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Das große ABC für`s erste SchuljahrPERSONALAKTEÜber jede/jeden Beschäftigten im öffentlichen Dienst wirdeine Personalakte geführt. Das Personalakten recht ist in §50 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und imwesentlichen in den §§ 84 bis 91 des Landes beamten -gesetzes (LBG) geregelt.Das Personalaktenrecht umfasst:■ die Pflicht zur Führung von Personalakten■ Begriff, Inhalt, Gliederung und Gestaltung der Per -so nalakte■ Einsichtsrecht in die Personalakte■ Vorlage der Personalakte und Auskunft aus derselben■ Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte■ Aufbewahrung von Personalakten■ Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendatenin Dateien.Vorrangiges Ziel des Personalaktenrechts ist es, dasPersönlichkeitsrecht der Beschäftigten im Rahmen ei -ner effektiven Verwaltung von Personalakten weitgehendzu sichern. Für jeden Beschäftigten gibt es nureine Personalakte. Diese kann in eine Grundakte undTeilakten gegliedert sein. Die Grundakte muss ein Ver -zeichnis der Teilakten und einen Hinweis enthalten, wodie Teilakten geführt werden.Nebenakten sind zulässig, wenn dies aus dienstlichenGründen erforderlich ist. In Nebenakten dürfen sich nurUnterlagen befinden, die bereits in der Haupt- odereiner Teilakte aufgenommen sind. Sie dürfen nur solcheUnterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigenAufgabenerledigung der betreffenden Behördeerforderlich ist (§ 84 Abs. 1 LBG). Die vorstehendenAusführungen zum Personalaktenrecht gelten fürAngestellte entsprechend.Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen undBewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihmnachteilig werden können, vor deren Aufnahme in diePersonalakte zu hören, soweit die Anhörung nichtnach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerungdes Beamten ist zur Personalakte zu nehmen (§ 86LBG).TIPPBeschäftigte haben jederzeit ein Einsichtsrecht inalle Teile der Personalakte. Beihilfeakten sind grundsätzlichals Teilakte zu führen und getrennt von derübrigen Personalakte aufzubewahren. Der Zugangist auch für den Dienstvorgesetzten begrenzt und anbestimmte Voraussetzungen gebunden.PERSONALRATZuletzt wurde im Juni 2012 – turnusgemäß alle vierJahre – bei den Schulämtern, den Bezirksregierungenund beim Schulministerium nach Schulformen ge -trenn te Personalvertretungen für Lehrkräfte gewählt.Wahlberechtigt für diese Personalvertretungen sind alleLehrkräfte der jeweiligen Schulform, unabhängig vom Be -schäftigungsumfang und von der Beschäfti gungs dauer.Sie müssen nur zum Zeitpunkt der Wahlen auch be -schäftigt sein (und nicht nur höchstens 6 Monate). Hierzugehören alle verbeamteten und angestellten Lehr kräfte,die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mit ar beiter imLan desdienst, sowie alle Referen da rin nen und Refe ren -dare und alle sonstigen in der Aus bildung zum Leh rer berufstehenden Beschäftigten (z. B. OBAS-Teil neh men de).Der gewählte Personalrat umfasst bis zu 25 Mitglieder,die vorher auf sog. Listen (Gewerkschafts-/Verbands -listen) zur Wahl stehen. Je nach Wahlergebnis gibt esPersonalräte mit <strong>GEW</strong>-Mehrheiten und Personalrätemit Mehrheiten des Beamtenbundes. Die Wahlen 2012haben bei den Hauptpersonalräten, die jeweils für diegesamten Lehrkräfte ihrer Schulform im Lande zuständigsind, Mehrheiten für die <strong>GEW</strong>-Listen ergeben imBereich Gesamtschulen und Förderschulen. Für denBereich Hauptschulen und Grundschulen gab es fast55

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