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Das große ABC für`s erste SchuljahrSoweit sich unter dem Gesichtspunkt der Vertrags -verletzung Ersatzansprüche eines Beförderungs- oderBeherbergungsunternehmens gegen die Schule(Schul träger) richten und in einem Verschulden vonLehrkräften begründet sind, erfüllt das Land imInnenverhältnis den Ausgleichsanspruch des Schul -trägers. Bei etwaigen Schadensersatzan sprüchenDritter, die auf eine Aufsichtspflichtverletzung durchLei terin oder Leiter und Begleitpersonen von Schul -wanderungen und Schulfahrten zurückzuführen sind,wird die Haftung des Landes nicht unter Hinweis aufdie vertragliche Haftung des Schulträgers bestritten.Mit anderen Worten: Das Land haftet in der Regel fürdas Handeln der Lehrerin oder des Lehrers.Aufsicht, Gefahrvermeidung undUnfallverhütungArt und Umfang der Aufsicht haben sich nach den je -wei ligen Gegebenheiten zu richten.Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie beimehrtägigen Veranstaltungen ist in der Regel eine weitereBegleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigenVeranstaltungen, an denen Schülerinnen teilnehmen,ist eine weibliche Begleitung grundsätzlich erforderlich.Außer Lehrerinnen und Lehrern können auch anderegeeignete Personen – z. B. Erziehungsberechtigte, volljährigeSchülerinnen und Schüler – als weitere Be glei -tung beauftragt werden. Ein Gesundheitszeugnis istdafür nicht erforderlich.Nach vorheriger Absprache mit den Erziehungs be -rechtigten können im Rahmen der Schulwanderungoder der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, an -ge messene Unternehmungen (in der Regel in Grup -pen) durchgeführt werden, ohne dass dabei eine Auf -sichtsperson jede Schülerin oder jeden Schüler überwacht.Eine Begleitperson muss jedoch jederzeit er -reichbar und ansprechbar sein. Leiterinnen, Leiter undweitere Begleitpersonen sollen in derselben Unterkunftwie die Schülerinnen und Schüler übernachten, beiBegegnungsveranstaltungen ist darauf zu achten,dass die erforderliche Aufsicht durch die Gastfamiliewahrgenommen wird.Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mitprivaten Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig. Abweich un -gen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch dieSchulleiterin oder den Schulleiter. Das Trampen (Auto-stopp) ist verboten.Die Bestimmungen des Schwimmerlasses sind zu be -achten (BASS 18- 23 Nr. 2.).Unternehmungen mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko(Wanderungen im Hochgebirge, im Watt, Ski- undWassersport u. a.) sind sorgfältig vorzubereiten.Zumindest eine Begleitperson sollte über spezifischefachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Evtl.sind erfahrene und ggf. ortskundige Fachkräfte heranzuziehen.Verhaltensregeln und Sicherheitsmaß nah -men sind mit allen Teilnehmerinnen und Teilnehmerneingehend zu erörtern.KostenerstattungAngestellte und beamtete Lehrkräfte erhalten Reise -kos tenerstattung für Schulwanderungen und Schul -fahrten, soweit die im Haushalt des Landes NRWbereitgestellten Mittel für die jeweilige Schule ausreichen.Wenn die Mittel im Einzelfall nicht für alle An -sprüche ausreichen, darf die Dienstreise nur dann ge -nehmigt werden, wenn die teilnehmenden Lehr kräftezuvor schriftlich auf die Zahlung der Reise kosten -vergütung verzichtet haben (vgl. Ziffer 3.3 WRL). Lehr -kräfte erhalten in einem solchen Fall keine Reisekostenerstattet, genießen aber Dienstunfallschutz.Für angestellte Lehrer hat das Bundesarbeitsgerichtmit Urteil vom 11. September 2003 (6 AZR 323/02)entschieden, dass diese nicht auf die Erstattung dertariflichen Reisekostenvergütung verzichten können.Dies veranlasste die Landesregierung, einen neuenPassus in das Landesreisekostengesetz aufzunehmen,um diesen Vorteil zu unterlaufen.Dienstreisende können nun vor Antritt einer Dienstreiseoder eines Dienstganges schriftlich erklären, dass siekeinen Antrag auf Reisekostenvergütung stellen unddass diese Erklärung unwiderruflich ist (§ 3 Abs. 6LRKG, Satz 3). Eine generelle Verpflichtung nordrheinwestfälischerLehrkräfte, Schulwanderungen undSchulfahrten unter Verzicht auf Reisekostenvergütungdurchzuführen, entsteht dadurch auch weiterhin nicht.So ist unter Ziffer 6.3 der Allgemeinen Verwaltungs -vorschriften zum Landesreisekostengesetz (VVzLRKG,SMBl. 203 205) ausdrücklich geregelt: „Der Verzichtauf Reisekosten ist freiwillig. Den Dienstreisenden dürfenkeine Nachteile entstehen, wenn sie von der Mög -lich keit des Verzichts keinen Gebrauch machen.“Deshalb gilt: Klassenfahrten sollten nur geplant unddurchgeführt werden, wenn Reisekosten zur Verfü -gung stehen. Niemand kann gezwungen werden, unterVerzicht auf auch nur einen Teil der Reisekosten eineKlassenfahrt durchzuführen.Eine Umlage der Reisekosten auf die Schüler ist unzulässig.Für jede einzelne Schule empfiehlt es sich, einenModus zu verabreden, nach dem Fahrten nur noch imRahmen des der Schule zustehenden Kontingents anReisekosten durchgeführt werden. Die Betonung derdringenden pädagogischen Notwendigkeit von Klas -sen fahrten widerspricht der mangelnden Bereit schaftder Landesregierung, die hierfür notwendigen Gelder45

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