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Das große ABC für`s erste SchuljahrDAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Die <strong>GEW</strong> begrüßt die Schulsozialarbeit als ein professionellesAngebot, das durch verbindlich vereinbarteund gleichberechtigte Kooperation von Jugend hilfeund Schule dauerhaft im Schulalltag verankert ist.Die Arbeit im Interesse und zum Nutzen der Schülerkann nur dann erfolgreich sein, wenn Lehrkräfte undsozi alpädagogische Fachkräfte intensiv und kollegialkooperieren. Entscheidend sind die Rahmenbe din -gungen an den Schulen – nicht nur, was Konzepteund Ziele, Arbeitsschwerpunkte und Qualitäts stan -dards betrifft, sondern auch die Entwicklung professionellerArbeitsbedingungen, von den Beschäfti -gungsverhältnissen – Vollzeit, Dauer, Tarif – über FortundWeiterbildung, Teamberatung und Supervision,aber auch materielle Ausstattung und geeigneteräum liche Bedingungen. Das Verständnis von Schuleist im Wandel, Schulsozialarbeit kann hierzu einen ge -wichtigen Beitrag leisten. Dafür setzt sich die <strong>GEW</strong> ein.INFOKonzepte und Hintergründe auf der Homepage der<strong>GEW</strong>: http://www.gew.de/Schulsozialarbeit_4.htmlZur Schulsozialarbeit: www.Bildungsportal-nrw.de;hier ist auch der Erlass des Ministeriums für Schuleund Weiterbildung vom 23.01.2008 zu findenZum Teilhabe- und Bildungspaket:http://www.bildungspaket.bmas.deSchwerbehinderungg Gesundheitsschutz und SchwerbehinderungSONDERURLAUBg FreistellungTARIFBESCHÄFTIGTE (VORMALS ANGESTELLTE)Auch wenn in Nordrhein-Westfalen gemäß § 57 Abs. 5Schulgesetz (SchulG) Lehrkräfte grundsätzlich verbeamtetwerden sollen, sind fast ein Viertel der Be schäf -tigten in Schulen (Lehrkräfte und Sozial pä dagogen)angestellt. Dies hat mit der bundesweit niedrigstenHöchstaltersgrenze für die Ver beamtung (seit 2009 mit40 Jahren, vorher mit 35 Jahren) zu tun. Viele Lehr -kräfte wurden aus Altersgründen nicht verbeamtet,obwohl sie die fachlichen Voraussetzungen – das zweiteStaatsexamen – erfüllen. Außerdem wurden undwerden viele sogenannte „Nichterfüller/-innen“ eingestellt,die die Lehrerausbildung noch nicht abgeschlossenhaben, weil großer Bedarf an Lehrkräften bestandund immer noch besteht.Grundlage desTarifbeschäftigtenverhältnissesMit Tarifbeschäftigten werden privatrechtliche Arbeits -ver träge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)abgeschlossen. Die §§ 611 ff BGB, der Tarifvertrag fürden öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie zahlreicheArbeitnehmerschutzgesetze regeln die privatrechtlichenBeziehungen zwischen Arbeitnehmer undArbeitgeber.Zu nennen sind das Teilzeit- und Befristungsgesetz, dasKündigungsschutzgesetz, das Mutterschutz ge setz, dasBundeselterngeld- und das Elternzeitgesetz, dasSozialgesetzbuch IX (betrifft Schwerbehinderte) oderdas Arbeitszeitgesetz. Durch Richterrecht, das heißtdurch das Recht, das an den zuständigen Arbeits ge -richten gesprochen wird, wird die Vertrags freiheit zu -sätzlich eingeschränkt und das Arbeitsrecht gestaltet.Das Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet füreinen bestimmten Zeitraum, als Krankheitsvertretung, ge -schlossen werden (befristetes Beschäftigungs ver hältnis).Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst(TV-L)Der TV-L als Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst giltunmittelbar für alle Lehrkräfte, die beim Land angestelltsind. Für Nichtgewerkschaftsmitglieder gilt er über denArbeitsvertrag. Für die Vergütung nach TV-L werdenangestellte Lehrkräfte verschiedenen Entgeltgruppenzugeordnet. Man spricht hierbei von ? Eingruppierung.Für angestellte Lehrkräfte in NRW gilt außerdem derErlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums fürSchule und Weiterbildung (MSW NRW) vom 25.November 1999 (BASS 21-01 Nr. 11).64

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