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Das kleine ABC für den Sozial- und Erziehungsdienst - GEW

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VorwortLiebe Kolleginnen <strong>und</strong> liebe Kollegen,im Jahr 2005 wur<strong>den</strong> <strong>für</strong> die Bereiche des B<strong>und</strong>es<strong>und</strong> der Kommunen die bestehen<strong>den</strong> TarifverträgeBAT <strong>und</strong> BMTG durch <strong>den</strong> TVöD abgelöst. Zum1. Oktober 2005 wur<strong>den</strong> die r<strong>und</strong> 1,3 MillionenBeschäftigten vom alten in das neue System übergeleitet.Allerdings fehlte das Kernstück einesje<strong>den</strong> Tarifvertrags, eine neue Entgeltordnung.Diese gibt es bis heute nicht.Nur <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bereich des <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>esist es gelungen, nach massiven Streiks <strong>und</strong>sehr schwierigen Verhandlungen eine eigene Entgeltordnungzu vereinbaren. Sie ist am 1. November2009 in Kraft getreten.Die durch <strong>den</strong> Wegfall der Bewährungsaufstiege<strong>und</strong> Vergütungsgruppenzulagen entstan<strong>den</strong>en Ein-Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> 3


AArbeitsvertragWie der > BAT/BAT-O sieht auch der > TVöD<strong>den</strong> schriftlichen Arbeitsvertrag vor. Die Schriftformist jedoch keine Voraussetzung <strong>für</strong> einenwirksamen Arbeitsvertrag. Er kann auch mündlichoder durch übereinstimmendes Handeln zustandegekommen sein. Dies ist beispielsweise der Fall,wenn der Arbeitnehmer die geforderte Arbeitsleis -tung erbringt, der Arbeitgeber sie annimmt <strong>und</strong>die da<strong>für</strong> vorgesehene Vergütung zahlt.Anders ist dies bei Nebenabre<strong>den</strong> (z.B. Verkürzungder Probezeit). Hier bedarf es zur Wirksamkeit derSchriftform.10Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


ArbeitszeitADie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgtim Westen 39 <strong>und</strong> im Osten 40 Stun<strong>den</strong>. Beschäftigtenim <strong>Erziehungsdienst</strong> im Westen wer<strong>den</strong> seit1. Juli 2008 pro Jahr 19,5 Stun<strong>den</strong> <strong>für</strong> Zwecke der> Vorbereitung <strong>und</strong> Qualifizierung gewährt.Zur regelmäßigen Arbeitszeit gehören nicht dieZeiten eines Bereitschaftsdienstes, einer Rufbereitschaft,der Mehrarbeit <strong>und</strong> der Überstun<strong>den</strong>arbeit.Die Bereitschaftszeit (> Heime) wird teilweise alsregelmäßige Arbeitszeit gewertet. Es wur<strong>den</strong> Formender > Flexibilisierung der Arbeitszeit vereinbart.Für besondere Arbeitszeiten siehe > Zeitzuschläge.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>11


AAufstiegeEs gibt zwei Formen von Aufstiegen. Beim Stufenaufstiegverbleibt man in der Entgeltgruppe, indie man eingruppiert ist. Nach Absolvieren der> Stufenlaufzeit erreicht man die nächst höhereStufe der > Entgelttabelle. Bei Übernahme einerhöherwertigen Tätigkeit wird man in eine höhereEntgeltgruppe eingruppiert (> Höhergruppierung).12Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


BAT/BAT-OBDer B<strong>und</strong>esangestelltentarifvertrag (BAT) von1961 <strong>und</strong> der BAT-O von 1990 sind <strong>für</strong> die übergeleitetenBeschäftigten von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kommunendurch <strong>den</strong> > TVöD ersetzt wor<strong>den</strong>.BAT/BAT-O bleiben aber in Kraft.Zum einen wer<strong>den</strong> manche Regelungen des BAT<strong>für</strong> eine Übergangszeit weiter angewendet (z.B.> Eingruppierung), zum anderen gilt er weiter<strong>für</strong> diejenigen kommunalen Arbeitgeber, derenMitgliedschaft im jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbandvor dem 1. Oktober 2005 beendetwurde.Für Beschäftigte, die nach BAT bezahlt wer<strong>den</strong>,aber nicht bei B<strong>und</strong>, Ländern oder Kommunenangestellt sind, siehe > Inbezugnahme BAT bzw.TVöD.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>13


BBefristung> FristverträgeBerufspraktikumIst ein Berufspraktikum zum Erwerb der staatlichenAnerkennung vorgesehen, wird es gr<strong>und</strong>sätzlichals Erwerb einschlägiger Berufserfahrungauf die > Stufenlaufzeit angerechnet. Danacherfolgt die Eingruppierung in Stufe 2.Für > Praktikantinnen/Praktikanten im Geltungsbereichdes TVöD gilt seit dem 1. Dezember 2009erstmals ein eigener, umfassender Tarifvertrag.14Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


BeschäftigteBMit Inkrafttreten des > TVöD im Jahr 2005 istdie Unterscheidung in Arbeiter <strong>und</strong> Angestellteaufgehoben wor<strong>den</strong>. Der Tarifvertrag spricht deshalbnur noch von „Beschäftigten“. Zu <strong>den</strong>Beschäftigten gehören nicht die Auszubil<strong>den</strong><strong>den</strong><strong>und</strong> > Praktikantinnen/Praktikanten. Für sie gelteneigene tarifliche Regelungen.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>15


BBesitzstandszulageBestimmte Zulagen nach > BAT, die es im TVöDnicht mehr gibt, wer<strong>den</strong> als Besitzstandszulageweiter gezahlt.Dazu zählen:l Kinderzulagen,l Techniker-, Meister- <strong>und</strong> Programmiererzulagen(bis zum Abschluss der > Eingruppierung),l Zulagen bei vorübergehender Ausübung einer> höherwertigen Tätigkeit,l > Funktionszulagen, die nicht in das BAT-Vergleichsentgelt eingeflossen waren.Die Besitzstandszulage ist dynamisch, d. h. siewächst bei zukünftigen prozentualen Entgeltsteigerungenmit. In der Regel bleibt sie auch bei einer> Höhergruppierung erhalten.16Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Besonders schwierigefachliche TätigkeitenBEin > Heraushebungsmerkmal <strong>für</strong> Erzieherinnenist die Ausübung einer „Besonders schwierigenfachlichen Tätigkeit“ gemäß > ProtokollerklärungNr. 6. Es ist erfüllt, wenn mindestens eine der folgen<strong>den</strong>sechs Tätigkeiten ausgeübt wird:Tätigkeit in Integrationsgruppen (Gruppen, <strong>den</strong>enbesondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderungbehinderter <strong>und</strong> nicht behinderter Kinderzugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestenseinem Drittel von behinderten Menschen im Sinnedes § 2 SGB IX, Tätigkeiten in Gruppen von behindertenMenschen im Sinne des § 2 SGB IX odervon Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten, Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusernder offenen Tür, Tätigkeiten ingeschlossenen Gruppen, fachlichen Koordinierungstätigkeiten<strong>für</strong> mindestens vier Beschäftigte minde-Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>17


Bstens der Entgeltgruppe S 6, Tätigkeiten mit einrichtungsübergreifen<strong>den</strong>Aufgaben.18Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Betriebliche KommissionBZur Durchführung von Aufgaben der betrieblichenGes<strong>und</strong>heitsförderung wird beim Arbeitgeber einebetriebliche Kommission gebildet. Ihre Mitgliederwer<strong>den</strong> je zur Hälfte vom Arbeitgeber <strong>und</strong> vomPersonal- bzw. Betriebsrat benannt. U.a. kann diebetriebliche Kommission > Ges<strong>und</strong>heitszirkeleinrichten. Sie ist nicht i<strong>den</strong>tisch mit der betrieblichenKommission, die zur Umsetzung des Leis -tungsentgelts (> Leistungsbezahlung) eingerichtetwurde.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>19


EEingruppierungDie Eingruppierung erfolgt entsprechend <strong>den</strong>> Tätigkeitsmerkmalen in Entgeltgruppen. DieTarifvertragsparteien hatten sich im Januar 2003darauf verständigt, einheitliche Eingruppierungsvorschriften<strong>für</strong> Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte zu verhandeln(> Entgeltordnung), die dann auch diekomplizierten Vorschriften des > BAT/BAT-Oersetzen. Die Verhandlungen über ein neues Eingruppierungsrecht<strong>für</strong> <strong>den</strong> gesamten öffentlichenDienst sind bislang noch nicht abgeschlossen.Lediglich <strong>für</strong> <strong>den</strong> > <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>bei <strong>den</strong> Kommunen gibt es eine neue Entgeltordnung,die eine eigene > Entgelttabelle („S-Tabelle“)<strong>und</strong> eigene > Tätigkeitsmerkmale umfasst.Generell erfolgt die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppeweiterhin nach <strong>den</strong> Eingruppierungsvorschriftendes BAT/BAT-O. Maßgeblich ist,welche Tätigkeiten der Arbeitgeber einem Angestelltenausdrücklich übertragen hat oder welche20Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Tätigkeiten der Arbeitnehmer mit Billigung oderZustimmung des Arbeitgebers ausübt.EFür Beschäftigte im Landesdienst tritt am 1. Januar2012 eine neue Entgeltordnung in Kraft.Endstufe, individuelleBei Beschäftigten, die bereits im Oktober 2005aus dem BAT in <strong>den</strong> TVöD übergeleitet wur<strong>den</strong>,kann das > Vergleichsentgelt u.U. höher sein alsdie höchste > Entwicklungsstufe (Endstufe) dermaßgeblichen > Entgeltgruppe. Dann wird dasVergleichsentgelt als individuelle Endstufe weitergezahlt.Dieses Gehalt wächst mit zukünftigen allgemeinenTarifsteigerungen. Bei einer Höhergruppierungwird mindestens der Betrag der bisherigenindividuellen Endstufe gezahlt. Dieser kann auchwieder einer individuellen Endstufe in der Entgeltgruppeentsprechen, in die der Beschäftige höhergruppiertwurde.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>21


EEntgeltgruppeFür <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> gibt es imBereich der Kommunen, beginnend mit der EntgeltgruppeS 2 17 Entgeltgruppen (> Entgelt -tabelle). Die Entgeltgruppe 1, die im TVöD <strong>für</strong>Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten <strong>und</strong> inBereichen, die von Outsourcing bedroht sind, vorbehaltenist, gibt es hier nicht.Die > Eingruppierung in eine Entgeltgrupperichtet sich nach > Tätigkeitsmerkmalen. Solangejemand dieselbe Tätigkeit ausübt (z.B. Erzieherin),bleibt er/sie in derselben Entgeltgruppe. Innerhalbder Entgeltgruppe wer<strong>den</strong> > Entgeltstufen durchlaufen.22Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


EntgeltordnungEUnter Entgeltordnung versteht man alle Regel -ungen, die erforderlich sind, um das Entgelt derBeschäftigten zu ermitteln. <strong>Das</strong> sind die > Tätigkeitsmerkmale,die allgemeinen Regelungen zur> Eingruppierung <strong>und</strong> die > Entgelttabelle.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>23


EEntgeltstufenJede > Entgeltgruppe ist in zwei > Gr<strong>und</strong>stufen<strong>und</strong> vier > Entwicklungsstufen unterteilt. Diesewer<strong>den</strong> mit <strong>den</strong> Jahren der Beschäftigung durchlaufen<strong>und</strong> sollen die wachsende Berufserfahrungabbil<strong>den</strong> (Einschränkungen siehe > Arbeitgeberwechsel).Die Abstände zwischen <strong>den</strong> Stufenaufstiegen sindgestaffelt (siehe auch > Entgelttabelle):Für <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> gibt es vomallgemeinen TVöD abweichende Stufenlaufzeiten:In Stufe 1 bleibt man ein Jahr, in Stufe 2 dreiJahre, in Stufe 3 vier Jahre, in Stufe 4 vier Jahre, inStufe 5 fünf Jahre. Stufe 6 ist im Regelfall die Endstufe.24Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Für Beschäftigte in der Entgeltgruppe 8 verlängernsich die Stufenlaufzeiten an zwei Stellen. In Stufe4 bleibt man acht Jahre <strong>und</strong> in Stufe 5 zehn Jahre.EIn der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe3 <strong>und</strong> in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeitender Fallgruppe 5 (bei bei<strong>den</strong> geht es umBeschäftigte ohne fachliche Ausbildung) ist dieStufe 4 bereits die Endstufe.Die Zeiträume zwischen <strong>den</strong> Stufenaufstiegenkönnen bei erheblich über bzw. unter dem Durchschnittliegen<strong>den</strong> Leistungen verkürzt oder ver -längert wer<strong>den</strong>.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>25


EEntgelttabelle <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> ErzieBeträge gelten vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011Entgelt- Grun<strong>den</strong>tgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2S 18 3.054,22 3.156,02S 17 2.748,79 3.028,76S 16 2.677,53 2.962,59S 15 2.575,72 2.850,60S 14 2.545,18 2.748,79S 13 2.545,18 2.748,79S 12 2.443,37 2.697,89S 11 2.341,57 2.646,99S 10 2.280,48 2.524,82S 9 2.270,30 2.443,37S 8 2.178,67 2.341,57S 7 2.112,50 2.316,11S 6 2.076,87 2.280,48S 5 2.076,87 2.280,48S 4 1.883,43 2.137,95S 3 1.781,63 1.995,42S 2 1.705,27 1.801,9926Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


hungsdienst („S-Tabelle“)EEntwicklungsstufenStufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 63.563,25 3.868,67 4.326,81 4.606,783.359,64 3.563,25 3.970,48 4.209,733.186,57 3.461,44 3.766,87 3.950,123.054,22 3.288,37 3.665,06 3.827,953.003,31 3.206,93 3.461,44 3.639,613.003,31 3.206,93 3.461,44 3.588,702.942,23 3.156,02 3.420,72 3.532,712.779,34 3.105,12 3.359,64 3.512,352.646,99 3.003,31 3.288,37 3.522,532.596,08 2.876,05 3.105,12 3.324,012.545,18 2.835,33 3.100,03 3.308,732.479,01 2.641,90 2.764,07 2.942,232.443,37 2.606,26 2.753,88 2.915,762.433,19 2.514,64 2.626,63 2.820,062.270,30 2.382,29 2.453,55 2.545,182.137,95 2.280,48 2.321,20 2.361,931.873,25 1.954,70 2.036,14 2.117,59Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>27


EEntgelttabelle <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> ErzieBeträge ab 1. August 2011Entgelt- Grun<strong>den</strong>tgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2S 18 3.069,49 3.171,80S 17 2.762,53 3.043,90S 16 2.690,92 2.977,40S 15 2.588,60 2.864,85S 14 2.557,91 2.762,53S 13 2.557,91 2.762,53S 12 2.455,59 2.711,38S 11 2.353,28 2.660,22S 10 2.291,88 2.537,44S 9 2.281,65 2.455,59S 8 2.189,56 2.353,28S 7 2.123,06 2.327,69S 6 2.087,25 2.291,88S 5 2.087,25 2.291,88S 4 1.892,85 2.148,64S 3 1.790,54 2.005,40S 2 1.713,80 1.811,0028Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


hungsdienst („S-Tabelle“)EEntwicklungsstufenStufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 63.581,07 3.888,01 4.348,44 4.629,813.376,44 3.581,07 3.990,33 4.230,783.202,50 3.478,75 3.785,70 3.969,873.069,49 3.304,81 3.683,39 3.847,093.018,33 3.222,96 3.478,75 3.657,813.018,33 3.222,96 3.478,75 3.606,642.956,94 3.171,80 3.437,82 3.550,372.793,24 3.120,65 3.376,44 3.529,912.660,22 3.018,33 3.304,81 3.540,142.609,06 2.890,43 3.120,65 3.340,632.557,91 2.849,51 3.115,53 3.325,272.491,41 2.655,11 2.777,89 2.956,942.455,59 2.619,29 2.767,65 2.930,342.445,36 2.527,21 2.639,76 2.834,162.281,65 2.394,20 2.465,82 2.557,912.148,64 2.291,88 2.332,81 2.373,741.882,62 1.964,47 2.046,32 2.128,18Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> 29


EEntgelttabelle <strong>für</strong> ÜberleitungFür Beschäftigte, die bereits zum 1. Oktober 2005 ausdem BAT in <strong>den</strong> TVöD übergeleitet wur<strong>den</strong> <strong>und</strong> diezum 1. November 2009 in die Entgeltgruppen S 11Beträge gelten vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 216 Ü – –15 Ü – 4.726,1213 Ü 2.588,07 2.791,6812 Ü 2.486,26 2.740,7811 Ü 2.395,18 2.700,60Beträge ab 1. August 2011Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 216 Ü – –15 Ü – 4.749,7513 Ü 2.601,01 2.805,6412 Ü 2.498,69 2.754,4811 Ü 2.407,16 2.714,1030Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Ebis S 16 gekommen sind, gibt es eigene Tabellenwerte.Für diese Beschäftigten entfällt der Überleitungszuschlagvon 2,65 Prozent.Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 63.303,64 3.665,06 3.889,04 –5.238,65 5.724,21 6.047,93 6.123,463.046,20 3.249,81 3.504,33 3.631,592.985,11 3.198,91 3.463,61 3.575,602.832,95 3.158,73 3.413,25 3.565,96Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 63.320,16 3.683,39 3.908,49 –5.264,84 5.752,83 6.078,17 6.154,083.061,43 3.266,06 3.521,85 3.649,753.000,04 3.214,90 3.480,93 3.593,482.847,11 3.174,52 3.430,32 3.583,79Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>31


EEntwicklungsstufenDie > Entgeltstufen 3 bis 6 heißen Entwick -lungsstufen. Man durchläuft sie im Normalfallnur dann, wenn die Tätigkeit auch tatsächlich<strong>und</strong> ununterbrochen ausgeübt wird. Für einigeTätigkeitsmerkmale (Beschäftigte ohne fachlicheQualifikation in der Tätigkeit als Erzieher/in bzw.als <strong>Sozial</strong>arbeiter/in) wird die Stufenlaufzeit aufdie Stufen 1 bis 4 begrenzt. Bestimmte Unter -brechungen (nach § 17, Abs. 3 TVöD z. B.Mutterschutz, Krankheit bis zu 39 Wochen,Sonderurlaub) sind <strong>für</strong> die > Stufenlaufzeitunschädlich. Anders als im > BAT/BAT-Ospielt das Lebens alter bei der Stufenzuordnungkeine Rolle.Während in <strong>den</strong> bis zum 31.Oktober 2009 gelten<strong>den</strong>Regelungen des TVöD <strong>für</strong> Erzieher/innenmit schwierigen Tätigkeiten <strong>und</strong> Heilpädagogen/-pädagoginnen mit einer Eingruppierung in EG 932Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


FFlexibilisierungder ArbeitszeitDer TVöD sieht mehrere Formen der Arbeitszeitflexibilisierungvor:l Der Ausgleichszeitraum <strong>für</strong> die durchschnittlicheregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt biszu einem Jahr.l Durch die Vereinbarung mit Betriebs-/Personalratkann eine tägliche Rahmenzeiten von bis zu12 Stun<strong>den</strong> in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhreingerichtet wer<strong>den</strong>, in der keine Überstun<strong>den</strong>anfallen. <strong>Das</strong> Gleiche gilt <strong>für</strong> einen Arbeitszeitkorridorvon bis zu 45 Stun<strong>den</strong>/Woche, derebenfalls durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungeingeführt wer<strong>den</strong> kann. Die regelmäßigeArbeitszeit wird von der Rahmenzeit <strong>und</strong> demArbeitszeitkorridor nicht berührt.l Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung könnenArbeitszeitkonten vereinbart wer<strong>den</strong>, auf <strong>den</strong>enauch langfristig Zeitguthaben <strong>und</strong> Zeitschul<strong>den</strong>34Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


verbucht wer<strong>den</strong> können. Auf Arbeitszeitkontenkönnen auch nicht ausgeglichene Überstun<strong>den</strong>,Mehrarbeitsstun<strong>den</strong> sowie in Zeit umgewandelte> Zeitzuschläge verbucht wer<strong>den</strong>.FKleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>35


FFristverträgeBei Fristverträgen gelten im Osten die gesetzlichenBestimmungen. Im Westen konnten weitergehendeSchutzregelungen des > BAT/BAT-O im Wesentlichenerhalten wer<strong>den</strong>:l Fristverträge mit sachlichem Gr<strong>und</strong> dürfen fünfJahre nicht überschreiten, die Beschäftigtensind bei Vergabe von unbefristeten Stellen zubevorzugen.l Fristverträge ohne sachlichen Gr<strong>und</strong> solleni.d.R. mindestens zwölf Monate laufen, Frist -verträge unter sechs Monaten sind unzulässig.Der Arbeitgeber muss eine Weiterbeschäftigungprüfen.Fristverträge können gekündigt wer<strong>den</strong>. Die Fris -ten richten sich nach der Gesamtdauer der beidemselben Arbeitgeber bestehen<strong>den</strong> (befristeten)Arbeitsverhältnisse.36Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


An Hochschulen <strong>und</strong> staatlichen bzw. staatlichgeförderten Forschungseinrichtungen gelten dieVorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.Problematisch <strong>für</strong> Inhaber von Fristverträgen ist,dass sie bei > Neueinstellung nach > Unter -brechung oder > Arbeitgeberwechsel <strong>den</strong> Besitzstandsschutzdes > TVÜ verlieren <strong>und</strong> Zeiteneiner einschlägigen Berufserfahrung bei Neueinstellungunzureichend <strong>für</strong> die Stufenzuordnungberücksichtigt wer<strong>den</strong>.FKleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>37


FFunktionszulagenFunktionszulagen wer<strong>den</strong> gewährt, wenn beson -dere Anforderungen an Qualifikation <strong>und</strong> Verantwortungvorliegen, die über die > Eingruppierungnicht genügend erfasst wer<strong>den</strong> können.Die Ansprüche ergeben sich aus gesondertentariflichen Regelungen (z.B. Heimzulage, siehe> Heime).38Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


GarantiebetragGFührt eine Höhergruppierung zu Steigerungen desTabellenentgelts von weniger als 60 Euro (EntgeltgruppenS 9 bis S 18) bzw. zu weniger als 30 Euro(Entgeltgruppen S 2 bis S 8) wer<strong>den</strong> anstelle desHöhergruppierungsgewinns diese Beträge gezahlt.Im Osten entspricht die Höhe der Garantiebeträgedem jeweiligen Angleichungssatz (z. Zt. 75 Prozent).Der Garantiebetrag wird bei Entgelterhöhungendynamisiert. Sobald durch Erreichen einer höherenStufe das neue Entgelt <strong>den</strong> Garantiebetrag übersteigt,entfällt dieser.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>39


GGefährdungsbeurteilungDie Gefährdungsbeurteilung gemäß Tarifvertragzur > Ges<strong>und</strong>heitsförderung erfolgt nach <strong>den</strong>Regeln des Arbeitsschutzgesetzes (§ 5) je nach Artder Tätigkeiten. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungenist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes odereiner Tätigkeit ausreichend. Bei wesentlicher Änderungder Arbeitsumstände (z.B. Aufnahme vonunter dreijährigen Kindern oder Verlängerung derÖffnungszeiten), bei Entstehen neuer Gefährdungsmomente<strong>und</strong> bei Vorliegen neuer arbeitswissenschaftlicherErkenntnisse (z.B. zu Belastungen<strong>und</strong> Berufskrankheiten in pädagogischenBerufen) ist die Gefährdungsbeurteilung zuwiederholen.40Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Geltungsbereich TVöDGIm juristischen Sinne gelten Tarifverträge nur <strong>für</strong> diejenigenBeschäftigten, die Mitglied einer vertragsschließen<strong>den</strong>Gewerkschaft sind (Mitgliedsantragam Ende des Heftes) <strong>und</strong> <strong>für</strong> Arbeitgeber, die Mitgliedin dem vertragsschließen<strong>den</strong> > Arbeitgeberverbandsind. Tatsächlich wen<strong>den</strong> die Arbeitgeberdie Tarifverträge auch <strong>für</strong> diejenigen Beschäftigtenan, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind.Die tariflichen Regelungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> > <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong><strong>Erziehungsdienst</strong> umfassen nur die Beschäftigten,die Tätigkeiten ausüben, die in <strong>den</strong> > Tätigkeitsmerkmalengenannt sind.Für Personen, die nach BAT bezahlt wer<strong>den</strong>, abernicht bei B<strong>und</strong>, Ländern oder Kommunen angestelltsind, siehe > Inbezugnahme BAT bzw.TVöD.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>41


GGeltungsbereich TVÜDer > TVÜ gilt <strong>für</strong> Beschäftigte bei B<strong>und</strong> <strong>und</strong>Kommunen, deren Arbeitsverhältnis über <strong>den</strong>30. September 2005 hinaus zu demselben Arbeitgeberfortbestan<strong>den</strong> hat.Nach der Überleitung aus dem BAT/BAT-O in<strong>den</strong> TVöD gelten die Vorschriften des > TVÜ,wozu auch die Besitzstandsregelungen bei Auf -stiegen gehören, nur <strong>für</strong> die Dauer des ununterbrochenfortbestehen<strong>den</strong> Arbeitsverhältnisses.Ohne Auswirkung bleiben eine oder mehrereUnter brechungen von einem Monat (zu Krankheit<strong>und</strong> Beurlaubung siehe > Unterbrechung).42Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Ges<strong>und</strong>heitsförderungGFür die Beschäftigten im <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>gibt es seit dem 1. November 2009 eineneigenen Tarifvertrag zur betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung.Die wichtigsten Ziele sind die Förderungges<strong>und</strong>heitsgerechter Verhältnisse am Arbeitsplatz,die Förderung ges<strong>und</strong>heitsbewussten Verhaltens<strong>und</strong> die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.Jeder Beschäftigte hat das Recht, eine Gefährdungsbeurteilungzu beantragen. Diese wird danngemäß <strong>den</strong> Regeln des > Arbeitsschutzgesetzes(§ 5) durchgeführt. Weiterhin sind in dem Tarifvertragdie Einrichtung einer > betrieblichen Kommission<strong>und</strong> von > Ges<strong>und</strong>heitszirkeln geregelt.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>43


GGes<strong>und</strong>heitszirkelGes<strong>und</strong>heitszirkel können – zeitlich befristet –von der > Betrieblichen Kommission eingerichtetwer<strong>den</strong>. Sie haben die Aufgabe, Belastungen amArbeitsplatz <strong>und</strong> deren Ursachen zu analysieren<strong>und</strong> Lösungsansätze zur Verbesserung der Arbeitssituationzu erarbeiten.44Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Gr<strong>und</strong>stufenGDie allgemeine > Entgelttabelle des TVöD unterscheidet15, die Tabelle <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Er -ziehungsdienst 17 tätigkeitsbezogene > Entgeltgruppen.Innerhalb der Entgeltgruppen gibt es zwei Gr<strong>und</strong>stufen<strong>und</strong> vier > Entwicklungsstufen.Gr<strong>und</strong>stufen sind Einstiegsgehälter. Berufsanfängerstarten mit Stufe 1 <strong>und</strong> erreichen nach einemJahr Stufe 2.Personen mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung(> Neueinstellung, > Arbeitgeberwechsel)starten unmittelbar mit Stufe 2 <strong>und</strong> erreichen nachdrei Jahren die erste Entwicklungsstufe (Stufe 3).Zur Berufserfahrung zählt auch ein Berufspraktikum(z.B. Anerkennungsjahr bei Erzieher/innen).Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>45


HHeilpädagoginnen<strong>und</strong> HeilpädagogenUnter Heilpädagoginnen <strong>und</strong> Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung sind gemäß > Protokoll -erklärung Nr. 7 Beschäftigte zu verstehen, dieeinen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarungüber die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung an Fachschulen(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang<strong>für</strong> Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenenPrüfung erfolgreich abgeschlossen<strong>und</strong> die Berechtigung zur Führung der Berufs -bezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworbenhaben.46Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


HeimeHDie aus dem BAT stammende Heimzulage wird als> Funktionszulage auch nach > Überleitung in<strong>den</strong> TVöD weiterhin gewährt. Durch ProtokollnotizNr. 1 zu <strong>den</strong> Tätigkeitsmerkmalen wurde siein die neue Entgeltordnung übernommen.Beschäftigte in Heimen, die u. a. der Erziehungoder der Fürsorge <strong>und</strong> Betreuung von Kindern<strong>und</strong> Jugendlichen dienen, wer<strong>den</strong> vom Geltungsbereichdes besonderen Teils Betreuung des TVöD(TVöD–BT–B) erfasst, soweit es keine Lehrkräftesind. Dieser Tarifvertrag enthält eine Reihe vonBesonderheiten beim tariflichen Arbeitszeitrecht,z.B. zu Bereitschaftszeit, Bereitschaftsdienst,Schicht- <strong>und</strong> Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit,Arbeit an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen (> Arbeitszeit).Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>47


HHerabgruppierungBeschäftigte, die aufgr<strong>und</strong> eines Änderungsvertrages,einer Änderungskündigung oder bei Veränderungdes Schwellenwertes (z.B. Anzahl von belegbarenPlätzen in Kindertagesstätten) herabgruppiertwer<strong>den</strong>, erhalten Entgelt aus der niedrigerenEntgeltgruppe (Herabgruppierungsgruppe). Dabeiist in der Herabgruppierungsgruppe die Stufe maßgeblich,die auch der Stufe in der höheren Entgeltgruppeentspricht. <strong>Das</strong> Risiko von Kitaleitungen,aufgr<strong>und</strong> geringer wer<strong>den</strong>de Platzzahl herabgruppiertzu wer<strong>den</strong>, wurde abgemildert. So ist eineUnterschreitung von nicht mehr als fünf Prozentder Plätze unschädlich. Ebenso ist eine Verringerungder Platzzahl aufgr<strong>und</strong> von Maßnahmen zur„Qualitätsverbesserung“ unschädlich.Der > Strukturausgleich bliebt auch bei einerHerabgruppierung erhalten.48Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


HeraushebungsmerkmalHDie Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals führtzu einer gegenüber der Regeltätigkeit höheren Eingruppierung.Dabei müssen in > Protokollerklärungenbeispielhaft genannte Tätigkeiten erfülltwer<strong>den</strong>. Es reicht aus, wenn mindestens eine derTätigkeiten zu mindestens 50 Prozent erfüllt ist.Für Kinderpflegerinnen gibt es das Heraushebungsmerkmal:> „schwierige fachliche Tätigkeit“,<strong>für</strong> Erzieher/innen > „besonders schwierigefach liche Tätigkeit“ <strong>und</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozial</strong>arbeiter/innen> „schwierige Tätigkeit“.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>49


HHöhergruppierungEine Höhergruppierung findet statt, wenn eine> höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird. In derneuen, höheren Entgeltgruppe wird man in die> Entgeltstufe eingruppiert, in der man mindes -tens so viel verdient wie bisher. Ein Mindest-Gehaltzuwachs wird durch einen > Garantie -betrag sichergestellt.50Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Höherwertige Tätigkeit,vorübergehende AusübungHWird eine höherwertige Tätigkeit nur vorüber -gehend ausgeübt, so wird ab dem 1. Oktober 2007eine Zulage rückwirkend vom Beginn des erstenTages der höherwertigen Tätigkeit an gezahlt,wenn diese mindestens einen Monat geleistet wor<strong>den</strong>ist. Durch die Zulage wird das aktuelle Gehaltvorübergehend auf das Gehalt in der höheren >Entgeltgruppe aufgestockt, welches man bei einer> Höhergruppierung erhalten würde.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>51


IInbezugnahme BATbzw. TVöDVon der Inbezugnahme eines Tarifvertrags sprichtman, wenn der Tarifvertrag wegen fehlender Tarif -bindung nicht unmittelbar gilt, sondern aufgr<strong>und</strong>arbeitsvertraglicher Vereinbarung teilweise oder vollständigangewendet wird. Die Anwendung des> BAT/BAT-O oder TVöD vereinbaren beispielsweiseprivate Träger von Einrichtungen, die nichtunmittelbar dem öffentlichen Dienst zugeordnetwer<strong>den</strong> können. Im Arbeitsvertrag stehen dannFormulierungen wie etwa: „...kommt der jeweilsgeltende BAT/TVöD zur Anwendung“ oder „...giltder BAT/ TVöD in der Fassung vom ... mit Aus -nahme der §§ ...“.Welche arbeitsrechtlichen Folgen sich aus einer Inbezugnahmeim Einzelnen ergeben, kann nicht generalisierenddargestellt wer<strong>den</strong>. Bei Zweifeln <strong>und</strong>Fragen sollte man mit dem Personal- bzw. Betriebsratsprechen <strong>und</strong> ggf. <strong>den</strong> Rat der <strong>GEW</strong> einholen.52Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


JahressonderzahlungJVom Jahr 2007 an gibt es eine Jahressonderzahlung(früher Urlaubs- <strong>und</strong> Weihnachtsgeld), die dynamisiert<strong>und</strong> einkommensabhängig ist. Der Anspruchbesteht, wenn der/die Beschäftigte am 1. Dezemberdes jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis steht.Die Jahressonderzahlung beträgt:l 90 Prozent <strong>für</strong> die > Entgeltgruppen S 2 bis S 8,l 80 Prozent <strong>für</strong> die Entgeltgruppen S 9 bis S 18.Im Tarifgebiet Ost wird hiervon jeweils 75 Prozentgezahlt.Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist das Durchschnittsentgeltvon Juli bis September des jeweiligen Jahres. Die Jahressonderzahlungvermindert sich <strong>für</strong> je<strong>den</strong> Monatdes Jahres, <strong>den</strong> man nicht beschäftigt ist, um einZwölftel. Ausgezahlt wird mit dem Novembergehalt,Teile können auch schon früher gezahlt wer<strong>den</strong>.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>53


KKinderzuschlagIm neuen Tarifrecht gibt es keine Kinderzulagenmehr. Alle übergeleiteten Beschäftigten (>Geltungsbereich TVÜ) erhalten <strong>den</strong> kinderbezogenenTeil des Ortszuschlags jedoch als > Besitzstandszulageweiter, solange sie ununterbrochenAnspruch auf Kindergeld <strong>für</strong> diese Kinder <strong>und</strong>Entgelt haben. Unterbrechungen des Kindergeldanspruchswegen Gr<strong>und</strong>wehrdienst oder Zivildienstführen nicht zum Verlust der Kinderzulage.54Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


KrankenbezügeKIn <strong>den</strong> ersten sechs Wochen einer Erkrankungwird das bisherige Entgelt fortgezahlt. Nach sechsWochen erhalten die Beschäftigten einen Krankengeldzuschuss.Dieser wird nach einem Beschäftigungsjahrbis zur 13. Krankheitswoche <strong>und</strong> nachdrei Jahren bis zur 39. Krankheitswoche gezahlt.Mit dem Krankengeldzuschuss wird die Differenzzwischen dem üblicherweise zustehen<strong>den</strong> Netto-Entgelt <strong>und</strong> dem Brutto-Krankengeld ausgeglichen.Vom Brutto-Krankengeld müssen noch<strong>Sozial</strong>versicherungsbeiträge entrichtet wer<strong>den</strong>.Für Beschäftigte bei B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kommunen, dieschon vor dem 30. Juni 1994 beschäftigt waren,wird als Krankengeldzuschuss die Differenzzwischen Netto-Entgelt <strong>und</strong> Netto-Krankengeldgezahlt. Privat Krankenversicherte müssen ggf.ihren Versicherungsvertrag anpassen.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>55


KKündigungEine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist mitfolgen<strong>den</strong> Fristen möglich: Bis zum Ende dessechsten Monats nach Abschluss des Arbeitsvertrageszwei Wochen zum Monatsschluss, im erstenJahr ein Monat zum Monatsende, danach sechsWochen, ab dem fünften Jahr drei Monate, abdem achten Jahr vier Monate, ab dem zehntenJahr fünf Monate <strong>und</strong> ab dem zwölften Jahr sechsMonate zum Quartalsende.Bei Befristungen von weniger als zwölf Monatensind or<strong>den</strong>tliche Kündigungen nur in der Probezeitzulässig. Im gegenseitigen Einvernehmen kanndas Arbeitsverhältnis jederzeit beendet wer<strong>den</strong>(Auflösungsvertrag).Beschäftigten im Tarifgebiet West, die das 40.Lebensjahr vollendet haben <strong>und</strong> mehr als 15 Jahreim Dienst sind, kann nur aus wichtigem Gr<strong>und</strong>gekündigt wer<strong>den</strong>.56Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


LandesbeschäftigteLFür Beschäftigte der Länder, zu <strong>den</strong>en der überwiegendeTeil der > Lehrkräfte <strong>und</strong> der Beschäftigtenan Hochschulen, aber auch sozialpädagogischeBerufe im Schul- <strong>und</strong> im <strong>Erziehungsdienst</strong> gehören,gilt der > TVöD nicht, weil die TdL seit 2004nicht mehr an <strong>den</strong> Verhandlungen zum TVöDbeteiligt war. Für die Beschäftigten der Länder giltseit dem 1. November 2006 der > TV-L, der <strong>den</strong>> BAT/BAT-O ersetzt. Die Regelungen <strong>für</strong> dieLandesbeschäftigten weichen in einigen Teilenerheblich vom TVöD ab. Näheres dazu findet sichim „Kleinen <strong>ABC</strong> des TV-L“.Für die Beschäftigten des Landes Hessen gibt eseinen eigenen Tarifvertrag, weil das Land im Jahr2004 aus der TdL ausgetreten ist. Im Land Berlin,das ebenfalls aus der TdL ausgetreten war, wurdeein Angleichungstarifvertrag vereinbart, der zum1. November 2010 das neue Länder-Tarifrechtauch in Berlin in Kraft setzt <strong>und</strong> die EinkommenKleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>57


Lder Beschäftigten schrittweise an die Tabelle desTV-L heranführt. <strong>Das</strong> betrifft auch die Beschäftigtenin <strong>den</strong> Kitas der Berliner Eigenbetriebe.58Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


LeistungsbezahlungLDer > TVöD sieht die Einführung von Leistungselementenvor. Danach sind Zulagen <strong>und</strong> Prämienmöglich. Sie sollen zusätzlich zum Gehalt gezahltwer<strong>den</strong>. Im Jahr 2007 wurde da<strong>für</strong> vom Arbeitgebererstmals Geld in Höhe von einem Prozentaller Gehälter zur Verfügung gestellt, das auch ausgeschüttetwer<strong>den</strong> muss. Im Bereich der VKA wirddas Volumen des Leistungsentgeltes seit 2010 jedesJahr um 0,25 Prozent erhöht. Für das Jahr 2011beträgt es 1,5 Prozent, <strong>für</strong> das Jahr 2012 1,75 Prozent.Die genauen Bestimmungen zur Leistungsbezahlung(wer bekommt wann wie viel) müssenjeweils vor Ort durch einvernehm liche BetriebsoderDienstvereinbarungen geregelt wer<strong>den</strong>. DerTVöD setzt nur <strong>den</strong> Rahmen. An die Stelle einerLeistungsbewertung können Zielvereinbarungentreten. Für Beschwerdefälle wer<strong>den</strong> betrieblicheKommissionen eingerichtet. Diese Kommissionensind nicht mit <strong>den</strong>en <strong>für</strong> <strong>den</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzi<strong>den</strong>tisch.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>59


LLeitungstätigkeitDie Eingruppierung der Leiterinnen von Kinder -tagesstätten ist abhängig von der Durchschnittsbelegungder Einrichtung. Sie wer<strong>den</strong> bei steigen<strong>den</strong>Platzzahlen heraufgruppiert <strong>und</strong> bei sinken<strong>den</strong>Belegungszahlen herabgruppiert. Gemäß > ProtokollerklärungNr. 9 ist <strong>für</strong> die Ermittlung derDurchschnittsbelegung „gr<strong>und</strong>sätzlich die Zahl dervom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenenKalenderjahres vergebenen, je Tag gleich -zeitig belegbaren Plätze zugr<strong>und</strong>e zu legen. EineUnterschreitung der maßgeblichen je Tag gleich -zeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 vonH<strong>und</strong>ert führt nicht zur Herabgruppierung. EineUnterschreitung auf Gr<strong>und</strong> vom Arbeitgeber verantworteterMaßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen)führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmeninfolge demografischer Handlungsnotwendigkeitenunberührt“.60Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


NeueinstellungNFür ab dem 1. Oktober 2005 Neueingestellte giltder > TVöD, nicht aber die Besitzstände des TVÜ(> Geltungsbereich TVÜ). Um Neueinstellungenhandelt es sich nicht nur bei Berufsanfängern,sondern auch dann, wenn nach > Arbeitgeberwechseloder schädlicher Unterbrechung ein neuer> Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.Neueingestellte im Geltungsbereich des TVöD wer<strong>den</strong>nach <strong>den</strong> Vorschriften der Entgeltordnung <strong>für</strong><strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> einer > Entgeltgruppezugeordnet <strong>und</strong> i.d.R. in eine > Gr<strong>und</strong> -stufe eingestuft. Bei einer Berufserfahrung vonmindestens drei Jahren erfolgt die Zuordnung zuStufe 3.Der Arbeitgeber kann darüber hinaus „zur Deck -ung des Personalbedarfs“ Stufen aus einer vorherigenberuflichen Tätigkeit berücksichtigen.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>61


OOrtszuschlagEinen „Verheiratetenzuschlag“ (Ortszuschlag Stufe1 Ledige oder Stufe 2 Verheiratete) gibt es imTVöD nicht mehr. Für aus dem BAT im Jahr 2005übergeleitete Beschäftigte (> GeltungsbereichTVÜ) ist der Ortszuschlag bis einschließlich Stufe2 in das > Vergleichsentgelt einbezogen wor<strong>den</strong>(zum kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags siehe> Kinderzuschlag).62Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Praktikant/innenPFür Praktikantinnen <strong>und</strong> Praktikanten im öffentlichenDienst ist am 1. Dezember 2009 ein neuerTarifvertrag (TVPöD) in Kraft getreten.Er gilt u. a. <strong>für</strong> Praktikantinnen <strong>und</strong> Praktikantenin <strong>den</strong> Berufen <strong>Sozial</strong>arbeiter/in, der <strong>Sozial</strong>pädagog/in,Heilpädagog/in, Erzieher/in <strong>und</strong> Kinderpfleger/in<strong>für</strong> eine praktische Tätigkeit, die nachAbschluss der Fachschule bzw. des Fachhochschulstudiumsder staatlichen Anerkennung vorauszugehenhat. Der Tarifvertrag gilt nicht <strong>für</strong> Praktikant/innen, deren praktische Tätigkeit in die schulischeAusbildung oder die Hochschulausbildung integriertist.<strong>Das</strong> monatliche Entgelt beträgt:ab 1.1.2011 ab 1.8.2011Kinderpfleger/in 1.222,96 € 1.229,07 €Erzieher/in 1.276,75 € 1.283,14 €<strong>Sozial</strong>arbeiter/in,<strong>Sozial</strong>pädagog/in, 1.489,60 € 1.497,05 €Heilpädagog/inKleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>63


PProtokollerklärungenIn 13 Protokollerklärungen sind unterschied licheSachverhalte beschrieben, die <strong>für</strong> die Eingruppierungoder die Zahlung von Zulagen von Bedeutungsind. Hier geht es z.B. um die Definition vonBerufsbezeichnungen, <strong>den</strong> Modus zur Berechnungder Platzzahl von Kitas, die > Heraushebungsmerkmaleetc.64Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Schwierige TätigkeitenSEin > Heraushebungsmerkmal <strong>für</strong> <strong>Sozial</strong>arbeiterinnen<strong>und</strong> <strong>Sozial</strong>arbeiter ist die Ausübung einer„schwierigen Tätigkeiten“ gemäß > ProtokollerklärungNr. 11. Es ist erfüllt, wenn mindestenseine der folgen<strong>den</strong> fünf Tätigkeiten ausgeübt wird:Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, Beratungvon HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,begleitende Fürsorge <strong>für</strong> Heimbewohner<strong>und</strong> nachgehende Fürsorge <strong>für</strong> ehemalige Heimbewohner,begleitende Fürsorge <strong>für</strong> Strafgefangene<strong>und</strong> nachgehende Fürsorge <strong>für</strong> ehemalige Strafgefangene,Koordinierung der Arbeiten mehrererBeschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>65


SSchwierige fachlicheTätigkeitenEin > Heraushebungsmerkmal <strong>für</strong> Kinder -pfleger/innen ist die Ausübung einer „schwierigenfachlichen Tätigkeit“ gemäß > ProtokollerklärungNr. 2. Es ist erfüllt, wenn mindestens eine derfolgen<strong>den</strong> fünf Tätigkeiten ausgeübt wird:Tätigkeiten in Einrichtungen <strong>für</strong> behinderte Menschen<strong>und</strong> in psychiatrischen Kliniken, alleinverantwortlicheBetreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Gruppen,mit besonderen Aufgaben in der gemeinsamen Förderungbehinderter <strong>und</strong> nicht behinderter Kinder)mit einem Anteil von mindestens einem Drittel vonbehinderten Menschen, Tätigkeiten in Gruppen vonbehinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IXoder in Gruppen von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, Tätigkeitenin geschlossenen (gesicherten) Gruppen.66Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


<strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong><strong>Erziehungsdienst</strong>SIm Tarifvertrag zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>sind als Berufe nur Kinderpfleger/in, Erzieher/in,Heilpädagoge/pädagogin <strong>und</strong> <strong>Sozial</strong> arbeiter/inbzw. <strong>Sozial</strong>pädagoge/pädagogin genannt. Darüberhinaus sind explizit Tätigkeiten als Leitungen vonKindertagesstätten, von Kindertagesstätten <strong>für</strong>behinderte Menschen <strong>und</strong> von Erziehungsheimenbenannt. Andere Berufsausbildungen – z.B.<strong>Sozial</strong> assistent/innen oder BA-Absolvent/innen –müssen als „sonstige Beschäftigte, die aufgr<strong>und</strong>gleichwertiger Fähig keiten <strong>und</strong> ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten aus üben“ eingruppiertwer<strong>den</strong>.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>67


SStrukturausgleichVergleicht man <strong>für</strong> die heute Beschäftigten einenfiktiven Lebenslauf vom 1. Oktober 2005 bis zumRenteneintritt nach dem > BAT/BAT-O <strong>und</strong>nach dem neuen > TVöD, so ergeben sich u.U.Verlus te (sog. Exspektanzverluste von lat. exspectare= erwarten). Diese fallen je nach Alter, Familienstand<strong>und</strong> Eingruppierung im BAT zum Zeitpunktder Überleitung unterschiedlich aus. Deshalbhaben die Tarifvertragsparteien eine Tabelle mitStrukturausgleichen (siehe www.gew.de) vereinbart.Beispiel: <strong>Sozial</strong>arbeiterin, BAT IV b (West) Stufe4, Ortszuschlag Stufe 2, bekommt von Oktober2009 bis September 2013 monatlich 80 Euro.In der neuen Entgeltordnung <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong><strong>Erziehungsdienst</strong> wurde geregelt, dass alle Beschäftigte,die bei Inkrafttreten der neuen Entgeltord-68Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


nung am 1. November 2009 einen Strukturausgleichbekommen, diesen solange behalten, wiedie Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Fürdiejenigen, die erst nach dem 1. November 2009einen Strukturausgleich aus der Ortszuschlagsklasse2 bekommen wer<strong>den</strong>, wird er um <strong>den</strong> Betragder Ortszuschlagsklasse 1 – sofern dieser vorgesehenist – gekürzt.SStufenaufstieg> EntgeltstufenKleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>69


SStufenlaufzeitDie Stufenlaufzeit gibt die Anzahl der Jahre an,die man in einer Entgeltstufe verbracht habenmuss, um in die nächst höhere Stufe zu kommen.Für <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> gelten andereStufenlaufzeiten als <strong>für</strong> <strong>den</strong> übrigen öffentlichenDienst.Stufe Laufzeit Abweichende Laufzeit<strong>für</strong> S 8Stufe 1 1 Jahr 1 JahrStufe 2 3 Jahre 3 JahreStufe 3 4 Jahre 4 JahreStufe 4 4 Jahre 8 JahreStufe 5 5 Jahre 10 JahreDanachStufe 6Für Beschäftigte ohne fachliche Ausbildung in derTätigkeit als Erzieherin (S 4) <strong>und</strong> in der Tätigkeitals <strong>Sozial</strong>arbeiter/in (S 8) ist Stufe 4 die Endstufe.70Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


StufenzuordnungSZur Stufenzuordnung bei > Neueinstellung, beieinem > Arbeitgeberwechsel, bei > Höhergruppierung<strong>und</strong> bei > Herabgruppierung siehe dieentsprechen<strong>den</strong> Abschnitte.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>71


TeilzeitTDer Anteil der Teilzeitbeschäftigung hat in <strong>den</strong>letzten 20 Jahren kontinuierlich zugenommen.Dies gilt besonders im Bereich pädagogischer <strong>und</strong>wissenschaftlicher Berufe. Nicht immer beruht dieTeilzeitbeschäftigung auf der Entscheidung desArbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. So sind Erzieherinnen<strong>und</strong> Lehrkräfte in <strong>den</strong> östlichen Ländernzur Sicherung der Beschäftigung auf Gr<strong>und</strong>lagevon Vereinbarungen oder Tarifverträgen mit der<strong>GEW</strong> nahezu flächendeckend in Teilzeit.Entsprechend wird auch die > Jahressonderzahlunganteilig gezahlt. Bei der Zuordnung <strong>und</strong> beimAufstieg in <strong>den</strong> > Entgeltstufen wer<strong>den</strong> Teilzeitphasenwie Vollzeitphasen gewertet.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>73


TTV-LFür <strong>den</strong> Bereich der Tarifgemeinschaft deutscherLänder (TdL), der mit Ausnahme von Hessen <strong>und</strong>Berlin alle B<strong>und</strong>esländer angehören, gilt seit 1. No -vember 2006 der Tarifvertrag <strong>für</strong> <strong>den</strong> öffentlichenDienst der Länder – TV-L. Beschäftigte der TdL-Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis über <strong>den</strong>31. Oktober 2006 hinaus fortbestan<strong>den</strong> hat, sindmit ihren Besitzstän<strong>den</strong> zum 1. November 2006 in<strong>den</strong> TV-L übergeleitet wor<strong>den</strong>. Die Besitzständesind <strong>den</strong>en im Bereich des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der kommunalenArbeitgeber vergleichbar. Der TV-L regeltauf Gr<strong>und</strong> von Besonderheiten im Länderbereicheine ganze Reihe von Gegenstän<strong>den</strong> abweichendvom bzw. zusätzlich zum TVöD, zum Beispiel <strong>für</strong>Beschäftigte an Hochschulen.Für <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> gibt es imTV-L – im Gegensatz zu TVöD keine eigenenRegelungen. In der Tarifeinigung vom März 201174Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


wurde aber vereinbart, dass zum 1. Januar 2012eine Entgeltordnung zum TV-L in Kraft tretensoll, mit der die weggefallenen Bewährungsauf -stiege teilweise kompensiert wer<strong>den</strong>. Alle Beschäftigtenin <strong>den</strong> Entgeltgruppen 2 bis 8, die im BATBewährungsaufstiege nach spätestens sechs Jahrengehabt hätten, kommen nach dieser neuen Regelungsofort in die höhere Entgeltgruppe, die deralten BAT-Aufstiegsgruppe entspricht. Darunterfallen z.B. viele Erzieherinnen im Landesdienst.Sie wer<strong>den</strong> ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr inEG 6 sondern in EG 8 eingruppiert.TKleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>75


TTVöDDie Abkürzung TVöD steht <strong>für</strong> „Tarifvertrag <strong>für</strong><strong>den</strong> öffentlichen Dienst“. Durch diesen Tarifvertragsoll auch im öffentlichen Dienst die Unterscheidungzwischen Arbeitern <strong>und</strong> Angestelltenaufgegeben wer<strong>den</strong>. Auch die vielen Einzeltarifverträgeüber Zulagen, Sonderzahlungen etc. wur<strong>den</strong>in <strong>den</strong> TVöD integriert. Die > Entgeltordnung,die eigentlich 2007 Teil des TVöD wer<strong>den</strong> sollte,muss noch verhandelt wer<strong>den</strong>, da die Arbeitgeberdie Aufnahme der Verhandlungen blockiert haben.<strong>Das</strong> fehlende neue Eingruppierungsrecht führtwegen der weggefallenen Aufstiege insbesonderebei neu Eingestellten zu teilweise erheblichen Einkommensverlustengegenüber dem BAT.Einzig <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> giltseit 2009 eine > Entgeltordnung, mit einergesonderten > Entgelttabelle <strong>und</strong> eigenen >Tätigkeitsmerkmalen <strong>für</strong> die > Eingruppierung.76Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


TVÜTDer Tarifvertrag zur Überleitung (TVÜ) regelt dasVerfahren, wie der Umstieg von BAT zu TVöD imOktober 2005 <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Beschäftigten im <strong>Sozial</strong><strong>und</strong><strong>Erziehungsdienst</strong> der neuerliche Umstieg indie neue Entgeltordnung im November 2009erfolgt. Die Überleitung aus dem BAT in <strong>den</strong>TVöD im Jahr 2005 ist weitgehend abgeschlossen<strong>und</strong> wird hier nicht mehr erläutert.Bei Fragen zum Überleitungsrecht wen<strong>den</strong> Sie sichan <strong>den</strong> <strong>GEW</strong>-Landesverband (Adressen am Endedes Heftes).Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>77


UÜbertarifliche ZulagenÜbertarifliche Eingruppierungen bleiben von demInkrafttreten der neuen Regelungen im <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong><strong>Erziehungsdienst</strong> unberührt.Unkündbarkeit„Unkündbarkeit“ meint in der Regel <strong>den</strong> besonderentariflichen Kündigungsschutz <strong>für</strong> Beschäftigte,die das 40. Lebensjahr vollendet haben <strong>und</strong> mindestens15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigtsind. Für Beschäftigte, die bei Überleitung ausdem BAT bereits „unkündbar“ waren, besteht dieserSchutz weiter. Für Beschäftigte, die unter dieRegelungen <strong>für</strong> das Tarifgebiet West fallen, gilteine abgeschwächte Fassung des besonderen Kündigungsschutzes(siehe > Kündigung).78Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


UnterbrechungUBei folgen<strong>den</strong> Unterbrechungen der Tätigkeit läuftdie Stufenlaufzeit weiter: Mutterschutz, Erholungsurlaub,Sonderurlaub, Arbeitsunfähigkeit <strong>und</strong> alleUnterbrechungen von weniger als einem Monatim Kalenderjahr.Bei folgen<strong>den</strong>, sog. „unschädlichen“ Unterbrechungenwird die Stufenlaufzeit ausgesetzt: WehroderZivildienst, Elternzeit <strong>und</strong> sonstige Zeiteneiner Freistellung zum Zwecke der Erziehung biszu insgesamt 5 Jahren je Kind. <strong>Das</strong> heißt, in dieserZeit läuft der Aufstieg in <strong>den</strong> Entgeltstufen zwarnicht weiter, man fällt aber auch nicht wieder indie Gr<strong>und</strong>stufe zurück.Zu <strong>den</strong> Auswirkungen einer Unterbrechung sieheauch > Arbeitgeberwechsel.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>79


VVorbereitung <strong>und</strong>QualifizierungBeschäftigten im <strong>Erziehungsdienst</strong> (nicht im <strong>Sozial</strong>dienst)im Tarifgebiet West erhalten im Rahmender regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichenArbeitszeit pro Kalenderjahr 19,5 Stun<strong>den</strong><strong>für</strong> „Zwecke der Vorbereitung <strong>und</strong> Qualifizierung“.Im <strong>Erziehungsdienst</strong> tätig sind insbesondereBeschäftigte als Kinderpfleger/in, Erzieher/in oderals Leitung von Kitas oder Heimen.80Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


ZeitzuschlägeZZum Ausgleich <strong>für</strong> besondere Arbeitszeiten wer<strong>den</strong>Zeitzuschläge gezahlt.Diese betragenl <strong>für</strong> Überstun<strong>den</strong>in Entgeltgruppe S 2 – S 14: 30 %in Entgeltgruppe S 15 – S 18: 15 %l <strong>für</strong> Nachtarbeit (21 – 6 Uhr): 20 %l <strong>für</strong> Sonntagsarbeit: 25 %l <strong>für</strong> Feiertagsarbeit(inkl. 24. <strong>und</strong> 31.12.): 35 %l <strong>für</strong> Feiertagsarbeit ohneFreizeitausgleich: 135 %des auf eine St<strong>und</strong>e entfallen<strong>den</strong> Entgelts,Stufe 3 (bei Überstun<strong>den</strong> der individuellen Stufe,höchsten Stufe 4).Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>81


ZBei mehreren Tatbestän<strong>den</strong> wird nur die höchsteZulage gezahlt. Überstun<strong>den</strong> sind auf Anordnunggeleistete Stun<strong>den</strong>, die über die regelmäßige >Arbeitszeit hinausgehen <strong>und</strong> nicht bis zum Endeder nächsten Woche ausgeglichen wer<strong>den</strong>. DieWechselschichtzulage beträgt 105 Euro/Monat,bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit 0,63 Euro/St<strong>und</strong>e. Die Schichtzulage beträgt 40 Euro/Monatbzw. bei nicht ständiger Schichtarbeit 0,24 Euro/St<strong>und</strong>e.82Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Unsere Anschriften<strong>GEW</strong>-Mitgliedererhalten Beratung<strong>und</strong> Rechtsschutzdurch ihren Landesverband.<strong>GEW</strong>Ba<strong>den</strong>-WürttembergSilcherstraße 770176 StuttgartTel.: 07 11 /210 30-0Fax: 07 11 /210 30 45E-Mail: info@gew-bw.dewww.gew-bw.de<strong>GEW</strong> BayernSchwanthalerstraße 6480336 MünchenTel.: 0 89 / 54 40 81-0Fax: 0 89 /538 94 87E-Mail:info@bayern.gew.dewww.gew-bayern.deKleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> 83


<strong>GEW</strong> BerlinAhornstraße 510787 BerlinTel.: 0 30 / 21 99 93-0Fax: 0 30 / 21 99 93-50E-Mail:info@gew-berlin.dewww.gew-berlin.de<strong>GEW</strong> Bran<strong>den</strong>burgAlleestraße 6a14469 PotsdamTel.: 03 31 /271 84-0Fax: 03 31 /271 84-30E-Mail:info@gew-bran<strong>den</strong>burg.dewww.gew-bran<strong>den</strong>burg.de<strong>GEW</strong> BremenBahnhofsplatz 22 – 2828195 BremenTel.: 04 21 /337 64-0Fax: 04 21 /337 64-30E-Mail: info@gew-hb.dewww.gew-bremen.de<strong>GEW</strong> HamburgRothenbaumchaussee 1520148 HamburgTel.: 0 40 / 41 46 33-0Fax: 0 40 / 44 08 77E-Mail:info@gew-hamburg.dewww.gew-hamburg.de84Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


<strong>GEW</strong> HessenZimmerweg 1260325 FrankfurtTel.: 0 69 / 97 12 93-0Fax: 0 69 / 97 12 93-93E-Mail:info@gew-hessen.dewww.gew-hessen.de<strong>GEW</strong> Mecklenburg-VorpommernLübecker Straße 265a19059 SchwerinTel.: 03 85 /485 27-0Fax: 03 85 /485 27-24E-Mail:landesverband@gew-mv.dewww.gew-mv.de<strong>GEW</strong> NiedersachsenBerliner Allee 1630175 HannoverTel.: 05 11 /338 04-0Fax: 05 11 /338 04 - 46E-Mail: email@gew-nds.dewww.gew-nds.de<strong>GEW</strong>Nordrhein-WestfalenNünningstraße 1145141 EssenTel.: 02 01 / 29 40 30-1Fax: 02 01 /294 03-51E-Mail: info@gew-nrw.dewww.gew-nrw.deKleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> 85


<strong>GEW</strong> Rheinland-PfalzNeubrunnenstraße 855116 MainzTel.: 06131/28988-0Fax: 06131/28988-80E-Mail: gew@gew-rlp.dewww.gew-rlp.de<strong>GEW</strong> SaarlandMainzer Straße 8466121 SaarbrückenTel.: 06 81 /668 30-0Fax: 06 81 /668 30-17E-Mail:info@gew-saarland.dewww.gew-saarland.de<strong>GEW</strong> SachsenNonnenstraße 5804229 LeipzigTel.: 0 341/ 4 94 74 04Fax: 0 341 /494 74 06E-Mail:gew-sachsen@t-online.dewww.gew-sachsen.de<strong>GEW</strong> Sachsen-AnhaltMarkgrafenstraße 639114 MagdeburgTel.: 03 91 /735 54-0Fax: 03 91 /731 34 05E-Mail: info@gew-lsa.dewww.gew-lsa.de86Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


<strong>GEW</strong>Schleswig-HolsteinLegienstraße 22 – 2424103 KielTel.: 0431/5195-1550Fax: 04 31 / 5195-15 55E-Mail: info@gew-sh.dewww.gew-sh.de<strong>GEW</strong> ThüringenHeinrich-Mann-Straße 2299096 ErfurtTel.: 03 61 /590 95-0Fax: 03 61 /590 95-60E-Mail:info@gew-thueringen.dewww.gew-thueringen.de<strong>GEW</strong>HauptvorstandReifenberger Straße 2160489 FrankfurtTel.: 0 69 /789 73-0Fax: 0 69 /789 73-2 01E-Mail: info@gew.dewww.gew.de<strong>GEW</strong>-HauptvorstandParlamentarischesVerbindungsbüro BerlinWallstraße 6510179 BerlinTel.: 0 30 / 23 50 14-0Fax: 0 30 / 23 50 14-10E-Mail:parlamentsbuero@gew.deKleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> 87


Die Voraussetzung <strong>für</strong> einen Erfolgsind starke Gewerkschaften.Gewerkschaften wer<strong>den</strong> stark, wennsie viele Mitglieder haben, die mit ihnenetwas durchsetzen.Deshalb: Jetzt Mitglied wer<strong>den</strong>.Es lohnt sich!Online Mitglied wer<strong>den</strong> unter:www.gew.de/Mitgliedsantrag.html88Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Ich mache mit!Antrag auf Mitgliedschaft (Bitte in Druckschrift ausfüllen)Vorname/NameStraße/Nr.Land/PLZ/OrtGeburtsdatumNationalitätbisher gewerkschaftlich organisiert bei von bis (Monat/Jahr)TelefonE-MailBerufsbezeichnung/-ziel beschäftigt seit FachgruppeName/Ort der BankKontonummerBLZTarif-/BesoldungsgebietTarif-/Besoldungsgruppe Stufe seitBruttoeinkommen E monatlich (falls nicht öffentlicher Dienst)Betrieb/DienststelleTrägerStraße/Nr. des Betriebs/der Dienststelle PLZ/OrtKleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


Beschäftigungsverhältniso Honorarkrafto angestellto beamtet o teilzeitbeschäftigt mit Prozento in Rente/pensioniert o Altersteilzeito befristet biso arbeitsloso beurlaubt ohne Bezüge o teilzeitbeschäftigt mit Std./Wocheo im Studiumo in Elternzeito Referendariat/Berufspraktikum o SonstigesJedes Mitglied der <strong>GEW</strong> ist verpflichtet, <strong>den</strong> satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten. DerAustritt ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich dem Landesverband zu erklären <strong>und</strong>nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Mit meiner Unterschrift auf diesem Antragermächtige ich die <strong>GEW</strong> zugleich widerruflich, <strong>den</strong> von mir zu leisten<strong>den</strong> Mitgliedsbeitragvierteljährlich von meinem Konto abzubuchen.Ort, DatumUnterschriftIhre Daten sind entsprechend <strong>den</strong> Bestimmungen des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes geschützt.Ihr Mitgliedsbeitrag: BeamtInnen zahlen 0,75 Prozent der Besoldungsgruppe <strong>und</strong> -stufe,nach der sie besoldet wer<strong>den</strong>. • Angestellte zahlen 0,7 Prozent der Entgeltgruppe <strong>und</strong> Stufe,nach der vergütet wird. • Der Mindestbeitrag beträgt immer 0,6 Prozent der untersten Stufeder Entgeltgruppe 1 des TVöD. • Arbeitslose zahlen ein Drittel des Mindestbeitrages. • Studierendezahlen einen Festbetrag von 2,50 Euro. • Mitglieder im Referendariat oder Praktikumzahlen einen Festbetrag von 4 Euro. • Mitglieder im Ruhestand zahlen 0,66 Prozent ihrerRuhestandsbezüge. • Weitere Informationen sind der Beitragsordnung zu entnehmen.Bitte sen<strong>den</strong> Sie <strong>den</strong> ausgefüllten Antrag an <strong>den</strong> <strong>für</strong> Siezuständigen Landesverband.Vielen Dank! Ihre <strong>GEW</strong>90Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>


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