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Das große ABC für`s erste SchuljahrKLASSENFAHRT – SCHULWANDERUNG – SCHULFAHRTSchulwanderungen, Schullandheimaufenthalte, Unter -richtsgänge, Studienfahrten, internationale Begeg -nungen sind Schulveranstaltungen, die das Schullebenin vielfacher Weise bereichern und pädagogisch äußerstwertvoll sind. Vor Antritt eines solchen Unter nehmenssind viele bürokratische Hemmnisse zu überwinden. Dastellen sich Fragen nach Art, Dauer, Pla nungs- und Ge -nehmigungsverfahren, Aufsicht, Haf tung, Reisekos ten,Finanzierung ..., die zu beantworten immer wieder eineerhebliche Zusatzbelastung bedeuten.Rechtslage im ÜberblickDie Schule entscheidet über die Durchführung vonSchulwanderungen und Schulfahrten in eigener Ver -antwortung. Den entsprechenden Rahmen einschließlichHöchstdauer und Kostenbegrenzung legt dieSchulkonferenz fest, § 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG.Die Schulmitwirkungsgremien Schulpflegschaft, Schüler -rat und Lehrerkonferenz sind vor der Beschluss fassungzu befragen. Die Kostenobergrenze ist niedrig zu halten.Bei einer Dauer von mehr als zwei Wochen muss der darüberhinausgehende Teil in die Ferien gelegt werden. FürSchülerinnen und Schüler des Berufs kollegs (Teilzeitformund Blockunterricht) dürfen im Schuljahr bis zu zweiUnterrichtstage in Anspruch ge nommen werden.Die Klassenpflegschaft bzw. die Jahrgangsstufen pfleg -schaft entscheidet über Ziel, Programm und Dauer derVeranstaltung. Die Klassen- bzw. Kursleitung hat dasVorschlagsrecht. Der von der Schulkonferenz gesetzteRahmen ist zu beachten. Bei mehrtägigen Veranstal -tungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhtenfinanziellen Belastungen verbunden sind, ist dieEntscheidung in geheimer Abstimmung zu treffen.Eine frühzeitige Planung ermöglicht, die voraussichtlichenKosten anzusparen. Den Schülerinnen undSchülern, deren Eltern Leistungen nach Hartz IV (ALG II)erhalten, zahlt die zuständige ARGE eine Klassenfahrt.Gegenstand von Schulfahrten können auch religiöseFreizeiten, Seminare zur Sucht- und Drogenvor beu gung,Schulorchesterfreizeiten und Veranstaltungen zur Berufs -orientierung bzw. mit sportlichem Schwer punkt sein.Schulfahrten genehmigen die Schulleiterin oder derSchulleiter auf der Grundlage eines Antrages (Form -blatt). Sie genehmigen auch die Dienstreise oder denDienstgang. Für die Schulleiterin oder den Schulleitererteilt die Schulaufsichtsbehörde die Dienstrei se ge neh -mi gung.44Die Teilnahme an Schulwanderungen oder Schul fahr -ten gehört zu den dienstlichen Aufgaben von Lehrer -innen und Lehrern. Sie werden in der Regel von derKlassen- bzw. Kursleitung durchgeführt. Da es Schul -veranstaltungen sind, sind auch die Schülerinnen undSchüler zur Teilnahme verpflichtet.Auf die besonderen Belange behinderter Schülerinnenund Schüler ist Rücksicht zu nehmen. Von der Teil nah -me befreite Schülerinnen und Schüler nehmen in derRegel am Unterricht von parallelen Lerngruppen teil.Sonntags und an kirchlichen Feiertagen ist die Gele -gen heit zum Gottesdienstbesuch zu geben. Auf sonstigereligiöse Vorschriften (z.B. Speisevorschriften) istRücksicht zu nehmen.VertragsabschlussVerträge mit Beförderungs- und Beherbergungs unter -nehmen werden im Namen der Schule und nicht imeigenen Namen der Lehrerin oder des Lehrers oder imNamen der Erziehungsberechtigten abgeschlossen.Das soll auch nach außen erkennbar sein.Die Lehrkraft darf im Namen der Schule nur mit ausdrücklicherZustimmung der Schulleiterin oder desSchulleiters handeln bzw. Verträge abschließen. DieSchulleitung handelt im Auftrage des Schulträgers.Soweit sich der Schulträger die Genehmigung vorbehält,ist er zuvor zu beteiligen.Eine evtl. Absage muss rechtzeitig und formgerecht(Einschreiben) durch die Schule erfolgen. Bei mehrtägigenVeranstaltungen und bei Veranstaltungen, diemit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind,ist vor Vertragsabschluss von allen Erziehungsbe -rechtig ten – auch von den Eltern der volljährigenSchülerinnen und Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindlicheErklär ung einzuholen, dass sie derTeilnahme an der Veranstal tung zustimmen und sichverpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen.Dabei ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, eineReiserücktrittsversicherung abzuschließen. Die Elternbzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler habendie auf sie entfallenden Kosten der Schulfahrt an dieSchule zu entrichten, es sei denn, es ist eine andereVereinbarung getroffen worden. Bei Leistungs -störungen in den Rechtsbeziehungen zu Beför de -rungs- und Beherbergungsunternehmen sind allerechtlichen Schritte im Einvernehmen mit dem Schul -träger abzuwickeln.

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