Das große ABC für`s erste Schuljahreinen Gleichstand der beiden Listen. In den sonstigenSchulformen haben die Listen der dbb-Verbände dieMehrheiten. Für <strong>GEW</strong>-Mitglieder sind jedoch in jederSchulform Personalräte der <strong>GEW</strong> ansprechbar, da die<strong>GEW</strong> in jeder Schulform vertreten ist. Die jeweiligenzuständigen Ansprechpartner/innen sind auf derHomepage der <strong>GEW</strong> zu finden unter Personen/ Per so -nalratswahlen 2012 (Button auf der Startseite der<strong>GEW</strong>-Homepage: www.gew-nrw.de).TIPPJede/Jeder Beschäftigte hat das Recht, an derPersonalversammlung teilzunehmen. Keine Schul lei -terin/kein Schulleiter kann eine gegenteilige Anwei -sung geben. Der Ausfall der Unterrichtszeit mussnicht nachgearbeitet werden. Die Reisekosten werdenerstattet. Nimm dir also Zeit und dein demokratischesRecht wahr.Aufgaben des PersonalratsDer Personalrat wird durch die Wahl der Beschäftigtenlegitimiert, deren Anliegen und Interessen auf kollektiverEbene gegenüber der Dienststellenleitung wahrzunehmen.Er ist Repräsentant der Gesamtheit der Be schäf -tigten. Daraus folgt die Aufgabe, die Beteiligung der Be -schäftigten an der Regelung des Dienstes und derDienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und dieInteressen der Beschäftigten zu vertreten.Dem Personalrat und der Dienststellenleitung werdendabei für die Zusammenarbeit mit der Dienst stellen lei -tung durch das Gebot der "vertrauensvollen Zusamm -en arbeit" nach § 2 Abs. 1 Landespersonalvertretungs -ge setz (LPVG) enge Vorgaben gemacht. Aus dieserKooperationsmaxime folgt der Dialog als Konzeptionder dienststelleninternen Konfliktlösung.Jeder Personalrat regelt die Wahrnehmung seiner Auf -gaben unabhängig und selbständig, ohne dabei Wei -sungen oder der Rechtsaufsicht der Dienststellen lei -tung zu unterliegen.Grundaufgabe des Personalrates ist, die Gleichbe -handlung der Dienststellenangehörigen zu überwachen(§ 62 LPVG). Jede unterschiedliche Behandlungvon Personen wegen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischenHerkunft, ihrer Abstammung oder sonstigenHerkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oderWeltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrerpolitischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oderEinstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrersexuellen Identität hat zu unterbleiben.Der Personalrat hat sich nach § 64 Nr. 3 LPVG für dieWahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigteneinzusetzen. Der Personalrat hat dabei darüber zu wa -chen, dass insbesondere von der Dienststellenleitungkein Druck zum Eintritt in eine bestimmte Gewerk -schaft oder zum Austritt ausgeübt oder ein Eintritt verhindertwird. Personalratsmitglieder können in ihrerEigenschaft als Gewerkschaftsmitglieder für ihreGewerkschaft tätig werden.Zu den Aufgaben des Personalrates gehört auch dieVerpflichtung zur Durchführung von Personalversamm -lungen in der Dienstzeit.56Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach demLandespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen oderwahrgenommen haben, sind verpflichtet, über ihnendabei bekannt gewordenen Angelegenheiten undTatsachen zu schweigen. Die Verletzung der Schwei -ge pflicht kann zum Ausschluss aus dem Personalratführen. Sie kann auch strafrechtlich und disziplinarischverfolgt werden.InitiativrechtDem Personalrat wird ein Initiativrecht eingeräumt,damit er Maßnahmen, die den Beschäftigten, der Dienst -stelle oder der Förderung des Gemeinwohls (neu seitder Reform 2011) dienen, beantragen kann. Ver -besserungen der Beschäftigungsbedingungen dienennatürlich auch einer Verbesserung des Arbeitser -gebnisses (in Schule des Bildungsauftrages) und damitauch dem Gemeinwohl.ÜberwachungZu den allgemeinen Aufgaben des Personalrates ge -hört ebenso die Überwachung der Durchführung derzu Gunsten der Beschäftigten geltenden Rechte (§ 64Nr. 2 LPVG). Hierzu zählen die Gesetze, Verordnungen,Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungs -anordnungen sowie Antidiskriminierungsklausel nachdem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG).Der Personalrat hat die Befugnis, bei der Dienststellen -leitung auf die Beachtung solcher begünstigenden Vor -schriften hinzuwirken, d.h. die Missachtung solcher Vor -schriften zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen.BeschwerdeDer Personalrat hat daneben Anregungen und Be -schwer den von Beschäftigten entgegenzunehmenund, falls diese berechtigt erscheinen, durch Ver -handlungen mit der Dienststellenleitung auf ihreErledigung hinzuwirken (§ 64 Nr.5 LPVG). Den Anre -gungen und Beschwerden von Beschäftigten wird durch
Das große ABC für`s erste Schuljahrdie Einschaltung des Personalrates ein stärkeresGewicht gegeben. Zudem hat der Personalrat dieBeschäftigten entsprechend zu unterstützen.Bei Anregungen steht die Weiterentwicklung einesbestehenden Zustandes im Vordergrund. Neu nach derReform 2011 hinzugekommen ist die Anregung zuMaßnahmen, die dem Umweltschutz dienen (z.B. ökologischeDienstreisen, Jobticket o.ä.), § 64 Nr. 11 LPVG.Bei einer Beschwerde hingegen wird ein bestehenderZustand kritisiert und entsprechende Abhilfe gefordert.Zur Entgegennahme solcher Anregungen und Be -schwer den der Beschäftigten sind alle Mitglieder desPersonalrates verpflichtet. Dem Personalrat obliegt esdann, zunächst zu prüfen, ob die mitgeteilten Anre -gungen und Beschwerden berechtigt erscheinen. Erentscheidet durch Beschluss, ob er diese für berechtigthält. Wird das bejaht, muss er bei der Dienststellen -leitung auf eine Erledigung hinwirken. Die betroffenenBeschäftigten sind vom Stand und dem Ergebnis derVerhandlungen zu unterrichten. Sollten die Anregungenund Beschwerden nicht nur Einzelfälle betreffen, kannder Personalrat gemäß § 66 Abs. 4 LPVG zudem miteinem entsprechenden Antrag initiativ werden.die Verbesserung der bisherigen Situation(en). Ein glie -derung meint etwa die Zuweisung einer Tätigkeit, dieauf Art des jeweiligen Handicaps Rücksicht nimmt. Indiesem Zusammenhang obliegt es dem Personalrat,(drohende) Ausgrenzungen von Beschäftigten, z.B.durch systematische Anfeindungen, Schikanierungenoder Diskriminierungen (sog. Mobbing), vorzubeugen.GleichberechtigungDie Förderung der Durchsetzung der tatsächlichenGleichberechtigung von Frauen und Männern gehörtebenfalls zum Aufgabenspektrum des Personalrates (§64 Nr. 10 LPVG). Mit dem entsprechenden Mitbe stimm -ungs- und gleichzeitig Initiativrecht des Per sonalrates (§72 Abs. 4 Nr. 18 LPVG) sind einbezogen insbesonderedie Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Wei -terbildung und der berufliche Aufstieg. Aber auch Maß -nahmen, die der Vereinbarkeit von Fa mi lie und Beruf dienen,fallen hierunter, etwa die Ge staltung von familienfreundlichenArbeitszeiten (z.B. für Teilzeitbeschäftigte inden Schulen kann eine Re gelung der anteiligen Arbeits -zeit und Anwesenheits zeit angestoßen werden.)Förderung schwerbehinderter MenschenDie Förderung der Eingliederung und berufliche Ent -wick lung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger,insbesondere älterer Personen gehört ebenfallszum allgemeinen Aufgabenkanon des Personal -rates (§ 64 Nr. 6 LPVG). Damit soll klargestellt werden,dass die Förderungen der Interessen von schutzbedürftigenPersonen in der Dienststelle eine besondersbedeutsame Pflicht des Personalrates ist. Förderungender Eingliederung und berufliche Entwicklung meinenIntegrationDie Eingliederung ausländischer Beschäftigter in dieDienststelle und das Verständnis zwischen ihnen undden deutschen Beschäftigten hat der Personalrat nach§ 64 Nr. 8 LPVG zu fördern. Er soll dabei auf eineIntegration der ausländischen Beschäftigten hinwirken.Denkbar sind der Abbau von sprachlichen Schwie rig -keiten und von Vorurteilen, Anregungen zu sprachlichenHilfen, etwa Merkblätter zum Arbeitsschutz in derHeimatsprache.Ebenen der PersonalvertretungSchulamt Bezirksregierung SchulministeriumGrundschule Örtlicher PR Bezirkspersonalrat HauptpersonalratHauptschuleRealschuleGesamtschule/ – Personalrat HauptpersonalratGemeinschaftsschule/SekundarschuleFörderschuleBerufskollegGymnasium57