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Das große ABC für`s erste Schuljahrdie Einschaltung des Personalrates ein stärkeresGewicht gegeben. Zudem hat der Personalrat dieBeschäftigten entsprechend zu unterstützen.Bei Anregungen steht die Weiterentwicklung einesbestehenden Zustandes im Vordergrund. Neu nach derReform 2011 hinzugekommen ist die Anregung zuMaßnahmen, die dem Umweltschutz dienen (z.B. ökologischeDienstreisen, Jobticket o.ä.), § 64 Nr. 11 LPVG.Bei einer Beschwerde hingegen wird ein bestehenderZustand kritisiert und entsprechende Abhilfe gefordert.Zur Entgegennahme solcher Anregungen und Be -schwer den der Beschäftigten sind alle Mitglieder desPersonalrates verpflichtet. Dem Personalrat obliegt esdann, zunächst zu prüfen, ob die mitgeteilten Anre -gungen und Beschwerden berechtigt erscheinen. Erentscheidet durch Beschluss, ob er diese für berechtigthält. Wird das bejaht, muss er bei der Dienststellen -leitung auf eine Erledigung hinwirken. Die betroffenenBeschäftigten sind vom Stand und dem Ergebnis derVerhandlungen zu unterrichten. Sollten die Anregungenund Beschwerden nicht nur Einzelfälle betreffen, kannder Personalrat gemäß § 66 Abs. 4 LPVG zudem miteinem entsprechenden Antrag initiativ werden.die Verbesserung der bisherigen Situation(en). Ein glie -derung meint etwa die Zuweisung einer Tätigkeit, dieauf Art des jeweiligen Handicaps Rücksicht nimmt. Indiesem Zusammenhang obliegt es dem Personalrat,(drohende) Ausgrenzungen von Beschäftigten, z.B.durch systematische Anfeindungen, Schikanierungenoder Diskriminierungen (sog. Mobbing), vorzubeugen.GleichberechtigungDie Förderung der Durchsetzung der tatsächlichenGleichberechtigung von Frauen und Männern gehörtebenfalls zum Aufgabenspektrum des Personalrates (§64 Nr. 10 LPVG). Mit dem entsprechenden Mitbe stimm -ungs- und gleichzeitig Initiativrecht des Per sonalrates (§72 Abs. 4 Nr. 18 LPVG) sind einbezogen insbesonderedie Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Wei -terbildung und der berufliche Aufstieg. Aber auch Maß -nahmen, die der Vereinbarkeit von Fa mi lie und Beruf dienen,fallen hierunter, etwa die Ge staltung von familienfreundlichenArbeitszeiten (z.B. für Teilzeitbeschäftigte inden Schulen kann eine Re gelung der anteiligen Arbeits -zeit und Anwesenheits zeit angestoßen werden.)Förderung schwerbehinderter MenschenDie Förderung der Eingliederung und berufliche Ent -wick lung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger,insbesondere älterer Personen gehört ebenfallszum allgemeinen Aufgabenkanon des Personal -rates (§ 64 Nr. 6 LPVG). Damit soll klargestellt werden,dass die Förderungen der Interessen von schutzbedürftigenPersonen in der Dienststelle eine besondersbedeutsame Pflicht des Personalrates ist. Förderungender Eingliederung und berufliche Entwicklung meinenIntegrationDie Eingliederung ausländischer Beschäftigter in dieDienststelle und das Verständnis zwischen ihnen undden deutschen Beschäftigten hat der Personalrat nach§ 64 Nr. 8 LPVG zu fördern. Er soll dabei auf eineIntegration der ausländischen Beschäftigten hinwirken.Denkbar sind der Abbau von sprachlichen Schwie rig -keiten und von Vorurteilen, Anregungen zu sprachlichenHilfen, etwa Merkblätter zum Arbeitsschutz in derHeimatsprache.Ebenen der PersonalvertretungSchulamt Bezirksregierung SchulministeriumGrundschule Örtlicher PR Bezirkspersonalrat HauptpersonalratHauptschuleRealschuleGesamtschule/ – Personalrat HauptpersonalratGemeinschaftsschule/SekundarschuleFörderschuleBerufskollegGymnasium57

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