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Das große ABC für`s erste SchuljahrEINGRUPPIERUNG VON LEHRKRÄFTENDie Bezahlung der Angestellten richtet sich nach demTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Dieser wird zwischen den Gewerkschaften und denArbeitgebern der Länder ausgehandelt und muss nötigenfallsdurch Streikmaßnahmen erzwungen werden.Für die Vergütung nach TV-L werden angestellte Lehr -kräfte verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet. Manspricht hierbei von Eingruppierung.Für die Vergütung nach TV-L werden angestellte Lehr -kräfte verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet. Beidieser so genannten Eingruppierung ist zu beachten:Tarifbeschäftigte Lehrkräfte werden derzeit noch nichtaufgrund tarifvertraglicher Regelungen eingruppiert.Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe erfolgt stattdessennach den so genannten Eingruppierungs -erlassen des MSW NRW. Wer über ein erstes undzweites Staatsexamen verfügt, wird nach demRunderlass des Kultusministeriums vom 16. November1981 (BASS 21-21 Nr. 52) eingruppiert, der alsBestandteil im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist.Die Verhandlungen über einen Eingruppierungstarif ver -trag für die Lehrkräfte dauern derzeit noch an, weil dieArbeitgeber sich weigern und sie daher zu einem erstenTarifvertrag voraussichtlich nur mittels Arbeits kampf -maßnahmen (Streik) gezwungen werden müssen.In der Zwischenzeit werden noch die alten Ein gruppie -rungserlasse der Länder und die im Überleitungstarifvertragvereinbarten Zuordnungstabellen für Lehrkräftezugrunde gelegt. Generell lässt sich sagen: Lehrer/-innen mit dem Lehramt für die Primarstufe oder für dieSekundarstufe I werden nach Entgeltgruppe 11 vergütet,Lehrer/-innen mit dem Lehramt für Sonderpä dago gikund für die Sekundarstufe II nach Entgeltgruppe 13.SeiteneinsteigerTarifbeschäftigte Lehrkräfte ohne die fachlichen undpädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme indas Beamtenverhältnis – also ohne ein zweites Staats -ex a men – können als Seiteneinsteiger in den Schul -dienst über nommen werden. Sie werden nach demErlass des Kultusministeriums vom 20. November 1981(BASS 21-21 Nr. 53) eingruppiert und entsprechendder Zuord nungs tabelle des Überleitungstarifvertragesals so ge nannte „Nichterfüller/-innen“ den neuen Ent -geltgruppen zugeordnet.Für Lehrkräfte, die kein 2. Staatsexamen haben unddamit als „Nichterfüller/-innen“ oder „Seiteneinsteiger/-innen“ beschäftigt werden, werden nach dem Erlass desKultusministeriums vom 20.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 53eingruppiert). Sofern ein Einsatz in der Primarstufe, in derHauptschule oder der Realschule erfolgt, ist die Ent gelt -gruppe 11 maßgebend, bei Einsatz in der Förderschule,dem Berufskolleg und der Sek. II in Gesamtschule oderGymnasium die EG 12 oder z.T. auch in EG 13 je nachAusbildung. Allerdings wird hier insgesamt die sogenannte(geminderte) Lehrertabelle des TV-L angewendet.Ersteinstufung in die EntgelttabelleMit einer Vergütung nach dem TV-L sind tarifbeschäftigteLehrer und Lehrerinnen klar im Nachteil: IhreBezahlung fällt deutlich geringer aus als nach dem altenBAT – von den besseren Verdienstmöglichkeiten imBeamtenverhältnis ganz abgesehen. Die <strong>GEW</strong> machtsich seit Jahren für eine Gleichstellung tarifbeschäftigterLehrer stark und hat einige Verbesserungen erreicht.Für alle Tarifbeschäftigten ist per Erlass geregelt, dassvorherige Berufserfahrungen dazu führen, dass die Ein -stufung bei Neueinstellung Lehrkräfte zumeist mindes -tens ab der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe vorgenommenund hierfür eine großzügige Anerkenn ungder jeweiligen Berufserfahrungen bzw. beruflichenVorerfahrungen vorgenommen wird (§ 16 TV-L undErlasse des MSW vom 23.02.2008 und 08.06.2009).TIPPDie <strong>GEW</strong> arbeitet weiterhin daran, eine zusätzlichetarifliche Regelung zum TV-L zu vereinbaren, mit derdie tarifbeschäftigten Lehrkräfte finanziell deutlich bessergestellt sind. Bis dahin sollte sich jede/r Neu ein -gestellte beim zuständigen Personalrat beraten lassen,bevor die Einstufung bzw. Eingruppierungarbeitsvertraglich vereinbart wird. Der Personalrat hat– wie von der <strong>GEW</strong> juristisch erkämpft und mittlerweileauf Bestreben der <strong>GEW</strong> in das neue LPVG aufgenommen– ein Mitbestimmungsrecht zur Einstufung.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Lehrkräfte im Tarifbeschäftigtenverhältnis klagen be -rech tig terweise darüber, dass sich ihr Nettoeinkommenerheblich von dem von Beamten im Schuldienst unterscheidet.Die <strong>GEW</strong> setzt sich seit Jahren für eine bessereEingruppierung dieser Lehrkräfte ein und versuchtdies in Tarifverhandlungen um eine Entgelt ord nung fürLehrkräfte umzusetzen. Seit Herbst 2009 laufen diese,immer wieder von den Arbeitgebern unterbrochenen,Verhandlungen nach langen Kämpfen und auchStreiks. Die Arbeitgeber, die sich in dem Arbeit geber -verband der Länder (TdL) zusammengeschlossen ha -31

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