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Das große ABC für`s erste SchuljahrANRECHNUNGSSTUNDENWer ständig besondere schulische Aufgaben übernimmtund besonderen unterrichtlichen Belastungenaus gesetzt ist, kann einen Ausgleich in Form vonAnrechnungsstunden erhalten (§ 2 Abs. 5 der VO zu §93 Abs. 2 SchulG). Je nach Schultyp sind Bruchteilevon Anrechnungsstunden vorgegeben:PrimarstufeGrundschule 0,2Sekundarstufe IHauptschule 0,6Realschule 0,5Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10) 0,5Gesamtschule (Jahrgangsstufen 5 bis 10) 0,5Sekundarstufe II:Gymnasium (Jahrgangsstufen 11 bis 13) 1,2Gesamtschule (Jahrgangsstufen 11 bis 13) 1,2BerufskollegBerufsschule (einschl. Vorklasse zum Berufs grund -schuljahr und Berufsgrundschuljahr) 0,5Fachschule 1,0Berufsfachschule, Fachoberschule 1,2Förderschule (alle Typen) 0,4Schule für Kranke 0,4Weiterbildungskolleg 1,0Nach welchen Grundsätzen die Anrechnungsstundenverteilt werden, entscheidet die Lehrerkonferenz aufVorschlag der Schulleitung (§ 68 Abs. 3 Nr. 3 SchulG),der im Einzelnen die letzte Entscheidung obliegt.ARBEITSZEITDie Arbeitszeit der Lehrer gliedert sich■■in den gesetzlich fixierten, messbaren Teil – diefestgelegte Unterrichtsverpflichtung – undin den disponiblen Teil. Hierzu gehören der fremdbestimmteBereich wie z. B. Beratung, Aufsicht, Kon -ferenz, Sprech zeiten, Kooperation, Präsenzzeiten inden Ferien, sonstige in der Schule zu erledigende Auf -ga ben, Fortbildungen, Schul fahr ten, Wande run gen)und der tatsächlich frei zu ge staltende Bereich (Unter -richts vor- und -nachbereitung, sonstige Planung etc.).Der Gesetzgeber bzw. der Dienstherr muss bei der Be -stimmung der Aufgaben der Lehrer darauf achten, dassdiese im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit sachgerechtzu erledigen sind. Dies gilt auch, wenn sich dieArbeitszeitanteile im Rahmen der allgemeinen Arbeits -zeit verschieben.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Mit der geltenden Arbeitszeitregelung wird der Arbeit -geber der Verpflichtung nach einem adäquaten Ver -hält nis zwischen vorgegebener Arbeitszeit und zu erledigendenAufgaben nicht gerecht. Mit der Festlegungder Unterrichtsverpflichtung bleibt für die sonstigenwichtigen Aufgaben keine ausreichende Arbeitszeit.Wöchentliche UnterrichtsverpflichtungFür die Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtsver -pflichtung gilt die Verordnung zur Ausführung des § 93Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (BASS 11-11Nr. 1) als grundlegende Verwaltungsvorschrift. Außer demgibt es dazu Verwaltungsvorschriften, die ebenfalls in derBASS (11-11 Nr.1/1.1) nachzulesen sind. Über die Son -der re gelung für Lehrkräfte (§ 44 TV-L) sind auch angestellteLehrer direkt betroffen, da für sie die Arbeits zeit -regelung der beamteten Lehrer gilt. Die Verord nung regelt■ die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schüle -rinnen und Schüler (§ 1),■ die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnenund Lehrer (§ 2 Abs. 1),■ die Pflichtstundenbandbreite (§ 3),■ die zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunden (§ 4),■ die Schulleitungspauschale (§ 5),■ die Klassenbildungswerte und Errechnung derLehrerstellen (§ 6 und § 7),■ die Relationen Schüler je Stelle (§ 8),■ den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichs bedarf(§ 9 und § 10),■ den Unterrichtseinsatz der Lehramtsanwärter/innen(§ 11),■ die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle (§ 12).19

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