der Bedrückungenund Bedrohungen. Fröhliches Lachen und intensivesLernen ergänzen sich gut. Humor und Heiterkeit sindQualitäten des Herzens.Als Aufgabe stellt sich: Wie wächst in der Schule eineAura, die zu freudvollem Lernen einlädt?11. Den Geist der Aufklärungernst nehmenDer Ausgang aus der selbst verschuldeten Un mün -dig keit bleibt das Kerncurriculum aller Lern prozesse.Dazu gehört Kritikfähigkeit und weil sie sich auchgegen sich selbst richtet, ist sie keine Besser wisserei.Dazu gehört auch Konfliktfähigkeit, wenn man nichtzum schuldigen Mitläufer und Mittäter werden will.Konfliktfähigkeit wiederum braucht die Bereitschaftzur Verständigung und zur Versöhnung. Konflikte lohnen,wenn sie wertvoll sind.Als Aufgabe stellt sich: Wie lehren und lernen wir, damitmöglichst viele Scheu-Klappen von uns abfallen?12. Dem Geist der Utopie Räume eröffnenDer Stoff, aus dem die Träume sind, ist ein Roh-Stoff,den Kinder und Jugendliche immer wieder neuschöpfen und formen wollen. Wer diesen Rohstoffgering schätzt, schadet dem Lernen. „Think Tanks“gibt es viele. „Dream-Fields“ brauchen wir auch, dennnur mit Phantasie und Kreativität lassen sich notwendigeTraum-Landschaften entwerfen, entdecken,entfalten.Als Aufgabe stellt sich: Wie sehen Kreativ-Räumeaus, woraus und wie können sie gestaltet werden,damit nicht immer mehr um uns herum und in unsversteinert?13. ???Das 13. Gütekriterium ist nicht das der bösen Fee. Esist unbenannt, weil – dem Vorausgehenden folgend –Platz sein muss für das, was jedem Einzelnen als dasfür ihn Wichtige fehlen möge. Offenheit muss sein imProzess der Öffnung.Als Aufgabe stellt sich: Was ist Dein Maßstab für eineGute Schule, der hier noch nicht genannt ist?


<strong>GEW</strong> – Deine BildungsgewerkschaftService für DichDein Draht zu uns


Starkes Team für Bildung<strong>GEW</strong> – DEINE BILDUNGS<strong>GEW</strong>ERKSCHAFTWir sind vieleDie <strong>GEW</strong> – das sind bundesweit rund 270.000 Frauenund Männer und allein in NRW mehr als 46.000, die inpädagogischen Berufen arbeiten: in Schulen, in derJugendhilfe und Sozialarbeit, an Hochschulen, wissenschaftlichenInstituten und Forschungseinrichtungensowie in Einrichtungen der Erwachsenen- bzw.Weiterbildung. Kurz: Die <strong>GEW</strong> ist die Gewerkschaft füralle, deren Job sich täglich um Bildung dreht.Gemeinsam mit den anderen Gewerkschaften im DGBkämpft die <strong>GEW</strong> für die Verbesserung der Arbeits- undLebensbedingungen, für den Ausbau des sozialenRechtsstaates und der demokratischen Gestaltung derGesellschaft. Die <strong>GEW</strong> ist parteipolitisch unabhängig,aber nicht unparteiisch. Das bedeutet: Wir ergreifenPartei für die Beschäftigten im Bildungsbereich, für dieEntwicklung und den Ausbau eines demokratischenBildungswesens.Aktiv für eine bessere SchuleGewerkschaftliche Arbeit beginnt am Arbeitsplatz. In denSchulen bilden die <strong>GEW</strong>-Mitglieder eine Betriebsgruppeund wählen ihre Vertrauensfrau oder ihren Vertrauens -mann. Viele Kolleginnen und Kollege aus der <strong>GEW</strong> setzensich im Personalrat oder im Lehrerrat ihrer Schuleengagiert für die Interessen anderer ein. Eine enge lokaleVernetzung der <strong>GEW</strong>-Mitglieder sorgt für vielfältigeKontakte und Begegnungen: In den Fachgruppen kommendie Kolleginnen und Kollegen einer Schulform zu -sammen; auf Mitgliederversammlungen werden diewesentlichen Entscheidungen geführt und Entschei -dungen getroffen. Und das Beste: Alle Mitglieder könnendirekt mitmachen!Wir sind jungGewerkschaftliches Engagement ist altmodisch? Vonwegen! Die <strong>GEW</strong> NRW setzt auf den Nachwuchs imBildungssektor. Ob Studierende, ReferendarInnen,DoktorandInnen oder ErzieherInnen – sie alle bekommenvon uns Unterstützung bei Problemen und könnensich darauf verlassen, dass wir ihre Interessen inBereichen wie Bildung, Erziehung und Wissenschaftvertreten.In der Jungen <strong>GEW</strong> engagiert sich der pädagogischeNachwuchs bis 35 Jahre und gibt der Jugend undihren Anliegen eine Stimme. Die gewählten Vertre ter -Innen, aus denen sich der Ausschuss Junge <strong>GEW</strong>zusammensetzt, sind gewerkschaftlich aktive Kolleg -Innen aus verschiedenen pädagogischen Bereichen.Gemeinsam beziehen sie Stellung zu politischenEntwicklungen, entwerfen Positionen aus Jugendsichtund vertreten diese inner- und außerhalb gewerkschaftlicherZusammenhänge.Aber nicht nur die politische Arbeit gehört zum Reper -toire der Jungen <strong>GEW</strong>: Der Ausschuss plant Veran -staltungen sowohl mit politischen Inhalten als auch zuThemen, die sich auf die Berufspraxis beziehen. DieJunge <strong>GEW</strong> trifft sich regelmäßig, um sich auszutauschen,Veranstaltungen zu planen und Aktionen undProjekte voranzutreiben.11


Starkes Team für BildungSERVICE FÜR DICHEngagement für Gesellschaft und Beruf sowie attraktiveDienstleistungen für die Mitglieder – in der <strong>GEW</strong>geht das Hand in Hand. Wenn unsere Mitglieder aktivihre berufliche Situation gestalten und für die Zukunftvon Bildung eintreten, brauchen sie Sicherheit undverlässliche Informationen. Verlass Dich drauf: DeineGewerk schaft als Solidargemeinschaft tut etwas fürDich.Dein gutes RechtMit dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz bist Durundum abgesichert – von der juristischen Beratungbis zur Prozessvertretung. Die <strong>GEW</strong> übernimmt dieKosten. Zum Beispiel bei■■■■■12Problemen mit dem Lehrereinstellungsverfahren,der Eingruppierung,Dienstunfällen,Verletzung der Aufsichtspflicht,Disziplinarverfahren.Risiko hat GrenzenUnsere Berufshaftpflicht schützt Dich wirksam undumfassend bei Personen- ebenso wie bei Sach schä -den – Regressschutz inklusive. Auf unsere schnelle undunbürokratische Hilfe kannst Du Dich verlassen. Unteranderem bei■■■■Deiner gesamten dienstlichen Tätigkeit,Klassenfahrten sowie der Beaufsichtigung vonSchülerInnen,der Vorbereitung, Leitung und Durchführung vonVeranstaltungen,Verlust des Schlüssels der Schließanlage DeinerSchule oder Einrichtung.Dein Ansprechpartner im Schadensfall:<strong>GEW</strong>-Landesrechtsstelle NRWTelefon 02 01 / 29 403-38 oder -41Mailrechtsschutz@gew-nrw.deWir helfen sparenVom Verbraucherschutz über den Versicherungs -service bis zum Reisekostenzuschuss – wir habenstarke Kooperationspartner und davon profitierenunsere Mitglieder:■das Verbrauchertelefon der Verbraucherzentrale zumSonderpreis,■ kostenlose Nutzung der „infothek“ des Ver braucher -schutzes,■■günstige Versicherungstarife bei Lebens-, Unfall-,Kfz- und Gebäudeversicherungen,Reisedienstleistungen für Deine Urlaubsplanung,■ Reisekostenzuschuss für Deine individuelle Urlaubs -reise.Wissen auf dem SilbertablettDu möchtest rundum informiert sein, um kompetentDeinen Alltag in der Schule zu bewältigen? Die <strong>GEW</strong>hat die Informationen aus Theorie und Praxis, die fürDich relevant sind.■■■nds – die Zeitschrift der BildungsgewerkschaftBücher und Broschüren zu Pädagogik und Rechtaus dem NDS-VerlagSeminare, Fortbildungen und Trainings über diegewerkschaftliche Bildung der <strong>GEW</strong> und das DGB-Bildungswerk NRW.Immer einen Klick voraus:www.gew-bildungsmacher.deDu suchst aktuelle und fundierte Informationen rundum die Bildungspolitik und Deinen Arbeitsplatz? Unterwww.gew-bildungsmacher.de findest Du alles, was Dubrauchst. Und Deine <strong>GEW</strong>-Mitgliedsnummer ist dieEintrittskarte zu exklusiven Online-Vorteilen.■ Hintergrundberichte und Gesetzestexte, Muster -schrei ben und Formblätter im Online-Archiv■ maßgeschneiderte Nachrichten der Bildungs ge -werk schaft per RSS-Feed oder Newsletter■ Bestellmöglichkeiten mit exklusiven Vergünsti -gungen


Starkes Team für BildungDEIN DRAHT ZU UNS<strong>GEW</strong>-TelefonzentraleTelefon 0201/29403-01<strong>GEW</strong>-ServiceTelefon 02 01 / 29 403-33Telefax 02 01 / 29 403-34Mail info@gew-nrw.deMo–Do 11.00 bis 16.00 UhrFr 10.00 bis 13.00 Uhr<strong>GEW</strong>-RechtsberatungTelefon 02 01 / 29 403-37Telefax 02 01/ 29 403-53Mail rechtsschutz@gew-nrw.deMo–Do 13.30 bis 16.00 UhrFr 10.00 bis 12.00 UhrMitgliederverwaltungMitglieder von A bis JanTelefon 02 01 / 29 403-43Telefax 02 01 / 29 403-45Mail nina.morgenstern@gew-nrw.deMitglieder von Jao bis NohTelefon 02 01 / 29 403-44Telefax 02 01 / 29 403-45Mail claudia.axt@gew-nrw.deMitglieder von Noi bis ZTelefon 02 01 / 29 403-42Telefax 02 01 / 29 403-45Mail patricia.skibinski@gew-nrw.de<strong>GEW</strong>-Landesrechtsstelle/VerwaltungTelefon 0201/29403-38Telefax 0201/29403-53Mail rechtsschutz@gew-nrw.deWeiterbildung der <strong>GEW</strong>Telefon 02 01 / 29 403-26Telefax 02 01 /29 403-34Mail katharina.kaminski@gew-nrw.deMitgliedsbeitragDein individuellerMitglieds bei trag istabhängig von DeinemGrundgehalt bzw.Deiner Grundvergütung.Bei Unklarheitenund Nach fragen hilftDir gern unsereMitgliederverwaltung.Beispiele für monatliche Mitgliedsbeiträge:LehramtsanwärterInnenGrund-, Haupt- oder RealschuleVollbeschäftigte A 12Teilzeitbeschäftigte A 12 (50%)Vollbeschäftigte EG 11 TV-L, Stufe 3Gymnasium oder BerufskollegVollbeschäftigte A 13Teilzeitbeschäftigte EG 13 TV-L (50%), Stufe 34,00 Euro24,86 Euro12,43 Euro22,70 Euro27,86 Euro12,92 Euro13


Starkes Team für BildungPERSONALRÄTEGrundschulenHauptschulenFörderschulenBezirksregierung ArnsbergIngrid SchipperKühlingstr. 3044309 DortmundTel. 0 23 1 / 20 19 66ingrid.schipper@gew-nrw.deVolker MaibaumEhmsenstr. 35 A44269 DortmundTel. 02 31 / 94 82 089volker.maibaum@gew-nrw.deRita HötzelCharlottenstr. 1058453 WittenTel. 02302 / 20 36 883rita.hoetzel@gew-nrw.deBezirksregierung DetmoldSabine UngerBielefelder Str. 489a32758 DetmoldTel. 0 52 32 / 85 03 75Fax. 0 52 32 / 98 70 09sabine.unger@gew-nrw.deHans-Dieter ElbrachtMenzelstr. 6833613 BielefeldTel. 05 21 / 88 96 37hans-dieter.elbrecht@gew-nrw.deBarbara RitterBödingsheide 3033397 RietbergTel. 0 52 44 / 17 14barba.ritter@gew-nrw.deBezirksregierung DüsseldorfEckehard VogtDieselstr. 742719 SolingenTel. 02 12 / 33 50 70Fax 0 21 12 / 13 030eckehard.vogt@gew-nrw.deEdgar KöllnerZietenstr. 7040476 DüsseldorfTel. 02 11 / 47 54 180edgar.koellner@gew-nrw.deKarl van den MondStöckmannstr. 6246045 OberhausenTel. 02 11 / 47 55 010 (PR-Büro)Fax 02 11 / 87 56 51 031 004karl.v.d.mond@gew-nrw.deBezirksregierung KölnRenate EidemsSankt Rochusweg 5641812 ErkelenzTel. 0 24 31 / 47 82Fax 0 24 31 / 97 18 06renate.eidems@gew-nrw.deWalter LohneMünsterstr. 3252076 AachenTel. 0 24 08 / 14 58 13walter.lohne@gew-nrw.deMarion NowotnyAlteburger Str. 6050678 KölnTel. 02 21 / 14 73 267 (PR-Büro)Fax 02 21 / 14 72 896marion.nowotny@gew-nrw.deBezirksregierung MünsterGabriele DaldrupMendelweg 1248607 OchtrupTel. 0 25 53 / 53 10gabriele.daldrup@gew-nrw.deHans-Jürgen EversAugustin-Wibbelt-Str. 146325 BorkenTel. 0 28 61 / 62 179hans-juergen.evers@gew-nrw.deBettina MarzinzikBramgaustr. 446325 BorkenTel. 0 28 61 / 61 320bettina.marzinzik@gew-nrw.deHauptpersonalrat beim MSW (Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW)GrundschulenRixa BornsOberschlesier Str. 7748151 MünsterTel. 02 51 / 77 60 01Fax: 02 51 / 79 97 62rixa.borns@gew-nrw.deHauptschulenHans-Wilhelm BernhardBördestr. 1059590 GesekeTel. 0 29 42 / 61 95Fax 0 29 42 / 78 763hans-wilhelm.bernhard@gew-nrw.deFörderschulenGerhard WeidemannEnfieldstr. 20945966 GladbeckTel. 0 20 43 / 42 668gerd.weidemann@gew-nrw.de14


Starkes Team für BildungRealschulenGesamtschulenGymnasienBerufskollegWolfgang LüddeckeUlrich KriegesmannBeethovenstr. 4 Sauerbruchstr. 458553 Halver 58453 WittenTel. 0 23 53 / 34 17 Tel. 0 23 02 / 69 94 85Fax 0 25 53 / 90 38 18 Fax 0 23 02 / 69 94 85wolfgang.lueddecke@gew-nrw.de ulrich.kriegesmann@gew-nrw.deHarald WunderlichAdalbertstr. 10544149 DortmundTel. 02 31 / 17 88 17Fax 02 31 / 14 60 20harald.wunderlich@gew-nrw.deUlrich RoseneckFeldgarten 4544388 DortmundTel. 02 31 / 63 69 12ulrich.roseneck@gew-nrw.deGerhard RiekeDietmar WinselKlosterstr. 19 Gehrdenerweg 1834414 Warburg 33100 PaderbornTel. 0 56 41 / 74 32 89 Tel. 0 52 51 / 50 68 345gerd.rieke@gew-nrw.de Fax. 0 52 51 / 50 68 346dietmar.winsel@gew-nrw.deMartina Reinking-HeerUmradstr. 932432 MindenTel. 05 71 / 85 377martin.reinking-heer@gew-nrw.deMichael GebauerHorstmanns Feld 5133739 BielefeldTel. 0 52 06 / 69 18Fax. 0 52 06 / 69 18michael.gebauer@gew-nrw.deEdeltraud SchwindtClaudia PaarAsberger Str. 92 a Fr.-v.-d.-Schulenburg-Str. 5147228 Duisburg 41466 NeussTel. 0 20 65 / 89 667 Tel. 0 21 31 / 47 03 58Fax 0 20 65 / 8 99 524 claudia.paar@gew-nrw.deedeltraud.schwindt@gew-nrw.deRenate AustMetzkauser Str. 3640625 DüsseldorfTel. 02 11 / 28 35 18Fax 02 11 / 28 37 28renate.aust@gew-nrw.deJoachim JankowskiPulverweg 3247051 DuisburgTel. 02 03 / 29 98 50Fax 02 03 / 29 83 552joachim.jankowski@gew-nrw.deHolger von BötticherEmmy SchulOberforstbacher Str. 243 Erzbergerallee 6652076 Aachen 52066 AachenTel. 0 24 08 / 70 98 53 Tel. 02 41 / 99 71 256holger.von.boetticheremmy.schul@gew-nrw.de@gew-nrw.deDr. Martin PötzKoelhoffstraße 150676 KölnTel. 02 21 / 13 64 44martin.poetz@gew-nrw.deMechthild Degen-SiegKunibertweg 1150999 KölnTel. 0 22 36 / 32 22 41mechthild.degen-sieg@gew-nrw.deHedwig BrüggenkampKerstin GrebensteinGeiststr. 63 Dernekamp 8659302 Oelde 48249 DülmenTel. 0 25 22 / 61 448 Tel. 0 25 94 / 948 512Fax 0 25 22 / 93 76 61 kerstin.grebensteinhedwig.brueggenkamp @gew-nrw.de@gew-nrw.deKatharine Plümer-KrabbeKonradstr. 12a48145 MünsterTel. 02 51 / 48 07 48 38katharine.pluemer-krabbe@gew-nrw.deHelmut HermesII. Bickestraße 1944263 DortmundTel. 02 31 / 41 81 86helmut.hermes@gew-nrw.deRealschulenMaike FinnernBabenhauser Str. 19433619 BielefeldTel. 05 21 / 56 169 663maike.finnern@gew-nrw.deGesamtschulenIrene PasternakBaumblüte 1645133 EssenTel. 02 01 / 79 88 968Fax 02 01 / 79 88 979irene.pasternak@gew-nrw.deGymnasienUwe LämmelBuchenweg 9a32429 MindenTel. 05 71 / 53 143uwe.laemmel@gew-nrw.deBerufskollegAnne RuffertStammheimer Str. 13650735 KölnTel. 02 21 / 76 03 276anne.ruffert@gew-nrw.de15


Die wichtigsten StichworteTipps für die PraxisLinks und Literaturhinweise


Das große ABC für`s erste SchuljahrABORDNUNGDie Abordnung von Lehrkräften ist für Beamtinnen undBeamte geregelt im § 24 Landesbeamtengesetz NRW(LBG NRW) und in § 4 Abs. 1 TV-L (für Tarifbe schäf tigte).In der allgemeinen Dienstordnung ist außerdem geregelt:Lehrkräfte, die eine Stelle an einer Schule innehaben, könnenvorübergehend an eine andere Schule oder Dienst -stelle ganz oder teilweise „abgeordnet“ werden (§ 12 Abs.5 ADO).Eine Abordnung ist immer ein vorübergehendes,kein endgültiges Ausscheiden aus der Dienst stelle. DieStelle an der bisherigen Schule bleibt erhalten.Abordnungen sind alle Maßnahmen, bei denen Lehrkräftemit einer festgelegten Stundenzahl mindestens an einerweiteren Schule (Teilabordnung) oder einer anderenSchule (Vollabordnung) unterrichten.„Vor der Abordnung soll der Beamte gehört werden.“(§ 29 LBG) Bei einer Abordnung in eine andere Schulformoder Be zirks regierung tritt die Wahlberechtigung fürPersonal ratswahl in dieser neuen Dienststelle nach 6-monatiger Tätigkeit ein, § 10 Abs. 2 Landespersonalver -tretungs ge setz (LPVG). Bei Teilabordnungen liegt Wahlbe -rechti gung für beide Dienststellen vor.Zu unterscheiden von der Abordnung ist die Umsetzung:Eine Umsetzung ist die■ Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb derselbenDienststelle■ Abberufung vom bisherigen Dienstposten und Zuwei -sung eines anderen Dienstpostens■ Veränderte personelle oder auch örtliche Gegeben heitenBeispiel: Lehrkraft wird von der Schule zum Schulamt z.B.als Fachberater/Fachberaterin umgesetztMitbestimmung – ja oder nein?Abordnungen unterliegen nicht der Mitbestimmung, wennsie im Rahmen einer Kooperation von Schulen bis zu ei -nem Schulhalbjahr andauern. Alle anderen Abord nungenunterliegen der Mitbestimmung (vergl. § 72 Abs. 1 Nr. 6i.V.m. § 91 Abs. 1,3 LPVG). Dies bedeutet, dass der Per -so nal rat auch verhindern kann, dass die im obigen Falldargestellte Situation entsteht, in dem er der Abordnungwiderspricht oder zumindest erreicht, dass die Bedin gun -gen der „Arbeitsteilung“ verbessert werden.TIPPSofern Du aus dienstlichen Gründen abgeordnetwerden solltest, kannst Du den Personalrat einschalten und Dich gegebenenfalls auch an dieLandesrechtsstelle der <strong>GEW</strong> wenden.INFOSiehe auch: Personalrat S. 55, Versetzung S. 68www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)ALLGEMEINE DIENSTORDNUNG (ADO)Die Allgemeine Dienstordnung für LehrerInnen, Schullei -terInnen (ADO - BASS 21-02 Nr. 4) fasst die wichtigstenRechte und Pflichten zu sammen, die sich aus den Be -stimmungen des öffentlichen Dienst rechts und den Be -stimmungen des Schul rechts für die Tätigkeit des pädagogischenPer sonals an den Schulen ergeben und konkretisiertAufgaben, die im Rahmen des Bildungs- und Er -zie hungsauftrages der Schu le gegenüber den Schü -lerInnen zu erfüllen sind.LehrerInnen sollten sich mit den Be stim mun gen der ADOvertraut machen, aber auch die jeweiligen zu grunde liegendenrechtlichen Bestimmungen kennen. Die Art derZusammenstellung und die verkürzte Wieder gabe derRechts texte können Verpflichtungen suggerieren, die beigenauem Hinsehen durchaus anders beurteilt werdenkönnen. Dies gilt vor allem für die Bestimmungen zurArbeits zeit und zur Wahrnehmung der Unterrichts ver pflich -tung und zum politischen Verhalten der Lehrerin bzw.des Lehrers.TIPPWenn sich aus der Anwendung Zweifel ergeben, wennVorgesetzte unter Berufung auf die ADO An ordnungenerteilen oder ein bestimmtes Ver halten einfordern,kann (sollte) mit dem Lehrerrat beraten und ggf. Kon -takt mit dem Personalrat aufgenommen werden.INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)17


Das große ABC für`s erste SchuljahrAMTSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGNeben der charakterlichen Eignung und den weiterenlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen muss bei derÜbernahme in das Beamtenverhältnis die gesundheitlicheEignung bei der Übernahme in das Beamten ver -hältnis auf Probe vorliegen.Die Einstellungsuntersuchung wird durch das Gesund -heitsamt vorgenommen. Im Rahmen der amtsärztlichenUntersuchung entscheidet der Amtsarzt darüber,ob Dein Gesundheitszustand den Anforderungen zurÜbernahme in das Beamtenverhältnis genügt. DerAmts arzt selbst gibt lediglich eine Entscheidungshilfefür die jeweilige Schulaufsichtsbehörde (in der Regel:die zuständige Bezirksregierung).Das Fragerecht im Rahmen der Gesundheitsprüfungbeschränkt sich auf frühere Erkrankungen, die erfahrungsgemäßdie konkrete Berufsausübung beeinträchtigenkönnen. Im Rahmen der amtsärztlichen Unter -suchung solltest Du wahrheitsgemäß antworten. DieÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgtin der Regel nicht, wenn aufgrund der Erkrankung er -fahrungsgemäß Zweifel bestehen, dass die konkreteBerufsausübung beeinträchtigt ist.Definition der gesundheitlichen EignungDie Bewährung für die Übernahme in das Beamten -verhältnis erfordert in gesundheitlicher Hinsicht, dasssich nach der prognostischen Einschätzung des Dienst -herrn künftige Erkrankungen des Beamten und dauerndevorzeitige Dienstunfähigkeit mit hoher Wahr -scheinlichkeit ausschließen lassen. Diese Be griffs -definition ist sehr vage und überlässt den Bezirks re gie -rungen bzw. den Amtsärzten einen nicht unerheblichenInterpretationsspielraum. Die Beweislast für Deine ge -sundheitliche Eignung liegt bei Dir. Du musst also be -weisen, dass die festgestellte (Vor-)Erkrankung eine vor -zeitige Dienstunfähigkeit mit hoher Wahr schein lichkeitausschließen lässt. Für schwerbehinderte Lehr kräftegilt, dass sie nur das für die Laufbahn erforderlicheMindestmaß an körperlicher Eignung erfüllen müssen,d.h. sie können auch dann als Beamte eingestelltwerden, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeitmöglich ist.Psychotherapeutische BehandlungPsychotherapeutische Behandlungen in der Vergangen -heit und der Gegenwart können zu Problemen bei derÜbernahme ins Beamtenverhältnis führen. Häufig wird indiesen Fällen abschließend beurteilt, dass aufgrund dererhobenen Befunde das Auftreten einer vorzeitigen dauerndenDienstunfähigkeit nicht mit überwiegenderWahrscheinlichkeit auszuschließen ist. In jedem Falle istallerdings immer der konkrete Einzelfall zu berücksichtigenund eine pauschale Aussage lässt sich nicht treffen.Body-Mass-Index (BMI)In einigen Fällen führt der so genannte Body-Mass-Index (BMI) dazu, dass der Bewerber nicht als gesundheitlichgeeignet angesehen wird. In der Praxis ist dieÜbernahme in das Beamtenverhältnis bei einem BMIvon 30 oder mehr äußerst schwierig. Bei leichtemÜbergewicht ohne zusätzliche Risikofaktoren ist eineVerbeamtung möglich, wenn alle notwendigen laufbahn-und beamtenrechtlichen Voraussetzungen gegebensind. Sofern neben einem leichtem Übergewichtauch andere gesundheitliche Risikofaktoren gegebensind, wird der Antragsteller in der Regel nicht in dasBeamtenverhältnis übernommen.Der Body-Mass-Index errechnet sich mit folgenderFormel: BMI = Körpergewicht (kg): Körperlänge 2 (m 2 ).TIPPSofern Deiner Übernahme in das Beamtenverhältnisvermeintlich die gesundheitliche Eignung entgegenstehensollte, kannst Du Dich vertrauensvoll an denzuständigen Personalrat, die zuständige Schwer -behindertenvertretung oder als <strong>GEW</strong>-Mitglied an dieVolljuristen der Landesrechtsstelle wenden.INFORechtsschutz der <strong>GEW</strong> NRWwww.gew-nrw.de/index.php?id=753Siehe auch Gesundheitsschutz undSchwer be hinde rung, S. 3918


Das große ABC für`s erste SchuljahrANRECHNUNGSSTUNDENWer ständig besondere schulische Aufgaben übernimmtund besonderen unterrichtlichen Belastungenaus gesetzt ist, kann einen Ausgleich in Form vonAnrechnungsstunden erhalten (§ 2 Abs. 5 der VO zu §93 Abs. 2 SchulG). Je nach Schultyp sind Bruchteilevon Anrechnungsstunden vorgegeben:PrimarstufeGrundschule 0,2Sekundarstufe IHauptschule 0,6Realschule 0,5Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10) 0,5Gesamtschule (Jahrgangsstufen 5 bis 10) 0,5Sekundarstufe II:Gymnasium (Jahrgangsstufen 11 bis 13) 1,2Gesamtschule (Jahrgangsstufen 11 bis 13) 1,2BerufskollegBerufsschule (einschl. Vorklasse zum Berufs grund -schuljahr und Berufsgrundschuljahr) 0,5Fachschule 1,0Berufsfachschule, Fachoberschule 1,2Förderschule (alle Typen) 0,4Schule für Kranke 0,4Weiterbildungskolleg 1,0Nach welchen Grundsätzen die Anrechnungsstundenverteilt werden, entscheidet die Lehrerkonferenz aufVorschlag der Schulleitung (§ 68 Abs. 3 Nr. 3 SchulG),der im Einzelnen die letzte Entscheidung obliegt.ARBEITSZEITDie Arbeitszeit der Lehrer gliedert sich■■in den gesetzlich fixierten, messbaren Teil – diefestgelegte Unterrichtsverpflichtung – undin den disponiblen Teil. Hierzu gehören der fremdbestimmteBereich wie z. B. Beratung, Aufsicht, Kon -ferenz, Sprech zeiten, Kooperation, Präsenzzeiten inden Ferien, sonstige in der Schule zu erledigende Auf -ga ben, Fortbildungen, Schul fahr ten, Wande run gen)und der tatsächlich frei zu ge staltende Bereich (Unter -richts vor- und -nachbereitung, sonstige Planung etc.).Der Gesetzgeber bzw. der Dienstherr muss bei der Be -stimmung der Aufgaben der Lehrer darauf achten, dassdiese im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit sachgerechtzu erledigen sind. Dies gilt auch, wenn sich dieArbeitszeitanteile im Rahmen der allgemeinen Arbeits -zeit verschieben.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Mit der geltenden Arbeitszeitregelung wird der Arbeit -geber der Verpflichtung nach einem adäquaten Ver -hält nis zwischen vorgegebener Arbeitszeit und zu erledigendenAufgaben nicht gerecht. Mit der Festlegungder Unterrichtsverpflichtung bleibt für die sonstigenwichtigen Aufgaben keine ausreichende Arbeitszeit.Wöchentliche UnterrichtsverpflichtungFür die Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtsver -pflichtung gilt die Verordnung zur Ausführung des § 93Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (BASS 11-11Nr. 1) als grundlegende Verwaltungsvorschrift. Außer demgibt es dazu Verwaltungsvorschriften, die ebenfalls in derBASS (11-11 Nr.1/1.1) nachzulesen sind. Über die Son -der re gelung für Lehrkräfte (§ 44 TV-L) sind auch angestellteLehrer direkt betroffen, da für sie die Arbeits zeit -regelung der beamteten Lehrer gilt. Die Verord nung regelt■ die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schüle -rinnen und Schüler (§ 1),■ die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnenund Lehrer (§ 2 Abs. 1),■ die Pflichtstundenbandbreite (§ 3),■ die zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunden (§ 4),■ die Schulleitungspauschale (§ 5),■ die Klassenbildungswerte und Errechnung derLehrerstellen (§ 6 und § 7),■ die Relationen Schüler je Stelle (§ 8),■ den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichs bedarf(§ 9 und § 10),■ den Unterrichtseinsatz der Lehramtsanwärter/innen(§ 11),■ die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle (§ 12).19


Das große ABC für`s erste SchuljahrDie Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehr -kräfte an Gymnasien, Gesamtschulen, Berufskollegsund Förderschulen wird innerhalb eines Zeitraumesvon zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schul -jahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und fürdie Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stun -denzahl abgerundet. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte anFörderschulen für geistige Entwicklung sowie für körperlicheund motorische Entwicklung wird durch einen besonderenErlass konkretisiert, der die Anrechnung unter -schied licher Tätigkeitsbereiche auf die Unter richts ver -pflichtung regelt und in der Praxis zur Erhöhung derwöchentlichen Stundenzahl der Lehrkräfte führt (BASS12-63 Nr. 1).Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden derLehrerinnen und Lehrer beträgt nach §2 der obengenannten Verordnung:Grundschule 28Hauptschule 28Realschule 28Gymnasium 25,5Gesamtschule 25,5Berufskolleg 25,5Förderschule 27,5Schule für Kranke 27,5WeiterbildungskollegAbendrealschule 25Abendgymnasium 22Kolleg (Institut z. Erlangung der Hochschulreife) 22Studienkolleg für ausländische Studierende 22Schulorganisatorische ErhöhungDie Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehr kraftkann vorübergehend aus schulorganisatorischen Grün -den um bis zu sechs Stunden über- oder unterschrittenwerden (§ 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Mit dieserVorschrift kann die Erteilung des Unter richts im Schul -jahresverlauf flexibler gestaltet werden. Dabei handelt essich nicht um Mehrarbeit. Für die vorübergehende ÜberoderUnterschreitung der Pflicht stundenzahl soll möglichstdas Einver nehmen mit dem Lehrer gesucht werden.Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichts -stunden sind innerhalb des Schul jahres auszugleichen,ausnahmsweise im folgenden Schuljahr. Dies ist keineGrund lage für ein so genanntes Arbeits zeit konto. Bittewende Dich bei Unklarheiten an Deinen Personalrat (S.14 Adressverzeichnis)!INFOSiehe auch: Mehrarbeit S. 50www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)g Arbeitszeit, ArbeitszeitmodelleAUFSICHTDer Schule obliegt für die Gesamtdauer schulischer Ver -anstaltungen eine gesetzliche Verpflichtung der Aufsichtüber die Schülerinnen und Schüler. Diese Verpflichtungtrifft alle anwesenden Lehrpersonen (auch weitere päda -go gische Fachkräfte und ggf. das Betreu ungspersonalz.B. im Ganztagsbereich), ein „Wegsehen“ darf es nichtgeben. Trotzdem kommt es immer wieder zu Zwischen -fällen, leider auch mit tödlichem Ausgang oder mitschwer wiegenden körperlichen oder seelischen Folgenfür alle Beteiligten, für Schülerinnen und Schüler, aberauch für die Aufsicht führenden Lehrkräfte.Die Rechtsprechung über Vorgänge im Zusammenhangmit der Aufsichtspflicht ist vielschichtig und auf den jeweiligenFall bezogen. Allgemein kann gesagt werden, dassvon den Gerichten im Nachhinein geprüft wird, ob■■■■die Gefahrenquelle erkannt wurde,Regeln festgelegt wurden,die Einhaltung der Regeln kontrolliert wurde undggf. die Nichteinhaltung sanktioniert bzw. dies glaubhaftangekündigt wurde.Umfang der AufsichtDie Verpflichtung zur Aufsicht ist umfassend. Sie istnach bestem Wissen sicherzustellen, rechtliche Vorga -ben sind zwingend zu beachten. Hier sind vor allem dieRegel ungen in den Verwaltungsvorschriften zu § 57 Ab -satz 1 Schulgesetz - BASS 12-08 Nr. 1 von Bedeu tung:„Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit,in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder ansonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen.“ Vor Unter -richtsbeginn und nach Unter rich tende ist ebenso eineAufsicht sicherzustellen wie während der Unter richts -pausen. Als angemessener Zeitraum vor Unter richts be -ginn und nach Unterrichts ende gelten jeweils fünfzehnMinuten, bei sog. „Fahrschülerinnen und –schülern“ dreißigMinuten. Für den Weg zur Schule und von der Schulenach Hause obliegt der Schule keine Auf sichts pflicht. Ineiner Tageszeitung war zu lesen: „Bumm ler können leerausgehen – Staat zahlt nur, wenn Schulweg nicht unterbrochenwird.“ Anlass des Berichtes war die Mitteilungeiner Ver siche rung. Danach erlischt der Versicherungs -schutz, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nach20


Das große ABC für`s erste SchuljahrUnterrichtsende nicht direkt nach Hause geht oder denSchulweg für eine Zeit unterbricht, beispielsweise umSüßigkeiten zu kaufen. Wege zwischen Schule und anderenOrten (Unterrichts wege) fallen in den Aufsichts bereichder Schule. Unter richtswege können von Schü lerinnenund Schülern der Sekundarstufe I und II dann ohneBegleitung einer Lehr kraft zurückgelegt werden, wennkeine besonderen Gefahren zu erwarten sind.PausenaufsichtDer Schule obliegt eine Aufsichtspflicht während derPausen. Nach dem Schulgesetz entscheidet die Lehrer -konferenz (s. Stichwort) über die Grundsätze für dieAufstellung von Aufsichtsplänen. Eine Entscheidung überden Einsatz der einzelnen Lehrkraft trifft die Schulleitung.Bei der Regelung der Pausenaufsichten sind die be -rech tigten Belange schwerbehinderter Menschen zuberücksichtigen. Sind sie geh- oder stehbehindert,sind sie nach Möglichkeit von der Pflicht zur Übernahmeder Aufsicht zu entbinden (Sozialgesetzbuch IX).Entsprechendes gilt für schwangere Kolleginnen; diesesind ebenfalls von der Pausenaufsicht freizustellen(Mutterschutzverordnung).Betreuung in der SchuleBetreuung für Schülerinnen und Schülern vor und nachdem Unterricht soll dazu beitragen, vor allem die Situa -ti on von Kindern berufstätiger Eltern und Allein er zieh -enden zu erleichtern.Betreuungsmaßnahmen in der Verantwortung der Schu -le sind – ebenso wie die „offene Ganztagsschule“ –schulische Veranstaltungen und unterliegen damit derAufsicht der Schule. Angebote der freien und öffentlichenTräger der Jugendhilfe in Räumen der Schu lesind Angebote im Rahmen des Kinder- und Jugend -hilfegesetzes und unterliegen nicht der Aufsichts ver -pflichtung von Lehrkräften.SchwimmunterrichtDie wesentlichen Aussagen zur Rechtslage enthält derErlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ vom30.8.2002 (BASS 18 - 23 Nr. 2). Danach müssen sich dieLehrkräfte über besondere Sicherheits bestim mungenund -vorkehrungen sowie Rettungsmaßnahmen vor Orterkundigen. Sie müssen über spezielle fachliche Vor aus -setzungen verfügen und mit den erforderlichen Sicher -heits maßnahmen vertraut sein. Mit der Aufsicht überSchü lerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie mitder Erteilung von Schwimmunterricht dürfen nur Lehr -kräfte beauftragt werden, die entweder im Besitz desDeutschen Rettungsschwimmabzeichens (Bronze) sindoder das Deutsche Schwimmabzeichen (Bronze) besitzenund zugleich rettungsfähig im Sinne dieses Erlassessind. Die in den „Sicherheitsvorschriften für das Schwim -men im Rahmen des Schulsports“ geforderte Rettungs -fähig keit sollten Lehrkräfte, die Schwimmunterricht erteilen,in angemessenen Zeiträumen erneut nachweisen.Nach Auffassung der Träger der gesetzlichen Schüler un -fall versicherung wird ein Zeitraum von ca. vier Jahren alsangemessen betrachtet.Schwangere Lehrerinnen dürfen nicht mit der Erteilungvon Schwimmunterricht beauftragt werden.Badeaufsichtspersonal kann, wenn es den öffentlichenBadebetrieb beaufsichtigt, nicht gleichzeitig an derAufsichtsführung im schulischen Schwimmunterrichtbeteiligt werden. Die Anwesenheit weiterer Personenentbindet die Lehrkraft nicht von ihrer Aufsichtspflicht.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Grundsätzlich sind beim Baden und Schwimmen imRahmen von Schulfahrten und Wanderungen nuröffent liche und beaufsichtigte Schwimmanlagen aufzusuchen.Die <strong>GEW</strong> empfiehlt allen Lehrerinnen undLehrern, die anfallskranke Schülerinnen und Schülerbeim Schwim men unterrichten, sich umfassend überdas Krank heits bild zu informieren. Ratsam ist, dasGesund heits amt um eine Stellungnahme zu bitten.Wer haftet?Nach Artikel 34 des Grundgesetzes haftet grundsätzlichder Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst dieLehrkraft tätig ist. Liegt weder eine vorsätzliche nochgrobfahrlässige Aufsichtspflichtverletzung vor, kanneine Lehrkraft nicht zur Haftung herangezogen werden.Im Einzelfall mag es schwierig sein, die Grenze zwischenfahrlässig und grobfahrlässig genau zu definieren.Die Gerichte entscheiden hier in enger Auslegungder Vorschriften. Sollten Erziehungsberechtigte gegenübereiner Lehrkraft Schadensersatzansprüche geltendmachen, wird dringend empfohlen, dass dieLehrkräfte sie sofort an die vorgesetzte Dienststelleverweisen. Eine Lehrkraft sollte keine Schadens aner -kennung bekunden, weder schriftlich noch mündlich.TIPPSchulische Maßnahmen bzw. dienstliche Verrich tun -gen, bei denen erkennbar vorgegebene Aufsichts an -forderungen nicht erfüllt sind oder bei denen ernsthafteZweifel an der Sicherstellung einer ausreichendenAufsicht bestehen, dürfen nicht ausgeführt werden.Keine Lehrerin, kein Lehrer kann gezwungen werden,21


Das große ABC für`s erste Schuljahreine Handlung vorzunehmen, die nach eigener Ein -schätzung eine akute Gefährdung von Schülerinnenund Schülern beinhaltet. Bei Unfällen aller Art ist dieLeistung von notwendiger ärztlicher Hilfe und dieMinderung der Unfallfolgen oberstes Gebot.Im Übrigen wird dringend angeraten, sich zum konkretenUnfallhergang und zu Fragen der Aufsichts -füh rung erst dann zu äußern, wenn Rechtsberatungeingeholt worden ist.INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ vom30.8.2002 (BASS 18 - 23 Nr. 2)„Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen imRahmen des Schulsports“ in der Schriftenreihe „Schulein NRW“ des Schulministeriums als Heft 1033 „Sicher -heits förderung im Schulsport“BEAMTINNEN UND BEAMTENach § 57 Abs. 5 Schulgesetz NRW (SchulG) sindLehrer an den öffentlichen Schulen in der Regel Be -amte, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Be -fähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichenVoraussetzungen erfüllen (u.a. die Höchst alters -grenze nicht überschritten ist).HöchstaltersgrenzeAufgrund der mit dem Rechtsschutz der <strong>GEW</strong> herbeigeführtenUrteile des Bundesverwaltungsgerichtesvom 19.02.2009 musste das Land NRW die Höchst -altersgrenze für die Verbeamtung auf Probe von 35 auf40 Jahre anheben. Nicht in jedem Fall bedeutet jedochdie Vollendung des 40. Lebensjahres das „Aus“ für dasBeamtenverhältnis. Die Sondertatbestände sind nachfolgenddargestellt:Verzögerung durch Kindererziehung oder PflegeWer darlegen kann, dass sich seine Einstellung bzw.Über nahme durch die Geburt eines Kindes oder wegender tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18Jahren oder durch Pflege eines Angehörigen verzögerthat, darf die Altersgrenze im Umfange der Verzögerung,höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens umsechs Jahre, überschreiten (§ 6 Abs. 2 LVO NW). DiePraxis zeigt allerdings, dass nicht jeder mit einer Aner -kennung von Kinderverzögerungszeiten rechnen kann,der ein Kind geboren bzw. betreut hat. Die Ein stellungbzw. Übernahme muss sich nämlich wegen der Geburtbzw. Betreuung verzögert haben, das heißt, es ist eineUrsäch lichkeit zwischen Verzögerung und Geburt bzw.Betreuung (gilt auch bei Pflege) erforderlich. Die Verzö -gerung infolge Geburt oder Betreuung kann durch eineausgeübte Berufstätigkeit oder durch fehlende Ein stell -ungsmöglichkeiten, zum Beispiel nicht einstellungsrelevanteFächerkombination „verbraucht“ sein.22SchwerbehinderungSchwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestelltebehinderte Menschen dürfen vor vollendetem 43.Lebens jahr eingestellt oder übernommen werden (§ 6Abs. 3 LVO NW).Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales JahrWehr dienst, Zivildienst und freiwilliges soziales Jahrführen zu einer Hinausschiebung der Altersgrenze,wenn diese ursächlich für die Verzögerung derEinstellung sind (§ 6 Abs. 2 LVO NW).Planstelleninhaber an ErsatzschulenGemäß § 6 Abs. 5 LVO NW dürfen Planstelleninhaberan Ersatzschulen in das Beamtenverhältnis auf Probeübernommen werden, wenn sie das 55. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben.AusnahmenGemäß § 84 Abs. 2 LVO NW können von der sogenanntenHöchstaltersgrenze Ausnahmen zugelassen werden:„(2) Ausnahmen von dem Höchstalter für die Ein stell ungoder Übernahme in das Beamtenverhältnis nach § 6Absatz 3 und 5, (...) und § 52 Absatz 1 können zuglassenwerden, und zwar1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn derDienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daranhat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zubehalten oder2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der beruflicheWerdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretendenGründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendungder Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.


Das große ABC für`s erste SchuljahrEin erhebliches dienstliches Interesse im Sinne vonNummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnah -me erteilung zur Sicherstellung der Erledigung deröffentlichen Aufgabe erforderlich ist.”BeamtenverhältnisDas Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtlichesDienstverhältnis. Rechte und Pflichten der Beamtenwerden durch Gesetz bestimmt, in Nordrhein-West -falen durch das Landesbeamtengesetz (LBG), dasBeamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die ergänzendenRechtsverordnungen. Die Rechte und Pflichten sindgeregelt in den §§ 42 ff. LBG und §§ 33 ff. BeamtStG.Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe er -folgt durch Ernennung (Probezeit). Die Ernennung wirdwirksam mit der Aushändigung der Er nennungs ur -kunde oder an zu einem festgelegten späteren Zeit -punkt; eine rückwirkende Ernennung ist nicht möglich.Mit dem Tag der Ernennung entsteht der Anspruch aufDienstbezüge, die im Bundesbesol dungs gesetz (BBesG)geregelt sind, teilweise auch im Landesbesol dungs -gesetz (LBesG).TIPPGemäß § 6 Abs. 2 LVO NRW erhöht sich das Höchst -alter, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er denAntrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschrittenhatte und die Einstellung oder Übernahmeinnerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.INFOHandbuch für Beamte in NRWBestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.deBEFRISTETES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISNach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist der Ab -schluss eines befristeten Arbeitsvertrages (§ 14 TzBfG, 30Abs. 1 TV-L) grundsätzlich zulässig. Zu seiner Wirk -samkeit bedarf er der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).Aufgrund unterschiedlicher Voraus set z ungen unterscheidetman Befristungen mit und ohne Sach grund. DerArbeitsvertrag muss ausdrücklich angeben, ob sich dieBefristung auf § 14 Abs. 1 oder 2 TzBfG stützt.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Wir lehnen es ab, dauerhaften Unterrichtsbedarfwie auch regelmäßigen Vertretungsbedarf mit kurzfristigen,ge ringfügigen oder befristeten Arbeitsver -hält nissen oder auch durch Mehrarbeit abzudecken.Solche Maß nahmen sind sozial unverträglich undrechtlich nachteilig.Befristung ohne SachgrundSachgrundlose Befristungen können höchstens bis zurDauer von insgesamt zwei Jahren geschlossen werden.Inner halb dieser zwei Jahre darf der Vertrag nurunter Ein be ziehung des Erstvertrags und nur drei Malbefristet werden.Nach einer Entscheidung des 7. Senats des Bundes -arbeitsgerichts vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09 - liegtkeine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz2 TzBfG vor, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehrals drei Jahre zurückliegt. Auch dann kann ein befristetesArbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zweiJahren geschlossen werden.Befristung mit SachgrundBefristungen mit Sachgrund sind:■■■■■■■■vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung (MehroderMinderbedarf);Befristung im Anschluss an Ausbildung undStudium;Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, wenn durchden zeitweiligen Ausfall wegen Krankheit, Beur -laubung, Einberufung zum Wehrdienst, Ab ordnung imAusland ein „vorübergehender Bedarf“ an der Be -schäftigung besteht;Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung;Befristung zur Erprobung;Befristung wegen in der Person des Arbeitnehmersliegender Gründe;Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen;Befristung aufgrund gerichtlichen Vergleichs.Der Einzelvertrag der Befristung mit Sachgrund darffünf Jahre nicht übersteigen (§ 30 Abs. 2 TV-L).23


Das große ABC für`s erste SchuljahrGerichtliches Vorgehen gegen BefristungSoweit tatsächlich ein Befristungsgrund (z.B. Ver -tretungsbedarf) besteht, hat ein gerichtliches Vor gehengegen den befristeten Arbeitsvertrag keine Aussichtauf Erfolg. Dies gilt auch für die Folge verträge. Aus -nahms weise kann sich hier nur dann eine Ent fristungs -mög lich keit ergeben, wenn Forma lien – insbesonderedas Schrift formerfordernis – nicht eingehalten sind.Aus diesem Grund solltest Du darauf achten, ob derFolgearbeits vertrag spätestens am letzten Tag (= Tagdes Be fristungsendes des Vor vertrages) in Schrift formvorliegt und auch unterschrieben wird. Erfolgt die Vor -lage des Folgearbeitsvertrages nur einen Tag spä ter,besteht die Möglichkeit der Klage auf Entfristung innerhalbeiner Frist von drei Wochen wegen Ver stoßes ge gendas Schrift formerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG. Be -achte in diesem Fall: Du darfst den „neuen“ Arbeitsver -trag nicht unterschreiben, da Du mit der Unter zeich nungdes Folge ver trages auf Deine Rechte aus dem Vorvertragverzichtest und Dir damit die Möglichkeit einer Ent fristungdes Beschäf tigungs verhältnisses nimmst.Rechtsprechung ist es unschädlich, wenn die Be -fristung kürzer als der Elternzeiturlaub ist. Nur wennder befristete Vertrag länger dauert als der Eltern zeit -urlaub, liegt kein ausreichender Befristungs grund vorund es kann ein Anspruch auf ein Dauerbe schäf ti -gungs verhältnis entstehen.2. „Flexible Mittel für Vertretung“-VerträgeDer Vertretungsunterricht im Rahmen des Programms„Flexible Mittel für Vertretung“ – vormals „Geld stattStellen“ –, der die ehemals vierprozentige Stellen -reserve an den Schulen ersetzt, ist vorgesehen bei■■langfristigen Erkrankungen,Mutterschutz,■ Teilnahme an sowie Planung und Leitung von Fort -bildungsveranstaltungen,■sonstige Fälle des (kurzfristigen) Ausscheidens imlaufenden Schuljahr.Vergütung der Ferien für neu beginnendeLehrkräfteInsbesondere neu beginnende Lehrkräfte, die im befristetenArbeitsverhältnis tätig werden, sollten darauf achten,dass auch die Ferien zu vergüten sind, sofern dasbefristete Arbeitsverhältnis zu Beginn der Ferien endetund im unmittelbaren Anschluss an die Ferien ein erneutbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird. DieseRegelung gilt auch, wenn im Anschluss an die Ferien einunbefristetes Beschäftigungsverhältnis eingegangenwird oder die angestellte Lehrkraft verbeamtet wird.TIPPWenn noch Fragen offen sind, steht die <strong>GEW</strong> Dir gernzur Seite! Wende Dich einfach an die zuständigen<strong>GEW</strong>-Personalräte oder die Rechts schutz abteilung:Telefon 02 01 / 29 403-38, Telefax 02 01 / 29 403-53,Mail rechtsschutz@gew-nrw.deVertragsarten im SchuldienstZur befristeten Beschäftigung im Schuldienst desLandes NRW gibt es verschiedene Vertragsvarianten,von denen die zwei häufigsten kurz erläutert werden:1. ElternzeitverträgeDieser Vertragstypus braucht als sachlichen Befris tungs -grund einen Vertretungsbedarf, weil sich eine Kolleginoder ein Kollege im Elternzeiturlaub befindet. Nach der24Probezeit, Beendigung und Weiter -beschäftigung auf Dauer oder befristetEin befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grundsoll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten;die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monateund darf höchstens zwei Jahre betragen (§ 30 Abs.3 TV-L). Die ersten sechs Wochen gelten alsProbezeit, in der der Arbeitsvertrag mit einer Fristvon zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigtwerden kann (§ 30 Abs. 4 TV-L).Für einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund geltendie ersten sechs Monate als Probezeit, innerhalbder das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zweiWochen zum Monatsschluss gekündigt werden kann(§ 30 Abs. 4 TV-L).Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probe zeitnur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölfMonate beträgt (§ 30 Abs. 5 TV-L). Ein befristetesArbeits verhältnis mit einer Laufzeit von weniger alseinem Jahr ist nicht kündbar.Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertragnach § 14 Abs. 1 TzBfG sind bei der Besetzung vonDauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen,wenn die sachlichen und persönlichen Voraus set -zungen erfüllt sind (§ 30 Abs. 2 S. 2 TV-L). Eine vereinbarteProbezeit kann auch bei festgestellter Nicht -bewährung nicht dazu führen, dass das Arbeits ver -hältnis vor Fristablauf beendet wird. Die Zulässigkeiteiner arbeitgeberseitigen Kündigung kann auch nichtim Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden.


Das große ABC für`s erste SchuljahrBEIHILFEAls Beamter bist Du von der Pflicht zur gesetzlichenKrankenversicherung befreit. Wenn krankheitsbedingteAufwendungen entstehen, erhältst Du einen Zuschussdes Dienstherrn: die so genannte Beihilfe. Die gesetzlicheGrundlage ist in der Beihilfeverordnung (BVO) NRW verankert.Die Höhe der Beihilfe und damit der Be mes -sungssatz nach § 12 Abs. 1 BVO ist personenbezogen:Beilhilfeberechtigte ohne oder mit einem Kind 50%nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattenoder eingetragene Lebenspartner 70%berücksichtigungsfähige Kinder sowiebeihilfeberechtigte Waisen 80%Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern(Bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dieserBemessungssatz nur für einen von Dirzu bestimmenden Berechtigten.) 70%Wichtige NeuerungenDurch die Neuregelung der Beihilfeverordnung ist dieVorschrift des § 15 BVO hinzugekommen. Diese Vor -schrift begrenzt die finanziellen Belastungen der Bei -hilfe berechtigten. Danach dürfen die Kos ten dämp fungs -pauschale (§ 12 a BVO), der Eigenanteil bei zahntechnischenLeistungen sowie die Selbstbehalte bei Inan -spruchnahme bei Wahlleistungen im Kranken haus dieBelastungsgrenze von zwei Prozent der Brut to jahres -bezüge der Beihilfeberechtigten nicht übersteigen.Maßgeblich sind dabei die Bezüge, die Du im Vor jahrerhalten hast. Sofern die Belastungsgrenze über schrit -ten wird, werden keine weiteren Selbstbehalte abgezogen.Je mehr der genannten Aufwendungen Du hast,desto geringer ist der finanzielle Eigenanteil. Die Vor -schrift stellt insoweit grundsätzlich eine positive Regelungfür Dich als Beihilfeberechtigten dar. Außerdem wird Dirals Beamter und damit als Beihilfe be rech tigter ein be -stimmter Betrag als Kostendämpfungspauschale von derBeihilfe abgezogen. Die Kostendämpfungs pau scha le istgestaffelt und beträgt je nach Gehalts höhe zwischen150,- und 750,- Euro jährlich.Zusätzliche KrankenversicherungBeamte dürfen selbst entscheiden, ob sie sich für denvon der Beihilfe nicht gedeckten Anteil krankenversichern.Eine solche zusätzliche Krankenversicherung istempfehlenswert. Die privaten Krankenversicherungensind grundsätzlich verpflichtet, Berufsanfänger in denersten sechs Monaten nach Berufung in das Beamten -verhältnis auf Probe aufzunehmen. Leistungsaus -schlüs se sind ausgeschlossen und der maximalePrämien zu schlag beträgt 30 Prozent. Beamte erhaltenzu den Bei trä gen, die sie für eine Kranken ver sicherungaufbringen müssen, keinen Beitragszuschuss desDienstherrn. Dies gilt auch, wenn ein Beamter sich füreine gesetzliche Kranken versicherung entscheidet.Aufgrund früherer Änderungen der Beihilfeverordnungsind Beamte, die Leistungen aus der gesetzlichenKranken versicherung erhalten, ohne weiteren Beihilfe -anspruch.Ausschluss nichtverschreibungspflichtigerMedikamente und TherapienEinschlägige und nachteilige Praxis ist seit langem,dass Medikamente und Therapien nicht als beihilfefähiganerkannt werden sollen, wenn sie von den ge -setz lichen Krankenversicherungen ebenfalls nichtgetragen werden. Die obergerichtliche bzw. höchstrichterlicheRechtspre chung hat, trotz des massivenWiderstandes der <strong>GEW</strong>, mittlerweile rechtskräftig entschieden,dass der Aus schluss nicht verschreibungspflichtigerMedika mente von der Beihilfefähigkeit wirksamist.Vorherige Anerkennung der Beihilfestellebei bestimmten Leistungen erforderlichFür bestimmte Leistungen, zum Beispiel bei psychotherapeutischenBehandlungen, bei bestimmten Hilfsmitteln,bei Sanatoriumsaufenthalten oder bei Heilkuren ist dievorherige Anerkennung durch die Beihilfenfestsetzungs -stelle erforderlich.AngestellteAngestellte erhalten keine Beihilfen. Sie sind ausschließlichauf die Leistungen der Krankenversicherung verwiesen.Der Arbeitgeber zahlt jedoch die Hälfte der Kranken -versicherungsbeiträge.INFORechtsschutz der <strong>GEW</strong> NRWwww.gew-nrw.de/index.php?id=753Ratgeber:Die Beihilfe in Nordrhein-Westfalen (<strong>GEW</strong>-Broschüre)Neuauflage geplant, www.nds-verlag.de25


Das große ABC für`s erste SchuljahrBESOLDUNGDie Besoldung ist das Erwerbseinkommen der Be -amten. Sie ist aufgrund verfassungsrechtlicher Grund -lage als Alimentation und nicht als Arbeits entgelt ausgestaltet.Sie wird nicht in Tarifverträgen, sonderndurch den Gesetzgeber im Bundesbesol dungs gesetz(BBesG) und im Landesbesoldungs gesetz (LBesG) ge -regelt. Zukünftig gilt nur noch das LBesG, wenn derLandesgesetzgeber aufgrund der Föderalismusreformdie entsprechenden Regelungen des BBesG übertragenhat.Die Höhe der Besoldung ist abhängig vom Besol -dungsdienstalter (BDA), vom Familienstand und davon,welcher Besoldungsgruppe (BesGr) das übertrageneAmt oder die Tätigkeit zugeordnet wird. Das BDAbestimmt die Höhe des Grundgehaltes, das in der je -weiligen BesGr in Lebensaltersstufen aufsteigend festgelegtist. Die BesGr und der Familienstand sind maßgebendfür die Höhe des Familien zu schlages. Die Be -soldung setzt sich demnach zusammen aus1. dem Grundgehalt (aus der maßgeblichen Lebens -altersstufe der BesGr),2. dem Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratete,Unterhaltsverpflichtete),3. dem Familienzuschlag der Stufen 2 ff. (bei kindergeldberechtigtenKindern),4. einer allgemeinen Zulage im Eingangsamt des höherenDienstes (Lehramt Gym/Ges oder BK; A 13 Z).Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird nur zur Hälftegezahlt, wenn der Ehepartner ebenfalls einen Verhei ra -tetenzuschlag erhält. Der kinderbezogene Bestandteildes Familienzuschlages wird nur einmal gezahlt, sofernmehrere Anspruchsberechtigte zur Familie gehören. Wiehoch die zu zahlende Besoldung ist, hält das Lan des amtfür Besoldung und Versorgung in ihrer „Mit teilung überBesoldung“ fest. Sie erscheint in der Regel nur dann,wenn sich gegenüber dem Vormonat etwas verändert.TIPPDas BDA wird von der Dienstbehörde (gemäß § 28BBesG) festgesetzt und mitgeteilt. Die Festsetzungs -verfügung ist sorgfältig zu prüfen. Bei Überprüfungenhelfen Personalräte. Beanstandungen müssen innerhalbeines Monats nach Zugang der Verfügungschriftlich in Form eines Widerspruchs der Dienst -behörde mitgeteilt werden.Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 (Monatsbeträge in Euro)Stand:1.1.2012Zweijahresrhythmus Dreijahresrhythmus VierjahresrhythmusAlter 21/22 23/24 25/26 27/28 29–31 32–34 35–37 38–40 41–44 45–48 49–52 53Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12A 11 2678,78 2800,93 2923,09 3045,25 3167,41 3248,84 3330,28 3411,73 3493,17 3574,61A 12 2878,00 3023,64 3169,28 3314,92 3460,55 3557,64 3654,74 3751,83 3848,93 3946,01A 13 3234,59 3391,86 3549,14 3706,40 3863,66 3968,51 4073,35 4178,20 4283,06 4387,91Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2A 9 bis A 16 116,82 216,72Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für daszweite zu berücksichtigende Kind um 99,90 Euro, für das dritte undjedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,26 Euro.Jährliche Sonderzahlung(Auszahlung mit den Dezemberbezügen)BesGr. A 9 bis A 16:30% der monatlichen BezügeZulagen(Monatsbeträge in Euro)Dem Grunde nach geregelt in BBesOA und B – Vorbe merkungen (Auszug)Nr. 27 – Allgemeine Stellenzulagefür Studienräte in BesGr. A 13: 79,9426


Das große ABC für`s erste SchuljahrEinstellung in den öffentlichen Schuldienst nach „grundständiger Lehrerausbildung“Regelaltersgrenze Schulform Besoldung/Entgeltgruppenzur Verbeamtung< 40 Jahre A 12Grundschule> 40 Jahre EG 11 TV-L< 40 Jahre Hauptschule, Realschule,A 12> 40 Jahre Gesamtschule (Sek. I)EG 11 TV-L< 40 JahreFörderschuleA 13> 40 Jahre EG 13 TV-L< 40 JahreGesamtschule (Sek. II)A 13 mit Zulage> 40 Jahre EG 13 TV-L mit Zulage< 40 JahreGymnasium, BerufskollegA 13 mit Zulage> 40 Jahre EG 13 TV-L mit Zulagein AusnahmefällenVerlängerung ummax. 6 JahreA = BesoldungsgruppeEG = Entgeltgruppe (Eingruppierung)Informationen für die jeweilige individuelle Situation gibt es bei der <strong>GEW</strong> vor Ort.Achtung: Die Stufenzuordnung in den Entgelt- und Besoldungs gruppen nach persönlichen Voraussetzungen„Seiteneinstieg“ im öffentlichen Schuldienst des Landes NRWDie nachfolgende Tabelle gibt einen ersten Überblick über die Entgeltgruppen bei Anstellung im Angestellten -verhältnis des Tarifvertrags für die Länder (TV-L) und die Besoldungsgruppen bei Übernahme ins Beamten -verhältnis, bezogen auf Ausbildungsniveau und möglichen Einsatz.Persönliche Voraussetzungen,Entgeltgruppen bei EinsatzAusbildungsniveau, Hauptschule Realschule/ Berufskolleg/Art des Abschlusses Sek. I der Gymnasium/Gesamtschule GesamtschuleMit fachspezifischer Ausbildung und mit EG 9 EG 9 nicht möglichpädagogischer Einführung während derQualifizierung bzw. DauerbeschäftigungsverhältnisFH-Abschluss mit pädagogischer Einführung während EG 10 EG 10 nicht möglichder Qualifizierung bzw. DauerbeschäftigungsverhältnisLehrkräfte in Ausbildung (pädagogische Einführung) EG 10 EG 11 EG 12mit abgeschlossenem HochschulstudiumLehrkräfte in Ausbildung (nach OBAS) mit EG 11 EG 11 EG 13abgeschlossenem Hochschulstudium1. und 2. Staatsprüfung (volle EG 11 / A12 EG 11 / A12 EG 13 / A13 zLehramtsbefähigung) ggfs.Verbeamtungbei neuer Regelaltersgrenze 40 JahreWichtig: Das sich aus den Entgeltgruppen bzw. Besoldungsgruppen ergebende tatsächliche Einkommen hängtvon verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von einschlägiger Berufserfahrung, Zeiten der Vorbeschäftigung imöffentlichen Dienst, Entwicklungs- bzw. Dienstaltersstufe und Abzüge durch Steuern und Sozialversicherungen.Siehe auch: Eingruppierung von Lehrkräften S. 31 und Gehalt S. 3827


Das große ABC für`s erste SchuljahrBEURLAUBUNGFür eine längerfristige Beurlaubung – im Unterschiedzum kurzfristigen Sonderurlaub und der Dienst be frei -ung – sieht das öffentliche Dienstrecht folgende Mög -lich keiten der Beurlaubung vor:Angestellte können aus wichtigem Grund beurlaubt werden(§ 28 TV-L). Eine arbeitsvertragliche Abrede istjederzeit möglich. Beamte sollten sich vor einer Beur -laubung über die unmittelbaren und die mittelbaren Fol -gen informieren, zum Beispiel die Auswirkung auf dieAbsicherung im Krankheitsfall, auf eine Probezeit oderauf die Altersversorgung. Die neue Freistellungs- undUrlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW vom 10. Janu ar2012) sieht weitere Möglichkeiten der Be ur laubungund der Gewährung von Sonderurlaub ohne Dienst -bezüge vor – etwa für staatsbürgerliche, berufliche,gewerkschaftliche u.ä. Zwecke oder in besonderenFällen wie Ersatzschul- oder Auslands schul dienst (§ 26,28 bzw. § 34).Übersicht zur Beurlaubung im Beamtenrecht des Landes Nordrhein-WestfalenStand Dezember 2010TatbestandVoraussetzungenHöchstdauer/KumulationBeihilfeanspruchBeurlaubung ausfamilienpolitischen Gründen(§ 71 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG)antragsabhängig – Betreuungoder Pflege ei nes Kindes unter18 Jahren oder eines pflegebedürftigenAnge hörigen.Bis zu 12 JahrenErziehungsurlaub bleibtunbe rück sichtigtJa (§ 1 Abs, 1 BVO)Zu beachten ist§ 10 SGBDem Antrag sollte entsprochenwerden, wenn dienstlicheBe lange nicht entge gen stehenBeurlaubung ausarbeitsmarktpolitischenGründen(jetzt § 70 Abs. 1, Nr. 2 LBG)antragsabhängig –Bewerber über hang aufgrund derSituation auf dem Arbeits marktBis zu 6 JahrenUrlaub aus arbeitsmarktpoliti -schen und familiären Gründendarf die Höchst grenze von12 Jahren nicht überschreitenNein28


Das große ABC für`s erste SchuljahrBEZIRKSREGIERUNGBezirksregierung ArnsbergSeibertzstraße 159821 ArnsbergTelefon 02 931 / 82-0Telefax 02 931 / 82-25 20Mail poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.deInternet www.bezreg-arnsberg.nrw.deBezirksregierung DetmoldLeopoldstraße 1532756 DetmoldTelefon 05 231 / 71-0Telefax 05 231 / 71-12 95Mail poststelle@bezreg-detmold.nrw.deInternet www.bezreg-detmold.nrw.deBezirksregierung DüsseldorfCecilienallee 240474 DüsseldorfTelefon 02 11 / 475-0Telefax 02 11 / 475-2671Mail poststelle@brd.nrw.deInternet www.brd.nrw.deBezirksregierung KölnZeughausstraße 2–1050667 KölnTelefon 02 21 / 147-0Telefax 02 21 / 147-31 85Mail poststelle@bezreg-koeln.nrw.deInternet www.bezreg-koeln.nrw.deBezirksregierung MünsterFreiherr-vom-Stein-HausDomplatz 1–348143 MünsterTelefon 02 51 / 411-0Telefax 02 51/ 411-25 25Mail poststelle@bezreg-muenster.nrw.deInternet www.brms.nrw.deDIENSTLICHE BEURTEILUNG IN DER PROBEZEITNach § 93 Landesbeamtengesetz (LBG) sind (beamtete)Lehrer und Schulleiter dienstlich zu beurteilen. DieDurchführung ist in den „Richtlinien für die dienstlicheBeurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen undLeiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren(i. d. Fassung vom 2. 1. 2003)“ (BASS 21-02 Nr. 2)sowie für die Beurteilung in der Probezeit im Erlassvom 03.06.2011 (BASS 21 – 02 Nr. 2.1) geregelt. DieRichtlinien für die dienstliche Beurteilung finden auchauf Angestellte Anwendung.Es gibt entscheidende Phasen in der Schullaufbahn, dieeinen Anlass für dienstliche Beurteilungen abgeben:■■Während und vor der Beendigung der Probezeit,Beförderung,Folgende Rechte hat ein Lehrer im Beurteilungsverfahren:■ Ein Lehrer des Vertrauens kann am Verfahren teilnehmen,2.2 und 5.1 der Beurteilungsrichtlinien.■ Zwischen Beurteilendem und Lehrer findet ein Ge -spräch statt, 5.1 der Beurteilungsrichtlinien.■ Die dienstliche Beurteilung ist in einer Abschrift auszuhändigen.Hierbei ist zu beachten: Zu Detailproblemen der dienstlichenBeurteilung gibt es zwischen Dienststellen undPersonalräten unterschiedlich umfassende Verab re dun -gen, die zum Beispiel Art und Umfang der Unter richts vor -bereitung, Anzahl der Unterrichtsstunden, Ankündi -gungs fristen, Verfahren des Gesprächs zum Inhalt haben.Die örtlichen Personalräte geben hier bereitwillig Auskunft.■■■■Versetzung in ein anderes Bundesland,Auslandsschuldienst,Verwendung im Hochschuldienst,Erteilung eines Dienstzeugnisses.Beurteilung während der ProbezeitDie Beurteilungen in und zum Abschluss der Probezeiterstellt der Schulleiter. Unterrichtsbesuche, die der Vor -bereitung einer Beurteilung dienen, sind rechtzeitig, min-29


Das große ABC für`s erste Schuljahrdestens zehn Tage vorher, anzumelden (Tag, Fach, Klasseoder Lerngruppe, gewünschte Unterlagen). Auf Wunschder Lehrerin oder des Lehrers wird einer oder einem vonihr oder ihm benannten Lehrerin oder Lehrer des Ver -trauens Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellung -nah me gegeben, 2.2 der Beurteilungsrichtlinien.Beamtinnen und BeamteAufgrund einer Änderung in der Laufbahnverordnung(§ 7 LVO) sind für die Beamtinnen und Beamten währendder Probezeit zwei dienstliche Beurteilungen zuerstellen. Die Einzelheiten hierzu regelt der An pass ungs -erlass vom 3.6.2011, der die Beurteilungsrichtlinien fürdiesen Perso nen kreis insoweit ergänzt.Die erste dienstliche Beurteilung ist nach Ablauf einesDrittels der Probezeit, spätestens jedoch zwölf Monatenach der Einstellung zu fertigen. Die zweite dienstlicheBe urteilung ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zuerstellen.Für die infolge der geänderten Laufbahnverordnung erforderlichenzwei dienstlichen Beurteilungen während derProbezeit sind folgende Formulierungen zu verwenden:Bei Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Men -schen sieht der Anpassungserlass besondere Rechte vor.Wegen des Hinweises auf die Möglichkeit der Verlän -ge rung der Probezeit soll noch auf Nr. 3.2 der Beur -teilungs richtlinien hingewiesen werden:„Kann die Bewährung während der Probezeit in dieserBeurteilung noch nicht abschließend beurteilt werden,ist spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängertenPro be zeit erneut eine Beurteilung zu erstellen.“TarifbeschäftigteFür die Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäfti gungs ver -hältnis muss es nach Meinung der <strong>GEW</strong> bei einer dienstlichenBeurteilung in der Probezeit verbleiben. § 2 Abs. 4TV-L schreibt für diese eine Probezeit von nur sechs Mo -naten vor. Infolgedessen regelt Nr. 6.2 der Beurtei lungs -richt linien, dass die tarifbeschäftigten Lehrer innen undLeh rer vor Ablauf der Probezeit gem. § 2 Abs. 4 TV-L zube urteilen sind. Eine entsprechende An wen dung des An -passungserlasses mit der Maßgabe, dass wie bei den Be -amtinnen und Beamten während der Pro bezeit zweidienstliche Beurteilungen zu erstellen seien, sehen dieBeurteilungsrichtlinien und der An passungs erlass nicht vor.Erste dienstliche BeurteilungDie/der Beschäftigte hat sich in der bisherigen Probezeit■ bewährt■ eingeschränkt bewährt■ nicht bewährtZweite dienstliche BeurteilungDie/der Beschäftigte hat sich in der Probezeit■ in vollem Umfang bewährtZusatzfeststellung:■ Die/der Beschäftigte hat sich wegen besondererLeistungen ausgezeichnet■ nicht bewährt■ Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestelltwerdenDie in der ersten dienstlichen Beurteilung genannteFor mulierung „eingeschränkt bewährt“ ermöglicht es,bei lediglich in Teilbereichen bestehenden Defiziten ei -ne einschränkende Bewährungsaussage zu treffen unddamit in diesen Fällen eine negative Bewährungs fest -stellung zu vermeiden.Wenn bei der ersten oder zweiten dienstlichen Beur tei -lung keine uneingeschränkte Bewährung festgestellt wird,sind einzelne Bereiche zu benennen, in denen Defizitebestehen.TippGrundsätzlich kann jede/r eine Lehrkraft des Ver -trauens mitnehmen.Der Austausch von Unterrichtsvorbereitungen und Be -richte über Durchführungen von dienstlichen Beur tei -lun gen helfen jeder einzelnen Lehrkraft.Das Mittel der Gegendarstellung zu einem Leis tungs -bericht oder einer dienstlichen Beurteilung kanngenutzt werden, um die eigene Sicht aktenkundig zumachen. Vorherige Beratung ist zu empfehlen.Jeder Missstand und jeder Konfliktfall hinsichtlichdienstlicher Beurteilungen sollte mit dem Perso nal -rat besprochen werden.Grundsätzlich bleibt das Problem, dass punktuelleHospitationen über die Qualifikation von Lehrkräftenkeine repräsentative Auskunft geben.Personalräte sollten in ein Kollegium eingeladen werden,um über Praxis und Probleme der dienstlichenBeurteilung zu diskutieren.INFODie Kriterien zum Beurteilungswesen findest Du in derBASS unter 21-02 Nr. 2 „Richtlinien für die dienstlicheBeurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen undLeiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren“.www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)30


Das große ABC für`s erste SchuljahrEINGRUPPIERUNG VON LEHRKRÄFTENDie Bezahlung der Angestellten richtet sich nach demTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Dieser wird zwischen den Gewerkschaften und denArbeitgebern der Länder ausgehandelt und muss nötigenfallsdurch Streikmaßnahmen erzwungen werden.Für die Vergütung nach TV-L werden angestellte Lehr -kräfte verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet. Manspricht hierbei von Eingruppierung.Für die Vergütung nach TV-L werden angestellte Lehr -kräfte verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet. Beidieser so genannten Eingruppierung ist zu beachten:Tarifbeschäftigte Lehrkräfte werden derzeit noch nichtaufgrund tarifvertraglicher Regelungen eingruppiert.Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe erfolgt stattdessennach den so genannten Eingruppierungs -erlassen des MSW NRW. Wer über ein erstes undzweites Staatsexamen verfügt, wird nach demRunderlass des Kultusministeriums vom 16. November1981 (BASS 21-21 Nr. 52) eingruppiert, der alsBestandteil im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist.Die Verhandlungen über einen Eingruppierungstarif ver -trag für die Lehrkräfte dauern derzeit noch an, weil dieArbeitgeber sich weigern und sie daher zu einem erstenTarifvertrag voraussichtlich nur mittels Arbeits kampf -maßnahmen (Streik) gezwungen werden müssen.In der Zwischenzeit werden noch die alten Ein gruppie -rungserlasse der Länder und die im Überleitungstarifvertragvereinbarten Zuordnungstabellen für Lehrkräftezugrunde gelegt. Generell lässt sich sagen: Lehrer/-innen mit dem Lehramt für die Primarstufe oder für dieSekundarstufe I werden nach Entgeltgruppe 11 vergütet,Lehrer/-innen mit dem Lehramt für Sonderpä dago gikund für die Sekundarstufe II nach Entgeltgruppe 13.SeiteneinsteigerTarifbeschäftigte Lehrkräfte ohne die fachlichen undpädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme indas Beamtenverhältnis – also ohne ein zweites Staats -ex a men – können als Seiteneinsteiger in den Schul -dienst über nommen werden. Sie werden nach demErlass des Kultusministeriums vom 20. November 1981(BASS 21-21 Nr. 53) eingruppiert und entsprechendder Zuord nungs tabelle des Überleitungstarifvertragesals so ge nannte „Nichterfüller/-innen“ den neuen Ent -geltgruppen zugeordnet.Für Lehrkräfte, die kein 2. Staatsexamen haben unddamit als „Nichterfüller/-innen“ oder „Seiteneinsteiger/-innen“ beschäftigt werden, werden nach dem Erlass desKultusministeriums vom 20.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 53eingruppiert). Sofern ein Einsatz in der Primarstufe, in derHauptschule oder der Realschule erfolgt, ist die Ent gelt -gruppe 11 maßgebend, bei Einsatz in der Förderschule,dem Berufskolleg und der Sek. II in Gesamtschule oderGymnasium die EG 12 oder z.T. auch in EG 13 je nachAusbildung. Allerdings wird hier insgesamt die sogenannte(geminderte) Lehrertabelle des TV-L angewendet.Ersteinstufung in die EntgelttabelleMit einer Vergütung nach dem TV-L sind tarifbeschäftigteLehrer und Lehrerinnen klar im Nachteil: IhreBezahlung fällt deutlich geringer aus als nach dem altenBAT – von den besseren Verdienstmöglichkeiten imBeamtenverhältnis ganz abgesehen. Die <strong>GEW</strong> machtsich seit Jahren für eine Gleichstellung tarifbeschäftigterLehrer stark und hat einige Verbesserungen erreicht.Für alle Tarifbeschäftigten ist per Erlass geregelt, dassvorherige Berufserfahrungen dazu führen, dass die Ein -stufung bei Neueinstellung Lehrkräfte zumeist mindes -tens ab der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe vorgenommenund hierfür eine großzügige Anerkenn ungder jeweiligen Berufserfahrungen bzw. beruflichenVorerfahrungen vorgenommen wird (§ 16 TV-L undErlasse des MSW vom 23.02.2008 und 08.06.2009).TIPPDie <strong>GEW</strong> arbeitet weiterhin daran, eine zusätzlichetarifliche Regelung zum TV-L zu vereinbaren, mit derdie tarifbeschäftigten Lehrkräfte finanziell deutlich bessergestellt sind. Bis dahin sollte sich jede/r Neu ein -gestellte beim zuständigen Personalrat beraten lassen,bevor die Einstufung bzw. Eingruppierungarbeitsvertraglich vereinbart wird. Der Personalrat hat– wie von der <strong>GEW</strong> juristisch erkämpft und mittlerweileauf Bestreben der <strong>GEW</strong> in das neue LPVG aufgenommen– ein Mitbestimmungsrecht zur Einstufung.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Lehrkräfte im Tarifbeschäftigtenverhältnis klagen be -rech tig terweise darüber, dass sich ihr Nettoeinkommenerheblich von dem von Beamten im Schuldienst unterscheidet.Die <strong>GEW</strong> setzt sich seit Jahren für eine bessereEingruppierung dieser Lehrkräfte ein und versuchtdies in Tarifverhandlungen um eine Entgelt ord nung fürLehrkräfte umzusetzen. Seit Herbst 2009 laufen diese,immer wieder von den Arbeitgebern unterbrochenen,Verhandlungen nach langen Kämpfen und auchStreiks. Die Arbeitgeber, die sich in dem Arbeit geber -verband der Länder (TdL) zusammengeschlossen ha -31


Das große ABC für`s erste Schuljahrben, wollen natürlich das alte und damit billigere Sys -tem behalten. Danach wurden die Eingrup pier ungennicht tarifvertraglich mit den Gewerkschaften vereinbart,sondern vom Arbeitgeber einseitig festgelegt.­ Damit muss Schluss sein!Die <strong>GEW</strong> setzt sich ein für eine bessere Bezahlung allerLehrkräfte sowie für die gleiche Eingruppierung für alle vollausgebildeten LehrerInnen in allen Schulstufen und Schul -formen; den Rechtsanspruch auf Qualifizierung bzw. Be -wäh rung in der Tätigkeit bei unvollständiger Aus bildung; ent -sprechende Regelun gen für Lehrende an Hoch schu len undfür das sozialpädagogische Fachper sonal an Schu len.INFOwww.gew-nrw.de unter dem Stichwort Recht undGesetz/Tarifbeschäftigte oder Tarifrecht/TV-Lwww.gew.de, hier unter Tarif und TV-L mit weiterenPub likationen und Entgelttabelle sowie L-ego mit Hin -weisen zu den Tarifrunden und insbesondere Kampf umeinen Tarifvertrag zur Lehrerein gruppierung (L-ego)Handbuch „Tarifvertrag der Länder (TV-L)“ (2008)Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.dewww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)ELTERNGELDRechtsgrundlage für einen Anspruch auf Elterngeld istdas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).Diese Regelungen gelten swohl für Angestellte alsauch für Beamtinnen und Beamte.Elterngeld erhält:■ wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltin Deutschland hat■ mit dem Kind in einem Haushalt lebt (bei nicht leiblichenKindern mit dem Ziel der Annahme als Kind –Adoption)■ das Kind selbst betreut und erzieht und■ keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Höhe des Elterngeldes■ 67 Prozent des in den letzten 12 Monaten vor Ge -burt des Kindes durchschnittlich erzielten Netto -einkommens, begrenzt auf 1800 Euro monatlich■ Anhebung der Ersatzrate von 65 Prozent auf bis zu100 Prozent bei Geringverdienern mit einem durchschnittlichenEinkommen von 1000 Euro. Hier steigtdie Ersatzrate um ein Prozent für je 20 Euro die dasEinkommen unterhalb von 1000 Euro liegt■ Zahlung eines Geschwisterbonus in Höhe von 10 Pro -zent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro mo -nat lich, wenn mindestens ein Kind unter drei Jahren mitim Haushalt lebt oder mindestens zwei Geschwister kin -der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.■ Erhöhung um 300 Euro für das zweite und jedesweitere Kind bei Mehrlingsgeburten.Für den Bezug von Elterngeld ist eine Beschäftigung inTeil zeit im Umfang von 21,04 Pflichtstunden unschädlich.Elterngeld kann vom Tag der Geburt bis höchstens zurVollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen32werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monateund höchstens für 12 Monate Elterngeld be ziehen. DerAnspruch erhöht sich um weitere zwei Monate auf insgesamt14 Monat, wenn für zwei Mo nate eine Minderungdes Einkommens aus Erwerbs tätigkeit erfolgt. Ab01.01.2013 gilt für die ab 01.01.2013 geborenen Kindermit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeld voll -zuges Änderungen dahingehend, dass Vereinfachungenbei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichenErwerbsein kom mens gelten durch eine pauschalierteErmittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben.Antrag stellenElterngeld kann nur auf Antrag gewährt werden und solltemit dem Tag der Geburt oder zeitnah nach der Geburtbei der Familienkasse (für verbeamtete Lehrkräfte) oderbei der Kindergeldkasse der zuständigen Arbeitsagentur(für Angestellte) gestellt werden, da rückwirkendLeistungen nur für drei Monate gezahlt werden.Dem Antrag sind beizufügen:■ Geburtsbescheinigung■ Gehalts- bzw. Besoldungsbescheinigung■ Kopie des Arbeitsvertrages bei Teilzeitbeschäftigung■ Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutter -schaftsgeld■ Bescheinigung über einen Arbeitgeberzuschuss■ Erklärung, ob und in welchem Umfang im Bezugs -zeitraum voraussichtlich Erwerbseinkommen erzieltwerden wird■ Alleinerziehende müssen glaubhaft machen, dassder andere Elternteil weder mit der Antragstellerinnoch mit dem Kind in einer Wohnung lebt und ihrdas alleinige Sorgerecht oder zumindest das Aufent -haltsbestimmungsrecht alleine zusteht.


Das große ABC für`s erste SchuljahrELTERNZEITNach § 15 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Eltern zeit -gesetz (BEEG) haben Angestellte Anspruch auf Eltern -zeit, wenn sie ihr Kind (oder ein Adoptivkind bzw. ein inVollzeitpflege aufgenommenes Kind) selbst betreuenoder erziehen. Für Beamtinnen und Beamte besteht einAnspruch nach § 1 Abs. 1 Elternzeitverordnung (EZVO).Tarifbeschäftigte■■■Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn schriftlichbeantragt werden. In dringenden Fällen ist ausnahmsweiseeine kürzere Frist möglich.Mit Antragstellung ist anzugeben, für welche Zeiteninnerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommenwerden soll. Ein Anteil der Elternzeit kann bis zueinem Jahr auf das vierte bis achte Lebensjahr desKindes verschoben werden.Der einmal gestellte Antrag auf Elternzeit entfaltetBindungswirkung und kann nachträglich nur mit Ge -nehmigung des Arbeitgebers abgeändert werden.Beamtinnen und BeamteAm 19.01.2012 ist die Freistellungs- und Urlaubs ver -ordnung (FrUrlV NRW) vom 10.01.2012 in Kraft getreten.Sie gilt nur für die Beamtinnen und Beamten undersetzt folgende Verordnungen:- die Verordnung über den Mutterschutz für Beam tin -nen im Land NRW- die Elternzeitverordnung- die Erholungsurlaubsverordnung sowie- die Sonderurlaubsverordnung.Die Bestimmungen des Mutterschutzes in §§ 3 - 8FrUrlV NRW verweisen im Wesentlichen auf die entsprechendeAnwendung der Vorschriften des Mutter -schutzgesetzes, Abweichungen regeln die §§ 4 - 8FrUrlV NRW. Der Erholungsurlaub ist ohne wesentlicheÄnderungen in §§ 17 - 24 FrUrlV NRW geregelt. Rege -lungen zum Son der urlaub finden sich in den §§ 25 - 40FrUrlV NRW. Eine Änderung erfolgte in § 33 FrUrlV NRWzur Regelung des Urlaubs aus persönlichen Anlässen.Die Anlässe sind nun mit dem jeweiligen Befrei ungs -umfang in die Vor schrift des § 33 Abs. 1 FrUrlV NRWaufgenommen. Eine Rege lung zur Pflegezeit findet sichin § 16 FrUrlV NRW auf der Grundlage des Pflege -zeitgesetzes vom 28.05.2008 (An spruch auf Fern blei -ben vom Dienst bis zu zwei Wochen (kurzzeitige Arbeits -verhinderung) oder Freistellung vom Dienst bis zur Dauervon sechs Monaten (Pflegezeit), jeweils unter Wegfall derBesoldung, soweit die Frei stellungs- und Urlaubs ver -ordnung nichts Ab weichendes regelt.Abweichend gilt für verbeamtete Lehrkräfte im SchulundHochschuldienst nach § 3 Abs. 4 EZVO, dassUnter bre chungen der Elternzeit nicht zulässig sind,wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreieZeit entfallen. Bei der Wahl von Beginnund Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder dievorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Aus -nahmen von dieser „Ferienregelung“ und Ausle gungs -hinweise zu § 3 Abs. 4 EZVO finden sich im Runderlassvom 12.02.2008. Ein unzulässiges Aus sparen der Ferienist in der Regel anzunehmen, wenn die Eltern zeit entwederzeitlich nah nach den Ferien beginnen oder zeitlichnah vor den Ferien enden sollen.Das bedeutet für den Beginn der Elternzeit:■ Die Elternzeit darf in der Regel frühestens sechsWochen nach Ende der Sommerferien oder zweiWochen nach Ende der sonstigen Ferien beginnen.■ Bei einem Beginn der Elternzeit zum Ferienendeoder weniger als sechs bzw. zwei Wochen nachFerienende kann in der Regel von einem unzulässigenAussparen der Ferienzeit ausgegangen werden.■ Ein Beginn der Elternzeit zum Ferienbeginn stelltdagegen kein unzulässiges Aussparen der Ferienzeitdar. Insoweit muss keine sechs- bzw. zweiwöchigeFrist vor Ferienbeginn eingehalten werden.Für das Ende der Elternzeit bedeutet das:■ Die Elternzeit muss in der Regel mindestens sechsWochen vor den Sommerferien oder zwei Wochenvor den sonstigen Ferien enden.■ Bei einem Ende der Elternzeit zum Ferienbeginn oderweniger als sechs bzw. zwei Wochen vor Ferien be -ginn kann in der Regel von einem unzulässigen Aus -sparen der Ferienzeit ausgegangen werden.■ Ein Ende der Elternzeit zum Ferienende stellt dagegenkein unzulässiges Aussparen der Ferienzeit dar.Insoweit muss keine sechs- bzw. zweiwöchige Fristnach Ferienende eingehalten werden.In besonders gelagerten Fällen, in denen erkennbar keinRechtsmissbrauch vorliegt, sind Abweichungen von denin der Regel einzuhaltenden Zeitabständen zu den Ferienmöglich (Bezug von Elterngeld während der beantragtenElternzeit; Beginn und Ende der Elternzeit lassen sich nichtbeliebig zu den Zeitabständen zu den Ferien wählen).INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)33


Das große ABC für`s erste SchuljahrFORTBILDUNG„Was? Sie wollen zur Fortbildung mitten in der Unter -richtszeit? Wissen Sie nicht, wie viel Unterricht durchFortbildung ausfällt? Sie haben doch so lange Ferienund am Nachmittag und am Wochenende arbeitenandere Leute auch. Können Sie nicht da Ihre Fort -bildung machen?“ So oder so ähnlich könnte – mussaber nicht – die Schul leitung reagieren, wenn Sie einmalzu einer Fortbildung wollen.Rechtslage im ÜberblickDas Schulgesetz (SchulG) verpflichtet in § 57 Abs. 3Lehrerinnen und Lehrer sich zur Erhaltung und weiterenEntwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeitenselbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungs -maßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen.Auch nach § 11 Abs. 1 Allgemeine Dienst ord -nung (ADO) und § 48 der Laufbahnverordnung (LVO)ist jeder Beamte/jede Beamtin -gleiches gilt für Tarif -beschäftigte- verpflichtet, sich fortzubilden. Aus dieserPflicht zur Fortbildung lässt sich gleichzeitig auch dasRecht auf Fortbildung ableiten.Zwei ganztägige Konferenzen als pädagogische Tagesind nach ADO § 11 Abs. 4 wieder vorgesehen. In derThemenwahl ist die Schule frei, entsprechend derSchulG Vorgabe eigenständige Schule. Allerdings solleiner dieser Tage thematisch-inhaltlich in enger Ab -stim mung und im Einvernehmen mit der Schulaussichtgestaltet werden. Wichtig ist die Einbindung in dasSchulentwicklungskonzept als Begründung und dieLegitimation durch die Schulmitwirkungsorgane, hiervor allem die Schulkonferenz.Zu den Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schul -leiters gehört die Auswahl der Teilnehmerinnen undTeilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen (SchulG§59 Abs. 6). Entsprechend muss der Lehrerrat einbezogenwerden, entweder im Rahmen der Mitwirkungnach SchulG §69 Abs. 2 oder sogar im Rahmen derMitbestimmung. Gleiches gilt für die Ansprechpartnerinfür Gleichstellungsfragen. Damit aber überhaupt eineAuswahl stattfindet, müssen alle Interessierten aucheinen Antrag zur Teilnahme an einer Fortbildungs veran -staltung stellen, bei der einfachen (unverbindlichen)Anfrage wird schnell abgeblockt.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Nach Auffassung der <strong>GEW</strong> findet Fortbildung in derUnterrichtszeit und in der unterrichtsfreien Zeit statt.Deshalb haben Personalräte mit den Fortbildungs -34dezernaten der Bezirksregierungen Vereinbarungengetroffen, dass in der Regel die dienstlichen Veran -staltungen zwischen 8.00 Uhr und 16.30 Uhr an denüblichen Arbeitstagen stattfinden. Auch Verwal -tungs gerichte haben bestätigt, dass FortbildungArbeits zeit bedeutet und sich die zeitliche Lage derFortbildung an der Arbeitszeit des öffentlichen Diensteszu orientieren hat.Angesichts des Ausbaus von Ganztags- und Betreu -ungsangeboten kann der Nachmittag nicht generell alsunterrichtsfreie Zeit gewertet werden. Eine Fortbildungkann nicht einfach mit dem Verweis auf die unterrichtsfreieZeit in den Schulferien und an den Wochenendenverweigert werden. Vertretungs- und Fortbildungs kon -zepte der Schulen sollen sicher stellen, dass für die Teil -nahme an Fortbil dungs veran staltungen individuelle Unter -richtszeiten verändert wer den müssen.Im oben dargestellten Beispiel kann die Schulleitungmit dem einfachen Verweis auf die unterrichtsfreieZeit keine Fortbildung ablehnen. Die Lehrkraft sollteauf ihrem Antrag bestehen und eine schriftliche Ant -wort verlangen. Mit dieser kann sie dann den Lehrer -rat an der Schule oder den Personalrat einschalten.Allgemeine Struktur der LehrerfortbildungIm Wesentlichen sind drei Formen von Lehrerfort bil -dung zu unterscheiden:■Veranstaltungen der Kompetenzteams vor Ort sowiekollegiumsinterne Fortbildung■ Veranstaltungen der Dienststelle über die Bezirks -regierungen■Veranstaltungen weiterer TrägerSchulinterne Fortbildung unddas FortbildungsbudgetDie Schule verfügt heute über ein Fortbildungsbudget.Pro Lehrkraft wird der Schule ein entsprechender Be -trag zugewiesen und dies kann in eigener Regie verwaltetwerden. Zurzeit sind dies 45,- Euro pro be schäf -tigte Lehrkraft, mindestens aber 700,- Euro. Geradedeshalb ist es wichtig über die Lehrerkonferenz einFort bil dungs konzept bzw. die Fortbildungsschwer -punkte (SchulG § 68 Abs.3 Nr. 3) zu beschließen. Ausdiesem Etat können schulinterne Veranstaltungen füralle finanziert werden, aber auch Veranstaltungen außer -


Das große ABC für`s erste Schuljahrhalb für Einzelne oder Teile des Kollegiums. Auch Fort -bildungsver anstal tungen für Fachkräfte der Schul sozial -arbeit können aus diesem Etat finanziert werden.Fortbildung vor OrtKompetenzteams bieten in den 54 Schulamtsbezirken(entsprechend der Kreise und kreisfreien Städte) schulinterneund schulformübergreifende Veranstaltungenvor Ort an. Außer den Berufskollegs sind alle Schul -formen darüber einbezogen. Heute werden wieder verstärktkonkrete Veranstaltungen eigenständig angebotenund nicht nur sogenannte Abrufveranstaltungenvorgehalten. Auch sollen wieder verstärkt Jahres- oderHalbjahresprogramme der Kompetenzteams vorliegen,nicht nur im Internet sondern auch in gedruckter Form.Diese Programme und Angebote werden denPersonalräten zur Mitbestimmung vorgelegt.Das Kompetenzteam berät Schulen im Rahmen ihrerKonzeptarbeit und bietet bedarfsorientiert Fortbildungan. Darüber hinaus vermittelt das KompetenzteamModeratorinnen und Moderatoren für weitere Fortbil -dungsbereiche sowie Beratungs- und Fortbildungs -angebote weiterer Partner. „Bildungspartner“ in kommunalerund freier Trägerschaft (freie und öffentlicheTrä ger aus Jugendhilfe, Kultur und Sport, Wirtschaftund Handwerk usw.) unterstützen die Kompetenz -teams.Die Kompetenzteams setzen sich zusammen ausMode ratorinnen und Moderatoren aller Schulformen,außer Berufskollegs. Die Leitungsstellen der Kompe -tenz teams werden jetzt endlich ausgeschrieben und imRahmen eines transparenten Verfahrens besetzt.Überregionale Fortbildung der DienststelleBezirksregierungen sind für Fortbildungsangebote zu -stän dig, deren Realisierung in den 54 Kreisen undStädt en unwirtschaftlich wäre. So liegen die Zertifi -kats kurse und Schulleitungsqualifizierungen in derZustän dig keit der Bezirksregierung und deren Fortbil -dungs dezernate (Dezernat 46). Auch Fortbildungs -ange bote für bestimmte Zielgruppen, z. B. Fachkräfteder Schul so zial arbeit, gehören zum Aufgabenbereichder Bezirksre gierung, was leider noch nicht überallRealität ist.Die Personalräte auf der Bezirksebene sind im Rahmender Mitbestimmung bei der Konzeption und Organi -sation einbezogen, dies gilt auch bei der Auswahl derTeilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltungen.Auf den Internetseiten der Bezirksregierungen könnendiese Angebote eingesehen werden, dort finden sichauch alle Anmeldeformulare.Bildungsveranstaltung von weiteren Trägernund SonderurlaubBei Bildungsveranstaltungen weiterer Träger (etwa der<strong>GEW</strong>), die in die Unterrichtszeit fallen, bedarf es nebender Anmeldung (beim Veranstalter) auch der Geneh -migung von Sonderurlaub.Die Gewährung von Sonderurlaub kann verweigert werden,■ wenn die Veranstaltung nicht im Interesse derLehrerfortbildung liegt;■ wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen;■ wenn der/die Betroffene schon seine Höchstzahl anSonderurlaubstagen für Lehrerfortbildung ausgeschöpfthat (5 bzw. 6 Tage); hier ist allerdings zuberücksichtigen, dass dienstliche Fortbildung undauch kollegiumsinterne Lehrerfortbildung auf diese 5bzw. 6 Tage (bei 6-Tage-Woche) nicht angerechnetwerden. Gleiches gilt für die Qualifizierungs veran -staltungen für die Lehrräte und Ansprechpartner -innen für Gleichstellungsfragen.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Das System der Lehrerfortbildung in NRW istreform bedürftig. Dazu hat die <strong>GEW</strong> eine Studie inAuftrag gegeben, die Anregungen für die Weiter -entwicklung gibt. Lehrerfortbildung und Schulbe -ratung müssen konsequent von den Entwicklungs -interessen und -erfordernissen selbständiger undeigenverantwortlicher Schulen aus entwickelt undprofessionell gestaltet werden. Hierfür benötigenwir ein neues Landesinstitut für Bildung.Die Landesregierung will in diesem Jahr endlich dieVoraussetzungen dafür schaffen und hat im Landes -haushalt 2013 Pauschal- und Sachmittel eingestellt.TIPPWenn es hier zwischen Antragsteller/ Antragstellerinund Schulleiter/Schulleiterin und Schulaufsicht zuKonflikten kommt, informieren Sie Ihren Lehreratoder Ihren Personalrat.Das Fortbildungsprogramm der <strong>GEW</strong> NRW kannangefordert werden unter: weiterbildung@gew-nrw.deÜberblick und die konkreten An sprech stellen vor Ortunter www.kompetenzteams.schulministerium.nrw.deINFOwww.gew-nrw.de gOnline Archiv: „Weiterentwicklungvon Lehrerfortbildung und Schulberatung ...“Studie im Auftrag der <strong>GEW</strong> NRWwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)35


Das große ABC für`s erste SchuljahrFREISTELLUNG – ARBEITS- UND DIENSTBEFREIUNG –SONDERURLAUBSeit Beginn des Jahres 2012 sind alle Regelungen in derFreizeit- und Urlaubsverordnung NRW (kurz FrUrlV NRW)zusammengefasst. Dort finden sich im Teil 6 die bisherigenRegelungen zu Sonderurlaub und Frei stellungen.Son derurlaub kann nicht alleine mit dem Argument eineseintretenden Unterrichtsausfalls abgelehnt werden. In -sofern ist in jedem Einzelfall eine ge sonderte Prüfung undInteressenabwägung erforderlich. Hier kann jederzeit derLehrerrat oder die Ansprechpartnerin für Gleich stellungs -fra gen einbezogen werden, um zu klären, ob diese Ein -zelfallprüfung auch stattgefunden hat und wie sich dieEntscheidung begründen lässt. Tarifbeschäftigte Lehr -kräfte können nach § 29 TV-L Arbeitsbefreiung unterFortzahlung des Entgelts und nach § 28 TV-L Sonder -urlaub aus wichtigem Grund unter Verzicht auf Ent gelt -fortzahlung beantragen.Ausdrücklich benannte Anlässe für die Gewährung von SonderurlaubDie aufgeführten Anlässe für eine Arbeits- oder Dienstbefreiungsind in den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen gleich:UmfangNiederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne desLebenspartnerschaftsgesetzesein ArbeitstagTod der Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ deszwei ArbeitstageLebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,eines Kindes oder ElternteilsUmzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einenein Arbeitstaganderen Ort25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag(für Beamte auch für 50-jähriges Dienstjubiläum)schwere Erkrankungeiner/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselbenein Arbeitstag imHaushalt lebt,Kalenderjahreines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet bis zu vier Arbeitstagehat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nachim Kalenderjahr§ 45 SGB V besteht oder bestanden hat,einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb diebis zu vier ArbeitstageBetreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nichtim Kalenderjahrvollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oderseelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,übernehmen müssen,Eine Freistellung nach Buchstabe erfolgt nur, soweit eine anderePerson zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügungsteht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheitder/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahrnicht überschreiten.Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der erforderliche nachgewieseneArbeitszeit erfolgen muss ( TV-L § 29. Abs. 1 Punkt f wird auf Abwesenheitszeit einschließlichverbeamtete Kolleginnen und Kollegen übertragen)erforderlicher WegezeitenIn sonstigen dringenden Fällen (§ 33 Abs. 1 Punkt 8 FrUrlV NRW bis zu drei Arbeitstagenbzw. TV-L § 29 Abs. 3)36


Das große ABC für`s erste SchuljahrFolgende Anlässe führen zu einem Anspruch der tarifbeschäftigtenLehrkraft gegenüber dem Arbeitgeber,ohne dass dieser noch eine Ermessensentscheidungzu treffen hat. Wenn diese Anlässe vorliegen und dieTarifbeschäftigten dies der Schulleitung so früh wiemöglich mitteilen, tritt die Arbeitsbefreiung ein.Gleiches gilt jetzt neu auch für die verbeamteten Kolle -ginnen und Kollegen, da § 33 Abs. 1 der FrUrl NRW dieGewährung von Sonderurlaub in diesen Fällen nichtmehr mit der Einschränkung verbindet, soweit dienstlicheGründe nicht entgegenstehen.Die Formulierung im TV-L § 29 Abs. 1 und FrUrlV NRW§ 33 Abs. 1 sind fast identisch.Sonderurlaub muss Ihnen gewährt werden (§ 26 FrUrlVNRW; § 29 TV-L):■ zur Wahrung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oderpolizeilicher Termine, zur Ausübung einer ehren amt -lichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehren am tes,wenn dazu eine gesetzliche Verpflich tung besteht,■ zur Vorbereitung einer Wahl, wenn Sie für den Bun -destag, Landtag, Kreistag, Stadtrat oder Ge mein -derat kandidieren.Sonderurlaub kann Ihnen gewährt werden■ für die Teilnahme an Tagungen und Veran stal tun gen, diestaatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderenfachlichen, politischen, kirch lichen, gewerkschaftlichen,Freistellung für Eltern eines erkrankten Kindespersönliche Voraussetzung Anspruch auf Freistellung für Rechts- bzw. Tarifbestimmungbis zu ... Tage im Kalenderjahr1. ArbeitnehmerInnen als Mitglied dergesetzlichen Krankenversicherung (GKV)a) Kind unter 12 Jahren, versichert in der GKV 10 Arbeitstage § 45 SGB Vbei mehreren Kindern höchstens 25 Arbeitstage § 45 SGB Vb) wie a) aber Alleinerziehende/rbei einem Kind 20 Arbeitstage § 45 SGB Vbei mehreren Kindern höchstens 50 Arbeitstage § 45 SGB Vc) Kind nicht in der GKV versichert,unter 12 Jahren 4 Arbeitstage § 29 TV-L2. ArbeitnehmerInnen, nicht in der GKV versichert 4 Arbeitstage § 29 TV-LKind unter 12 Jahre3. Beamtea) wenn das Bruttoeinkommen die Beitrags- im notwendigen Umfangbemessungsgrenze in der GKV nicht übersteigt**b) im Übrigen im notwendigen Umfang § 33 Abs. 1 Nr. 6 FrUrLV i.V.m. § 29 TV-L*4. Erkrankung einer BetreuungspersonBei Erkrankung einer Betreuungsperson, wennder Arbeitnehmer deshalb die Betreuung selbstübernehmen mussa) Kind unter acht Jahren bzw. dauernd 4 Arbeitstage § 29 TV-Lpflegebedürftiges Kindb) bei anderen Kindern im notwendigen Umfang § 29 TV-L***c) Umfang bei Beamten entsprechend nachKind unter zwölf Jahren bzw. dauernd 4 Arbeitstage § 33 Abs. 1 Nr. 6 FrUrLVpflegebedürftiges KindErläuterungenIst eine Freistellung nach § 45 SGB V möglich, geht diese dem tariflichen Anspruch aus § 29 TV-L vor; es besteht keine Wahlmöglichkeit. Bei einer Freistellung nach § 45 SGB V entfällt für denZeitraum der Freistellung der Anspruch auf Bezüge. Der/die Beschäftigte erhält in dieser Zeit Krankengeld von seiner Krankenkasse (= 70 % der Bezüge, höchstens 90 % des Nettoentgelts).Bei einer Freistellung nach § 29 TV-L bzw. nach § 33 Abs. 1 Nr. 6 FrUrLV werden die Bezüge fortgezahlt.* Für 2013 gilt eine Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 47.250 EUR oder 3.9737,50 EURO im Monat.** Diese Rechts- bzw. Tarifvorschrift soll bei der Ausübung des Ermessens nach § 33 Abs. 1 Nr. 6 FrUrLV als Maßstab herangezogen werden (RdErl. IM NW v. 3. 1. 1997, MBL. NW S. 25).*** Unter Verzicht auf Entgelt/Dienstbezüge; §§ 28, 29 TV-L und § 33 Abs. 1 FrUrlV NRW gelten auch bei erforderlicher Freistellung allgemein.37


Das große ABC für`s erste Schuljahrkaritativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen,wenn dienstliche Grün de nicht entgegenstehen.Unterrichtsausfall allein ist kein dienstlicher Grund, dereiner Erteilung eines solchen Urlaubs entgegenstehtDIE <strong>GEW</strong> EMPFIEHLT:Wenden Sie sich bei Schwierigkeiten in jedem Fallsofort den Lehrerat an der Schule oder direkt an denPersonalrat. Die <strong>GEW</strong>-Personalratsmitglieder beratenund können Ihr Anliegen gegenüber der Schul -aufsicht vertreten.INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)Verordnung über die Freistellung wegen Mutter -schutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern -und Pflegezeit, Erholungs- und Sonder urlaub derBeamtinnen und Beamten und Richterinnen undRichter im Land Nordrhein-Westfalen (FreistellungsundUrlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW) vom10.1.2012Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Land (TV-L)GEHALTDie Bezahlung der Angestellten richtet sich nach demTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).Dieser wird zwischen den Gewerkschaften und denArbeitgebern der Länder ausgehandelt und muss nötigenfallsdurch Streikmaßnahmen erzwungen werden.Für die Vergütung nach TV-L werden angestellte Lehr -kräfte verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet. Manspricht hierbei von Eingruppierung.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis klagen berechtigterweisedarüber, dass sich ihr Nettoeinkommenerheblich von dem von Beamten im Schuldienstunterscheidet. Die <strong>GEW</strong> setzt sich seit Jahren füreine bessere Bezahlung und damit die entsprechendbessere Eingruppierung der Lehrkräfte einund versucht dies in Tarifverhandlungen um die erstmaligeEntgeltordnung für Lehrkräfte umzusetzen.Seit Herbst 2009 laufen diese Verhandlungen verbundenmit Streiks. Die Arbeitgeber, die sich in demArbeitgeberverband der Länder (TdL) zusammengeschlossenhaben, wollen natürlich lieber das alteund damit billigere System behalten.Danach wurden die Eingruppierungen nicht tarifvertraglichmit den Gewerkschaften vereinbart, sondernvom Arbeitgeber einseitig festgelegt. Damitmuss Schluss sein!Die <strong>GEW</strong> setzt sich ein für eine bessere Bezahlungfür alle Lehrkräfte sowie für■ die gleiche Eingruppierung für alle voll ausgebildetenLehrerinnen und Lehrer in allen Schulstufenund Schulformen;■ den Rechtsanspruch auf Qualifizierung bzw. Be -währung in der Tätigkeit bei unvollständiger Aus -bildung;■ entsprechende Regelungen für Lehrende an Hoch -schulen und für das sozialpädagogische Fach -personal an Schulen.INFOHandbuch „Tarifvertrag der Länder (TV-L)“Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.deAllgemeine Entgelttabelle TV-L (Monatsbeträge in EURO Stand: 1. Januar 2012)Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 69 2.351,08 2.604,42 2.733,81 3.089,58 3.369,8910 2.658,34 2.949,43 3.170,43 3.391,45 3.811,9111 2.760,76 3.057,24 3.278,25 3.612,45 4.097,6012 2.857,79 3.170,43 3.612,45 4.000,57 4.501,8813 3.186,61 3.536,99 3.725,66 4.092,21 4.598,9114 3.456,14 3.833,46 4.054,47 4.388,68 4.900,7815 3.817,29 4.232,36 4.388,68 4.943,91 5.364,37Stufe 6 istnur bisEntgeltgruppe8 besetzt.38


Das große ABC für`s erste SchuljahrTabelle für LehrkräfteFür Lehrkräfte, die nicht die Voraussetzungen als sogenannteErfüller für die Besoldungsgruppe A 13(Studienratsbefähigung) haben, gilt diese geminderteTabelle. Vor Einführung des TV-L gab es eine – ausgenommenfür die Erfüller mit Studienratsbefähigung –um 72 Euro geminderte allgemeine Zulage. Die <strong>GEW</strong>hatte bei der Überleitung in den TV-L erreicht, dassdieser Unterschied mit jeder Erhöhung um 10 Prozentschmilzt. Deshalb gibt es mit der Tabelle 2012 nurnoch einen Unterschied in Höhe von 36,00 Euro.Gemindertes Tabellenentgelt für Lehrkräfte in den Entgeltgruppen 9 bis 13(gültig im Tarifgebiet West, Monatsbeträge in EURO, Stand: 1. Januar 2012)GrundentgeltEntwicklungs-/ErfahrungsstufenEntgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5Verbleib: 1 Jahr Verbleib: 2 Jahre Verbleib: 3 Jahre Verbleib: 4 Jahre Endstufe9 2.315,08 2.568,42 2.697,81 3.053,58 3.333,8910 2.622,34 2.913,43 3.134,43 3.355,45 3.775,9111 2.724,76 3.021,24 3.242,25 3.576,45 4.061,6012 2.821,79 3.134,43 3.576,45 3.964,57 4.465,8813 3.150,61 3.500,99 3.689,66 4.056,21 4.562,91Jahressonderzahlung(in Prozent des durchschnittlichen Entgelts derMonate Juli-September)EG 9 bis 11: 80 %EG 12 bis 13: 50 %EG 14 bis 15: 35 %DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:2013 finden Tarifverhandlungen mit den Arbeit -gebern der Länder statt, die vor Redaktions schlussdieser Broschüre noch nicht beendet waren. Es istdavon auszugehen, dass sich die Tabellen (sieheoben) in der Höhe verändern. Die aktuellen Tabel len -werte sind zu finden unter www.gew-tarifrunde.deGESUNDHEITSSCHUTZ UND SCHWERBEHINDERUNGMit eigenen Ressourcen haushaltenGerade für Berufsanfänger sind die Arbeitsbelastungenenorm. Der Arbeitsplatz Schule beinhaltet zahlreiche Be -lastungsfaktoren, die die Gesundheit der Lehrkraft nachhaltigbeeinträchtigen können. Damit diese Belas -tungsfaktoren nicht zu Krankheitsverläufen führen, dieblei bende Gesundheitsschäden und Behinde rungennach sich ziehen, müssen Gesundheitsschutz und Prä -vention in den Blick genommen werden. Per sonalräteund Schwerbehindertenvertretungen setzen sich dafürein. Auf der Schulebene können Lehrer kon ferenzen ge -wisse gesundheitsförderliche Verein barun gen treffen.Keine NachteileDas Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) regeltden Rahmen für behinderte 1 , schwerbehinderte undgleichgestellte Menschen.Die Angst, dass durch die Bekanntgabe einer Schwer -behinderung über die Schulleitung an den DienstherrenNachteile entstehen, ist unbegründet. Im Gegenteil,das Land NRW räumt in der Richtlinie zur Durch füh -rung der Rehabilitation und Teilhabe (BASS 21-06 Nr. 1)behinderten Lehrkräften besondere Rücksichten ein.NachteilsausgleicheBei längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungensollte die Beantragung eines Schwerbehinderten aus wei -ses 2 erwogen werden, da durch einen positiven Be scheidein Anspruch auf individuelle Rücksichten im Schul alltag(z. B. geringeres Stundenkontingent, An spruch auf Ar -beits platzgestaltung u.v.m.) erworben werden.1 Von Behinderung kann man sprechen, wenn körperliche Funk ti o -nen oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und dieseEinschränkungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nichtnur vorübergehend beeinträchtigen.2 Ein Schwerbehindertenausweis sagt nichts aus über die beruflicheLeistungsfähigkeit oder gar den Wert eines Menschen, sondernbezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allenLebensbereichen.39


Das große ABC für`s erste SchuljahrVerbeamtungZudem gibt es Einstellungserleichterungen zu Gunstenvon schwerbehinderten Lehrkräften als Beamte, davon ihnen nur das für die Laufbahn erforderliche Min -destmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf,d.h. sie können auch dann als Beamte eingestellt werden,wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist.Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Lehr kräftekönnen bis zur Vollendung des 43. Lebens jahres verbeamtetwerden. Eine vorherige rechtzeitige Be ra tungdurch die Schwerbe hindertenvertretung ist sinnvoll.TIPP<strong>GEW</strong>-SchwerbehindertenvertretungWir unterstützen bei der Antragstellung eines Schwer -behindertenausweises und beraten gern persönlich.Da sie nach Schulformen und Bezirksregierungenge wählt und zuständig sind, vermittelt die <strong>GEW</strong> diepassenden AnsprechpartnerInnen unter: schwerbehinderung@gew-nrw.deoder <strong>GEW</strong>-Landes ge schäfts -stelle, Barbara Wessendorf, Tel.: 0201 / 2940325INFODer <strong>GEW</strong>-Ratgeber „Gesundheit am ArbeitsplatzSchule“ gibt Tipps zum Gesundheitsschutz, zurPrävention und zur Umsetzung von Arbeits schutz -rechten.Behinderte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellteLehrkräfte können sich im Ratgeber „Schwer -behinderte Lehrkräfte im Schuldienst“ umfassendüber ihre Rechte informieren.<strong>GEW</strong>-Mitglieder erhalten auf Anfrage die <strong>GEW</strong>-Rat -geber kostenlos oder laden sie im Service-Be reichunter www.gew-nrw.de herunter.Mehr für Menschen, die sich schon länger mit demThema Schwerbehinderung beschäftigt haben unddie sich mehr im System Schule auskennen, findendie aktuellen rechtlichen Zusammenstellungen zube hinderungsrelevanten Themen der Hauptschwer be -hinder ten vertretungen unter: www.schulministerium.nrw.de/BP/Lehrer/Schwerbehindertenvertretung/GLEICHSTELLUNG IN DER SCHULEGeschlechterdemokratie ist eine grundgesetzlich verankerteZielsetzung, die auch für die Schule gilt, aberweder gesamtgesellschaftlich noch im Bereich Schuleerreicht ist. Die <strong>GEW</strong> als Bildungsgewerkschaft setztsich für ein gleichberechtigtes Geschlechterverhältnisauch und gerade im Schulbereich ein. Konkret betrifftdies zwei Handlungsfelder■■40die Gleichstellung der beschäftigten Lehrerinnen undLehrer als beschäftigungspolitisches Prinzip sowiedie Mädchen- und Jungenförderung durch koedukativenund auch geschlechtergetrennten Unterrichtals pädagogische Prinzipien.Gleichstellungsbeauftragteund AnsprechpartnerinnenDie Gleichstellungspolitik wird in NRW rechtlich untermauertdurch das Landesgleichstellungsgesetz (LGG).Das Gesetz gilt für den öffentlichen Dienst, also auch fürden gesamten Schulbereich in nicht privater Träger -schaft. Für den Schulbereich sind auf der Grundlage desLGG Gleichstellungsbeauftragte im Schulministerium, inden Bezirksregierungen und Schulämtern benannt, dieals Fachfrauen auf die Umsetzung der Gleichstellungs -politik achten. In der Schule selbst, die noch keine Dienst -stelle darstellt, werden die Gleichstellungsbe auftragtendurch „Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungs fra gen“vertreten § 15 LGG. Da die Gleichstellung Auf gabe derSchulleitung ist, wird die Tätigkeit der An sprech partnerinfür Gleichstellungsfragen im Schulgesetz in § 59 Schul -leitung rechtlich geregelt.Arbeit der <strong>GEW</strong> in der GleichstellungspolitikDie <strong>GEW</strong> unterstützt die Arbeit der Ansprechpart ner -innen, um Gleichstellung in den Schulen zu verwirklichen.Gleichzeitig machen wir auch unsere Perso -nalräte stark für die Gleichstellungspolitik, indem wirihnen Fach bro schüren zur Unterstützung ihrer Arbeitan die Hand geben. Wir bieten regelmäßig Fortbil -dungs veranstaltungen für Personalräte und Ansprech -part ner innen für Gleichstellungsfragen unter dem Titel„Fit für die Gleichstellung“ an. Anmeldung unter:www.frauen.gew-nrw.de. Daneben führen wir Fach -tagungen durch und stehen natürlich auch für persönlicheBeratung zur Ver fügung. In einem Arbeits be reichwie der Schule, in dem zwei Drittel der Be schäftigten


Das große ABC für`s erste SchuljahrFrauen sind, setzen wir uns insbesondere dafür ein,dass sich dies auch in den Aufstiegs mög lichkeiten fürLehrerinnen widerspiegelt. Mädchen- und Jungen för -derung in der koedukativen Schule ist für die <strong>GEW</strong> einweiterer Schwerpunkt für die Durchsetzung der Ge -schlechterdemokratie. In Zukunft wird auch das ThemaSchulversagen als schwerpunktmäßiges Jungen problemverstärkt zu behandeln sein.INFOwww.frauen.gew-nrw.deBroschüre „Gleichstellung in der Schule“Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.dewww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)INKLUSIONSeit 2009 ist die UN-Konvention über die Rechte vonMenschen mit Behinderungen auch für Deutschlandverbindlich. Der Weg dorthin war lang: Bereits im Jahr1994 – bei der Weltkonferenz „Pädagogik für besondereBedürfnisse: Zugang und Qualität“ – wurde einAktions rahmen zur Inklusion beschlossen.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Es braucht eine bildungspolitisch bedeutsame Initial -zündung für die Reform unseres Schulwesen mit derZielrichtung einer inklusiven Pädagogik, mit der Schülernicht mehr aussortiert werden können, an unserenSchulen „Bildung für Alle“ und „längeres gemeinsamesLernen“. Gleichzeitig braucht es für ei ne gelingendeInklusion die notwendigen Res sourcen.Uneingeschränktes Recht auf BildungDie Unterzeichnerstaaten, zu denen auch Deutschlandgehörte, erkannten damals schon „die Notwendigkeitund Dringlichkeit, Kinder, Jugendliche und Erwachsenemit besonderen Förderbedürfnissen innerhalb desRegelschulwesens zu unterrichten“ an. Nach jahrelangenErklärungen und Beteuerungen der Weltgemeinschaftzum Recht auf Bildung für alle war dies ein dringend notwendigerSchritt, um zu betonen, dass dieses Rechtuneingeschränkt auch für Menschen mit Behinderungengilt und in separierenden Einrichtungen nur unzureichendgewährleistet wird. Die UN-Konvention fordert nunmehrein „inclusive education system“. Jetzt stehen alleBundesländer vor der Aufgabe, ihre Schulgesetze entsprechendder neuen gesetzlichen Grundlagen weiterzu entwickeln und zu konkretisieren. In NRW sind seitBeginn der rot-grünen Landesregierung bereits wichtigeEntscheidungen getroffen worden. Mit Ausnahmeder FDP haben im Dezember 2010 alle Fraktionen imSchul ausschuss des Landtages beschlossen, eininklusives Schulsystem ohne weitere Verzögerungenzu verwirklichen. Seit Oktober 2012 liegt einReferentenentwurf zur In klusion als Entwurf eines 9.Schulrechts änderungs gesetzes vor, zu dem die <strong>GEW</strong>kritisch Stellung genommen hat.„Bildung für Alle“So heißt das größte und wichtiges Programm derUNESCO im Bereich Bildung, das ein eminent wichtigesZiel verfolgt: „Jeder muss in die Lage versetzt werden,seine Potenziale entfalten zu können. Dieser An spruch istuniversal und gilt unabhängig von Ge schlecht, sozialenund ökonomischen Voraussetz ungen oder besonderenLernbedürfnissen eines Men schen. Der Begriff steht fürgenau diese Vision.“ (Walter Hirche, Präsident derDeutschen UNESCO-Kommission.) Ein inklusives Bil -dungs system unterscheidet sich von einem integrativenSystem. Die integrative Pädagogik strebt die Ein glie -derung der Schüler mit Behinde run gen an. Eine inklusivePädagogik hingegen sortiert erst gar nicht aus.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Damit die Inklusion gelingt, müssen aber auch dieRahmenbedingungen geschaffen werden.Der Erfolg der Inklusion ist entscheidend davon ab -hängig, wie die Reform umgesetzt wird. Für denÜber gangsprozess fordert die <strong>GEW</strong> nach derFormel "20 - 5 - 2" "eine Klassengröße von maximal20 Kinder, davon maximal 5 Kinder mit Behinde run -gen und eine durchgängige Doppelbesetzung mit 2Lehrkräften (eine Lehrkraft der Regelschule und eineFörderschullehrkraft).Inklusion in NRWFakt ist: Nordrhein-Westfalen hat großen Nachholbedarfbeim gemeinsamen Unterricht (GU) von Kindern mit undohne Behinderung. Das geht aus der Studie „Auf demWeg zur schulischen Inklusion in Nordrhein-Westfalen“Juni 2011, der Bildungsforscher Prof. Dr. Klaus41


Das große ABC für`s erste SchuljahrKlemm/Prof. Dr. Ulf Preuss-Lausitz für die Landesre -gierung hervor. Danach liegt das Land mit seinenAngeboten in der Grundschule und vor allem in derSekundarstufe I unter dem Bundesschnitt. Nur in denKindertagesstätten ist NRW besser.Das breiteste Angebot für behinderte Kinder bieten bundes-und landesweit die Kitas. In NRW können immerhin69 Prozent (Bund: 60 Prozent) der Kinder mit Förder -bedarf gemeinsam mit anderen spielen. In der Grund -schule sind es im Schuljahr 2009/10 noch 29,1 Prozent(Bund: 32,9 Prozent). In der weiterführenden Sekun dar -stufe I geht die Zahl der Kinder mit Behinderungen imgemeinsamen Unterricht stark zurück. Sie liegt bei 12,3Prozent. Das bedeutet, dass viele Kinder aus dem Ge -mein samen Unterricht in der Grundschule keinen GU-Platz in der SI finden. Mit der Integrationsquote hat NRWdeutschlandweit die viertniedrigste Integrationsquote(Bundesdurchschnitt 20,1 Prozent). Die Mehrheit besuchtseparate Förderschulen.Nach dem Parteienkonsens zur Inklusion ist die Lan des -regierung aufgefordert, die Voraussetzungen für dengemeinsamen Unterricht als Regelangebot zu schaffen.„Wir warten“, so die <strong>GEW</strong>-Vorsitzende, „dringend aufden landesweiten Inklusionsplan und auf die Ein richtungeines unabhängigen Inklusions bei rates, dem auch die<strong>GEW</strong> als größte Lehrer orga nisation angehört.“Inklusion braucht Ressourcen und ZeitDabei ist erwiesen, dass ein gemeinsamer Unterricht sichpositiv auf die Leistungs- und Intelligenzent wick lung derSchüler mit sonderpädagogischem Förderbe darf auswirktund die sozialen Kompetenzen aller Schüler fördert.SPD, Grüne, CDU und Linke haben sich deshalb auf eineNeuorientierung in der sonderpädagogischen Förderungverständigt, „die die gegenwärtige integrative Phase alsÜbergangsphase zu einem inklusiven Bildungssystemdes gemeinsamen Lernens bis zum Ende derPflichtschulzeit betrachtet“ (aus dem Beschluss desLandtags NRW vom Dezember 2011)."Die Landesregierung arbeitet auf der Grundlage desLandtagsbeschlusses an einem Schulgesetz zurInklusion. Das Ziel ist dort ebenfalls vorgegeben: diesonderpädagogische Förderung ist in den Regel -schulen zu gewährleisten, die personellen und finanziellenRahmenbedingungen für einen schrittweisenAusbau des Gemeinsamen Unterrichts an allen Schul -formen sind zu schaffen und in einem Inklusionsplandarzulegen. Außerdem bedarf es einer breit angelegtenFortbildung für die Lehrkräfte.Die <strong>GEW</strong> setzt sich insbesondere dafür ein, dass dieRah men be dingungen für die Beschäftigten in den Bil -dungs ein rich tungen stimmen. Deshalb müssen zudem Gesetz gleichzeitig die Rahmenbedingungen zudenen die Inklusion stattfinden soll, festgelegt undgenannt werden.INFO<strong>GEW</strong>-Forderungen zur Um setzung des Inklu sions -planes in NRW sowie die Studie von Klemm/Preuss-Lausitz finden Sie hier: www.inklusion.gew-nrw.dewww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)KINDER- UND JUGENDHILFEFür die Bildung, Erziehung und Betreuung jungerMenschen in unserer Gesellschaft sind Eltern, Schule undJugendhilfe gemeinsam verantwortlich. Eine umfassendeindividuelle Förderung, bei der alle unmittelbar Beteiligtenzusammenarbeiten, ist die bestmögliche Grundlage füreine erfolgreiche Bildungslaufbahn der Kinder undJugendlichen. Schule und Jugendhilfe als gesellschaftlicheInstanzen haben dabei – trotz jeweils spezifischerAufgabenstellungen – gemeinsame Handlungsfelder undsich überschneidende Aufgaben bereiche geschaffen.Zusammenarbeit von Schule und JugendhilfeRechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit vonLehr kräften und sozialpädagogischen Fachkräften an42den Schulen sind die §§ 57 und 58 des SchulgesetzesNRW. Gemäß § 58 wirken sonstige im Landesdienststehende pädagogische und sozialpädagogischeMitarbeiter bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit derSchule mit. Zur Öffnung von Schule und zur Zusam men -arbeit mit außerschulischen Partnern heißt es im § 5Schulgesetz NRW:„(1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungenihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen BildungsundErziehungsauftrages und bei der Gestaltung desÜbergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder indie Grundschule zusammen.(2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mitden Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe,mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern


Das große ABC für`s erste Schuljahrzusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belangevon Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragenund Hilfen zur beruflichen Orientierung geben.(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfender Zustimmung der Schulkonferenz.”Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)Für den Bereich der Jugendhilfe umfasst das Sozial -gesetzbuch VIII (KJHG) den gesetzlichen Leistungs -kata log der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschlandund beschreibt die Angebote der Jugendarbeit,Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- undJugendschutzes (§§ 11–14).... In § 13 KJHG heißt es: „ Jungen Menschen, die zumAusgleich sozialer Benachteiligungslagen oder zurÜberwindung individueller Beeinträchtigungen inerhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind,sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogischeHilfe angeboten werden, die ihre schulische und beruflicheAusbildung, Eingliederungen in die Arbeitsweltund ihre soziale Integration fördern.“ Hiermit reicht dieAufgabenstellung über das Mandat aus dem Schul -gesetz NRW hinaus.Die Jugendarbeit knüpft an die Interessen junger Men -schen an, soll von ihnen mitbestimmt und mitgestaltetwerden. Die Jugendsozialarbeit bietet Unterstützung,um soziale Benachteiligungen auszugleichen und individuelleBeeinträchtigungen zu überwinden. Beide Aufga -ben bereiche zielen darauf ab, die gesellschaftliche Mit -verantwortung und die soziale Integration zu fördern. Zuden Angeboten, die die Erziehung in der Familie fördern,gehören im Rahmen der Jugendhilfe auch■ der Anspruch auf Beratung in Fragen der Part ner -schaft, der Trennung und Scheidung (§ 17),■ die Betreuung und Versorgung des Kindes in Not -situationen (§ 20),■die Unterstützung bei notwendiger Unterbringungzur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21).Ein weiterer Abschnitt regelt die Angebote zurFörderung von Kindern in Tageseinrichtungen und inTagespflege (§§ 22–26). Nach § 27 gibt es Anspruchauf Hilfe zur Erziehung, wenn die Erziehung das Wohldes Kindes oder des Jugendlichen nicht gewährleistetoder Hilfe für seine Entwicklung nicht geeignet beziehungsweisenotwendig ist.Unterstützung für Schüler und ElternErziehungsberatungsstellen und andere Beratungs -dienste sollen Kindern und Jugendliche, Eltern und an -de ren Erziehungsberechtigten helfen, individuelle undfamilienbezogene Probleme zu bewältigen und Er -ziehungs fragen zu lösen (§ 28). Hilfe zur Erziehung inVollzeitpflege bietet Kindern und Jugendlichen einebefristete Unter stützung oder eine auf Dauer angelegteLebensform (§ 33). Hilfe zur Erziehung in einerEinrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oderin einer sonstigen betreuten Wohnform fördert Kinderund Jugendliche in ihrer Entwicklung, indem Alltags -leben mit pädagogischen und therapeutischen Ange -boten verbunden wird (§ 34). Auch ist eine intensivesozialpädagogische Einzelbetreuung ist möglich (§ 35).Weitere Angebote der Jugendhilfe: Hilfen für junge Voll -jährige (§ 41 KJHG) und Schutz von Kindern undJugendlichen (§§ 42.43 KJHG).Mit der Einführung von Ganztagsschulen in gebundenerund offener Form sind in NRW weitere Ent wick lungs per -spektiven für die Kooperation von Schule und Jugend -hilfe eröffnet worden. Auch die Zusammenarbeit vonElementar- und Primarbereich im Bildungssystem(Kinder garten und Grundschule) schreitet voran. Erzieher -innen und Grundschullehrkräfte kooperieren, um Kindernden Übergang in die Schule zu erleichtern. In allen Be rei -chen zeigt sich aber häufig, dass die Rahmenbe din -gungen und personelle Ausstattung noch nicht ausreichen,um anspruchsvolle Konzepte zum Wohle derKinder und Jugendlichen umzusetzen.Für die einzelne Schule ist es wichtig, über die Mög -lichkeiten, die die Kinder- und Jugendhilfe der Schule bietet,informiert zu sein. Sie sollte nicht nur im Bedarfs fallmit ihren Einrichtungen kooperieren und die Arbeit ihrerFachkräfte in Anspruch nehmen. Als besonders intensiveund effektive Kooperation von Schule und Jugendhilfehat sich die Schulsozialarbeit bewährt. Sie leistet die in§ 81 KJHG geforderte Zusammen arbeit der Jugendhilfemit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, nebender Schule insbesondere mit der Schulver wal tung.Weitere konkrete Kooperationsvorgaben für Schuleund Jugendhilfe, die durch Runderlass des Schul minis -teriums geregelt sind, finden sich in der BASS zumBeispiel zur „Verhütung und Bekämpfung der Jugend -kriminalität“ (BASS 18-03 Nr.1) oder „Netzwerke gegenGewalt an Schulen und im schulischen Umfeld“ (BASS12-21 Nr. 9)oder zur „Gesundheitserziehung in derSchule: Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und desTabakkonsums“ (BASS 18-02 Nr. 2).INFODas „SGB VIII Online-Handbuch“ (Hg.: IngeborgBecker-Textor, Martin Textor) findest Du unter:www.SGBVIII.deSiehe auch: Schulsozialarbeit S. 6343


Das große ABC für`s erste SchuljahrKLASSENFAHRT – SCHULWANDERUNG – SCHULFAHRTSchulwanderungen, Schullandheimaufenthalte, Unter -richtsgänge, Studienfahrten, internationale Begeg -nungen sind Schulveranstaltungen, die das Schullebenin vielfacher Weise bereichern und pädagogisch äußerstwertvoll sind. Vor Antritt eines solchen Unter nehmenssind viele bürokratische Hemmnisse zu überwinden. Dastellen sich Fragen nach Art, Dauer, Pla nungs- und Ge -nehmigungsverfahren, Aufsicht, Haf tung, Reisekos ten,Finanzierung ..., die zu beantworten immer wieder eineerhebliche Zusatzbelastung bedeuten.Rechtslage im ÜberblickDie Schule entscheidet über die Durchführung vonSchulwanderungen und Schulfahrten in eigener Ver -antwortung. Den entsprechenden Rahmen einschließlichHöchstdauer und Kostenbegrenzung legt dieSchulkonferenz fest, § 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG.Die Schulmitwirkungsgremien Schulpflegschaft, Schüler -rat und Lehrerkonferenz sind vor der Beschluss fassungzu befragen. Die Kostenobergrenze ist niedrig zu halten.Bei einer Dauer von mehr als zwei Wochen muss der darüberhinausgehende Teil in die Ferien gelegt werden. FürSchülerinnen und Schüler des Berufs kollegs (Teilzeitformund Blockunterricht) dürfen im Schuljahr bis zu zweiUnterrichtstage in Anspruch ge nommen werden.Die Klassenpflegschaft bzw. die Jahrgangsstufen pfleg -schaft entscheidet über Ziel, Programm und Dauer derVeranstaltung. Die Klassen- bzw. Kursleitung hat dasVorschlagsrecht. Der von der Schulkonferenz gesetzteRahmen ist zu beachten. Bei mehrtägigen Veranstal -tungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhtenfinanziellen Belastungen verbunden sind, ist dieEntscheidung in geheimer Abstimmung zu treffen.Eine frühzeitige Planung ermöglicht, die voraussichtlichenKosten anzusparen. Den Schülerinnen undSchülern, deren Eltern Leistungen nach Hartz IV (ALG II)erhalten, zahlt die zuständige ARGE eine Klassenfahrt.Gegenstand von Schulfahrten können auch religiöseFreizeiten, Seminare zur Sucht- und Drogenvor beu gung,Schulorchesterfreizeiten und Veranstaltungen zur Berufs -orientierung bzw. mit sportlichem Schwer punkt sein.Schulfahrten genehmigen die Schulleiterin oder derSchulleiter auf der Grundlage eines Antrages (Form -blatt). Sie genehmigen auch die Dienstreise oder denDienstgang. Für die Schulleiterin oder den Schulleitererteilt die Schulaufsichtsbehörde die Dienstrei se ge neh -mi gung.44Die Teilnahme an Schulwanderungen oder Schul fahr -ten gehört zu den dienstlichen Aufgaben von Lehrer -innen und Lehrern. Sie werden in der Regel von derKlassen- bzw. Kursleitung durchgeführt. Da es Schul -veranstaltungen sind, sind auch die Schülerinnen undSchüler zur Teilnahme verpflichtet.Auf die besonderen Belange behinderter Schülerinnenund Schüler ist Rücksicht zu nehmen. Von der Teil nah -me befreite Schülerinnen und Schüler nehmen in derRegel am Unterricht von parallelen Lerngruppen teil.Sonntags und an kirchlichen Feiertagen ist die Gele -gen heit zum Gottesdienstbesuch zu geben. Auf sonstigereligiöse Vorschriften (z.B. Speisevorschriften) istRücksicht zu nehmen.VertragsabschlussVerträge mit Beförderungs- und Beherbergungs unter -nehmen werden im Namen der Schule und nicht imeigenen Namen der Lehrerin oder des Lehrers oder imNamen der Erziehungsberechtigten abgeschlossen.Das soll auch nach außen erkennbar sein.Die Lehrkraft darf im Namen der Schule nur mit ausdrücklicherZustimmung der Schulleiterin oder desSchulleiters handeln bzw. Verträge abschließen. DieSchulleitung handelt im Auftrage des Schulträgers.Soweit sich der Schulträger die Genehmigung vorbehält,ist er zuvor zu beteiligen.Eine evtl. Absage muss rechtzeitig und formgerecht(Einschreiben) durch die Schule erfolgen. Bei mehrtägigenVeranstaltungen und bei Veranstaltungen, diemit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind,ist vor Vertragsabschluss von allen Erziehungsbe -rechtig ten – auch von den Eltern der volljährigenSchülerinnen und Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindlicheErklär ung einzuholen, dass sie derTeilnahme an der Veranstal tung zustimmen und sichverpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen.Dabei ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, eineReiserücktrittsversicherung abzuschließen. Die Elternbzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler habendie auf sie entfallenden Kosten der Schulfahrt an dieSchule zu entrichten, es sei denn, es ist eine andereVereinbarung getroffen worden. Bei Leistungs -störungen in den Rechtsbeziehungen zu Beför de -rungs- und Beherbergungsunternehmen sind allerechtlichen Schritte im Einvernehmen mit dem Schul -träger abzuwickeln.


Das große ABC für`s erste SchuljahrSoweit sich unter dem Gesichtspunkt der Vertrags -verletzung Ersatzansprüche eines Beförderungs- oderBeherbergungsunternehmens gegen die Schule(Schul träger) richten und in einem Verschulden vonLehrkräften begründet sind, erfüllt das Land imInnenverhältnis den Ausgleichsanspruch des Schul -trägers. Bei etwaigen Schadensersatzan sprüchenDritter, die auf eine Aufsichtspflichtverletzung durchLei terin oder Leiter und Begleitpersonen von Schul -wanderungen und Schulfahrten zurückzuführen sind,wird die Haftung des Landes nicht unter Hinweis aufdie vertragliche Haftung des Schulträgers bestritten.Mit anderen Worten: Das Land haftet in der Regel fürdas Handeln der Lehrerin oder des Lehrers.Aufsicht, Gefahrvermeidung undUnfallverhütungArt und Umfang der Aufsicht haben sich nach den je -wei ligen Gegebenheiten zu richten.Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie beimehrtägigen Veranstaltungen ist in der Regel eine weitereBegleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigenVeranstaltungen, an denen Schülerinnen teilnehmen,ist eine weibliche Begleitung grundsätzlich erforderlich.Außer Lehrerinnen und Lehrern können auch anderegeeignete Personen – z. B. Erziehungsberechtigte, volljährigeSchülerinnen und Schüler – als weitere Be glei -tung beauftragt werden. Ein Gesundheitszeugnis istdafür nicht erforderlich.Nach vorheriger Absprache mit den Erziehungs be -rechtigten können im Rahmen der Schulwanderungoder der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, an -ge messene Unternehmungen (in der Regel in Grup -pen) durchgeführt werden, ohne dass dabei eine Auf -sichtsperson jede Schülerin oder jeden Schüler überwacht.Eine Begleitperson muss jedoch jederzeit er -reichbar und ansprechbar sein. Leiterinnen, Leiter undweitere Begleitpersonen sollen in derselben Unterkunftwie die Schülerinnen und Schüler übernachten, beiBegegnungsveranstaltungen ist darauf zu achten,dass die erforderliche Aufsicht durch die Gastfamiliewahrgenommen wird.Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mitprivaten Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig. Abweich un -gen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch dieSchulleiterin oder den Schulleiter. Das Trampen (Auto-stopp) ist verboten.Die Bestimmungen des Schwimmerlasses sind zu be -achten (BASS 18- 23 Nr. 2.).Unternehmungen mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko(Wanderungen im Hochgebirge, im Watt, Ski- undWassersport u. a.) sind sorgfältig vorzubereiten.Zumindest eine Begleitperson sollte über spezifischefachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Evtl.sind erfahrene und ggf. ortskundige Fachkräfte heranzuziehen.Verhaltensregeln und Sicherheitsmaß nah -men sind mit allen Teilnehmerinnen und Teilnehmerneingehend zu erörtern.KostenerstattungAngestellte und beamtete Lehrkräfte erhalten Reise -kos tenerstattung für Schulwanderungen und Schul -fahrten, soweit die im Haushalt des Landes NRWbereitgestellten Mittel für die jeweilige Schule ausreichen.Wenn die Mittel im Einzelfall nicht für alle An -sprüche ausreichen, darf die Dienstreise nur dann ge -nehmigt werden, wenn die teilnehmenden Lehr kräftezuvor schriftlich auf die Zahlung der Reise kosten -vergütung verzichtet haben (vgl. Ziffer 3.3 WRL). Lehr -kräfte erhalten in einem solchen Fall keine Reisekostenerstattet, genießen aber Dienstunfallschutz.Für angestellte Lehrer hat das Bundesarbeitsgerichtmit Urteil vom 11. September 2003 (6 AZR 323/02)entschieden, dass diese nicht auf die Erstattung dertariflichen Reisekostenvergütung verzichten können.Dies veranlasste die Landesregierung, einen neuenPassus in das Landesreisekostengesetz aufzunehmen,um diesen Vorteil zu unterlaufen.Dienstreisende können nun vor Antritt einer Dienstreiseoder eines Dienstganges schriftlich erklären, dass siekeinen Antrag auf Reisekostenvergütung stellen unddass diese Erklärung unwiderruflich ist (§ 3 Abs. 6LRKG, Satz 3). Eine generelle Verpflichtung nordrheinwestfälischerLehrkräfte, Schulwanderungen undSchulfahrten unter Verzicht auf Reisekostenvergütungdurchzuführen, entsteht dadurch auch weiterhin nicht.So ist unter Ziffer 6.3 der Allgemeinen Verwaltungs -vorschriften zum Landesreisekostengesetz (VVzLRKG,SMBl. 203 205) ausdrücklich geregelt: „Der Verzichtauf Reisekosten ist freiwillig. Den Dienstreisenden dürfenkeine Nachteile entstehen, wenn sie von der Mög -lich keit des Verzichts keinen Gebrauch machen.“Deshalb gilt: Klassenfahrten sollten nur geplant unddurchgeführt werden, wenn Reisekosten zur Verfü -gung stehen. Niemand kann gezwungen werden, unterVerzicht auf auch nur einen Teil der Reisekosten eineKlassenfahrt durchzuführen.Eine Umlage der Reisekosten auf die Schüler ist unzulässig.Für jede einzelne Schule empfiehlt es sich, einenModus zu verabreden, nach dem Fahrten nur noch imRahmen des der Schule zustehenden Kontingents anReisekosten durchgeführt werden. Die Betonung derdringenden pädagogischen Notwendigkeit von Klas -sen fahrten widerspricht der mangelnden Bereit schaftder Landesregierung, die hierfür notwendigen Gelder45


Das große ABC für`s erste Schuljahrbereitzustellen. Erst wenn dieser Widerspruch permanentvor Ort aufgedeckt wird, besteht die Chanceeines Umdenkens in der Politik.Vorsicht auch bei Erstattung oder auch Umlage vonFreiplätzen (Bus oder Unterkunft) der jeweiligen Anbieter.Hier kann ein Konflikt mit dem Verbot der Annahme vonGeschenken (§ 42 des Beamten status gesetzes(BeamtStG) und § 59 LBG des Landes beamten -gesetzes (LBG) und gemäß § 3 Abs. 3 des Tarifvertragsfür den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Schulwanderungen und -fahrten sind für Lehrkräfteeine erhebliche zusätzliche Belastung, die oft nochdamit "belohnt" wird, dass Reisekosten wegen fehlenderHaushaltsmittel ganz oder teilweise selbstbezahlt werden müssen. Die <strong>GEW</strong> hat diesen Miss -stand wiederholt gegenüber dem Gesetzgeber undin Gesprächen mit dem Ministerium angeprangert.Abhilfe wurde nicht oder nur zu einem zu geringenTeil zugesagt. Im Gegenteil: hier wird das be sondereEthos der Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schülernicht im Regen stehen zu lassen, besonders ausgenutzt.Deshalb: Klassenfahrten nur durchführen, wenn Reise -kosten gezahlt werden. Niemand kann gezwungen werden,unter Verzicht auf auch nur einen Teil der Reise -kosten eine Klassenfahrt durchzuführen.Für jede einzelne Schule empfiehlt es sich, einen Moduszu verabreden, nach den Fahrten nur noch im Rahmendes der Schule zustehenden Kontin gents an Reisekostendurchgeführt werden. Nur dann, wenn der Widerspruchzwischen Betonung der dringenden pädagogischenNotwendigkeit von Klassen fahr ten und der mangelndenBereitschaft der Landes regier ung, in dieser Konsequenzauch die notwendigen Gelder bereitzustellen, permanentvor Ort aufgedeckt wird, besteht die Chance, politischenDruck auszuüben.INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)BASS 14-12 Nr. 2 (Richtlinien für Schulwanderungenund Schulfahrten, Wanderrichtlinien-WRL) und BASS14-12 Nr. 3 (Ab schluss von Beförderungs- undBeherber gungs verträgen).Bildungsportal NRW: www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Dienstrecht/Annahme_von_Belohnungen_und_Geschenken_im_Lehrbereich.pdfKÜNDIGUNGSoll das Arbeitsverhältnis eines Angestellten beendetwerden, greifen unterschiedliche Regelungen.1. Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einver -neh men jederzeit durch einen Auflösungsvertrag be -endet werden. Da hierbei das Kündigungs schutz -gesetz mit seinen Fristen umgangen werden kann,ist Vorsicht ge bo ten! Dies könnte negative Folgenbeim Bezug von Arbeits losengeld haben und eineSperrzeit nach sich ziehen.2. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarfgemäß § 623 BGB immer der Schriftform.3. Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind dieKündigungsfristen gemäß § 34 TV-L zu beachten: Beibefristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grundgelten die ersten sechs Wochen und bei befristetenArbeits verträgen mit sachlichem Grund die erstensechs Monate als Probezeit. Inner halb der Probezeitkann der Arbeits vertrag mit einer Frist von zweiWochen zum Monats schluss gekündigt werden. Eineordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit istnur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestenszwölf Monate beträgt, § 30 IV, V S.1 TVL.4. Bei einer ordentlichen Kündigung ist die Beteiligungdes Personalrates erforderlich. Bei einer Kündigungin der Probezeit und bei einer außerordentlichen(frist losen) Kündigung hat der Personalrat einAnhörungs recht.INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)46


Das große ABC für`s erste SchuljahrLANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG (LBV)Johannstr. 3540476 DüsseldorfTelefon 02 21 / 60 23-01Telefax 02 21 / 60 23-12 43Mail poststelle@lbv.nrw.deInternet www.lbv.nrw.deBei Anregungen, Fragen oder Kritik wendest Du Dicham besten per Mail an die richtige Adresse:Beihilfe beihilfe@lbv.nrw.deBesoldung besoldung@lbv.nrw.deVergütung verguetung@lbv.nrw.deVersorgung versorgung@lbv.nrw.deTIPPFalls Du eine LBV-Personalnummer hast, gib siebitte unbedingt an. Änderungen und Anfragen, dieDeinen Zahlfall betreffen, müssen aus datenschutzrechtlichenGründen wie bisher schriftlich an dasLBV gerichtet werden. Anfragen können aus demgleichen Grund nur schriftlich beantwortet werden.INFOEine individuelle Versorgungsauskunft gibt es hier:www.beamtenversorgung.nrw.deLANDESAMT FÜR DATENVERARBEITUNG UND STATISTIKPostfach 10110540002 DüsseldorfHausanschriftTelefon 02 21 / 94 49-01Telefax 02 21 / 44 20-06MailInternetMauerstraße 51, 40476 Düsseldorfpoststelle@lds.nrw.dewww.it.nrw.deLANDESUNFALLKASSESankt Franziskus-Str. 14640470 DüsseldorfTelefon 02 21 / 90 24-0Telefax 02 21 / 90 24-355Mailinternetinfo@unfallkasse-nrw.dewww.unfallkasse.de47


Das große ABC für`s erste SchuljahrLEHRERKONFERENZKollegin C. ist unzufrieden. Schon wieder soll sie viermalwöchentlich Sportunterricht am Nachmittag erteilen.Ihre KollegInnen kommen besser weg. Ein Thema für dieLehrerkonferenz?!Das Schulgesetz (SchulG) sieht als ein Mitwirkungs -gremium die Lehrerkonferenz vor. Den Vorsitz führt dieSchulleiterin bzw. der Schulleiter – bis auf die Wahlenzum Lehrerrat (s. Stichwort „Lehrerrat“). Sie/er hat u.adafür Sorge zu tragen, dass gem. § 63 Abs. 1 SchulGalle Mitglieder „rechtzeitig unter Beifügung der Tages -ordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich“ eingeladenwerden.Im § 68 (3) dieses Gesetzes heißt es: „Die Lehrer kon -ferenz entscheidet über: Grundsätze für die Unterrichts -verteilung und die Aufstellung von Stunden, AufsichtsundVertretungsplänen.“Ein Grundsatz für die Unterrichtsverteilung bzw. für dieAufstellung von Stundenplänen könnte der Beschlussder Lehrerkonferenz sein, dass bei fachbezogenem,unvermeidlichem Nachmittagsunterricht alle in Be -tracht kommenden Mitglieder des Kollegiums angemessenbeteiligt werden. Dieser Beschluss kann vonjedem Mitglied des Kollegiums direkt beantragt werden,auch ohne Zustimmung der Schulleiterin oder desSchulleiters.Ebenso können unter Bezug auf dieses Recht eigenständigRegelungen getroffen werden, um die besonderenBelangen von teilzeitbeschäftigten Lehrkräftenbei Vertretungsregelungen oder der Stundenplan -gestaltung etc. angemessen zu berücksichtigen. Andiese Beschlüsse ist die Schulleitung dann auchgebunden bzw. muss der Lehrerkonferenz gegenüberein etwaiges Abweichen hiervon begründen.Worüber entscheidet die Lehrerkonferenz sonst noch?Auf Vorschlag der Schulleiterin bzw. des Schulleiterskann sie entscheiden über■■■Grundsätze der Verteilung von Sonderaufgaben anLehrerinnen und Lehrer,die Teilnahme einer Schule an der Erprobung neuerArbeitszeitmodelle gem. § 93 (4) SchulG,Grundsätze der Lehrerfortbildung (z.B. Kriterien füreine Teilnehmerauswahl),■Grundsätze für die Festsetzung der individuellenPflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer.Darüber hinaus entscheidet die Lehrerkonferenz gem.§ 2 Abs. 5 AVO-RL (BASS 11-11 Nr.1.1) auf Vorschlagder Schulleiterin bzw. des Schulleiters über die Ver -teilung der sog. „Anrechnungsstunden“ (s. Stich wort).Ohne dass der Vorschlag von der Schulleiterin oderdem Schulleiter kommen muss, kann die Lehrer kon -ferenz entscheiden über■weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oderüberwiegend unmittelbar die Lehrerinnen und Lehrerund das pädagogische und sozialpädagogischePer sonal betreffen. (Von den „weiteren Angele gen -heiten“ sind die privaten, persönlichen Angelegen -heiten von Lehrkräften auszunehmen.) Da keineInstanz vorgesehen ist, die darüber zu befindenhätte, ob eine Angelegenheit ausschließlich oderüberwiegend die Lehrkräfte betrifft, entscheidet dieLehrerkonferenz selbst darüber.Weiterhin ist die Lehrerkonferenz bei der Bestellung dersog. „Sicherheitsbeauftragten“ in der Schule gem. Erlass(BASS 18-21 Nr.1) zu beteiligen.Darüber hinaus kann die Lehrerkonferenz der Schul -konferenz Vorschläge unterbreiten■zur Einführung sowie zur Ausleihe und Übereignungvon Lernmitteln.■ zu „allen wichtigen Angelegenheiten der Schule“ (§68 Abs. 2) SchulG, also praktisch zu allen Punkten,für die die Schulkonferenz eine Entscheidungs kom -pe tenz hat (s.u.).Außerdem wählt die Lehrerkonferenz die entsprechendenVertreterinnen und Vertreter für Schulkon -ferenz. Dies können auch weitere (sozial-)pädagogischeFach kräfte sein, die an der Schule arbeiten,selbst wenn sie nicht der Schule angehören (z.B. imOGS-Bereich). Gewählte sind i.d.R. verpflichtet, dieseWahl anzunehmen.INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)48


Das große ABC für`s erste SchuljahrLEHRERRATDer Lehrerrat bildet ein drei- bis fünfköpfigesGremium, das in einer Lehrerkonferenz gewählt wird(§ 69 Schul gesetz). Er ist kein Personalrat.Die Lehrerkonferenz wählt einen Lehrerrat in geheimerund unmittelbarer Wahl. Für diese Wahl wirdeigens ein Wahlleiter bzw. eine Wahlleiterin gewählt.Die Schul leiterin bzw. der Schulleiter dürfen sich anVorbereitung und Durchführung der Wahl nicht beteiligen.Sie/Er ist weder wahlberechtigt noch wählbar.Aufgrund der übertragenen Personalratsaufgabengehört die Übernahme des Amtes eines Lehrerratesnicht wie im Falle anderer Wahlen zu Schulmitwir -kungs organen zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft.Man kann also die Wahl ablehnen.Im Gegensatz zu der Amtszeit der übrigen Mitwir -kungs gremien in der Schule wird der Lehrerrat für vierJahre gewählt. Insofern ist es wichtig, ausreichendviele Stellvertreter für die Mitglieder des Lehrerrateszu wählen. Ein entsprechendes Wahlverfahren ist des -halb vorher in der Wahlversammlung zu beschließen.Um arbeitsfähig zu sein, muss nach Ansicht der <strong>GEW</strong>eine feste Stunde für den Lehrerrat im Stundenplanseiner Mitglieder eingeplant werden. Deshalb ist essinnvoll, die Mitglieder nicht erst nach, sondern schonvor den Sommerferien zu wählen.Dem Lehrerrat gehören mindestens drei, höchstensfünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG an. Bei Schulenmit weniger als neun Lehrkräften kann er auch aufBe schluss der Lehrerkonferenz auf zwei Mitgliederbe schränkt werden. Der Lehrerrat wählt aus seinerMitte eine Person für den Vorsitz und eine Stell -vertretung.Der Lehrerrat ist ein Teil der sogenannten Schul mit -wirkung. Nach § 59 Abs. 6 SchulG hat der Lehrerratz. B. ein Beteiligungsrecht bei der Auswahl der Teil -neh mer in nen und Teilnehmer von Fortbildungs ver -anstal tungen, wenn die Schulleitung hier ein eigenständigesEnt scheidungsrecht hat (z.B. bei schulinternenFortbil dungen). Er muss nach Schulgesetz (§69 Abs. 2) zu mindest angehört werden, bevor dieMaßnahme in Kraft gesetzt werden darf.Zudem übernimmt er Aufgaben des Personalrates,wenn die Schulleiterin/der Schulleiter dienstrechtlicheEntscheidungen trifft. (§ 69 Abs. 3 SchulG i.V. § 85Abs. 1 LPVG)Rechte und AufgabenDer Lehrerrat hat zunächst eine allgemeineBeratungs- und Vermittlungsaufgabe. Er kann demSchulleiter bzw. der Schulleiterin z.B. Vorschlägemachen für Sach verhalte, in denen die Lehrer -konferenz nur auf Vor schlag des Schulleiters bzw. derSchulleiterin entscheiden kann, wie bspw. bei denGrundsätzen zur Ver teilung von Anrechnungs -stunden. Eine Vermitt lungs aufgabe kommt nur inFrage, wenn dies die beteiligten Lehrkräfte auch wünschen.Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet,den Lehrerrat in allen An gelegenheiten derLehrkräfte bzw. sozialpädagogischen Arbeitskräftezeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.Wie auch für die anderen Mitwirkungsgremien giltfür den Lehrerrat in diesem Zusammenhang der § 62Abs. 4 SchulG: er hat „gegenüber der Schulleitung[…] ein Auskunfts- und Beschwerderecht undAnspruch auf eine begründete schriftliche Antwort.“Die Mitglieder sind in der Ausübung ihres Mandats anAufträge und Weisungen nicht gebunden (s. § 62Abs. 5 SchulG).Der Lehrerrat bestimmt wie ein Personalrat mit beider Einstellung von Personal, das befristet zur„Sicherung der Unterrichtsversorgung“ oder „zurDurchführung besonderer pädagogischer Aufgaben“vorgesehen ist, zumindest in den Fällen, in denen dieSchulleiterin bzw. der Schulleiter eigenständig, d.h.ohne weitere Rück sprache mit der Schulaufsicht, „imRahmen der der Schu le zur Verfügung stehendenStellen und Mittel“ diese Entscheidung treffen kann (s.§ 57 Abs. 6 SchulG).In all diesen Fällen haben Schulleitung und Lehrerratda bei wesentliche Verfahrensbestimmungen desLandes personalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) zubeachten.Darüber hinaus sind den Schulleitungen weitereDienstvorgesetztenaufgaben übertragen worden,bspw. im Bereich des Daten-, Arbeits- und Gesund -heitsschutzes, der Förderung von schwerbehindertenLehrkräften etc., aus der sich gem. LPVG weitere allgemeineÜberwachungs- und Schutzaufgaben für dieArbeit des Lehrerrates ergeben.Hier - wie auch in den o. a. festgelegten Aufgaben -hat der Lehrerrat ein Initiativrecht. Er kann also derSchul leitung von sich aus Vorschläge machen.Über seine Tätigkeit hat der Lehrerrat der Lehrerkon -ferenz einmal im Schuljahr zu berichten.49


Das große ABC für`s erste SchuljahrDAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Offenkundig ist, dass solche Aufgaben eine fundierteFortbildung voraussetzen. Die <strong>GEW</strong> hat erreicht,dass allen Mitgliedern des Lehrerrates in ausreichendemMaße die kostenlose Teilnahme an Fort bil -dungs veranstaltungen ermöglicht werden muss.Diese werden auch weiterhin maßgeblich von der<strong>GEW</strong> angeboten.Dagegen ist das Problem der zeitlichen Entlastungfür diese ambitionierte Aufgabenstellung aus Sichtder <strong>GEW</strong> nur sehr unzureichend gelöst. UnterVerweis auf die der Schule zur Verfügung gestelltensog. „Anrechnungsstunden“ (s. Stichwort) sieht sichdas Land aus der Verantwortung entlassen. Schonvor dieser Neuregelung der Aufgaben des Lehrer -rates war dieser „Topf“ unzureichend ausgestattet,über dessen grundsätzliche Verwendung die Lehrer -konferenz auf Vorschlag der Schulleitung zu entscheidenhat. Neue Aufgaben hätten deshalbeigent lich auch eine entsprechende Aufstockungdieses Stellenzuschlags zur Folge haben müssen.Dies ist leider nicht geschehen. Immerhin habenaber aus Sicht der <strong>GEW</strong> die Mitglieder des Lehrer -rates einen Anspruch darauf, dass sie bei der Ver -teilung dieser Stunden(-anteile) „bevorzugt“ berücksichtigtwerden, da die „Mitgliedschaft im Lehrerrat“als eine von zwei besonderen Aufgaben in der entsprechendenVerordnung (BASS 11-11 Nr.1, § 2Abs. 5) ausdrücklich genannt wird. Den Antrag andie Lehrerkonferenz muss allerdings der Schul leiterbzw. die Schulleiterin stellen.INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)www.lehrerrat-online.de<strong>GEW</strong> Infobroschüre „Der Lehrerrat“Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.deMEHRARBEITAuch Lehrerinnen und Lehrer werden krank, fahren aufFortbildung oder bekommen Kinder. Soll es nicht zuUnterrichtsausfall kommen, ist dafür eine Personal -reserve erforderlich. Häufig wird dieser strukturell vorhandeneLehrermangel auf Kosten der Arbeitskraft undder Gesundheit der Lehrkräfte geregelt und es wirdMehrarbeit angeordnet.Rechtslage im ÜberblickSchulleitungen sind verpflichtet zunächst die Instru -mente auszuschöpfen, die den Schulen für Vertre -tungs fälle zur Verfügung stehen:Flexible Mittel für VertretungFür Erkrankungen über vier Wochen, Mutterschutz undElternzeit kann die Einstellung von Vertretungskräftenerfolgen. Dränge darauf, dass die Schulleitung zügigeinen entsprechenden Antrag an die Bezirksregierungstellt.Aufstockung von TeilzeitAuch eine Aufstockung des Umfanges der Teilzeit -beschäftigung könnte mit Einverständnis der Teilzeit -beschäftigten beantragt werden.50Für kürzere Ausfälle unter vier Wochen stehen folgendeMittel bzw. Maßnahmen zur Verfügung:Stellen für individuelle Förderung und VertretungDiese Stellen sind für alle Schulformen in unterschiedlichemUmfang im Landeshaushalt vorgesehen. Siedürfen nicht für den stundenplanmäßigen Unterricht ver -wendet werden. Sie stehen für Förderzwecke und fürVertretung zur Verfügung – sind also de facto auch eineVertretungsreserve.Flexibilisierung der PflichtstundenDie Zahl der Pflichtstunden kann nach § 2 Abs. 4 VO zu§ 93 SchulG (s.a. § 13 Abs. 2 ADO, Allgemeine Dienst ord -nung) um bis zu sechs Stunden vorübergehend über- oderunterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr alszwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zu stim mung derLehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen an dauert.Diese zusätzlichen oder weniger erteilten Stunden sindinnerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweiseim folgenden Schuljahr, führen also nicht zur Mehr arbeit.Organisatorische MaßnahmenDas könnten Zusammenlegung von Kursen, Auflösungvon Differenzierungsgruppen, Beaufsichtigung vonmehreren Klassen etc. sein.


Das große ABC für`s erste SchuljahrNicht erteilter UnterrichtFällt stundenplanmäßiger Unterricht (Praktika, Abgangs -klassen, Schulfahrten etc.) von Kollegen aus, kann eraktuell für Vertretungszwecke genutzt werden. DieVerrechnung dieses Unterrichtsausfalls mit Mehrarbeitist nur innerhalb des Kalendermonats möglich.UnterrichtskürzungReichen alle diese Maßnahmen nicht aus, kann nurnoch der Unterricht gekürzt werden. Springstundenvon Lehrkräften können für den akuten Vertretungs -be darf genutzt werden. Betroffene müssen also inKauf nehmen, dass sich ihr individueller Stundenplanverändert.Drei Stunden muss jeder …… das hört man schnell im Lehrerzimmer. Doch dieAnordnung von Mehrarbeit ist an enge Voraus -setzungen geknüpft.Wann kann eigentlich Mehrarbeit angeordnetwerden?Dazu sagt das Landesbeamtengesetz (LBG) § 61(1): „Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung überdie regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wennzwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern.“Die Verordnung zu Mehrarbeit im Schuldienst (BASS21-22 Nr.21) konkretisiert, dass Beamte und Ange -stellte im Schulbereich drei Stunden Mehrarbeit imMonat leisten müssen, wenn zwingende dienstlicheVerhältnisse dies erfordern.Mehrarbeit nur bei „zwingendendienstlichen Verhältnissen“Was bedeutet das?Für Zweifelsfragen bei Gesetzesauslegungen sindGerichte zuständig, und in diesem Fall hat das Ober -verwaltungsgericht Münster in einem Urteil festgestellt:„Mehrarbeit kann nur angeordnet werden, wenn dieszur Erledigung wichtiger, unaufschiebbarer Aufgabenunvermeidbar notwendig ist und wenn die Umstände,die die Mehrarbeit erfordern, vorübergehender Natursind und eine Ausnahme gegenüber den sonst üblichenVerhältnissen darstellen. Bildet die Mehrarbeithingegen die Regel, so liegt eine unzulässige Ver länge -rung der regelmäßigen Arbeitszeit vor.“ Legt man dieseDefinition zu Grunde, kann im Schul dienst rechtmäßignur sehr selten Mehrarbeit eingefordert werden.Denn das Erfordernis, Vertretungsunterricht zu erteilen,■■■■ist keine Ausnahme gegenüber den sonst üblichenVerhältnissen, da regelmäßig mit Ausfall von Lehr -kräften infolge Krankheit, Schwangerschaft, Fort bil -dung oder aus weiteren Gründen gerechnet werdenmuss.stellt selten eine wichtige, unaufschiebbare Aufgabedar, die unvermeidbar notwendig erledigt werdenmuss: Eine Mathestunde ist z. B. aufschiebbar, einLöscheinsatz der Feuerwehr nicht. Grundschülermüssen möglicherweise aktuell beaufsichtigt werden.ist in der Regel nicht vorübergehender Natur, da solcherUnterrichtsausfall im langjährigen Durchschnittberechnet werden kann und regelmäßig vorkommt.stellt somit keine Ausnahme gegenüber den sonstüblichen Verhältnissen dar.Natürlich können wir uns auch in denSchulen Aus nahmesituationen vorstellenDie Grippeepidemie erwischt z.B. 1/3 des Kollegiumsoder die Schneekatastrophe hält 10 Kollegen auf derAutobahn fest. Der einzige Physiklehrer der Schulebricht sich ein Bein, nur eine Lehrkraft kann den Unter -richt der 10 Typ B kurz vor dem Abschluss übernehmen,Schulabschlüsse sind gefährdet.Fällt aber Unterricht wegen unzulänglicher Berech -nungs werte oder wegen Fehlens einer Vertretungs -reserve vorhersehbar aus, liegen nach Auffassung der<strong>GEW</strong> keine zwingenden dienstlichen Verhältnisse vor,die die Einforderung von Mehrarbeit begründen.Es handelt sich um „normale“ Vertretungssituationen,die die Schule mit den Instrumenten, die die Schul auf -sicht zur Verfügung stellt, im Interesse eines geordnetenUnterrichtsbetriebes lösen muss. Und wenn dasnicht ausreicht, kann nur noch Unterricht gekürzt werden.Handlungsmöglichkeiten im KollegiumAlle Schulen sind gefordert, ein Vertretungskonzept zuverabschieden. Dabei hat die Lehrerkonferenz einwichtiges Wort mitzureden. Denn sie entscheidet lautSchulgesetz § 68 über Grundsätze für die Aufstellungvon Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen.Dieses Recht sollte die Lehrerkonferenz unbedingtwahrnehmen und Grundsätze erarbeiten.Darin könnte z.B. festgelegt werden, dass zunächstalle anderen Möglichkeiten für Vertretung ausschöpftwerden, bevor Mehrarbeit überhaupt ins Spiel kommt.51


Das große ABC für`s erste SchuljahrBesonders wichtig ist, ein System zu entwickeln, wie dieVertretungsreserve (Sozialindex) sinnvoll vor allem fürkurzfristige Vertretungssituationen genutzt werden kann.Fürsorgepflicht der SchulleitungenSchulleitungen sind in einer schwierigen Situation. Einer -seits möchten sie so viel Unterricht wie möglich gewährleisten,andererseits möchten sie auch ihrer Fürsorge -pflicht gegenüber den Kollegen nachkommen.Sie sollten bedenken: Wenn sie den Druck nach untenweitergeben, tragen sie dazu bei, den eigentlichenLehrer bedarf zu verschleiern, die Belastung desKollegiums weiter zu erhöhen und die Motivationgegen den Nullpunkt zu senken. Die Spirale kommt inGang: mehr Belastung, mehr Ausfälle.Wenn Mehrarbeit an Ihrer Schule nichtverhindert werden kannFür den Fall, dass eine Vertretungsregelung ohne Mehr -arbeit an der Schule nicht durchgesetzt werden kann,sind folgende Hinweise zu beachten:VollzeitbeschäftigteVollbeschäftigte Angestellte und Beamte erhalten abder 4. Stunde Mehrarbeit im Kalendermonat alle vierStunden bezahlt, höchstens jedoch 24 Stunden. DieBezahlung erfolgt als Vergütung von Einzelstunden(nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung). Mehr -arbeits unterricht unter 4 Stunden im Kalendermonat istnur dann vergütbar, wenn die Mindeststundenzahl we -gen Verrechnung mit Arbeitsausfall unterschritten wird.Ein Beispiel:Ein Schulleiter führt über das Schuljahr hinweg Strich -listen über Minus- und Plusstunden, um festzustellen,ob Kollegen bezahlbare Mehrarbeit geleistet haben.Minusstunden dürfen nur innerhalb eines Kalender -monats mit angefallener Mehrarbeit verrechnet werden.Eine Übertragung auf den nächsten Monat odersogar bis zum Schuljahresende ist nicht erlaubt. Fälltz.B. am 29. Mai eine Stunde aus, weil die Klasse imPraktikum ist, kann diese Minusstunde nicht mit einerMehrarbeitsstunde im Juni verrechnet werden.Anders ist es bei der Erteilung von Blockunterricht anBerufsschulen: Hier erfolgt der Ausgleich innerhalbeines Schuljahres. ( Bass 21-22 Nr. 21, Punkt 4.6)TeilzeitbeschäftigteTeilzeitbeschäftigte Beamte und Angestellte werdenbei Mehrarbeit immer von der ersten Stunde an bis52zum Erreichen der Vollbeschäftigung bezahlt (anteiligeBesoldung). Anders als bei Vollbeschäftigten wird jedeMehrarbeitsstunde bezahlt.Eine Verrechnung mit Ausfallstunden an anderer Stelledarf nicht erfolgen. Wenn Mehrarbeit nicht abgewendetwerden kann, dann sollte wenigstens ein Antragauf Bezahlung gestellt werden.Ein Beispiel:Die Klasse 9a befindet sich im Praktikum. Dadurch fälltam Dienstag für Kollege Z. (vollbeschäftigt) eineEnglisch-Stunde aus. Der Schulleiter bittet ihn in dieserZeit Verwaltungstätigkeiten zu übernehmen, denn dieKonrektorin ist krank. Am Donnerstag muss er in seinerSpringstunde in einer anderen Klasse Vertretungs -unterricht machen.Wenn die Schule keinen zeitlichen Ausgleich an andererStelle schafft, ist die Stunde am Donnerstag fürKollege Z. eine Stunde Mehrarbeit. Kommen noch weiteredrei Stunden dazu, müssten alle vier Stundenbezahlt werden. Ein teilzeitbeschäftigter Kollege bekämedie Vertretungsstunde am Donnerstag bezahlt(anteilmäßige Gehaltszahlung), auch wenn keine weiterenVertretungsstunden dazu kommen.Ansprechpartnerin für GleichstellungVor der Anordnung jeglicher Mehrarbeit muss dieAnsprechpartnerin für Gleichstellung angehört werden.Auch wenn das im Einzelfall schwierig ist, darf die Be -teili gung nicht unter den Tisch fallen. Hier hilft aucheine Vereinbarung über Grundsätze.Mehrarbeit ist nicht erlaubt für■ Schwerbehinderte mit zusätzlicher Stunden er -mäßigung■■SchwangereKollegen/-innen in der Wiedereingliederung nachlängerer KrankheitMehrarbeit unbedingt vermeiden!Unbedingt vermieden werden soll Mehrarbeit für:■■Kollegen/-innen mit besonderen Belastungen undfamiliären BetreuungsnotwendigkeitenSchwerbehinderte (nur mit deren Zustimmung)Die Anordnung langfristiger vorhersehbarer Mehrarbeitunterliegt der Mitbestimmung des Personalrates, nachÜber tragung der erweiterten Dienstvorgesetzteneigen -schaften ist dann der Lehrerrat für die Mitbestimmungzuständig.


Das große ABC für`s erste SchuljahrÜbrigens: Jede Stunde angeordnete Mehrarbeit – auchdie unbezahlte – muss der Schulbehörde gemeldetwerden!Eine Kollegin mit halber Stelle wegen Kinderbetreuungwird wiederholt zur Vertretung im Anschluss an ihrennormalen Unterricht eingesetzt. Dieses bringt sie inKonflikt mit den Abholzeiten im Kindergarten.Teilzeitbeschäftigte aus familienpolitischen Gründenge nießen besonderen Schutz und Fürsorge. Ist dieSituation nicht anders zu klären, sollte die Lehrer kon -ferenz einen Grundsatzbeschluss dazu fassen.Abrechnung von MehrarbeitFür die Abrechnung ist die Schulleitung zuständig, diedas entsprechende Formular direkt an das LBV übersendenmuss.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Mehrarbeit muss schriftlich angeordnet werden: beiregelmäßiger Mehrarbeit durch Vordruck, gelegentlicheMehrarbeit formlos unter Angabe von Datum,Name, Klasse, Stunde und ggfs. des Faches; hiergilt auch der Vertretungsplan am „Schwarzen Brett“.(BASS 21-22 Nr. 21, Punkt 3)Vorhersehbare Mehrarbeit unterliegt der Mitbe -stimmung des Personalrats bzw. des Lehrerrates,wenn der Schuleiter/die Schulleiterin sie anordnet.Wegen der komplexen Rechtslage sollten Sie aufder schriftlichen Anweisung von Mehrarbeit bestehenund die Anweisung ggfs. von den Personalrätenbzw. den Lehrerräten überprüfen lassen.INFOAllgemeine Dienstordnung (ADO) § 13 Abs. 2Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften (BASS) 21 - 22 Nr. 21Landesbeamtengesetz NRW (LBG) § 61Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) § 72 Abs. 4 Nr. 2wwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)MINISTERIUM FÜR SCHULE UND WEITERBILDUNG (MSW)Völklinger Straße 4940221 DüsseldorfTelefon 0221/896-03MailInternetpoststelle@msw.nrw.dewww.bildungsportal.nrw.deMITBESTIMMUNG g Lehrerkonferenz g Lehrerrat g Personalrat g Schulkonferenz53


Das große ABC für`s erste SchuljahrMUTTERSCHUTZMutterschutz soll die werdende und stillende Mutterund ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheitbewahren. Um dies zu gewährleisten hat derArbeitgeber den Arbeitsplatz und die Arbeitsabläufe sozu gestalten, dass der besonderen Situation Rechnunggetragen wird. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sindfür Tarifbeschäftigte im Mutterschutzgesetz (MuSchG)und für Beamtinnen in der Mutterschutzverordnung(MuSchVB) geregelt, aber weitgehend identisch.Die wichtigsten Regelungen im Überblick:■■■■Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochenvor der Entbindung sowie bis zum Ablauf von achtWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zumAblauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. BeiFrühgeburten verlängern sich die Fristen zusätzlich umden Zeitraum der sechs Wochen vor der Ent bindung.Nur wenn sich die Beschäftigte ausdrücklich zurArbeitsleistung bereit erklärt, kann sie in den letztensechs Wochen vor der Entbindung weiterarbeitenmit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs derErklärungAnspruch auf Zuschuss zum MutterschaftsgeldAnspruch auf die zum Stillen erforderliche Zeit■ Arbeitsverbot nach 20 Uhr (Elternsprechtag, Schul -konferenz)■Kündigungsschutz für Tarifbeschäftigte für die Dauerder Schwangerschaft bis zum Ablauf von vierMonaten nach der Entbindung; eine befristete Be -schäftigung wird durch Schwangerschaft undEltern zeit nicht unterbrochenGefährdungsbeurteilungDie Schulleitung führt die Gefährdungsbeurteilung desjeweiligen Arbeitsplatzes der Lehrerin durch und entscheidetüber Dienstbefreiung vor und nach der Nieder -kunft und die Dienstbefreiung zum Stillen. Die übrigenEntscheidungen im Bereich des Mutterschutzes und derElternzeit trifft der jeweilige Dienstvorgesetzte (Schulamtoder Bezirksregierung). Bei Angestellten erfolgt zudemeine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde (Staatliche Ämterfür Arbeitsschutz).Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt anhand einer speziellenCheckliste. Sind notwendige Schutzmaßnahmen einzuleitenwird der arbeitsmedizinische Dienst zur Beratungbzw. Unterschung hinzugezogen. Hierdurch entstehendeKosten werden vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn übernommen.Der arbeitsmedizinische Dienst berät zu schwangerschaftsrelevantenInfektionskrankheiten sowie den sichdaraus ergebenden Konsequenzen. Zeitgleich wirdohne Nennung eines medizinischen Befundes eineEmpfehlung an die Schulleitung und Schulaufsichtübermittelt.Bis zum Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sindgegen über der Schwangeren Schutzmaßnahmen auszusprechen(z.B. Beschäftigungsverbot oder Arbeits -platzwechsel), die nach Mitteilung des Ergebnisses entwederaufgehoben oder aufrechterhalten bleiben.Rechte der schwangeren Lehrkraft■■■■Auf Antrag Befreiung von der Pausenaufsicht oderAufsicht auf Schulhöfen vor Beginn des UnterrichtsBefreiung vom SchwimmunterrichtBefreiung von der Teilnahme an Klassenfahrten undWandertagenFreistellung für Stillzeiten (zweimal täglich eine halbeStunde oder einmal täglich eine Stunde; bei einerzusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als achtStunden erhöht sich die Stillzeit auf zweimal mindestensfünfundvierzig Minuten oder auf einmal mindestensneunzig Minuten)TIPPIm eigenen Interesse sollte der Arbeitgeber oderDienstherr umgehend über die bestehende Schwan -ger schaft bzw. den voraussichtlichen Geburtsterminschriftlich unterrichtet werden, da erst ab KenntnisSchutzvorschriften gegenüber der werdenden Mutterbeachtet werden können.Bei Einstellung ist die Frage nach einer Schwanger -schaft unzulässig. Sie kann von der Bewerberin wahr -heitswidrig beantwortet bzw. verschwiegen werden.Ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft solltenur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeit gebersoder Dienstherrn vorgelegt werden, da die Kostendann von diesem zu übernehmen sind.Im Konfliktfall sollte umgehend der Personalrat eingeschaltetwerden.54


Das große ABC für`s erste SchuljahrPERSONALAKTEÜber jede/jeden Beschäftigten im öffentlichen Dienst wirdeine Personalakte geführt. Das Personalakten recht ist in §50 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und imwesentlichen in den §§ 84 bis 91 des Landes beamten -gesetzes (LBG) geregelt.Das Personalaktenrecht umfasst:■ die Pflicht zur Führung von Personalakten■ Begriff, Inhalt, Gliederung und Gestaltung der Per -so nalakte■ Einsichtsrecht in die Personalakte■ Vorlage der Personalakte und Auskunft aus derselben■ Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte■ Aufbewahrung von Personalakten■ Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendatenin Dateien.Vorrangiges Ziel des Personalaktenrechts ist es, dasPersönlichkeitsrecht der Beschäftigten im Rahmen ei -ner effektiven Verwaltung von Personalakten weitgehendzu sichern. Für jeden Beschäftigten gibt es nureine Personalakte. Diese kann in eine Grundakte undTeilakten gegliedert sein. Die Grundakte muss ein Ver -zeichnis der Teilakten und einen Hinweis enthalten, wodie Teilakten geführt werden.Nebenakten sind zulässig, wenn dies aus dienstlichenGründen erforderlich ist. In Nebenakten dürfen sich nurUnterlagen befinden, die bereits in der Haupt- odereiner Teilakte aufgenommen sind. Sie dürfen nur solcheUnterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigenAufgabenerledigung der betreffenden Behördeerforderlich ist (§ 84 Abs. 1 LBG). Die vorstehendenAusführungen zum Personalaktenrecht gelten fürAngestellte entsprechend.Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen undBewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihmnachteilig werden können, vor deren Aufnahme in diePersonalakte zu hören, soweit die Anhörung nichtnach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerungdes Beamten ist zur Personalakte zu nehmen (§ 86LBG).TIPPBeschäftigte haben jederzeit ein Einsichtsrecht inalle Teile der Personalakte. Beihilfeakten sind grundsätzlichals Teilakte zu führen und getrennt von derübrigen Personalakte aufzubewahren. Der Zugangist auch für den Dienstvorgesetzten begrenzt und anbestimmte Voraussetzungen gebunden.PERSONALRATZuletzt wurde im Juni 2012 – turnusgemäß alle vierJahre – bei den Schulämtern, den Bezirksregierungenund beim Schulministerium nach Schulformen ge -trenn te Personalvertretungen für Lehrkräfte gewählt.Wahlberechtigt für diese Personalvertretungen sind alleLehrkräfte der jeweiligen Schulform, unabhängig vom Be -schäftigungsumfang und von der Beschäfti gungs dauer.Sie müssen nur zum Zeitpunkt der Wahlen auch be -schäftigt sein (und nicht nur höchstens 6 Monate). Hierzugehören alle verbeamteten und angestellten Lehr kräfte,die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mit ar beiter imLan desdienst, sowie alle Referen da rin nen und Refe ren -dare und alle sonstigen in der Aus bildung zum Leh rer berufstehenden Beschäftigten (z. B. OBAS-Teil neh men de).Der gewählte Personalrat umfasst bis zu 25 Mitglieder,die vorher auf sog. Listen (Gewerkschafts-/Verbands -listen) zur Wahl stehen. Je nach Wahlergebnis gibt esPersonalräte mit <strong>GEW</strong>-Mehrheiten und Personalrätemit Mehrheiten des Beamtenbundes. Die Wahlen 2012haben bei den Hauptpersonalräten, die jeweils für diegesamten Lehrkräfte ihrer Schulform im Lande zuständigsind, Mehrheiten für die <strong>GEW</strong>-Listen ergeben imBereich Gesamtschulen und Förderschulen. Für denBereich Hauptschulen und Grundschulen gab es fast55


Das große ABC für`s erste Schuljahreinen Gleichstand der beiden Listen. In den sonstigenSchulformen haben die Listen der dbb-Verbände dieMehrheiten. Für <strong>GEW</strong>-Mitglieder sind jedoch in jederSchulform Personalräte der <strong>GEW</strong> ansprechbar, da die<strong>GEW</strong> in jeder Schulform vertreten ist. Die jeweiligenzuständigen Ansprechpartner/innen sind auf derHomepage der <strong>GEW</strong> zu finden unter Personen/ Per so -nalratswahlen 2012 (Button auf der Startseite der<strong>GEW</strong>-Homepage: www.gew-nrw.de).TIPPJede/Jeder Beschäftigte hat das Recht, an derPersonalversammlung teilzunehmen. Keine Schul lei -terin/kein Schulleiter kann eine gegenteilige Anwei -sung geben. Der Ausfall der Unterrichtszeit mussnicht nachgearbeitet werden. Die Reisekosten werdenerstattet. Nimm dir also Zeit und dein demokratischesRecht wahr.Aufgaben des PersonalratsDer Personalrat wird durch die Wahl der Beschäftigtenlegitimiert, deren Anliegen und Interessen auf kollektiverEbene gegenüber der Dienststellenleitung wahrzunehmen.Er ist Repräsentant der Gesamtheit der Be schäf -tigten. Daraus folgt die Aufgabe, die Beteiligung der Be -schäftigten an der Regelung des Dienstes und derDienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und dieInteressen der Beschäftigten zu vertreten.Dem Personalrat und der Dienststellenleitung werdendabei für die Zusammenarbeit mit der Dienst stellen lei -tung durch das Gebot der "vertrauensvollen Zusamm -en arbeit" nach § 2 Abs. 1 Landespersonalvertretungs -ge setz (LPVG) enge Vorgaben gemacht. Aus dieserKooperationsmaxime folgt der Dialog als Konzeptionder dienststelleninternen Konfliktlösung.Jeder Personalrat regelt die Wahrnehmung seiner Auf -gaben unabhängig und selbständig, ohne dabei Wei -sungen oder der Rechtsaufsicht der Dienststellen lei -tung zu unterliegen.Grundaufgabe des Personalrates ist, die Gleichbe -handlung der Dienststellenangehörigen zu überwachen(§ 62 LPVG). Jede unterschiedliche Behandlungvon Personen wegen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischenHerkunft, ihrer Abstammung oder sonstigenHerkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oderWeltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrerpolitischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oderEinstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrersexuellen Identität hat zu unterbleiben.Der Personalrat hat sich nach § 64 Nr. 3 LPVG für dieWahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigteneinzusetzen. Der Personalrat hat dabei darüber zu wa -chen, dass insbesondere von der Dienststellenleitungkein Druck zum Eintritt in eine bestimmte Gewerk -schaft oder zum Austritt ausgeübt oder ein Eintritt verhindertwird. Personalratsmitglieder können in ihrerEigenschaft als Gewerkschaftsmitglieder für ihreGewerkschaft tätig werden.Zu den Aufgaben des Personalrates gehört auch dieVerpflichtung zur Durchführung von Personalversamm -lungen in der Dienstzeit.56Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach demLandespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen oderwahrgenommen haben, sind verpflichtet, über ihnendabei bekannt gewordenen Angelegenheiten undTatsachen zu schweigen. Die Verletzung der Schwei -ge pflicht kann zum Ausschluss aus dem Personalratführen. Sie kann auch strafrechtlich und disziplinarischverfolgt werden.InitiativrechtDem Personalrat wird ein Initiativrecht eingeräumt,damit er Maßnahmen, die den Beschäftigten, der Dienst -stelle oder der Förderung des Gemeinwohls (neu seitder Reform 2011) dienen, beantragen kann. Ver -besserungen der Beschäftigungsbedingungen dienennatürlich auch einer Verbesserung des Arbeitser -gebnisses (in Schule des Bildungsauftrages) und damitauch dem Gemeinwohl.ÜberwachungZu den allgemeinen Aufgaben des Personalrates ge -hört ebenso die Überwachung der Durchführung derzu Gunsten der Beschäftigten geltenden Rechte (§ 64Nr. 2 LPVG). Hierzu zählen die Gesetze, Verordnungen,Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungs -anordnungen sowie Antidiskriminierungsklausel nachdem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG).Der Personalrat hat die Befugnis, bei der Dienststellen -leitung auf die Beachtung solcher begünstigenden Vor -schriften hinzuwirken, d.h. die Missachtung solcher Vor -schriften zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen.BeschwerdeDer Personalrat hat daneben Anregungen und Be -schwer den von Beschäftigten entgegenzunehmenund, falls diese berechtigt erscheinen, durch Ver -handlungen mit der Dienststellenleitung auf ihreErledigung hinzuwirken (§ 64 Nr.5 LPVG). Den Anre -gungen und Beschwerden von Beschäftigten wird durch


Das große ABC für`s erste Schuljahrdie Einschaltung des Personalrates ein stärkeresGewicht gegeben. Zudem hat der Personalrat dieBeschäftigten entsprechend zu unterstützen.Bei Anregungen steht die Weiterentwicklung einesbestehenden Zustandes im Vordergrund. Neu nach derReform 2011 hinzugekommen ist die Anregung zuMaßnahmen, die dem Umweltschutz dienen (z.B. ökologischeDienstreisen, Jobticket o.ä.), § 64 Nr. 11 LPVG.Bei einer Beschwerde hingegen wird ein bestehenderZustand kritisiert und entsprechende Abhilfe gefordert.Zur Entgegennahme solcher Anregungen und Be -schwer den der Beschäftigten sind alle Mitglieder desPersonalrates verpflichtet. Dem Personalrat obliegt esdann, zunächst zu prüfen, ob die mitgeteilten Anre -gungen und Beschwerden berechtigt erscheinen. Erentscheidet durch Beschluss, ob er diese für berechtigthält. Wird das bejaht, muss er bei der Dienststellen -leitung auf eine Erledigung hinwirken. Die betroffenenBeschäftigten sind vom Stand und dem Ergebnis derVerhandlungen zu unterrichten. Sollten die Anregungenund Beschwerden nicht nur Einzelfälle betreffen, kannder Personalrat gemäß § 66 Abs. 4 LPVG zudem miteinem entsprechenden Antrag initiativ werden.die Verbesserung der bisherigen Situation(en). Ein glie -derung meint etwa die Zuweisung einer Tätigkeit, dieauf Art des jeweiligen Handicaps Rücksicht nimmt. Indiesem Zusammenhang obliegt es dem Personalrat,(drohende) Ausgrenzungen von Beschäftigten, z.B.durch systematische Anfeindungen, Schikanierungenoder Diskriminierungen (sog. Mobbing), vorzubeugen.GleichberechtigungDie Förderung der Durchsetzung der tatsächlichenGleichberechtigung von Frauen und Männern gehörtebenfalls zum Aufgabenspektrum des Personalrates (§64 Nr. 10 LPVG). Mit dem entsprechenden Mitbe stimm -ungs- und gleichzeitig Initiativrecht des Per sonalrates (§72 Abs. 4 Nr. 18 LPVG) sind einbezogen insbesonderedie Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Wei -terbildung und der berufliche Aufstieg. Aber auch Maß -nahmen, die der Vereinbarkeit von Fa mi lie und Beruf dienen,fallen hierunter, etwa die Ge staltung von familienfreundlichenArbeitszeiten (z.B. für Teilzeitbeschäftigte inden Schulen kann eine Re gelung der anteiligen Arbeits -zeit und Anwesenheits zeit angestoßen werden.)Förderung schwerbehinderter MenschenDie Förderung der Eingliederung und berufliche Ent -wick lung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger,insbesondere älterer Personen gehört ebenfallszum allgemeinen Aufgabenkanon des Personal -rates (§ 64 Nr. 6 LPVG). Damit soll klargestellt werden,dass die Förderungen der Interessen von schutzbedürftigenPersonen in der Dienststelle eine besondersbedeutsame Pflicht des Personalrates ist. Förderungender Eingliederung und berufliche Entwicklung meinenIntegrationDie Eingliederung ausländischer Beschäftigter in dieDienststelle und das Verständnis zwischen ihnen undden deutschen Beschäftigten hat der Personalrat nach§ 64 Nr. 8 LPVG zu fördern. Er soll dabei auf eineIntegration der ausländischen Beschäftigten hinwirken.Denkbar sind der Abbau von sprachlichen Schwie rig -keiten und von Vorurteilen, Anregungen zu sprachlichenHilfen, etwa Merkblätter zum Arbeitsschutz in derHeimatsprache.Ebenen der PersonalvertretungSchulamt Bezirksregierung SchulministeriumGrundschule Örtlicher PR Bezirkspersonalrat HauptpersonalratHauptschuleRealschuleGesamtschule/ – Personalrat HauptpersonalratGemeinschaftsschule/SekundarschuleFörderschuleBerufskollegGymnasium57


Das große ABC für`s erste SchuljahrNeu nach der Reform 2011 ist die Mitwirkung an derEntwicklung der interkulturellen Öffnung der Verwal -tung auch durch den Personalrat. Dies ist der Aner -kennung der interkulturellen Öffnung als eine wichtigeAufgabe der öffentlichen Verwaltung geschuldet.InformationsrechteZur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalratnach § 68 Abs. 2 LPVG rechtzeitig und umfassen zuunterrichten. Rechtzeitig ist die Unterrichtung dann,wenn dem Personalrat die Möglichkeit zu einer umfassendenMeinungsbildung im Gremium bleibt. Der Per -so nalrat darf nicht bereits vor vollendete Tatsachengestellt werden. Beabsichtigte Maßnahmen der Dienst -stellen leitung müssen noch gestaltungsfähig sein. Um -fassend ist die Unterrichtung, wenn sie den Per so nal -rat mit Infor ma tionen ausstattet, über die auch dieDienststellen lei tung verfügt. Erhält die Dienststellen -leitung weitere Infor mationen, sind auch diese an denPersonalrat weiterzu lei ten. Hinzugekommen ist durchdie Reform 2011 die Ver pflichtung der Dienststelle zurfrühzeitigen und fortlaufenden Information bei Orga -nisationsentscheidungen (z. B. auch die Umsetzungder Inklusion) und die Einbeziehung in begleitendeProjektgruppen, § 65 Abs. 1 LPVG.Darüber hinaus sind dem Personalrat die für die Durch -führung seiner Aufgaben erforderlichen Unter lagen vorzulegen.DurchsetzungsrechteDie weitestgehende Möglichkeit der Durchsetzung vonBeschäftigteninteressen besteht dort, wo das Gesetzdie Mitbestimmung vorsieht. Mitbestimmung heißt,dass die Dienststelle eine Maßnahme erst dann rechtswirksamdurchführen kann, wenn der Personalrat seineZustimmung erteilt hat.Die Mitbestimmung in personellen Einzelmaßnahmen(§ 72 Abs.1) ist wieder umfassender geregelt. Diesogenannte personelle Mitbestimmung umfasst z.B.Einstellung, Befristung, Versetzung, Abordnung, vorzeitigeVersetzung in den Ruhestand, Kündigung, undvieles mehr.Seit der Reform muss der Personalrat nicht nur bei derEinstellung, sondern auch zur Befristung des Arbeits -verhältnisses seine Zustimmung geben bzw. er kannsie auch verweigern, wenn damit den Interessen derBeschäftigten nicht gedient ist (z. B. obiger Fall: dieerfahrene Bewerberin ist u. U. vorzuziehen und es er -gibt sich die Möglichkeit einer unbefristeten Ein stell ungwegen der vielen Ausfälle).Aber auch bei der Anordnung von vorhersehbarenMehrarbeitsstunden (§ 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG), derAufstellung von Entgeltgrundsätzen (§ 72 Abs. 4 Nr. 5– z. B. Regelung der Eingruppierung der angestelltenLehrkräfte in den Erfüller- und Nichterfüllererlassen), beiMaßnahmen des Gesundheitsschutzes (§ 72 Abs. 4Nr. 7, z. B. die Gefährdungsanalyse beim Mutterschutz)und viele andere in § 72 Abs. 4 LPVG aufgezählteEinzelfälle der Gestaltung der Arbeitsbedingungenmuss vorab der Personalrat gefragt werden.TIPPDas sollten Beschäftigte wissen:1. Wenn der Personalrat bei Befristungen nichtmitbestimmt hat, dann kann auf Entfristung desArbeits vertrages geklagt werden.2. Ohne Mitbestimmung ist eine Kündigung rechtswidrig;es gibt dann beim Arbeitsgericht guteErfolgsaus sichten für die Wiedereinstellung.3. Vor einer Disziplinarklage muss der Beamte/dieBeamtin in Kenntnis gesetzt werden. Er kanndann beantragen, dass der Personalrat beteiligtwerden soll. Die Dienststelle muss dann, vor Er -hebung der Disziplinarklage, diese mit dem Per -sonalrat erörtern. Der Personalrat kann dannEin wände erheben und möglicherweise die Dis -zi plinarklage verhindern.4. Ein Aufhebungs- und Beendigungsvertrag, derohne die Beteiligung des Personalrats zustandegekommen ist, ist unwirksam.5. Bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichenUntersuchungen muss der Per so -nalrat angehört werden und kann für den Be -schäftigten/die Beschäftigte möglicherweiseerreichen, dass auch noch andere Beschäf ti -gungsmöglichkeiten oder Hilfestellungen in Be -tracht gezogen werden.INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)www.gew-nrw.de, (Arbeit und Recht, Mitbestimmung(mit aktueller Adressliste der <strong>GEW</strong>-Personalräte))58


Das große ABC für`s erste SchuljahrPRIVATE ALTERSVORSORGEDie <strong>GEW</strong> hat gemeinsam mit dem DGB und denGewerkschaften ver.di, TRANSNET, IG BAU sowie IGBCE im Rahmen des Altersvorsorgepaketes „DasRentenPlus“ kostengünstige und leistungsstarkeAngebote zur privaten Altersversorgung ausgehandelt.Sämtliche wirtschaftliche Vorteile der Rahmenverein -barung kommen ausschließlich den Mitgliedern derbeteiligten Gewerkschaften und ihren Angehörigenzugute. Weder der DGB noch die Mitgliedsgewerk -schaften erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen vonden Finanzdienstleistern.Die Produktauswahl basiert auf objektiven Qualitäts -kriterien:■■■■■Kostenvorteile, die zu einer höheren garantiertenRente führen;Sicherstellung einer guten Beratung;Flexibilität der Verträge und der Beiträge, beispielsweisebei Gehaltsveränderungen, Heirat, Familien -zuwachs, Ausbildungsabschluss oder Arbeitszeit -verkürzung;Kostenloses Ruhenlassen und kostenloser Wechselaus Versicherungsverträgen;Transparenz und Information zu wesentlichenPunkten des Produktes wie Kosten, Nutzen,Förderbedingungen und Risiken;■■Möglichkeit einer reinen Zulagenbesparung ohneMindestbeitrag;Produkte für jede Altersgruppe.Diese Anforderungen erfüllt die Debeka mit ihrenSondertarifen Förderrente SFR „Klassik“ undFörderrente SFR „Chance“ sowie die DWS mit ihrenInvestments DWS TopRente Dynamik, DWS TopRenteBalance und DWS TopRente Plus.Die VertragspartnerZwischen den Versicherern Debeka (Konsortialführer),BHW, DBV Winterthur, DEVK, HUK-COBURG sowieNÜRNBERGER Versicherungen und den oben ge -nannten Gewerkschaften besteht ein Rahmenver trag.Auf dessen Grundlage können dem begünstigten Per -sonenkreis nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifi -zierungsgesetz (AltZertG) zertifizierte Altersvorsorge -versicherungsprodukte wie klassische und fondsgestützteRentenversicherungen angeboten werden.DWS Investments bietet auf Grundlage des gleichenVertrages ihr Investmentfondsprodukt an.INFOInfos zum RentenPlus des DGBhttp://www.gew-nrw.de/index.php?id=797PROBEZEITBEAMTEDer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geht eineProbezeit voraus. Beamte müssen sich in einer festgelegtenZeitspanne „bewähren“, um auf Lebenszeit verbeamtetzu werden.Bewährung bedeutet allgemein die Feststellung derEignung, der Befähigung sowie der fachlichen Leistung inBezug auf das auszuführende Amt. Festgestellt wirddiese Bewährung durch die dienstliche Beurteilung.Diese Beurteilung erstellt die Schulleitung aufgrund dergesamten dienstlichen Leistungen rechtzeitig vor Ablaufder individuellen Probezeit und unter Beachtung möglicherVerkürzungen. Die Rechte und Pflichten einesBeamten auf Probe sind im Landesbeamtengesetz (LBG)bzw. in der Laufbahnverordnung (LVO) geregelt.1. RegelprobezeitDie Regelprobezeit ist der Normalfall. Sie ist im § 14 desLandesbeamtengesetzes (LBG) geregelt und beträgt dreiJahre, wobei Dienstzeiten im öffentlichen Schuldienst oderals Lehrkraft an einer Ersatzschule auf die Probezeit angerechnetwerden können. Die Mindestprobezeit beträgt füralle Lehrer nach § 52 Abs. 2 S. 2 LVO ein Jahr. Für Lehreran Ersatzschulen, die in den öffentlichen Schuldienstwechseln und Plan stellen inhaber sind, gilt, dass sie mindestensdrei Monate Probezeit zu leisten haben.Nach dero.g. Vorschrift können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit alsLehrer an Ersatzschulen oder Auslands schulen angerechnetwerden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutungmindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochenhat. Voraussetzung ist, dass diese Zeiten nichtbereits auf den Vorbereitungs dienst oder die für den59


Das große ABC für`s erste SchuljahrErwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichenTätigkeit angerechnet worden sind.TIPPSofern bei Dir förderungsfähige Zeiten auf dieProbezeit anzurechnen sind, empfehlen wir Dir nacheventueller Rücksprache mit dem Personalrat einenAn trag auf Verkürzung der Probezeit auf dem Dienst -weg – das heißt über die Schulleitung – zu stellen.2. VerlängerungSofern die Bewährung oder Eignung innerhalb der Pro -bezeit nicht festgestellt werden kann, ist eine Ver länge -rung der Probezeit gesetzlich möglich. Da die Pro be zeitum maximal zwei Jahre verlängert werden kann § 7Abs. 6 LVO), beträgt die maximale Probezeit fünf Jahre.a. Längere FehlzeitenFehlzeiten aufgrund von Krankheit, Beurlaubung oderErziehungsurlaub von insgesamt mehr als dreiMonaten werden nicht als abgeleistete Probezeitgewertet (§ 7 Abs. 4 LVO).b. Nichtbewährung:Hat ein Beamter sich während der Regelprobezeit nochnicht bewährt, kann die Probezeit entweder verlängertwerden oder der Beamte auf Probe ist nach § 26 Abs.3 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zu entlassen.Im Zweifel muss eher die Probezeit verlängertwerden, bevor als ultima ratio der Beamte entlassenwird. Die Probezeit kann auch dann verlängert werden,wenn die gesundheitliche Eignung für eine lebens langeBeschäf ti gung im Beamten ver hältnis bezweifelt wird (amtsärztliche Untersuchung). In diesem Fall muss eineamtsärztliche Prognose eine Änderung dieser Beur tei -lung als denkbar erachten. Beamte, deren Bewährungoder Eignung in der Probezeit nicht festgestellt werdenkann, sind zu entlassen (§ 7 Abs. 6 LVO).3.TeilzeitZur Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einerTeil zeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte derregelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang (§ 7 Abs. 5LVO). Bei der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung erfolgtdie An rech nung im Verhältnis zur hälftigen Beschäf ti -gung. Dies wiederum bedeutet, dass eine unterhälftigeTeilzeit be schäf ti gung mit einem Viertel der regelmäßigenArbeitszeit – also zur Hälfte – angerechnet wird. Auchdie unterhälftige Teil zeit be schäftigung wird bei der Pro -bezeit berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Teil zeit -beschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigenBeschäftigung zu berücksichtigen ist.604. Rechtsstellung während der ProbezeitIn der Regel gibt es bei der Ausübung des Dienstes keineUnterscheidung zwischen Beamten auf Probe und solchenauf Lebenszeit. Versetzungen und Abordnungensoll ten jedoch in der Probezeit nach Möglichkeit nichtstatt finden. Die Feststellung der dienstlichen Bewährungund der gesundheitlichen Eignung (amtsärztliche Unter -suchung) ist innerhalb der Probezeit zu treffen. Sobald diegesetzlichen Voraussetzungen – also die dienstliche Be -wäh rung, die Eignung und die Vollendung des 27. Lebens -jahres – gegeben sind, ist über die Umwandlung einesBe amtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Le -bens zeit zu entscheiden. Kann die Bewährung in der Pro -bezeit festgestellt werden, erfolgt die Anstellung (Ver leih -ung eines Amtes).ANGESTELLTEDie Probezeit der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnisbeträgt grundsätzlich sechs Monate – es sei denn imArbeitsvertrag ist eine kürzere Probezeit vereinbart (vgl. §2 TV-L). Die Feststellung der Bewährung in der Probezeiterfolgt regelmäßig durch eine dienstliche Beurteilung, dievon der Schulleitung erstellt wird. Eine besondereBewährung ist in der Beurteilung festzustellen.Während der arbeitsrechtlichen Probezeit ist dasArbeitsverhältnis sehr schwach geschützt, da dieBestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes in denersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnissesnicht gelten. Die Kündigungsfrist beträgt in den erstensechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses zweiWochen zum Monatsschluss, danach bis zu einem JahrBeschäftigungszeit einen Monat zum Monatsschluss(vgl. § 34 Abs. 1 TV-L).Ein Kündigungsgrund muss während der Probezeit nichtangegeben werden. Wird in der Probezeit die Nichtbe -währung festgestellt, kann das Beschäftigungsverhältnisseitens des Arbeitgebers durch eine ordnungsgemäßeKündigung beendet werden. Es besteht allerdings dieMöglichkeit, einvernehmlich ein neues Arbeitsverhältnisabzuschließen – mit der Folge, dass eine neue Probezeitvereinbart werden kann.TIPPBei Problemen in der Probezeit kannst Du Dich an denzuständigen Personalrat oder als Mitglied der <strong>GEW</strong>direkt an die Rechtsschutzabteilung der <strong>GEW</strong> wenden.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Bei guten Examensnoten muss die Verkürzung derProbezeit wieder gesetzlich geregelt werden!


Das große ABC für`s erste SchuljahrSCHULGESETZ NRWDas Schulgesetz NRW ist die allgemeine Rechts grund -lage für das Schulsystem in unserem Land. Es gliedertsich in 12 Teile mit über 100 Paragrafen.Mit dem zumSchuljahr 2005/2006 in Kraft getretene SchulgesetzNRW wurden sieben einzelne Gesetze und drei Ver -ordnungen zusammengefasst, die bis dahin dasSchul wesen regelten.Grundlegende AnforderungenDie grundlegenden Anforderungen an die Lehrerinnenund Lehrer regelt der § 57 Schulgesetz. Danach unterrichten,erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigenund betreuen die Lehrerinnen und Lehrer nicht nur dieSchülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung imRahmen der Bildungs- und Erziehungsziele, sondernwirken auch an der Gestaltung des Schullebens, ander Organisation der Schule und an der Fortent wick -lung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit.SchulmitwirkungDie Mitwirkung in den Schulgremien, die früher imSchulmitwirkungsgesetz geregelt war, ist jetzt in den §§62 ff. des Schulgesetzes normiert. Das Mitwir kungs -gremium der Lehrerinnen und Lehrer ist die Lehrer -konferenz (§ 68 Abs. 2 Schulgesetz). Die Lehrer -konferenz wählt auch den Lehrerrat (§ 69 Schulgesetz),der in den Fällen der erweiterten Aufgaben und Kom pe -tenzen der Schulleitung (siehe den nachfolgendenAbschnitt) auch Aufgaben des Personalrates übernimmt.Das Schulgesetz steckt über die in ihm enthaltenennormativen Aussagen einen verbindlichen Handlungs -rahmen für alles, was mit Schule in NRW zu tun hat.Dazu gehören■■die Ziele der pädagogischen Arbeit an allen Schulendes Landes,Rechte und Ansprüche an Schule und ihre pädagogischenLeistungen und Wirkungen,■ Rahmenvorgaben für die Steuerung des Schul -systems,■ Vorgaben zur Ressourcenzuweisung (Finanzen, Per -sonal, Sachmittel),■■die Schulstruktur unddie Rollen und Aufgaben der beteiligten Akteure (vonden Schülern über Lehrkräfte zum Schulträger).Individuelle FörderungIn § 1 des Schulgesetzes wird die individuelle Förderungin Ergänzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages derSchulen verankert. Der daraus abzuleitende Rechtsan -spruch kann allerdings nach Maßgabe des Gesetzes eingeschränktwerden. Bei drohenden Leistungsversagenund Beeinträchtigungen und für besonders begabteSchüler sollen die Schulen individuelle Fördermaß nah -men vorsehen, damit ist aber kein individueller Rechts -anspruch verbunden.Der individuellen Förderung dient auch die Absicht, dieDurchlässigkeit nach oben zu optimieren, indem leistungsstarkenSchülern der Wechsel auf eine „begabungsgerechtere“Schulform empfohlen werden soll.Um die Eingangsvoraussetzungen der Schüler mitsprachlichen Schwierigkeiten zu verbessern, wird zweiJahre vor der Einschulung der Sprachstand überprüft.Bei entsprechendem Bedarf ist ein Sprachförderkursverpflichtend.Schulen werden auf das Ziel verpflichtet, dass die Ver -setzung der Regelfall ist.Qualitätsentwicklung und -sicherungDie erweiterte Eigenverantwortung der Schule ist miteiner Überprüfung ihrer Ergebnis- und Prozess quali -täten verbunden. Unter der neuen Bezeichnung Q4fungiert ein eigenständiges Dezernat bei den Bezirks -regierungen, das mit der „Qualitäts analyse“ als externeEvaluation betraut ist.Erweiterte Aufgaben und Kompetenzender SchulleitungDie Schulleitung wird durch ein erweitertes Spektrumihrer Leitungsaufgaben und Kompetenzen gestärkt. Überdie regulären Leitungsaufgaben wie Schul entwicklung,Per sonalführung und Personal ent wick lung, Organisationund Verwaltung, Kooperation mit Schulaufsicht, Schul -trä ger und Schulpartnern hinaus sind dies vor allem: Per -so nalentscheidungen, Erstel lung dienstlicher Beur teil -ungen (auch für das erste Beförderungsamt), Abschlussbe fristeter Verträge (befristetes Beschäftigungs verhältnis)zur Sicherung der Unterrichtsversorgung, Ent scheidungüber Fortbil dungs angelegenheiten (Fort bildung) bis hinzur Teilnahmeauswahl. Den Schul leitern sind bis spätestenszum 1. 8. 2013 folgende Auf gaben für Beamte undentsprechend für Tarifbe schäftigte zu übertragen:61


Das große ABC für`s erste Schuljahr■■■■■■■■■Einstellung,Verlängerung, Verkürzung und Beendigung derProbezeit,Anstellung,Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder einesBeamten auf Lebenszeit,Entlassung auf eigenen Antrag,Anordnung, Genehmigung und Ablehnung vonDienstreisen,Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen,Mehrarbeit,Sonderurlaub.vor, ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe,an einem Berufskolleg oder in der Berufsausbildungfortzusetzen.Neuntes SchulrechtsänderungsgesetzMit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz will die Lan des -regierung die Behindertenkonvention der Vereinten Na -ti onen umsetzen. Das Gesetzgebungsverfahren warbei Redaktionsschluss noch nicht beendet. Die <strong>GEW</strong> hatsich kritisch zum Referentenentwurf des 9. SchRÄGgeäußert. Wenn Inklusion gelingen soll, muss die Politikmit diesem Gesetz die sächlichen und personellen Rah -menbedingungen festlegen.Sechstes SchulrechtsänderungsgesetzMit Gesetz vom 25.10.2011 ist die neue Schulform„Sekundarschule“ im Schulgesetz verankert worden (§17 a Schulgesetz). In der Sekundarschule können alleAb schlüsse der Sekundarstufe I mit oder ohne Zuord -nung zu unterschiedlichen Schulformen erreicht werden.Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler daraufINFOHandbuch „Schulgesetz. Einführung und Kommentar.„A bis Z des Schulgesetzes. Rechtsgrundlagen der‚eigenverantwortlichen Schule’. Allgemeine Dienst -ordnung.“Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.deSCHULKONFERENZDie Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 SchulGgeregelt. Es heißt dort, dass die Schul konferenz u.a.über die Planung von Veranstaltungen der Schule außer -halb des planmäßigen Unterrichts entscheidet, dazugehören z. B. Schulwanderungen und Schul fahrten.Die Schulkonferenz entscheidet außerdem u. a. auchüber die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften,Grundsätze für Umfang und Verteilung von Haus -aufgaben und Leistungsprüfungen, Grundsätze überAussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeug -nissen („Kopfnoten“- vgl. § 49 Abs. 2 SchulG) und überdas Schulprogramm. Auch einen Antrag auf Ein -richtung von „Gemeinsamem Unterricht“ bzw. „Inte -grativen Lerngruppen“ kann sie beschließen. Allerdingskann sie nicht die Einführung verhindern, wenn derSchulträger und die Schulaufsicht dies be schließen.Daneben muss sie von der Schulleitung beteiligt werden,bevor diese eine Stellenausschreibung veröffentlichenwill (gem. dem Grunderlass zum Einstellungs -verfahren v. 9.8.2007, s. BASS 21-01 Nr. 16).Sie kann (und sollte) ergänzende Wahl- und Ver fah -rens vorschriften (Geschäftsordnung) erlassen, dieüber die Vorschriften des Schulgesetzes hinausgehen.Vor schläge hierzu gibt es bspw. in der BASS 17-02 Nr.1 und Nr.2.Sie muss gem. § 67 (4) SchulG als Teilkonferenz einen„Eilausschuss“ und kann gem. § 67 (2) SchulG einen„Vertrauensausschuss“ einrichten oder eine Ver -trauensperson bestellen, die bei Konflikten vermittelnsoll.Beschlüsse eines „Eilausschusses“ oder anderer Teil -konferenzen, denen für bestimmte Aspekte Ent schei -dungskompetenzen zugebilligt wurden, müssen allenMitgliedern der Schulkonferenz „unverzüglich“ bekanntgemacht werden. Darüber hinaus müssen diese Be -schlüsse in der nächsten Sitzung genehmigt werden.Ggf. können solche Beschlüsse auch von der Schul -konferenz widerrufen werden, soweit noch keineRechts folgen eingetreten sind.TIPPwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)62


Das große ABC für`s erste SchuljahrSCHULSOZIALARBEITSchulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sindseit jeher in unterschiedlichen Beschäfti gungsver hält -nissen an den Schulen tätig, ob als Landesbe diens te te,Be schäftigte der Kommunen oder bei freien Trä gern.Durch das Bildungs- und Teilhabepaket der Bundes -regierung hat es einen großen Zuwachs von Fach kräf tengegeben. Angesichts der Befristung des BuT-Prog -ramms stellt sich für diesen Kreis die Perspektive, wieihre Arbeit weiter geführt werden kann. Aus dem politischenRaum gibt es erste Forderungen, dass die Bun -desregierung die Weiterbeschäftigung gewährleisten soll.Rechtslage§ 7 Abs. 3 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzesverpflichtet die örtlichen Träger der öffentlichen Ju -gend hilfe, im Rahmen einer integrierten JugendhilfeundSchulentwicklungsplanung ein zwischen allen Be -teiligten abgestimmtes Konzept über Schwerpunkte undBereiche des Zusammenwirkens und über die Umset -zungs schritte zu entwickeln. Korrespondierend dazubestimmt § 80 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG), dass dieSchulentwicklungsplanung und die Jugend hilfeplanungaufeinander abzustimmen sind. Seit 2008 existiert einentsprechender Erlass, der die konkrete Rolle der Schul -sozialarbeit und ihre Funktion und Zielsetzung im Sinneeiner Verzahnung von Schule und Jugendhilfe regelt.Danach arbeiten Fachkräfte für Schulsozialarbeit in ge -meinsamer Verantwortung mit den Lehrkräften derSchule insbesondere an der sozialen und kulturellenIntegration sowie an der individuellen Förderung derSchülerinnen und Schüler und tragen so zu einemumfassenden Bildungs- und Erziehungsangebot bei,das sich an dem jeweiligen Bedarf der Schule, derKinder bzw. Jugendlichen und der Eltern orientiert.Gemeinsame ZielsetzungenLehrer und Sozialarbeiter, die gemeinsam in der Schulearbeiten, sollen sich auch gemeinsamen Zielen verpflichtetfühlen. Dazu gehören nach den Vorstellungendes Schulministeriums:■■Unterstützung des fachlichen Lernen und desSchul erfolgs,Unterstützung bei Übergängen vom Kindergarten indie Schule und von der Schule in den Beruf,■ Einzelfallhilfe in kritischen Lebenssituationen, För de -rung sozialer Kompetenz.Kernangebote der SchulsozialarbeitSozialpädagogische Handlungsorientierungen sind dieGrundlage der Schulsozialarbeit. Sie kann ihre spezifischeWirksamkeit am besten entfalten, wenn Bera tungsundzielgruppenspezifische Angebote mit offenen An -ge boten für alle Schüler kombiniert werden.Nach praktischen Erfahrungen habe sich folgende An -gebote als Kernelemente der Schulsozialarbeit bewährt:■■■■■■■■■■Offene „Treffs“ (Cafés, Disko, Spieletreff)Sozialpädagogische GruppenarbeitKinder- und JugendberatungSchulbezogene HilfenKonfliktbewältigungUnterstützung beim Übergang von der Schule indieBerufsweltMitwirkung an Schulprogrammen und an derSchulentwicklungArbeit mit Eltern und PersonensorgeberechtigtenVernetzung im GemeinwesenTeilhabe- und BildungspaketIm Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets kann auchSchulsozialarbeit in den Kommunen aus Bundesmittelnfinanziert werden. Diese Mittel stehen den Kommunen aufder Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bereits zurVerfügung. Es handelt sich um Mittel im Umfang von rd.95 Mio. EUR pro Jahr, befristet bis zum 31.12.2013. Diedrei für das Bildungs- und Teilhabepaket zuständigenMinisterien (Feder führung: Ministerium für Arbeit, Inte gra -tion und Soziales, beteiligt: Ministerium für Schule undWei terbildung sowie Ministerium für Familie, Kinder, Ju -gend, Kultur und Sport) haben sich auf einige Leitlinien zurUm setzung verständigt. Diese Schul sozialarbeit verfolgtdie Ziele:■ der arbeitsmarktlichen und gesellschaftlichen Inte -gration durch Bildung,■des Abbaus der Folgen wirtschaftlicher Armut, insbesonderegegen Bildungsarmut und soziale Inklusion.Zu dieser Umsetzung haben die oben genanntenMinis terien am 7. Juli 2011 einen Erlass herausgegeben,der die einzelnen Aufgaben und Grundlagen fürdie Mittelverwendung beschreibt.63


Das große ABC für`s erste SchuljahrDAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Die <strong>GEW</strong> begrüßt die Schulsozialarbeit als ein professionellesAngebot, das durch verbindlich vereinbarteund gleichberechtigte Kooperation von Jugend hilfeund Schule dauerhaft im Schulalltag verankert ist.Die Arbeit im Interesse und zum Nutzen der Schülerkann nur dann erfolgreich sein, wenn Lehrkräfte undsozi alpädagogische Fachkräfte intensiv und kollegialkooperieren. Entscheidend sind die Rahmenbe din -gungen an den Schulen – nicht nur, was Konzepteund Ziele, Arbeitsschwerpunkte und Qualitäts stan -dards betrifft, sondern auch die Entwicklung professionellerArbeitsbedingungen, von den Beschäfti -gungsverhältnissen – Vollzeit, Dauer, Tarif – über FortundWeiterbildung, Teamberatung und Supervision,aber auch materielle Ausstattung und geeigneteräum liche Bedingungen. Das Verständnis von Schuleist im Wandel, Schulsozialarbeit kann hierzu einen ge -wichtigen Beitrag leisten. Dafür setzt sich die <strong>GEW</strong> ein.INFOKonzepte und Hintergründe auf der Homepage der<strong>GEW</strong>: http://www.gew.de/Schulsozialarbeit_4.htmlZur Schulsozialarbeit: www.Bildungsportal-nrw.de;hier ist auch der Erlass des Ministeriums für Schuleund Weiterbildung vom 23.01.2008 zu findenZum Teilhabe- und Bildungspaket:http://www.bildungspaket.bmas.deSchwerbehinderungg Gesundheitsschutz und SchwerbehinderungSONDERURLAUBg FreistellungTARIFBESCHÄFTIGTE (VORMALS ANGESTELLTE)Auch wenn in Nordrhein-Westfalen gemäß § 57 Abs. 5Schulgesetz (SchulG) Lehrkräfte grundsätzlich verbeamtetwerden sollen, sind fast ein Viertel der Be schäf -tigten in Schulen (Lehrkräfte und Sozial pä dagogen)angestellt. Dies hat mit der bundesweit niedrigstenHöchstaltersgrenze für die Ver beamtung (seit 2009 mit40 Jahren, vorher mit 35 Jahren) zu tun. Viele Lehr -kräfte wurden aus Altersgründen nicht verbeamtet,obwohl sie die fachlichen Voraussetzungen – das zweiteStaatsexamen – erfüllen. Außerdem wurden undwerden viele sogenannte „Nichterfüller/-innen“ eingestellt,die die Lehrerausbildung noch nicht abgeschlossenhaben, weil großer Bedarf an Lehrkräften bestandund immer noch besteht.Grundlage desTarifbeschäftigtenverhältnissesMit Tarifbeschäftigten werden privatrechtliche Arbeits -ver träge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)abgeschlossen. Die §§ 611 ff BGB, der Tarifvertrag fürden öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie zahlreicheArbeitnehmerschutzgesetze regeln die privatrechtlichenBeziehungen zwischen Arbeitnehmer undArbeitgeber.Zu nennen sind das Teilzeit- und Befristungsgesetz, dasKündigungsschutzgesetz, das Mutterschutz ge setz, dasBundeselterngeld- und das Elternzeitgesetz, dasSozialgesetzbuch IX (betrifft Schwerbehinderte) oderdas Arbeitszeitgesetz. Durch Richterrecht, das heißtdurch das Recht, das an den zuständigen Arbeits ge -richten gesprochen wird, wird die Vertrags freiheit zu -sätzlich eingeschränkt und das Arbeitsrecht gestaltet.Das Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet füreinen bestimmten Zeitraum, als Krankheitsvertretung, ge -schlossen werden (befristetes Beschäftigungs ver hältnis).Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst(TV-L)Der TV-L als Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst giltunmittelbar für alle Lehrkräfte, die beim Land angestelltsind. Für Nichtgewerkschaftsmitglieder gilt er über denArbeitsvertrag. Für die Vergütung nach TV-L werdenangestellte Lehrkräfte verschiedenen Entgeltgruppenzugeordnet. Man spricht hierbei von ? Eingruppierung.Für angestellte Lehrkräfte in NRW gilt außerdem derErlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums fürSchule und Weiterbildung (MSW NRW) vom 25.November 1999 (BASS 21-01 Nr. 11).64


Das große ABC für`s erste SchuljahrUm das Arbeitsverhältnis der tarifbeschäftigten Lehr -kraft dem Beamtenverhältnis möglichst anzugleichen,gibt es zahlreiche Verweisungsvorschriften: zum Bei -spiel die Sonderregelung für Tarifbeschäftigte alsLehrkräfte (§ 44 TV-L).ProbezeitWird keine andere Vereinbarung getroffen, gelten dieersten sechs Monate der Beschäftigung in diesem Ver -tragsverhältnis als Probezeit. Eine Verlängerung derProbezeit nicht möglich, da ab 6 Monaten das Kündi -gungsschutzgesetz gilt und damit Probezeitregelungenohne rechtliche Folgen für das Arbeitsverhältnis sind.Arbeitszeit, Urlaub, MehrarbeitDie Arbeitszeit (Unterrichtsverpflichtung), der Jahres urlaubund die Mehrarbeitsvergütung regeln sich nach denBestimmungen, wie sie für die Lehrkräfte im Be amten -verhältnis gelten. D.h. die Arbeitszeit regelt sich nachPflichtstunden nach der Verordnung zu § 93 SchulG(BASS 11-11). Der Urlaub ist durch die Schulferien abgegolten.Bei Mehrarbeit entsteht ein Ausgleichsanspruchdurch Freizeitgewährung oder Mehrarbeitsvergütung,wenn mehr als drei Mehrarbeitsstunden im Monat geleistetwerden. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte hat die<strong>GEW</strong> vor dem Bundesarbeitsgericht erstritten, dass jedegeleistete Mehrarbeitsstunde mit einer anteiligen TV-L-Vergütung zu bezahlen ist. Erst wenn in diesen Fällen dieVollbeschäftigung erreicht wird, gilt die allgemeineRegelung zur Vergütung von Mehrarbeit. BefristetBeschäftigte haben ggf. einen Anspruch auf anteiligenJahresurlaub, wenn dieser nicht durch Schul ferien, die indie Beschäftigungszeit fallen, ausgeglichen wird.Die ZusatzversorgungDie Versorgungseinrichtung des Bundes und der Länder(VBL) soll mit einer Zusatzversorgung sicherstellen, dassAngestellte hinsichtlich der Altersver sor gung nichtbenachteiligt sind. Die schlechte Ent wick lung der gesetzlichenRentenversicherung hat in den letzten Jahren diesesBestreben allerdings kontokariert.BeförderungBeförderungs- und Funktionsstellen an öffentlichenSchu len können auch mit Lehrern im Angestellten ver -hältnis besetzt werden. Bedingung ist, dass sie diefachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zurÜbernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen und auchdie für entsprechende Lehrerinnen und Lehrer im Be -am tenverhältnis notwendigen Voraussetzungen füreine Beförderung mitbringen. Es ist somit durchausmöglich, dass einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnisdie stellvertretende Leitung oder die Leitung einerSchule übertragen wird.TIPPDer Personalrat ist, nach dem <strong>GEW</strong> dies juristischbereits erkämpft hatte, nun auch durch das neueLandesper sonalvertretungsgesetz von der Dienststelle(Schulamt oder Bezirksregierung) zu der Einstufung umZu stimm ung zu befragen. Damit soll gewährleistet werden,dass auf der Grundlage der erweiterten Mög lich -keit bei der Ersteinstufung alle Neueingestellten auchgleich behandelt werden. Alle Neueingestellten solltenmit Hilfe des Per sonalrates die bestmögliche Ein stu -fung mit der Dienststelle verhandeln. Hier geht esschnell mal um bis zu 400 EURO Gehalts unter schied!INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)Homepage der <strong>GEW</strong> NRW: www.gew-nrw.de unterdem Stichwort Recht und Gesetz/Tarifbeschäftigteoder Tarifrecht/TV-LHomepage der <strong>GEW</strong>-Bund: www.gew.de, hier unterTarif und TV-L mit weiteren <strong>Publikationen</strong> und Ent -gelttabelleDAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Durch eine noch größere Anzahl von Tarifbe schäf -tigten, die Gewerkschaftsmitglied werden, könnendie derzeitigen Arbeitsbedingungen und Gehälterweiter verbessert werden. Zur notwendigen Anglei -chung mit den Beamten – unter anderem im Gehalt– ist der Abschluss eines Tarifvertrages zur besserenEingruppierung notwendig. Dieser wird sich nurdurch einen Arbeitskampf und damit Streikmaß -nahmen erreichen lassen.Einige tarifbeschäftigte Lehrkräfte halten eine Mit -glied schaft in der <strong>GEW</strong> für überflüssig – schließlichwerden sie ja von Erfolgen der <strong>GEW</strong> nicht ausgeschlossen.Andere Kollegen halten es für vordringlich,sich in interne Auseinandersetzungen über dieBerechtigung der Forderungen zu begeben – sehrzur Freude der Arbeitgeber. Sie haben schon immerdavon profitiert, wenn Lehrkräfte sich wahlweisenach Fächern, Schulformen, Alter oder Region überFragen der Arbeitzeit oder der Bezahlung untereinanderstreiten, statt gemeinsam für ihre Interessenzu kämpfen. Einigkeit macht auch Lehrkräfte stark!Deshalb ist es wichtig, dass sich alle gewerkschaftlichorganisieren.65


Das große ABC für`s erste SchuljahrTEILZEITAuf Antrag können Beamte ihre regelmäßige Arbeits -zeit bis auf die Hälfte ermäßigen oder Urlaub ohneDienst bezüge bis zu einer Dauer von zwölf Jahren inAnspruch neh men (vgl. § 85 a LBG). Vor aussetzunghierfür ist, dass der Antragsteller mindestens einKind unter 18 Jahren oder einen anderen, nach ärztlichemGutachten pflegebedürftigen Ange hörigenbetreut. Der § 78 b LBG bietet allgemein dieMöglichkeit, Arbeitszeit und Dienstbezügen bis aufdie Hälfte zu reduzieren. Bei Angestellten ist daraufzu achten, dass die jeweilige Maßnahme befristetver ein bart wird. Für sie gelten entsprechende An -spruchs nor men, allerdings ohne die zeitlichenHöchst grenzen (§ 11 TV-L).Ablehnung – was nun?Der Personalrat darf mitbestimmen, wenn die Dienst -stelle über einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oderBeurlaubung nach den Bestimmungen des LBG oderdes TV-L entscheidet. Wird ein Antrag abgelehnt, empfiehltes sich, den ? Personalrat einzuschalten.Allerdings kommen Ablehnungen bei familienpolitischerFreistellung in der Regel nicht mehr vor. Allgemeinen Teil -zeitanträgen und Beurlaubungen wird entsprochen, wenndienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Anträgen aufvorzeitige Änderung der Freistellung auf grund unvorhersehbarerUmstände kann entsprochen werden.Für den Beginn einer Beurlaubung oder Teilzeit be schäf -tigung zum Schuljahresanfang besteht die Dienst -behörde regelmäßig auf den 1. August als Ter min undlässt ein Auslaufen erst zum Start des (neuen) Schul -jahres zu. Ist die Zeit einer Teilzeit beschäftigung beendet,tritt wieder Vollbeschäftigung ein.Der folgenden tabellarischen Übersicht sind die genauenModalitäten (Höchstdauer, Rahmenbedingungen undKumulationsmöglichkeiten) für Beamte zu entnehmen.Die derzeitige Rechtslage geht wesentlich auf langjährigeBemühungen des DGB und der <strong>GEW</strong> zurück.Übersicht zur Teilzeitbeschäftigung für Berufseinsteiger im Beamten recht des Landes NRW(Stand: November 2011)TatbestandVoraussetzungenHöchstdauer/KumulationBeihilfeanspruchVoraussetzungsloseTeilzeit mit bis zu 50 %der regelmäßigenArbeitszeit (§ 67 LBG)antragsabhängig – Kann bewilligtwerden, wenn dienstlicheBelange nicht entgegenstehen.keineja, gemäß § 77 LBG, BVOund § 113 Abs. 2 LBGFamilienpolitische Teilzeitbis zur Hälfte derregelmäßigen Arbeitszeit(§ 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG)antragsabhängig – Betreuungoder Pflege eines Kindes unter18 Jahren oder eines pflegebedürftigensonstigen Angehörigen.Dem Antrag sollte entsprochenwerden, wenn dienstlicheBelange nicht entgegenstehen.solange die Voraussetzungengegeben sindja, gemäß § 77 LBG, BVOund § 113 Abs. 2 LBGFamilienpolitische Teilzeitmit weniger als 50 % derregelmäßigen Arbeitszeit(§ 67 LBG)wie obenwährend der Elternzeit odereiner familienpolitischenBeurlaubungja, § 1 Abs. 1 BVO; zubeachten ist § 10 SGBÜBERSTUNDENg Mehrarbeit66


Das große ABC für`s erste SchuljahrUNFALLUnterschieden wird zwischen dem Wegeunfall, der aufdem Weg von der Wohnung zum Dienstort oder zurückeintritt, und dem Dienstunfall, der in Ausübung oder ausVeranlassung des Dienstes eintritt. In beiden Fällen ist derUnfall unmittelbar mit der Ausübung der Arbeit bzw. desDienstes verbunden. Insofern gelten besondere Rechts -vorschriften zur Absicherung des Verunglückten: FürAngestellte gelten die Bestim mungen der gesetzlichenUnfallversicherung (SGB VII), für Beamte die der beamtenrechtlichenUnfallfür sorge (§§ 30 bis 46 Beamtenver -sorgungsgesetz – BeamtVG).Jeden Unfall sofort anzeigenWegeunfälle und Arbeits- bzw. Dienstunfälle sind unver -züg lich aktenkundig zu machen. Arbeitgeber und Dienst -stelle müssen solche Unfälle kurzfristig an die Unfall ver -sicherungsträger und die dienstvorgesetzte Stelle melden.Ein Wegeunfall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn ein un -mittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zumBeginn oder Ende der Arbeit bzw. des Dienstes be steht.Darunter fallen auch vertretbare Umwege zur Unter brin g -ung von Kindern oder zur Mitnahme von anderen Ver -sicherten bzw. Beschäftigten in einer Fahr gemeinschaft.Kontakt zum Personalrat suchenJede Unfallanzeige ist dem zuständigen Personalratzur Kenntnis zu geben. Dies regeln die einschlägigenBestimmungen des SGB VII (§ 193 Abs. 5) bzw. desBeamtVG (§ 45 i.V.m. § 77 Abs. 5 LPVG). Er muss dieUnfallanzeige vom Personalrat mit unterzeichnen (SGBVII § 193 Abs. 5 Satz 1). Die unfallgeschädigte Personkann verlangen, dass ihr eine Durchschrift oder Kopieder Unfallanzeige ausgehändigt wird.Leistungen der Unfallversicherung bzw.der beamtenrechtlichen UnfallfürsorgeDie gesetzliche Unfallversicherung gewährt bei einemvom SGB VII erfassten Unfall■ Leistungen zur Heilbehandlung (§§ 27 bis 34),■ berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (§§35 bis 38),■ Leistungen zur sozialen Rehabilitation (§§ 39 bis 43),■ Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44),■ Geldleistungen während der Heilbehandlung undder beruflichen Rehabilitation (§§ 45 bis 52) sowie■ Renten, Beihilfen oder Abfindungen.Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge nach BeamtVGsieht folgende Regelungen vor:■ Erstattung von Sachschäden und besonderen Auf -wendungen (§ 32),■ Heilverfahren (§§ 33, 34),■ Unfallausgleich (§ 35),■ Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),■ Unfall- Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42)und■ eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43).Erkrankung aufgrund der Arbeit bzw. desDienstesEinem Unfall gleichgestellt ist eine Erkrankung, die sichBeschäftigte aufgrund der Bedingungen zuziehen, die ausAnlass der Arbeits- bzw. Dienstverrichtung herrschen. DieVeranlassung kann aus unmittelbarer Einwirkung oderdurch längeres Ausgesetztsein gegeben sein. SolcheErkrankungen sind unverzüglich anzuzeigen und ihreAnerkennung als berufsbezogene Erkrankung ist zu beantragen.Auch hier ist es erforderlich, den Personalrat unverzüglicheinzuschalten. Denn er kann nach unfallversicherungsrechtlichenRegelungen und Arbeitsschutz be -stimmungen von der Dienststelle unmittelbare Maß nah -men einfordern, um die konkrete Gesundheitsgefährdungabzuwehren und präventive Schutzmaßnahmen einzufordern.Die Einschaltung des Personalrats ist bereits angezeigt,wenn ein behandelnder Facharzt auf mögliche Zu -sammenhänge einer Erkrankung mit der ausgeübtenberuflichen Tätigkeit hinweist.INFOBroschüre „Gesund älter werden im Beruf – leichtergemacht“Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.deURLAUBg BeurlaubungVERGÜTUNG g Gehalt (Angestellte) g Besoldung (Beamte)67


Das große ABC für`s erste SchuljahrVERSETZUNGIm Lehrerzimmer der Schule geht es in der Pause andiesem Tag noch hektischer zu als sonst. Gruppen vonLehrkräften diskutieren erregt. Kurz zuvor hat der Schul -leiter/die Schulleiterin bekannt gemacht, dass ein Mit -glied des Kollegiums versetzt werden muss, weil dieZahl der Schülerinnen und Schüler im kommendenSchuljahr bei spärlichen Anmeldungen stark zurückgeht.Ist das nun die Gelegenheit, die Kollegin A loszuwerden,die aufgrund ihrer kritischen Aktivität dem Schulleiter/derSchulleiterin recht unbequem ist? Bietet sich nicht dieVersetzung des Kollegen B an, der ohnehin aus familiärenGründen versetzt werden will, dessen Ver setz ungs -gesuch in den Bereich einer anderen Bezirksregierungjedoch abschlägig beschieden worden ist?platz weiterarbeiten zu können, weiterhin einen kurzenAnfahrtsweg zur Schule zu haben und das Interessedienstlicher Stellen, den Mangel (oder den rechnerischenÜberhang) gleichmäßig zu verteilen. Vor einerVersetzung sind die Betroffenen von der Dienst stelleanzuhören und der Personalrat ist zu be teiligen. Ist derPersonalrat nicht beteiligt worden oder ist dieAnhörung unterblieben, kann die Versetz ung rechtsunwirksamsein.Stimmt der Personalrat nicht zu, muss im sogenanntenStufenverfahren (Bezirkspersonalrat bei Grundschulen,sonst Hauptpersonalrat) oder aber in der Einigungs -stelle entschieden werden.Rechtslage im Überblick1. Versetzung auf AntragDer Dienstherr hat „im Rahmen des Dienst- und Treue -verhältnisses für das Wohl des Beamten und seinerFamilie ... zu sorgen“. Soweit der gesetzliche Auftrag.Ein direkter Rechtsanspruch auf eine Versetzunggegenüber dem Arbeitgeber lässt sich jedoch darausnicht ableiten. Innerhalb des Landes bestehenUnterschiede bei der Stellenbesetzung. Bereichen miterheblichem Mangel an Lehrkräften stehen Gebietegegenüber, in denen der pädagogische Bedarf annäherndgedeckt ist. Gerade in diese Regionen zielenaber oft Versetz ungs anträge von Lehrkräften. Sie solltendem Personalrat eine Kopie ihres Versetzungs -antrages zuschicken, damit er sich auch für die vonihnen vorgetragenen Gründe einsetzen kann.Die Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1,2 LPVG trägt hier dazu bei,dass Versetzungen gerechter durchgeführt werdenund schwerwiegende soziale Gründe berücksichtigtwerden können. Versetzungsanträge aus persönlichenGründen können nur elektronisch über das Portalwww.oliver.nrw.de gestellt werden. Vor Antragsstellungsollten sich alle Kolleginnen und Kollegen von ihrenPersonalräten be ra ten lassen, um die Erfolgsaussichtihres Antrages zu steigern.2. Versetzungen aus dienstlichen GründenGeregelt ist dies in § 25 LBG (beamtete Lehrkräfte) undin § 4 Abs. 1 TV-L (tarifbeschäftigte Lehrkräfte)Auch bei diesen Maßnahmen ist das persönliche Inter -esse der Lehrkräfte gegenüber dem dienstlichen abzuwägen,nämlich das Interesse, am bisherigen Arbeits -68AusnahmeregelungNun gibt es jedoch eine Ausnahme, die in § 66 Abs.8LPVG festgelegt ist. „Die Dienststelle kann bei Maß -nahmen, die der Natur der Sache nach keinenAufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufigeRegelungen treffen. Er hat dem Personalrat dievorläufigen Regelungen mitzuteilen und zu begründen ...“Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster führt dazuaus: „Eine Maßnahme duldet der Natur der Sachenach keinen Aufschub, soweit es sich um dringliche,unaufschiebbare Fälle handelt. Ein Fall ist dringlich,wenn bei Unterlassung der alsbaldigen Durchführungder Erfolg vereitelt oder einem durch die UnterlassungBe troffe nen ein Schaden entstehen würde, der in keinemVer hältnis zum Nutzen und Zweck der Mitbe -stimmung steht. Ob diese Voraussetzungen gegebensind, ent schei det der Dienststellenleiter nach pflichtgemäßemErmessen.“ (OVG Münster vom 19.3.1979 -CL 23/78 und vom 16.11.1978 - CL 3/78.)Im Schulbereich dürften die Voraussetzungen für dieAnwendung des § 66 Abs. 8 LPVG nur in Ausnahme -fällen gegeben sein, wenn z.B. Schulabschlüsse ge -fährdet sind. Unterrichtsausfall allein zählt nicht zu denAusnahmefällen.INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)http://www.oliver.nrw.deBASS 21-01 Nr. 21Online Lehrerversetzung NRWwww.oliver.nrw.de


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