Das große ABC für`s erste SchuljahrDAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Die <strong>GEW</strong> begrüßt die Schulsozialarbeit als ein professionellesAngebot, das durch verbindlich vereinbarteund gleichberechtigte Kooperation von Jugend hilfeund Schule dauerhaft im Schulalltag verankert ist.Die Arbeit im Interesse und zum Nutzen der Schülerkann nur dann erfolgreich sein, wenn Lehrkräfte undsozi alpädagogische Fachkräfte intensiv und kollegialkooperieren. Entscheidend sind die Rahmenbe din -gungen an den Schulen – nicht nur, was Konzepteund Ziele, Arbeitsschwerpunkte und Qualitäts stan -dards betrifft, sondern auch die Entwicklung professionellerArbeitsbedingungen, von den Beschäfti -gungsverhältnissen – Vollzeit, Dauer, Tarif – über FortundWeiterbildung, Teamberatung und Supervision,aber auch materielle Ausstattung und geeigneteräum liche Bedingungen. Das Verständnis von Schuleist im Wandel, Schulsozialarbeit kann hierzu einen ge -wichtigen Beitrag leisten. Dafür setzt sich die <strong>GEW</strong> ein.INFOKonzepte und Hintergründe auf der Homepage der<strong>GEW</strong>: http://www.gew.de/Schulsozialarbeit_4.htmlZur Schulsozialarbeit: www.Bildungsportal-nrw.de;hier ist auch der Erlass des Ministeriums für Schuleund Weiterbildung vom 23.01.2008 zu findenZum Teilhabe- und Bildungspaket:http://www.bildungspaket.bmas.deSchwerbehinderungg Gesundheitsschutz und SchwerbehinderungSONDERURLAUBg FreistellungTARIFBESCHÄFTIGTE (VORMALS ANGESTELLTE)Auch wenn in Nordrhein-Westfalen gemäß § 57 Abs. 5Schulgesetz (SchulG) Lehrkräfte grundsätzlich verbeamtetwerden sollen, sind fast ein Viertel der Be schäf -tigten in Schulen (Lehrkräfte und Sozial pä dagogen)angestellt. Dies hat mit der bundesweit niedrigstenHöchstaltersgrenze für die Ver beamtung (seit 2009 mit40 Jahren, vorher mit 35 Jahren) zu tun. Viele Lehr -kräfte wurden aus Altersgründen nicht verbeamtet,obwohl sie die fachlichen Voraussetzungen – das zweiteStaatsexamen – erfüllen. Außerdem wurden undwerden viele sogenannte „Nichterfüller/-innen“ eingestellt,die die Lehrerausbildung noch nicht abgeschlossenhaben, weil großer Bedarf an Lehrkräften bestandund immer noch besteht.Grundlage desTarifbeschäftigtenverhältnissesMit Tarifbeschäftigten werden privatrechtliche Arbeits -ver träge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)abgeschlossen. Die §§ 611 ff BGB, der Tarifvertrag fürden öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie zahlreicheArbeitnehmerschutzgesetze regeln die privatrechtlichenBeziehungen zwischen Arbeitnehmer undArbeitgeber.Zu nennen sind das Teilzeit- und Befristungsgesetz, dasKündigungsschutzgesetz, das Mutterschutz ge setz, dasBundeselterngeld- und das Elternzeitgesetz, dasSozialgesetzbuch IX (betrifft Schwerbehinderte) oderdas Arbeitszeitgesetz. Durch Richterrecht, das heißtdurch das Recht, das an den zuständigen Arbeits ge -richten gesprochen wird, wird die Vertrags freiheit zu -sätzlich eingeschränkt und das Arbeitsrecht gestaltet.Das Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet füreinen bestimmten Zeitraum, als Krankheitsvertretung, ge -schlossen werden (befristetes Beschäftigungs ver hältnis).Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst(TV-L)Der TV-L als Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst giltunmittelbar für alle Lehrkräfte, die beim Land angestelltsind. Für Nichtgewerkschaftsmitglieder gilt er über denArbeitsvertrag. Für die Vergütung nach TV-L werdenangestellte Lehrkräfte verschiedenen Entgeltgruppenzugeordnet. Man spricht hierbei von ? Eingruppierung.Für angestellte Lehrkräfte in NRW gilt außerdem derErlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums fürSchule und Weiterbildung (MSW NRW) vom 25.November 1999 (BASS 21-01 Nr. 11).64
Das große ABC für`s erste SchuljahrUm das Arbeitsverhältnis der tarifbeschäftigten Lehr -kraft dem Beamtenverhältnis möglichst anzugleichen,gibt es zahlreiche Verweisungsvorschriften: zum Bei -spiel die Sonderregelung für Tarifbeschäftigte alsLehrkräfte (§ 44 TV-L).ProbezeitWird keine andere Vereinbarung getroffen, gelten dieersten sechs Monate der Beschäftigung in diesem Ver -tragsverhältnis als Probezeit. Eine Verlängerung derProbezeit nicht möglich, da ab 6 Monaten das Kündi -gungsschutzgesetz gilt und damit Probezeitregelungenohne rechtliche Folgen für das Arbeitsverhältnis sind.Arbeitszeit, Urlaub, MehrarbeitDie Arbeitszeit (Unterrichtsverpflichtung), der Jahres urlaubund die Mehrarbeitsvergütung regeln sich nach denBestimmungen, wie sie für die Lehrkräfte im Be amten -verhältnis gelten. D.h. die Arbeitszeit regelt sich nachPflichtstunden nach der Verordnung zu § 93 SchulG(BASS 11-11). Der Urlaub ist durch die Schulferien abgegolten.Bei Mehrarbeit entsteht ein Ausgleichsanspruchdurch Freizeitgewährung oder Mehrarbeitsvergütung,wenn mehr als drei Mehrarbeitsstunden im Monat geleistetwerden. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte hat die<strong>GEW</strong> vor dem Bundesarbeitsgericht erstritten, dass jedegeleistete Mehrarbeitsstunde mit einer anteiligen TV-L-Vergütung zu bezahlen ist. Erst wenn in diesen Fällen dieVollbeschäftigung erreicht wird, gilt die allgemeineRegelung zur Vergütung von Mehrarbeit. BefristetBeschäftigte haben ggf. einen Anspruch auf anteiligenJahresurlaub, wenn dieser nicht durch Schul ferien, die indie Beschäftigungszeit fallen, ausgeglichen wird.Die ZusatzversorgungDie Versorgungseinrichtung des Bundes und der Länder(VBL) soll mit einer Zusatzversorgung sicherstellen, dassAngestellte hinsichtlich der Altersver sor gung nichtbenachteiligt sind. Die schlechte Ent wick lung der gesetzlichenRentenversicherung hat in den letzten Jahren diesesBestreben allerdings kontokariert.BeförderungBeförderungs- und Funktionsstellen an öffentlichenSchu len können auch mit Lehrern im Angestellten ver -hältnis besetzt werden. Bedingung ist, dass sie diefachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zurÜbernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen und auchdie für entsprechende Lehrerinnen und Lehrer im Be -am tenverhältnis notwendigen Voraussetzungen füreine Beförderung mitbringen. Es ist somit durchausmöglich, dass einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnisdie stellvertretende Leitung oder die Leitung einerSchule übertragen wird.TIPPDer Personalrat ist, nach dem <strong>GEW</strong> dies juristischbereits erkämpft hatte, nun auch durch das neueLandesper sonalvertretungsgesetz von der Dienststelle(Schulamt oder Bezirksregierung) zu der Einstufung umZu stimm ung zu befragen. Damit soll gewährleistet werden,dass auf der Grundlage der erweiterten Mög lich -keit bei der Ersteinstufung alle Neueingestellten auchgleich behandelt werden. Alle Neueingestellten solltenmit Hilfe des Per sonalrates die bestmögliche Ein stu -fung mit der Dienststelle verhandeln. Hier geht esschnell mal um bis zu 400 EURO Gehalts unter schied!INFOwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)Homepage der <strong>GEW</strong> NRW: www.gew-nrw.de unterdem Stichwort Recht und Gesetz/Tarifbeschäftigteoder Tarifrecht/TV-LHomepage der <strong>GEW</strong>-Bund: www.gew.de, hier unterTarif und TV-L mit weiteren <strong>Publikationen</strong> und Ent -gelttabelleDAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Durch eine noch größere Anzahl von Tarifbe schäf -tigten, die Gewerkschaftsmitglied werden, könnendie derzeitigen Arbeitsbedingungen und Gehälterweiter verbessert werden. Zur notwendigen Anglei -chung mit den Beamten – unter anderem im Gehalt– ist der Abschluss eines Tarifvertrages zur besserenEingruppierung notwendig. Dieser wird sich nurdurch einen Arbeitskampf und damit Streikmaß -nahmen erreichen lassen.Einige tarifbeschäftigte Lehrkräfte halten eine Mit -glied schaft in der <strong>GEW</strong> für überflüssig – schließlichwerden sie ja von Erfolgen der <strong>GEW</strong> nicht ausgeschlossen.Andere Kollegen halten es für vordringlich,sich in interne Auseinandersetzungen über dieBerechtigung der Forderungen zu begeben – sehrzur Freude der Arbeitgeber. Sie haben schon immerdavon profitiert, wenn Lehrkräfte sich wahlweisenach Fächern, Schulformen, Alter oder Region überFragen der Arbeitzeit oder der Bezahlung untereinanderstreiten, statt gemeinsam für ihre Interessenzu kämpfen. Einigkeit macht auch Lehrkräfte stark!Deshalb ist es wichtig, dass sich alle gewerkschaftlichorganisieren.65