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Das große ABC für`s erste SchuljahrDAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Offenkundig ist, dass solche Aufgaben eine fundierteFortbildung voraussetzen. Die <strong>GEW</strong> hat erreicht,dass allen Mitgliedern des Lehrerrates in ausreichendemMaße die kostenlose Teilnahme an Fort bil -dungs veranstaltungen ermöglicht werden muss.Diese werden auch weiterhin maßgeblich von der<strong>GEW</strong> angeboten.Dagegen ist das Problem der zeitlichen Entlastungfür diese ambitionierte Aufgabenstellung aus Sichtder <strong>GEW</strong> nur sehr unzureichend gelöst. UnterVerweis auf die der Schule zur Verfügung gestelltensog. „Anrechnungsstunden“ (s. Stichwort) sieht sichdas Land aus der Verantwortung entlassen. Schonvor dieser Neuregelung der Aufgaben des Lehrer -rates war dieser „Topf“ unzureichend ausgestattet,über dessen grundsätzliche Verwendung die Lehrer -konferenz auf Vorschlag der Schulleitung zu entscheidenhat. Neue Aufgaben hätten deshalbeigent lich auch eine entsprechende Aufstockungdieses Stellenzuschlags zur Folge haben müssen.Dies ist leider nicht geschehen. Immerhin habenaber aus Sicht der <strong>GEW</strong> die Mitglieder des Lehrer -rates einen Anspruch darauf, dass sie bei der Ver -teilung dieser Stunden(-anteile) „bevorzugt“ berücksichtigtwerden, da die „Mitgliedschaft im Lehrerrat“als eine von zwei besonderen Aufgaben in der entsprechendenVerordnung (BASS 11-11 Nr.1, § 2Abs. 5) ausdrücklich genannt wird. Den Antrag andie Lehrerkonferenz muss allerdings der Schul leiterbzw. die Schulleiterin stellen.INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)www.lehrerrat-online.de<strong>GEW</strong> Infobroschüre „Der Lehrerrat“Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.deMEHRARBEITAuch Lehrerinnen und Lehrer werden krank, fahren aufFortbildung oder bekommen Kinder. Soll es nicht zuUnterrichtsausfall kommen, ist dafür eine Personal -reserve erforderlich. Häufig wird dieser strukturell vorhandeneLehrermangel auf Kosten der Arbeitskraft undder Gesundheit der Lehrkräfte geregelt und es wirdMehrarbeit angeordnet.Rechtslage im ÜberblickSchulleitungen sind verpflichtet zunächst die Instru -mente auszuschöpfen, die den Schulen für Vertre -tungs fälle zur Verfügung stehen:Flexible Mittel für VertretungFür Erkrankungen über vier Wochen, Mutterschutz undElternzeit kann die Einstellung von Vertretungskräftenerfolgen. Dränge darauf, dass die Schulleitung zügigeinen entsprechenden Antrag an die Bezirksregierungstellt.Aufstockung von TeilzeitAuch eine Aufstockung des Umfanges der Teilzeit -beschäftigung könnte mit Einverständnis der Teilzeit -beschäftigten beantragt werden.50Für kürzere Ausfälle unter vier Wochen stehen folgendeMittel bzw. Maßnahmen zur Verfügung:Stellen für individuelle Förderung und VertretungDiese Stellen sind für alle Schulformen in unterschiedlichemUmfang im Landeshaushalt vorgesehen. Siedürfen nicht für den stundenplanmäßigen Unterricht ver -wendet werden. Sie stehen für Förderzwecke und fürVertretung zur Verfügung – sind also de facto auch eineVertretungsreserve.Flexibilisierung der PflichtstundenDie Zahl der Pflichtstunden kann nach § 2 Abs. 4 VO zu§ 93 SchulG (s.a. § 13 Abs. 2 ADO, Allgemeine Dienst ord -nung) um bis zu sechs Stunden vorübergehend über- oderunterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr alszwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zu stim mung derLehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen an dauert.Diese zusätzlichen oder weniger erteilten Stunden sindinnerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweiseim folgenden Schuljahr, führen also nicht zur Mehr arbeit.Organisatorische MaßnahmenDas könnten Zusammenlegung von Kursen, Auflösungvon Differenzierungsgruppen, Beaufsichtigung vonmehreren Klassen etc. sein.

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