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Das große ABC für`s erste SchuljahrSCHULGESETZ NRWDas Schulgesetz NRW ist die allgemeine Rechts grund -lage für das Schulsystem in unserem Land. Es gliedertsich in 12 Teile mit über 100 Paragrafen.Mit dem zumSchuljahr 2005/2006 in Kraft getretene SchulgesetzNRW wurden sieben einzelne Gesetze und drei Ver -ordnungen zusammengefasst, die bis dahin dasSchul wesen regelten.Grundlegende AnforderungenDie grundlegenden Anforderungen an die Lehrerinnenund Lehrer regelt der § 57 Schulgesetz. Danach unterrichten,erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigenund betreuen die Lehrerinnen und Lehrer nicht nur dieSchülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung imRahmen der Bildungs- und Erziehungsziele, sondernwirken auch an der Gestaltung des Schullebens, ander Organisation der Schule und an der Fortent wick -lung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit.SchulmitwirkungDie Mitwirkung in den Schulgremien, die früher imSchulmitwirkungsgesetz geregelt war, ist jetzt in den §§62 ff. des Schulgesetzes normiert. Das Mitwir kungs -gremium der Lehrerinnen und Lehrer ist die Lehrer -konferenz (§ 68 Abs. 2 Schulgesetz). Die Lehrer -konferenz wählt auch den Lehrerrat (§ 69 Schulgesetz),der in den Fällen der erweiterten Aufgaben und Kom pe -tenzen der Schulleitung (siehe den nachfolgendenAbschnitt) auch Aufgaben des Personalrates übernimmt.Das Schulgesetz steckt über die in ihm enthaltenennormativen Aussagen einen verbindlichen Handlungs -rahmen für alles, was mit Schule in NRW zu tun hat.Dazu gehören■■die Ziele der pädagogischen Arbeit an allen Schulendes Landes,Rechte und Ansprüche an Schule und ihre pädagogischenLeistungen und Wirkungen,■ Rahmenvorgaben für die Steuerung des Schul -systems,■ Vorgaben zur Ressourcenzuweisung (Finanzen, Per -sonal, Sachmittel),■■die Schulstruktur unddie Rollen und Aufgaben der beteiligten Akteure (vonden Schülern über Lehrkräfte zum Schulträger).Individuelle FörderungIn § 1 des Schulgesetzes wird die individuelle Förderungin Ergänzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages derSchulen verankert. Der daraus abzuleitende Rechtsan -spruch kann allerdings nach Maßgabe des Gesetzes eingeschränktwerden. Bei drohenden Leistungsversagenund Beeinträchtigungen und für besonders begabteSchüler sollen die Schulen individuelle Fördermaß nah -men vorsehen, damit ist aber kein individueller Rechts -anspruch verbunden.Der individuellen Förderung dient auch die Absicht, dieDurchlässigkeit nach oben zu optimieren, indem leistungsstarkenSchülern der Wechsel auf eine „begabungsgerechtere“Schulform empfohlen werden soll.Um die Eingangsvoraussetzungen der Schüler mitsprachlichen Schwierigkeiten zu verbessern, wird zweiJahre vor der Einschulung der Sprachstand überprüft.Bei entsprechendem Bedarf ist ein Sprachförderkursverpflichtend.Schulen werden auf das Ziel verpflichtet, dass die Ver -setzung der Regelfall ist.Qualitätsentwicklung und -sicherungDie erweiterte Eigenverantwortung der Schule ist miteiner Überprüfung ihrer Ergebnis- und Prozess quali -täten verbunden. Unter der neuen Bezeichnung Q4fungiert ein eigenständiges Dezernat bei den Bezirks -regierungen, das mit der „Qualitäts analyse“ als externeEvaluation betraut ist.Erweiterte Aufgaben und Kompetenzender SchulleitungDie Schulleitung wird durch ein erweitertes Spektrumihrer Leitungsaufgaben und Kompetenzen gestärkt. Überdie regulären Leitungsaufgaben wie Schul entwicklung,Per sonalführung und Personal ent wick lung, Organisationund Verwaltung, Kooperation mit Schulaufsicht, Schul -trä ger und Schulpartnern hinaus sind dies vor allem: Per -so nalentscheidungen, Erstel lung dienstlicher Beur teil -ungen (auch für das erste Beförderungsamt), Abschlussbe fristeter Verträge (befristetes Beschäftigungs verhältnis)zur Sicherung der Unterrichtsversorgung, Ent scheidungüber Fortbil dungs angelegenheiten (Fort bildung) bis hinzur Teilnahmeauswahl. Den Schul leitern sind bis spätestenszum 1. 8. 2013 folgende Auf gaben für Beamte undentsprechend für Tarifbe schäftigte zu übertragen:61

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