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Das kleine ABC für den Sozial- und Erziehungsdienst - GEW

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FFristverträgeBei Fristverträgen gelten im Osten die gesetzlichenBestimmungen. Im Westen konnten weitergehendeSchutzregelungen des > BAT/BAT-O im Wesentlichenerhalten wer<strong>den</strong>:l Fristverträge mit sachlichem Gr<strong>und</strong> dürfen fünfJahre nicht überschreiten, die Beschäftigtensind bei Vergabe von unbefristeten Stellen zubevorzugen.l Fristverträge ohne sachlichen Gr<strong>und</strong> solleni.d.R. mindestens zwölf Monate laufen, Frist -verträge unter sechs Monaten sind unzulässig.Der Arbeitgeber muss eine Weiterbeschäftigungprüfen.Fristverträge können gekündigt wer<strong>den</strong>. Die Fris -ten richten sich nach der Gesamtdauer der beidemselben Arbeitgeber bestehen<strong>den</strong> (befristeten)Arbeitsverhältnisse.36Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>

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