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Das kleine ABC für den Sozial- und Erziehungsdienst - GEW

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KrankenbezügeKIn <strong>den</strong> ersten sechs Wochen einer Erkrankungwird das bisherige Entgelt fortgezahlt. Nach sechsWochen erhalten die Beschäftigten einen Krankengeldzuschuss.Dieser wird nach einem Beschäftigungsjahrbis zur 13. Krankheitswoche <strong>und</strong> nachdrei Jahren bis zur 39. Krankheitswoche gezahlt.Mit dem Krankengeldzuschuss wird die Differenzzwischen dem üblicherweise zustehen<strong>den</strong> Netto-Entgelt <strong>und</strong> dem Brutto-Krankengeld ausgeglichen.Vom Brutto-Krankengeld müssen noch<strong>Sozial</strong>versicherungsbeiträge entrichtet wer<strong>den</strong>.Für Beschäftigte bei B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kommunen, dieschon vor dem 30. Juni 1994 beschäftigt waren,wird als Krankengeldzuschuss die Differenzzwischen Netto-Entgelt <strong>und</strong> Netto-Krankengeldgezahlt. Privat Krankenversicherte müssen ggf.ihren Versicherungsvertrag anpassen.Kleines <strong>ABC</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>55

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