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Das große ABC für`s erste SchuljahrMUTTERSCHUTZMutterschutz soll die werdende und stillende Mutterund ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheitbewahren. Um dies zu gewährleisten hat derArbeitgeber den Arbeitsplatz und die Arbeitsabläufe sozu gestalten, dass der besonderen Situation Rechnunggetragen wird. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sindfür Tarifbeschäftigte im Mutterschutzgesetz (MuSchG)und für Beamtinnen in der Mutterschutzverordnung(MuSchVB) geregelt, aber weitgehend identisch.Die wichtigsten Regelungen im Überblick:■■■■Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochenvor der Entbindung sowie bis zum Ablauf von achtWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zumAblauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. BeiFrühgeburten verlängern sich die Fristen zusätzlich umden Zeitraum der sechs Wochen vor der Ent bindung.Nur wenn sich die Beschäftigte ausdrücklich zurArbeitsleistung bereit erklärt, kann sie in den letztensechs Wochen vor der Entbindung weiterarbeitenmit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs derErklärungAnspruch auf Zuschuss zum MutterschaftsgeldAnspruch auf die zum Stillen erforderliche Zeit■ Arbeitsverbot nach 20 Uhr (Elternsprechtag, Schul -konferenz)■Kündigungsschutz für Tarifbeschäftigte für die Dauerder Schwangerschaft bis zum Ablauf von vierMonaten nach der Entbindung; eine befristete Be -schäftigung wird durch Schwangerschaft undEltern zeit nicht unterbrochenGefährdungsbeurteilungDie Schulleitung führt die Gefährdungsbeurteilung desjeweiligen Arbeitsplatzes der Lehrerin durch und entscheidetüber Dienstbefreiung vor und nach der Nieder -kunft und die Dienstbefreiung zum Stillen. Die übrigenEntscheidungen im Bereich des Mutterschutzes und derElternzeit trifft der jeweilige Dienstvorgesetzte (Schulamtoder Bezirksregierung). Bei Angestellten erfolgt zudemeine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde (Staatliche Ämterfür Arbeitsschutz).Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt anhand einer speziellenCheckliste. Sind notwendige Schutzmaßnahmen einzuleitenwird der arbeitsmedizinische Dienst zur Beratungbzw. Unterschung hinzugezogen. Hierdurch entstehendeKosten werden vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn übernommen.Der arbeitsmedizinische Dienst berät zu schwangerschaftsrelevantenInfektionskrankheiten sowie den sichdaraus ergebenden Konsequenzen. Zeitgleich wirdohne Nennung eines medizinischen Befundes eineEmpfehlung an die Schulleitung und Schulaufsichtübermittelt.Bis zum Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sindgegen über der Schwangeren Schutzmaßnahmen auszusprechen(z.B. Beschäftigungsverbot oder Arbeits -platzwechsel), die nach Mitteilung des Ergebnisses entwederaufgehoben oder aufrechterhalten bleiben.Rechte der schwangeren Lehrkraft■■■■Auf Antrag Befreiung von der Pausenaufsicht oderAufsicht auf Schulhöfen vor Beginn des UnterrichtsBefreiung vom SchwimmunterrichtBefreiung von der Teilnahme an Klassenfahrten undWandertagenFreistellung für Stillzeiten (zweimal täglich eine halbeStunde oder einmal täglich eine Stunde; bei einerzusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als achtStunden erhöht sich die Stillzeit auf zweimal mindestensfünfundvierzig Minuten oder auf einmal mindestensneunzig Minuten)TIPPIm eigenen Interesse sollte der Arbeitgeber oderDienstherr umgehend über die bestehende Schwan -ger schaft bzw. den voraussichtlichen Geburtsterminschriftlich unterrichtet werden, da erst ab KenntnisSchutzvorschriften gegenüber der werdenden Mutterbeachtet werden können.Bei Einstellung ist die Frage nach einer Schwanger -schaft unzulässig. Sie kann von der Bewerberin wahr -heitswidrig beantwortet bzw. verschwiegen werden.Ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft solltenur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeit gebersoder Dienstherrn vorgelegt werden, da die Kostendann von diesem zu übernehmen sind.Im Konfliktfall sollte umgehend der Personalrat eingeschaltetwerden.54

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