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Das große ABC für`s erste SchuljahrELTERNZEITNach § 15 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Eltern zeit -gesetz (BEEG) haben Angestellte Anspruch auf Eltern -zeit, wenn sie ihr Kind (oder ein Adoptivkind bzw. ein inVollzeitpflege aufgenommenes Kind) selbst betreuenoder erziehen. Für Beamtinnen und Beamte besteht einAnspruch nach § 1 Abs. 1 Elternzeitverordnung (EZVO).Tarifbeschäftigte■■■Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn schriftlichbeantragt werden. In dringenden Fällen ist ausnahmsweiseeine kürzere Frist möglich.Mit Antragstellung ist anzugeben, für welche Zeiteninnerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommenwerden soll. Ein Anteil der Elternzeit kann bis zueinem Jahr auf das vierte bis achte Lebensjahr desKindes verschoben werden.Der einmal gestellte Antrag auf Elternzeit entfaltetBindungswirkung und kann nachträglich nur mit Ge -nehmigung des Arbeitgebers abgeändert werden.Beamtinnen und BeamteAm 19.01.2012 ist die Freistellungs- und Urlaubs ver -ordnung (FrUrlV NRW) vom 10.01.2012 in Kraft getreten.Sie gilt nur für die Beamtinnen und Beamten undersetzt folgende Verordnungen:- die Verordnung über den Mutterschutz für Beam tin -nen im Land NRW- die Elternzeitverordnung- die Erholungsurlaubsverordnung sowie- die Sonderurlaubsverordnung.Die Bestimmungen des Mutterschutzes in §§ 3 - 8FrUrlV NRW verweisen im Wesentlichen auf die entsprechendeAnwendung der Vorschriften des Mutter -schutzgesetzes, Abweichungen regeln die §§ 4 - 8FrUrlV NRW. Der Erholungsurlaub ist ohne wesentlicheÄnderungen in §§ 17 - 24 FrUrlV NRW geregelt. Rege -lungen zum Son der urlaub finden sich in den §§ 25 - 40FrUrlV NRW. Eine Änderung erfolgte in § 33 FrUrlV NRWzur Regelung des Urlaubs aus persönlichen Anlässen.Die Anlässe sind nun mit dem jeweiligen Befrei ungs -umfang in die Vor schrift des § 33 Abs. 1 FrUrlV NRWaufgenommen. Eine Rege lung zur Pflegezeit findet sichin § 16 FrUrlV NRW auf der Grundlage des Pflege -zeitgesetzes vom 28.05.2008 (An spruch auf Fern blei -ben vom Dienst bis zu zwei Wochen (kurzzeitige Arbeits -verhinderung) oder Freistellung vom Dienst bis zur Dauervon sechs Monaten (Pflegezeit), jeweils unter Wegfall derBesoldung, soweit die Frei stellungs- und Urlaubs ver -ordnung nichts Ab weichendes regelt.Abweichend gilt für verbeamtete Lehrkräfte im SchulundHochschuldienst nach § 3 Abs. 4 EZVO, dassUnter bre chungen der Elternzeit nicht zulässig sind,wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreieZeit entfallen. Bei der Wahl von Beginnund Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder dievorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Aus -nahmen von dieser „Ferienregelung“ und Ausle gungs -hinweise zu § 3 Abs. 4 EZVO finden sich im Runderlassvom 12.02.2008. Ein unzulässiges Aus sparen der Ferienist in der Regel anzunehmen, wenn die Eltern zeit entwederzeitlich nah nach den Ferien beginnen oder zeitlichnah vor den Ferien enden sollen.Das bedeutet für den Beginn der Elternzeit:■ Die Elternzeit darf in der Regel frühestens sechsWochen nach Ende der Sommerferien oder zweiWochen nach Ende der sonstigen Ferien beginnen.■ Bei einem Beginn der Elternzeit zum Ferienendeoder weniger als sechs bzw. zwei Wochen nachFerienende kann in der Regel von einem unzulässigenAussparen der Ferienzeit ausgegangen werden.■ Ein Beginn der Elternzeit zum Ferienbeginn stelltdagegen kein unzulässiges Aussparen der Ferienzeitdar. Insoweit muss keine sechs- bzw. zweiwöchigeFrist vor Ferienbeginn eingehalten werden.Für das Ende der Elternzeit bedeutet das:■ Die Elternzeit muss in der Regel mindestens sechsWochen vor den Sommerferien oder zwei Wochenvor den sonstigen Ferien enden.■ Bei einem Ende der Elternzeit zum Ferienbeginn oderweniger als sechs bzw. zwei Wochen vor Ferien be -ginn kann in der Regel von einem unzulässigen Aus -sparen der Ferienzeit ausgegangen werden.■ Ein Ende der Elternzeit zum Ferienende stellt dagegenkein unzulässiges Aussparen der Ferienzeit dar.Insoweit muss keine sechs- bzw. zweiwöchige Fristnach Ferienende eingehalten werden.In besonders gelagerten Fällen, in denen erkennbar keinRechtsmissbrauch vorliegt, sind Abweichungen von denin der Regel einzuhaltenden Zeitabständen zu den Ferienmöglich (Bezug von Elterngeld während der beantragtenElternzeit; Beginn und Ende der Elternzeit lassen sich nichtbeliebig zu den Zeitabständen zu den Ferien wählen).INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)33

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