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Das große ABC für`s erste SchuljahrABORDNUNGDie Abordnung von Lehrkräften ist für Beamtinnen undBeamte geregelt im § 24 Landesbeamtengesetz NRW(LBG NRW) und in § 4 Abs. 1 TV-L (für Tarifbe schäf tigte).In der allgemeinen Dienstordnung ist außerdem geregelt:Lehrkräfte, die eine Stelle an einer Schule innehaben, könnenvorübergehend an eine andere Schule oder Dienst -stelle ganz oder teilweise „abgeordnet“ werden (§ 12 Abs.5 ADO).Eine Abordnung ist immer ein vorübergehendes,kein endgültiges Ausscheiden aus der Dienst stelle. DieStelle an der bisherigen Schule bleibt erhalten.Abordnungen sind alle Maßnahmen, bei denen Lehrkräftemit einer festgelegten Stundenzahl mindestens an einerweiteren Schule (Teilabordnung) oder einer anderenSchule (Vollabordnung) unterrichten.„Vor der Abordnung soll der Beamte gehört werden.“(§ 29 LBG) Bei einer Abordnung in eine andere Schulformoder Be zirks regierung tritt die Wahlberechtigung fürPersonal ratswahl in dieser neuen Dienststelle nach 6-monatiger Tätigkeit ein, § 10 Abs. 2 Landespersonalver -tretungs ge setz (LPVG). Bei Teilabordnungen liegt Wahlbe -rechti gung für beide Dienststellen vor.Zu unterscheiden von der Abordnung ist die Umsetzung:Eine Umsetzung ist die■ Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb derselbenDienststelle■ Abberufung vom bisherigen Dienstposten und Zuwei -sung eines anderen Dienstpostens■ Veränderte personelle oder auch örtliche Gegeben heitenBeispiel: Lehrkraft wird von der Schule zum Schulamt z.B.als Fachberater/Fachberaterin umgesetztMitbestimmung – ja oder nein?Abordnungen unterliegen nicht der Mitbestimmung, wennsie im Rahmen einer Kooperation von Schulen bis zu ei -nem Schulhalbjahr andauern. Alle anderen Abord nungenunterliegen der Mitbestimmung (vergl. § 72 Abs. 1 Nr. 6i.V.m. § 91 Abs. 1,3 LPVG). Dies bedeutet, dass der Per -so nal rat auch verhindern kann, dass die im obigen Falldargestellte Situation entsteht, in dem er der Abordnungwiderspricht oder zumindest erreicht, dass die Bedin gun -gen der „Arbeitsteilung“ verbessert werden.TIPPSofern Du aus dienstlichen Gründen abgeordnetwerden solltest, kannst Du den Personalrat einschalten und Dich gegebenenfalls auch an dieLandesrechtsstelle der <strong>GEW</strong> wenden.INFOSiehe auch: Personalrat S. 55, Versetzung S. 68www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)ALLGEMEINE DIENSTORDNUNG (ADO)Die Allgemeine Dienstordnung für LehrerInnen, Schullei -terInnen (ADO - BASS 21-02 Nr. 4) fasst die wichtigstenRechte und Pflichten zu sammen, die sich aus den Be -stimmungen des öffentlichen Dienst rechts und den Be -stimmungen des Schul rechts für die Tätigkeit des pädagogischenPer sonals an den Schulen ergeben und konkretisiertAufgaben, die im Rahmen des Bildungs- und Er -zie hungsauftrages der Schu le gegenüber den Schü -lerInnen zu erfüllen sind.LehrerInnen sollten sich mit den Be stim mun gen der ADOvertraut machen, aber auch die jeweiligen zu grunde liegendenrechtlichen Bestimmungen kennen. Die Art derZusammenstellung und die verkürzte Wieder gabe derRechts texte können Verpflichtungen suggerieren, die beigenauem Hinsehen durchaus anders beurteilt werdenkönnen. Dies gilt vor allem für die Bestimmungen zurArbeits zeit und zur Wahrnehmung der Unterrichts ver pflich -tung und zum politischen Verhalten der Lehrerin bzw.des Lehrers.TIPPWenn sich aus der Anwendung Zweifel ergeben, wennVorgesetzte unter Berufung auf die ADO An ordnungenerteilen oder ein bestimmtes Ver halten einfordern,kann (sollte) mit dem Lehrerrat beraten und ggf. Kon -takt mit dem Personalrat aufgenommen werden.INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)17

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