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Das große ABC für`s erste SchuljahrFolgende Anlässe führen zu einem Anspruch der tarifbeschäftigtenLehrkraft gegenüber dem Arbeitgeber,ohne dass dieser noch eine Ermessensentscheidungzu treffen hat. Wenn diese Anlässe vorliegen und dieTarifbeschäftigten dies der Schulleitung so früh wiemöglich mitteilen, tritt die Arbeitsbefreiung ein.Gleiches gilt jetzt neu auch für die verbeamteten Kolle -ginnen und Kollegen, da § 33 Abs. 1 der FrUrl NRW dieGewährung von Sonderurlaub in diesen Fällen nichtmehr mit der Einschränkung verbindet, soweit dienstlicheGründe nicht entgegenstehen.Die Formulierung im TV-L § 29 Abs. 1 und FrUrlV NRW§ 33 Abs. 1 sind fast identisch.Sonderurlaub muss Ihnen gewährt werden (§ 26 FrUrlVNRW; § 29 TV-L):■ zur Wahrung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oderpolizeilicher Termine, zur Ausübung einer ehren amt -lichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehren am tes,wenn dazu eine gesetzliche Verpflich tung besteht,■ zur Vorbereitung einer Wahl, wenn Sie für den Bun -destag, Landtag, Kreistag, Stadtrat oder Ge mein -derat kandidieren.Sonderurlaub kann Ihnen gewährt werden■ für die Teilnahme an Tagungen und Veran stal tun gen, diestaatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderenfachlichen, politischen, kirch lichen, gewerkschaftlichen,Freistellung für Eltern eines erkrankten Kindespersönliche Voraussetzung Anspruch auf Freistellung für Rechts- bzw. Tarifbestimmungbis zu ... Tage im Kalenderjahr1. ArbeitnehmerInnen als Mitglied dergesetzlichen Krankenversicherung (GKV)a) Kind unter 12 Jahren, versichert in der GKV 10 Arbeitstage § 45 SGB Vbei mehreren Kindern höchstens 25 Arbeitstage § 45 SGB Vb) wie a) aber Alleinerziehende/rbei einem Kind 20 Arbeitstage § 45 SGB Vbei mehreren Kindern höchstens 50 Arbeitstage § 45 SGB Vc) Kind nicht in der GKV versichert,unter 12 Jahren 4 Arbeitstage § 29 TV-L2. ArbeitnehmerInnen, nicht in der GKV versichert 4 Arbeitstage § 29 TV-LKind unter 12 Jahre3. Beamtea) wenn das Bruttoeinkommen die Beitrags- im notwendigen Umfangbemessungsgrenze in der GKV nicht übersteigt**b) im Übrigen im notwendigen Umfang § 33 Abs. 1 Nr. 6 FrUrLV i.V.m. § 29 TV-L*4. Erkrankung einer BetreuungspersonBei Erkrankung einer Betreuungsperson, wennder Arbeitnehmer deshalb die Betreuung selbstübernehmen mussa) Kind unter acht Jahren bzw. dauernd 4 Arbeitstage § 29 TV-Lpflegebedürftiges Kindb) bei anderen Kindern im notwendigen Umfang § 29 TV-L***c) Umfang bei Beamten entsprechend nachKind unter zwölf Jahren bzw. dauernd 4 Arbeitstage § 33 Abs. 1 Nr. 6 FrUrLVpflegebedürftiges KindErläuterungenIst eine Freistellung nach § 45 SGB V möglich, geht diese dem tariflichen Anspruch aus § 29 TV-L vor; es besteht keine Wahlmöglichkeit. Bei einer Freistellung nach § 45 SGB V entfällt für denZeitraum der Freistellung der Anspruch auf Bezüge. Der/die Beschäftigte erhält in dieser Zeit Krankengeld von seiner Krankenkasse (= 70 % der Bezüge, höchstens 90 % des Nettoentgelts).Bei einer Freistellung nach § 29 TV-L bzw. nach § 33 Abs. 1 Nr. 6 FrUrLV werden die Bezüge fortgezahlt.* Für 2013 gilt eine Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 47.250 EUR oder 3.9737,50 EURO im Monat.** Diese Rechts- bzw. Tarifvorschrift soll bei der Ausübung des Ermessens nach § 33 Abs. 1 Nr. 6 FrUrLV als Maßstab herangezogen werden (RdErl. IM NW v. 3. 1. 1997, MBL. NW S. 25).*** Unter Verzicht auf Entgelt/Dienstbezüge; §§ 28, 29 TV-L und § 33 Abs. 1 FrUrlV NRW gelten auch bei erforderlicher Freistellung allgemein.37

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