Das große ABC für`s erste Schuljahr■■■■■■■■■Einstellung,Verlängerung, Verkürzung und Beendigung derProbezeit,Anstellung,Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder einesBeamten auf Lebenszeit,Entlassung auf eigenen Antrag,Anordnung, Genehmigung und Ablehnung vonDienstreisen,Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen,Mehrarbeit,Sonderurlaub.vor, ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe,an einem Berufskolleg oder in der Berufsausbildungfortzusetzen.Neuntes SchulrechtsänderungsgesetzMit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz will die Lan des -regierung die Behindertenkonvention der Vereinten Na -ti onen umsetzen. Das Gesetzgebungsverfahren warbei Redaktionsschluss noch nicht beendet. Die <strong>GEW</strong> hatsich kritisch zum Referentenentwurf des 9. SchRÄGgeäußert. Wenn Inklusion gelingen soll, muss die Politikmit diesem Gesetz die sächlichen und personellen Rah -menbedingungen festlegen.Sechstes SchulrechtsänderungsgesetzMit Gesetz vom 25.10.2011 ist die neue Schulform„Sekundarschule“ im Schulgesetz verankert worden (§17 a Schulgesetz). In der Sekundarschule können alleAb schlüsse der Sekundarstufe I mit oder ohne Zuord -nung zu unterschiedlichen Schulformen erreicht werden.Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler daraufINFOHandbuch „Schulgesetz. Einführung und Kommentar.„A bis Z des Schulgesetzes. Rechtsgrundlagen der‚eigenverantwortlichen Schule’. Allgemeine Dienst -ordnung.“Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.deSCHULKONFERENZDie Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 SchulGgeregelt. Es heißt dort, dass die Schul konferenz u.a.über die Planung von Veranstaltungen der Schule außer -halb des planmäßigen Unterrichts entscheidet, dazugehören z. B. Schulwanderungen und Schul fahrten.Die Schulkonferenz entscheidet außerdem u. a. auchüber die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften,Grundsätze für Umfang und Verteilung von Haus -aufgaben und Leistungsprüfungen, Grundsätze überAussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeug -nissen („Kopfnoten“- vgl. § 49 Abs. 2 SchulG) und überdas Schulprogramm. Auch einen Antrag auf Ein -richtung von „Gemeinsamem Unterricht“ bzw. „Inte -grativen Lerngruppen“ kann sie beschließen. Allerdingskann sie nicht die Einführung verhindern, wenn derSchulträger und die Schulaufsicht dies be schließen.Daneben muss sie von der Schulleitung beteiligt werden,bevor diese eine Stellenausschreibung veröffentlichenwill (gem. dem Grunderlass zum Einstellungs -verfahren v. 9.8.2007, s. BASS 21-01 Nr. 16).Sie kann (und sollte) ergänzende Wahl- und Ver fah -rens vorschriften (Geschäftsordnung) erlassen, dieüber die Vorschriften des Schulgesetzes hinausgehen.Vor schläge hierzu gibt es bspw. in der BASS 17-02 Nr.1 und Nr.2.Sie muss gem. § 67 (4) SchulG als Teilkonferenz einen„Eilausschuss“ und kann gem. § 67 (2) SchulG einen„Vertrauensausschuss“ einrichten oder eine Ver -trauensperson bestellen, die bei Konflikten vermittelnsoll.Beschlüsse eines „Eilausschusses“ oder anderer Teil -konferenzen, denen für bestimmte Aspekte Ent schei -dungskompetenzen zugebilligt wurden, müssen allenMitgliedern der Schulkonferenz „unverzüglich“ bekanntgemacht werden. Darüber hinaus müssen diese Be -schlüsse in der nächsten Sitzung genehmigt werden.Ggf. können solche Beschlüsse auch von der Schul -konferenz widerrufen werden, soweit noch keineRechts folgen eingetreten sind.TIPPwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)62
Das große ABC für`s erste SchuljahrSCHULSOZIALARBEITSchulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sindseit jeher in unterschiedlichen Beschäfti gungsver hält -nissen an den Schulen tätig, ob als Landesbe diens te te,Be schäftigte der Kommunen oder bei freien Trä gern.Durch das Bildungs- und Teilhabepaket der Bundes -regierung hat es einen großen Zuwachs von Fach kräf tengegeben. Angesichts der Befristung des BuT-Prog -ramms stellt sich für diesen Kreis die Perspektive, wieihre Arbeit weiter geführt werden kann. Aus dem politischenRaum gibt es erste Forderungen, dass die Bun -desregierung die Weiterbeschäftigung gewährleisten soll.Rechtslage§ 7 Abs. 3 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzesverpflichtet die örtlichen Träger der öffentlichen Ju -gend hilfe, im Rahmen einer integrierten JugendhilfeundSchulentwicklungsplanung ein zwischen allen Be -teiligten abgestimmtes Konzept über Schwerpunkte undBereiche des Zusammenwirkens und über die Umset -zungs schritte zu entwickeln. Korrespondierend dazubestimmt § 80 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG), dass dieSchulentwicklungsplanung und die Jugend hilfeplanungaufeinander abzustimmen sind. Seit 2008 existiert einentsprechender Erlass, der die konkrete Rolle der Schul -sozialarbeit und ihre Funktion und Zielsetzung im Sinneeiner Verzahnung von Schule und Jugendhilfe regelt.Danach arbeiten Fachkräfte für Schulsozialarbeit in ge -meinsamer Verantwortung mit den Lehrkräften derSchule insbesondere an der sozialen und kulturellenIntegration sowie an der individuellen Förderung derSchülerinnen und Schüler und tragen so zu einemumfassenden Bildungs- und Erziehungsangebot bei,das sich an dem jeweiligen Bedarf der Schule, derKinder bzw. Jugendlichen und der Eltern orientiert.Gemeinsame ZielsetzungenLehrer und Sozialarbeiter, die gemeinsam in der Schulearbeiten, sollen sich auch gemeinsamen Zielen verpflichtetfühlen. Dazu gehören nach den Vorstellungendes Schulministeriums:■■Unterstützung des fachlichen Lernen und desSchul erfolgs,Unterstützung bei Übergängen vom Kindergarten indie Schule und von der Schule in den Beruf,■ Einzelfallhilfe in kritischen Lebenssituationen, För de -rung sozialer Kompetenz.Kernangebote der SchulsozialarbeitSozialpädagogische Handlungsorientierungen sind dieGrundlage der Schulsozialarbeit. Sie kann ihre spezifischeWirksamkeit am besten entfalten, wenn Bera tungsundzielgruppenspezifische Angebote mit offenen An -ge boten für alle Schüler kombiniert werden.Nach praktischen Erfahrungen habe sich folgende An -gebote als Kernelemente der Schulsozialarbeit bewährt:■■■■■■■■■■Offene „Treffs“ (Cafés, Disko, Spieletreff)Sozialpädagogische GruppenarbeitKinder- und JugendberatungSchulbezogene HilfenKonfliktbewältigungUnterstützung beim Übergang von der Schule indieBerufsweltMitwirkung an Schulprogrammen und an derSchulentwicklungArbeit mit Eltern und PersonensorgeberechtigtenVernetzung im GemeinwesenTeilhabe- und BildungspaketIm Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets kann auchSchulsozialarbeit in den Kommunen aus Bundesmittelnfinanziert werden. Diese Mittel stehen den Kommunen aufder Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bereits zurVerfügung. Es handelt sich um Mittel im Umfang von rd.95 Mio. EUR pro Jahr, befristet bis zum 31.12.2013. Diedrei für das Bildungs- und Teilhabepaket zuständigenMinisterien (Feder führung: Ministerium für Arbeit, Inte gra -tion und Soziales, beteiligt: Ministerium für Schule undWei terbildung sowie Ministerium für Familie, Kinder, Ju -gend, Kultur und Sport) haben sich auf einige Leitlinien zurUm setzung verständigt. Diese Schul sozialarbeit verfolgtdie Ziele:■ der arbeitsmarktlichen und gesellschaftlichen Inte -gration durch Bildung,■des Abbaus der Folgen wirtschaftlicher Armut, insbesonderegegen Bildungsarmut und soziale Inklusion.Zu dieser Umsetzung haben die oben genanntenMinis terien am 7. Juli 2011 einen Erlass herausgegeben,der die einzelnen Aufgaben und Grundlagen fürdie Mittelverwendung beschreibt.63