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Das große ABC für`s erste Schuljahrzusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belangevon Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragenund Hilfen zur beruflichen Orientierung geben.(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfender Zustimmung der Schulkonferenz.”Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)Für den Bereich der Jugendhilfe umfasst das Sozial -gesetzbuch VIII (KJHG) den gesetzlichen Leistungs -kata log der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschlandund beschreibt die Angebote der Jugendarbeit,Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- undJugendschutzes (§§ 11–14).... In § 13 KJHG heißt es: „ Jungen Menschen, die zumAusgleich sozialer Benachteiligungslagen oder zurÜberwindung individueller Beeinträchtigungen inerhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind,sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogischeHilfe angeboten werden, die ihre schulische und beruflicheAusbildung, Eingliederungen in die Arbeitsweltund ihre soziale Integration fördern.“ Hiermit reicht dieAufgabenstellung über das Mandat aus dem Schul -gesetz NRW hinaus.Die Jugendarbeit knüpft an die Interessen junger Men -schen an, soll von ihnen mitbestimmt und mitgestaltetwerden. Die Jugendsozialarbeit bietet Unterstützung,um soziale Benachteiligungen auszugleichen und individuelleBeeinträchtigungen zu überwinden. Beide Aufga -ben bereiche zielen darauf ab, die gesellschaftliche Mit -verantwortung und die soziale Integration zu fördern. Zuden Angeboten, die die Erziehung in der Familie fördern,gehören im Rahmen der Jugendhilfe auch■ der Anspruch auf Beratung in Fragen der Part ner -schaft, der Trennung und Scheidung (§ 17),■ die Betreuung und Versorgung des Kindes in Not -situationen (§ 20),■die Unterstützung bei notwendiger Unterbringungzur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21).Ein weiterer Abschnitt regelt die Angebote zurFörderung von Kindern in Tageseinrichtungen und inTagespflege (§§ 22–26). Nach § 27 gibt es Anspruchauf Hilfe zur Erziehung, wenn die Erziehung das Wohldes Kindes oder des Jugendlichen nicht gewährleistetoder Hilfe für seine Entwicklung nicht geeignet beziehungsweisenotwendig ist.Unterstützung für Schüler und ElternErziehungsberatungsstellen und andere Beratungs -dienste sollen Kindern und Jugendliche, Eltern und an -de ren Erziehungsberechtigten helfen, individuelle undfamilienbezogene Probleme zu bewältigen und Er -ziehungs fragen zu lösen (§ 28). Hilfe zur Erziehung inVollzeitpflege bietet Kindern und Jugendlichen einebefristete Unter stützung oder eine auf Dauer angelegteLebensform (§ 33). Hilfe zur Erziehung in einerEinrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oderin einer sonstigen betreuten Wohnform fördert Kinderund Jugendliche in ihrer Entwicklung, indem Alltags -leben mit pädagogischen und therapeutischen Ange -boten verbunden wird (§ 34). Auch ist eine intensivesozialpädagogische Einzelbetreuung ist möglich (§ 35).Weitere Angebote der Jugendhilfe: Hilfen für junge Voll -jährige (§ 41 KJHG) und Schutz von Kindern undJugendlichen (§§ 42.43 KJHG).Mit der Einführung von Ganztagsschulen in gebundenerund offener Form sind in NRW weitere Ent wick lungs per -spektiven für die Kooperation von Schule und Jugend -hilfe eröffnet worden. Auch die Zusammenarbeit vonElementar- und Primarbereich im Bildungssystem(Kinder garten und Grundschule) schreitet voran. Erzieher -innen und Grundschullehrkräfte kooperieren, um Kindernden Übergang in die Schule zu erleichtern. In allen Be rei -chen zeigt sich aber häufig, dass die Rahmenbe din -gungen und personelle Ausstattung noch nicht ausreichen,um anspruchsvolle Konzepte zum Wohle derKinder und Jugendlichen umzusetzen.Für die einzelne Schule ist es wichtig, über die Mög -lichkeiten, die die Kinder- und Jugendhilfe der Schule bietet,informiert zu sein. Sie sollte nicht nur im Bedarfs fallmit ihren Einrichtungen kooperieren und die Arbeit ihrerFachkräfte in Anspruch nehmen. Als besonders intensiveund effektive Kooperation von Schule und Jugendhilfehat sich die Schulsozialarbeit bewährt. Sie leistet die in§ 81 KJHG geforderte Zusammen arbeit der Jugendhilfemit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, nebender Schule insbesondere mit der Schulver wal tung.Weitere konkrete Kooperationsvorgaben für Schuleund Jugendhilfe, die durch Runderlass des Schul minis -teriums geregelt sind, finden sich in der BASS zumBeispiel zur „Verhütung und Bekämpfung der Jugend -kriminalität“ (BASS 18-03 Nr.1) oder „Netzwerke gegenGewalt an Schulen und im schulischen Umfeld“ (BASS12-21 Nr. 9)oder zur „Gesundheitserziehung in derSchule: Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und desTabakkonsums“ (BASS 18-02 Nr. 2).INFODas „SGB VIII Online-Handbuch“ (Hg.: IngeborgBecker-Textor, Martin Textor) findest Du unter:www.SGBVIII.deSiehe auch: Schulsozialarbeit S. 6343

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