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Das große ABC für`s erste SchuljahrÜbrigens: Jede Stunde angeordnete Mehrarbeit – auchdie unbezahlte – muss der Schulbehörde gemeldetwerden!Eine Kollegin mit halber Stelle wegen Kinderbetreuungwird wiederholt zur Vertretung im Anschluss an ihrennormalen Unterricht eingesetzt. Dieses bringt sie inKonflikt mit den Abholzeiten im Kindergarten.Teilzeitbeschäftigte aus familienpolitischen Gründenge nießen besonderen Schutz und Fürsorge. Ist dieSituation nicht anders zu klären, sollte die Lehrer kon -ferenz einen Grundsatzbeschluss dazu fassen.Abrechnung von MehrarbeitFür die Abrechnung ist die Schulleitung zuständig, diedas entsprechende Formular direkt an das LBV übersendenmuss.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Mehrarbeit muss schriftlich angeordnet werden: beiregelmäßiger Mehrarbeit durch Vordruck, gelegentlicheMehrarbeit formlos unter Angabe von Datum,Name, Klasse, Stunde und ggfs. des Faches; hiergilt auch der Vertretungsplan am „Schwarzen Brett“.(BASS 21-22 Nr. 21, Punkt 3)Vorhersehbare Mehrarbeit unterliegt der Mitbe -stimmung des Personalrats bzw. des Lehrerrates,wenn der Schuleiter/die Schulleiterin sie anordnet.Wegen der komplexen Rechtslage sollten Sie aufder schriftlichen Anweisung von Mehrarbeit bestehenund die Anweisung ggfs. von den Personalrätenbzw. den Lehrerräten überprüfen lassen.INFOAllgemeine Dienstordnung (ADO) § 13 Abs. 2Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften (BASS) 21 - 22 Nr. 21Landesbeamtengesetz NRW (LBG) § 61Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) § 72 Abs. 4 Nr. 2wwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)MINISTERIUM FÜR SCHULE UND WEITERBILDUNG (MSW)Völklinger Straße 4940221 DüsseldorfTelefon 0221/896-03MailInternetpoststelle@msw.nrw.dewww.bildungsportal.nrw.deMITBESTIMMUNG g Lehrerkonferenz g Lehrerrat g Personalrat g Schulkonferenz53

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