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Das große ABC für`s erste Schuljahr■■■■■■■■■Einstellung,Verlängerung, Verkürzung und Beendigung derProbezeit,Anstellung,Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder einesBeamten auf Lebenszeit,Entlassung auf eigenen Antrag,Anordnung, Genehmigung und Ablehnung vonDienstreisen,Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen,Mehrarbeit,Sonderurlaub.vor, ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe,an einem Berufskolleg oder in der Berufsausbildungfortzusetzen.Neuntes SchulrechtsänderungsgesetzMit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz will die Lan des -regierung die Behindertenkonvention der Vereinten Na -ti onen umsetzen. Das Gesetzgebungsverfahren warbei Redaktionsschluss noch nicht beendet. Die <strong>GEW</strong> hatsich kritisch zum Referentenentwurf des 9. SchRÄGgeäußert. Wenn Inklusion gelingen soll, muss die Politikmit diesem Gesetz die sächlichen und personellen Rah -menbedingungen festlegen.Sechstes SchulrechtsänderungsgesetzMit Gesetz vom 25.10.2011 ist die neue Schulform„Sekundarschule“ im Schulgesetz verankert worden (§17 a Schulgesetz). In der Sekundarschule können alleAb schlüsse der Sekundarstufe I mit oder ohne Zuord -nung zu unterschiedlichen Schulformen erreicht werden.Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler daraufINFOHandbuch „Schulgesetz. Einführung und Kommentar.„A bis Z des Schulgesetzes. Rechtsgrundlagen der‚eigenverantwortlichen Schule’. Allgemeine Dienst -ordnung.“Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.deSCHULKONFERENZDie Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 SchulGgeregelt. Es heißt dort, dass die Schul konferenz u.a.über die Planung von Veranstaltungen der Schule außer -halb des planmäßigen Unterrichts entscheidet, dazugehören z. B. Schulwanderungen und Schul fahrten.Die Schulkonferenz entscheidet außerdem u. a. auchüber die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften,Grundsätze für Umfang und Verteilung von Haus -aufgaben und Leistungsprüfungen, Grundsätze überAussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeug -nissen („Kopfnoten“- vgl. § 49 Abs. 2 SchulG) und überdas Schulprogramm. Auch einen Antrag auf Ein -richtung von „Gemeinsamem Unterricht“ bzw. „Inte -grativen Lerngruppen“ kann sie beschließen. Allerdingskann sie nicht die Einführung verhindern, wenn derSchulträger und die Schulaufsicht dies be schließen.Daneben muss sie von der Schulleitung beteiligt werden,bevor diese eine Stellenausschreibung veröffentlichenwill (gem. dem Grunderlass zum Einstellungs -verfahren v. 9.8.2007, s. BASS 21-01 Nr. 16).Sie kann (und sollte) ergänzende Wahl- und Ver fah -rens vorschriften (Geschäftsordnung) erlassen, dieüber die Vorschriften des Schulgesetzes hinausgehen.Vor schläge hierzu gibt es bspw. in der BASS 17-02 Nr.1 und Nr.2.Sie muss gem. § 67 (4) SchulG als Teilkonferenz einen„Eilausschuss“ und kann gem. § 67 (2) SchulG einen„Vertrauensausschuss“ einrichten oder eine Ver -trauensperson bestellen, die bei Konflikten vermittelnsoll.Beschlüsse eines „Eilausschusses“ oder anderer Teil -konferenzen, denen für bestimmte Aspekte Ent schei -dungskompetenzen zugebilligt wurden, müssen allenMitgliedern der Schulkonferenz „unverzüglich“ bekanntgemacht werden. Darüber hinaus müssen diese Be -schlüsse in der nächsten Sitzung genehmigt werden.Ggf. können solche Beschlüsse auch von der Schul -konferenz widerrufen werden, soweit noch keineRechts folgen eingetreten sind.TIPPwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)62

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