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Das große ABC für`s erste SchuljahrEin erhebliches dienstliches Interesse im Sinne vonNummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnah -me erteilung zur Sicherstellung der Erledigung deröffentlichen Aufgabe erforderlich ist.”BeamtenverhältnisDas Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtlichesDienstverhältnis. Rechte und Pflichten der Beamtenwerden durch Gesetz bestimmt, in Nordrhein-West -falen durch das Landesbeamtengesetz (LBG), dasBeamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die ergänzendenRechtsverordnungen. Die Rechte und Pflichten sindgeregelt in den §§ 42 ff. LBG und §§ 33 ff. BeamtStG.Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe er -folgt durch Ernennung (Probezeit). Die Ernennung wirdwirksam mit der Aushändigung der Er nennungs ur -kunde oder an zu einem festgelegten späteren Zeit -punkt; eine rückwirkende Ernennung ist nicht möglich.Mit dem Tag der Ernennung entsteht der Anspruch aufDienstbezüge, die im Bundesbesol dungs gesetz (BBesG)geregelt sind, teilweise auch im Landesbesol dungs -gesetz (LBesG).TIPPGemäß § 6 Abs. 2 LVO NRW erhöht sich das Höchst -alter, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er denAntrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschrittenhatte und die Einstellung oder Übernahmeinnerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.INFOHandbuch für Beamte in NRWBestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.deBEFRISTETES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISNach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist der Ab -schluss eines befristeten Arbeitsvertrages (§ 14 TzBfG, 30Abs. 1 TV-L) grundsätzlich zulässig. Zu seiner Wirk -samkeit bedarf er der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).Aufgrund unterschiedlicher Voraus set z ungen unterscheidetman Befristungen mit und ohne Sach grund. DerArbeitsvertrag muss ausdrücklich angeben, ob sich dieBefristung auf § 14 Abs. 1 oder 2 TzBfG stützt.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Wir lehnen es ab, dauerhaften Unterrichtsbedarfwie auch regelmäßigen Vertretungsbedarf mit kurzfristigen,ge ringfügigen oder befristeten Arbeitsver -hält nissen oder auch durch Mehrarbeit abzudecken.Solche Maß nahmen sind sozial unverträglich undrechtlich nachteilig.Befristung ohne SachgrundSachgrundlose Befristungen können höchstens bis zurDauer von insgesamt zwei Jahren geschlossen werden.Inner halb dieser zwei Jahre darf der Vertrag nurunter Ein be ziehung des Erstvertrags und nur drei Malbefristet werden.Nach einer Entscheidung des 7. Senats des Bundes -arbeitsgerichts vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09 - liegtkeine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz2 TzBfG vor, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehrals drei Jahre zurückliegt. Auch dann kann ein befristetesArbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zweiJahren geschlossen werden.Befristung mit SachgrundBefristungen mit Sachgrund sind:■■■■■■■■vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung (MehroderMinderbedarf);Befristung im Anschluss an Ausbildung undStudium;Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, wenn durchden zeitweiligen Ausfall wegen Krankheit, Beur -laubung, Einberufung zum Wehrdienst, Ab ordnung imAusland ein „vorübergehender Bedarf“ an der Be -schäftigung besteht;Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung;Befristung zur Erprobung;Befristung wegen in der Person des Arbeitnehmersliegender Gründe;Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen;Befristung aufgrund gerichtlichen Vergleichs.Der Einzelvertrag der Befristung mit Sachgrund darffünf Jahre nicht übersteigen (§ 30 Abs. 2 TV-L).23

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