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Das große ABC für`s erste SchuljahrNeu nach der Reform 2011 ist die Mitwirkung an derEntwicklung der interkulturellen Öffnung der Verwal -tung auch durch den Personalrat. Dies ist der Aner -kennung der interkulturellen Öffnung als eine wichtigeAufgabe der öffentlichen Verwaltung geschuldet.InformationsrechteZur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalratnach § 68 Abs. 2 LPVG rechtzeitig und umfassen zuunterrichten. Rechtzeitig ist die Unterrichtung dann,wenn dem Personalrat die Möglichkeit zu einer umfassendenMeinungsbildung im Gremium bleibt. Der Per -so nalrat darf nicht bereits vor vollendete Tatsachengestellt werden. Beabsichtigte Maßnahmen der Dienst -stellen leitung müssen noch gestaltungsfähig sein. Um -fassend ist die Unterrichtung, wenn sie den Per so nal -rat mit Infor ma tionen ausstattet, über die auch dieDienststellen lei tung verfügt. Erhält die Dienststellen -leitung weitere Infor mationen, sind auch diese an denPersonalrat weiterzu lei ten. Hinzugekommen ist durchdie Reform 2011 die Ver pflichtung der Dienststelle zurfrühzeitigen und fortlaufenden Information bei Orga -nisationsentscheidungen (z. B. auch die Umsetzungder Inklusion) und die Einbeziehung in begleitendeProjektgruppen, § 65 Abs. 1 LPVG.Darüber hinaus sind dem Personalrat die für die Durch -führung seiner Aufgaben erforderlichen Unter lagen vorzulegen.DurchsetzungsrechteDie weitestgehende Möglichkeit der Durchsetzung vonBeschäftigteninteressen besteht dort, wo das Gesetzdie Mitbestimmung vorsieht. Mitbestimmung heißt,dass die Dienststelle eine Maßnahme erst dann rechtswirksamdurchführen kann, wenn der Personalrat seineZustimmung erteilt hat.Die Mitbestimmung in personellen Einzelmaßnahmen(§ 72 Abs.1) ist wieder umfassender geregelt. Diesogenannte personelle Mitbestimmung umfasst z.B.Einstellung, Befristung, Versetzung, Abordnung, vorzeitigeVersetzung in den Ruhestand, Kündigung, undvieles mehr.Seit der Reform muss der Personalrat nicht nur bei derEinstellung, sondern auch zur Befristung des Arbeits -verhältnisses seine Zustimmung geben bzw. er kannsie auch verweigern, wenn damit den Interessen derBeschäftigten nicht gedient ist (z. B. obiger Fall: dieerfahrene Bewerberin ist u. U. vorzuziehen und es er -gibt sich die Möglichkeit einer unbefristeten Ein stell ungwegen der vielen Ausfälle).Aber auch bei der Anordnung von vorhersehbarenMehrarbeitsstunden (§ 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG), derAufstellung von Entgeltgrundsätzen (§ 72 Abs. 4 Nr. 5– z. B. Regelung der Eingruppierung der angestelltenLehrkräfte in den Erfüller- und Nichterfüllererlassen), beiMaßnahmen des Gesundheitsschutzes (§ 72 Abs. 4Nr. 7, z. B. die Gefährdungsanalyse beim Mutterschutz)und viele andere in § 72 Abs. 4 LPVG aufgezählteEinzelfälle der Gestaltung der Arbeitsbedingungenmuss vorab der Personalrat gefragt werden.TIPPDas sollten Beschäftigte wissen:1. Wenn der Personalrat bei Befristungen nichtmitbestimmt hat, dann kann auf Entfristung desArbeits vertrages geklagt werden.2. Ohne Mitbestimmung ist eine Kündigung rechtswidrig;es gibt dann beim Arbeitsgericht guteErfolgsaus sichten für die Wiedereinstellung.3. Vor einer Disziplinarklage muss der Beamte/dieBeamtin in Kenntnis gesetzt werden. Er kanndann beantragen, dass der Personalrat beteiligtwerden soll. Die Dienststelle muss dann, vor Er -hebung der Disziplinarklage, diese mit dem Per -sonalrat erörtern. Der Personalrat kann dannEin wände erheben und möglicherweise die Dis -zi plinarklage verhindern.4. Ein Aufhebungs- und Beendigungsvertrag, derohne die Beteiligung des Personalrats zustandegekommen ist, ist unwirksam.5. Bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichenUntersuchungen muss der Per so -nalrat angehört werden und kann für den Be -schäftigten/die Beschäftigte möglicherweiseerreichen, dass auch noch andere Beschäf ti -gungsmöglichkeiten oder Hilfestellungen in Be -tracht gezogen werden.INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)www.gew-nrw.de, (Arbeit und Recht, Mitbestimmung(mit aktueller Adressliste der <strong>GEW</strong>-Personalräte))58

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